Durch Zunahme der Geschäfte im Internet, vor allem auch über ausländische Online-Shops, kommt es immer wieder zu rechtlichen Problemen. Es stellt sich hierbei einerseits die Frage, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist, andererseits die Frage, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt.
Wo muss ich/kann ich klagen?
Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei Verbrauchersachen sind die Art. 15-17 Brüssel I-VO einschlägig. Danach hat der Verbraucher selbst die Wahl, ob er an seinem Wohnsitz klagt, oder ob er in dem Wohnsitzstaat seines Vertragspartners klagt. Selbst verklagt werden kann der Verbraucher hingegen nur an seinem Wohnsitz. Um zur Anwendbarkeit des Art. 16 Brüssel I-VO zu kommen, muss der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Zu Problemen kommt es hierbei zumeist beim räumlichen Anwendungsbereich beim Begriff des „Ausrichtens“ in Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO.
Dieser Begriff spielt vor allem bei Internetgeschäften eine gewichtige Rolle, da es nur schwierig nachzuweisen ist, an welchem Ort der Vertragsschluss nun stattgefunden hat, weshalb er aus Verbraucherschutzgesichtspunkten auch in die Verordnung aufgenommen wurde.
Bei interaktiven Websites ist ein Ausrichten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Anbieter einen Vertrag mit dem Verbraucher über seine Website schließt, unabhängig davon, in welcher Sprache die Website gestaltet ist. Schließt demnach ein Verbraucher einen Kaufvertrag über ein Computerspiel über www.amazon.co.uk ab, so richtet sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten nach Art. 15ff Brüssel I-VO. Will sich ein Online-Shop-Betreiber nicht der internationalen Gerichtsbarkeit aussetzen, so bleibt ihm folgende Möglichkeit:
Er muss den Kreis der möglichen Vertragspartner einschränken. Er schließt dann nur Verträge mit Verbrauchern aus den Ländern, deren Gerichtsbarkeit er bereit ist, sich zu unterwerfen. Bei www.amazon.co.uk könnte dies durch einen Hinweis „nur für Kunden in Großbritannien“ erfolgen.
Schwieriger ist die Frage nach der internationalen Zuständigkeit bei sog. „passiven Websites“ zu beantworten. Wann liegt bei ihnen ein „Ausrichten“ vor? Allein das Zugänglichmachen zu einer Website reicht hierfür nicht aus. Die Website muss die Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthalten, der dann auch dementsprechend erfolgt. Die Art. 15ff Brüssel I-VO kommen ebenfalls zur Anwendung, wenn der endgültige Vertragsschluss per Fax zustande kommt. Bei passiven Websites liegt ein Ausrichten hingegen dann nicht vor, wenn auf der Website lediglich Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Vertragsschluss dann aber über einen örtlich ansässigen Vertragshändler erfolgt, denn hier ist kein grenzüberschreitender Vertragsschluss gewollt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang noch eine Entscheidung des BGH (BGH NJW 2009, 298): “ Für ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers sei erforderlich, dass der Verbraucher dort zum Vertragschluss zumindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in seinem Wohnsitzstaat erfolgt.“
Folgt man der Entscheidung des BGH so stellt sich die Frage, ob es eine Kausalität zwischen Ausrichten und Vertragsschluss geben muss. Eine mögliche Lösung dazu findet sich in Art. 6 Rom I-VO im Erwägungsgrund 25: „wenn der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist.“ Da die Brüssel I-VO und die Rom I-VO im Einklang stehen sollen, gilt dies auch für die Brüssel I-VO.
Nun stellt sich darüber hinaus die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt.
Bei Verbraucherverträgen über das Internet kam bislang Art. 29 EGBGB zur Anwendung. Dem sachlichen Anwendungsbereich entsprechend muss es sich um bewegliche Sachen handeln. Im Zeitalter des Internets, in dem Software, Musik oder auch Bücher per Download verkauft werden, stellt sich die Frage, ob Art. 29 EGBGB auch hierbei angewendet werden kann. Hier kann man ausführlich streiten, ob es etwas anderes ist, wenn man ein Buch in einer Buchhandlung kauft oder sich als eBook auf seinen Reader herunterlädt, und wie es dann mit dem Verbraucherschutz aussieht. Um auch dieses Problem zu vermeiden, trat am 17.12.2009 Rom I-VO in Kraft.
In Rom I-VO ist nur noch vom dem „Vertrag“ die Rede. Die Begriffe „Beweglichkeit“ und “ Körperlichkeit“ sind weggefallen, um auch dem Erwerb von Büchern, Musik usw. per Download gerecht zu werden.
Die Rechtsfolgen ändern sich durch das In-Kraft-Treten von Rom I-VO nicht. Der Verbraucher kann den Gerichtsstand wählen. Tut er dies nicht, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine vollständige Angleichnung der materiellen Zivilrechte zur Zeit noch nicht in Aussicht steht. Die Brüssel I-VO und die Rom I-VO helfen jedoch grundsätzlich dem Verbraucherschutz auf internationaler Ebene. Unternehmen, die auf internationaler Ebene tätig sein wollen, müssen bedenken, dass sie möglicherweise Prozesse im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts führen müssen. Große Unternehmen dürfte dies nicht abschrecken, kleinere Unternehmen könnten aufgrund der wirtschaftlichen Risiken davon abgehalten werden, international tätig zu werden. Für den Verbraucher könnte dabei der Nachteil entstehen, dass mangels ausreichender Konkurrenz die Preise nicht dementsprechend sinken.
Zu bedenken ist allerdings trotz Brüssel I-VO und Rom I-VO noch, dass häufig trotz Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in der Union durch die Brüssel I-VO das Vollstreckungsverfahren aufgrund zu hoher Kosten vor allem bei „kleineren“ Einkäufen außer Verhältnis steht, und somit häufig nicht durchgeführt wird.
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