Die Luft wird dünn für Jahn & Rug

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam und so ist es leider nicht verwunderlich, dass unsere Klageverfahren gegen die Abmahnungen der Kanzlei Jahn & Rug im Namen von Herrn Jan Weidenbach noch immer im schriftlichen Vorverfahren stecken. Aber schon dort kann man die Skrupellosigkeit, mit der hier vorgegangen wird um Webseiten-Betreiber abzuzocken, offensichtlich erkennen.

Das mit den Klagen betraute LG Berlin fand den von uns angesetzten Streitwert von 7.500,00 Euro als zu hoch angesetzt. Die eine Kammer geht vielmehr von einem Streitwert von lediglich 4.000,00 Euro, die Kammer im Parallelverfahren schätzte den Streitwert sogar nur auf 600,00 Euro. Im Vergleich: die Kollegen von Jahn & Rug beziffern in ihren Abmahnungen einen Streitwert zwischen 10.000,00 Euro und 20.000,00 Euro, um damit Rechtsanwaltsgebühren zwischen 880,00 und 1170,00 Euro zu kreieren!

Mittlerweile liegt uns die Antwort der Kollegen Jahn & Rug auf die Einschätzung des Gerichts bzgl. des Streitwertes vor. Darin steht nun überraschender Weise kein Protest gegen die Einschätzung, immerhin würde das die Gebühren der Abmahnungen um bis zu 85 % schmählern. Vielmehr teilen die Kollegen die Auffassung des Gerichts vollumfänglich.

Wir wissen nicht wann man bei der Gegenseite zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die angenommenen Streitwerte im fünfstelligen Bereich nicht der Realität entsprechen. Vielleicht hat erst die Aussicht auf entsprechende Rückforderungen von Rechtsanwaltskosten durch zu Unrecht Abgemahnte bei den Kollegen zu der Einsicht geführt, dass die vermeintliche Gelddruckmaschine „Abmahnung“ auch ganz schön zur Kostenfalle für den Abmahner werden kann. Vielleicht ist damit der Abmahnwelle durch die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug endlich ein Ende gesetzt. Zumindest aber dürften die in den Abmahnungen geforderten Kosten zukünftig deutlich geringer ausfallen.

Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

Abmahnung wegen Speicherung der IP-Adresse durch die Kanzlei Jahn & Rug

Seit neuestem scheinen auch unsere Berufsgenossen der Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug zu den Mitgliedern unseres Standes zu gehören, die im anscheinend immer attraktiver werdenden Abmahngeschäft zu Geld kommen möchten. Was aber dabei rauskommt, wenn man das ohne einen auf das relevante Rechtgebiet spezialisierten Rechtsanwalt, hier IT-Recht, versucht, können wir uns nicht verkneifen hier einmal darzustellen.

Uns liegen mittlerweile 2 identische Abmahnungen der oben genannten Kanzlei im Namen eines Herrn Jan Weidenbach vor. Darin werden die Inhaber von Internetseiten abgemahnt, weil sie die IP-Adresse ihrer Besucher beim Aufruf der jeweiligen Internetseite gespeichert haben. Die Abmahnungen unterscheiden sich einzig in der Adresse, der angeschriebenen Person, dem Namen der Website und der Uhrzeit, wann der Besuch der Website durch Herrn Weidenbach erfolgt sein soll (Differenz: ganze 12 Minuten).

Die Kollegen mahnen ab, dass die Anbieter von Webseiten als Telemedien-Anbieter nach § 2 Nr. 1 TMG keine personenbezogenen Daten ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen gemäß § 12 Abs. 1 TMG speichern dürfen. Als Nachweis dafür legen sie u.a. Orientierungshilfen des hessischen Datenschutzbeauftragten vor, welche 2 Jahre vor Einführung des TMG entstanden sind. Aber auch eine etwas unglückliche Entscheidung des EuGH bzw. einen Nebensatz aus dieser Entscheidung, die im Jahre 2011 tatsächlich für reichliche Irritationen in der Rechtswelt gesorgt hat. Bevor jetzt jedoch Panik unter den Inhabern von Webseiten ausbricht, stellen wir hier mal zwei Dinge klar, die für Rechtsanwälte im Bereich IT-Recht nichts Neues sind, den Kollegen Jahn & Rug aber entgangen sein müssen:

  • Das LG Berlin hat Anfang 2013 ausgeführt, wie aus seiner Sicht der Nebensatz des EuGH in seinem Urteil zu verstehen ist, nämlich das dynamische IP-Adressen allein keinen Rückschluss auf den Nutzer zulassen und daher auch folgerichtig keine personenbezogenen Daten sind, so dass § 12 Abs. 1 TMG bereits gar keine Anwendung finden kann (Urt. v. 31.01.2013 – Az.: 57 S 87/08).
  • Aber selbst wenn man das anders sehen würde, so gewährt § 12 Abs. 1 TMG das Recht zur Speicherung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung, wenn die Speicherung von Gesetzeswegen vorgeschrieben ist. Als Gesetzesvorschrift greift beim Aufrufen der Website § 15 Abs. 1 TMG (so auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte nach Einführung des TMG). Allerdings muss die IP-Adresse nach dem Besuch eventuell unverzüglich wieder gelöscht werden. Fraglich ist jedoch zusätzlich noch, wann der Besuch beendet ist und ob nicht weitere Rechtsgrundlagen bzw. Umstände, für eine längere Speicherung, einschlägig sind.

Das Problem für unsere Kollegen Jahn & Rug ist nun, dass sie bei ihrem Versuch durch vermeintliche Massenabmahnung zu Geld zu kommen ausgerechnet auf eine Kanzlei gestoßen sind, die das TMG sowie die rechtlichen Fragen zum Thema Datenschutz als Schwerpunkt in ihrer Kanzlei anbieten. Hoffentlich lernen unsere Kollegen daraus und verlagern ihre Abmahntätigkeit zukünftig auf die Rechtsgebiete, die Ihnen mehr liegen oder lassen es besser ganz sein. Sollten auch Sie von der Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug wegen der Speicherung von IP-Adressen abgemahnt worden sein, zögern sie daher nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen.

 

Geniale Werbung oder teurer Fehler

Paypal hat einem Teil seiner Kunden eine Gewinnbenachrichtigung über 500 € geschickt, um diese wenig später wegen Irrtums anzufechten. Nun streiten sich die Rechtsgelehrten darüber, ob Paypal den Gewinn trotzdem an jeden, der die Benachrichtigung erhalten hat, auszahlen muss.

Hintergrund ist § 661a BGB, welcher Verbrauchern einen Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Gewinns gewährt. Umstritten ist jetzt, ob eine solche Gewinnzusage nachträglich angefochten werden kann.

Anfechten kann man grundsätzlich nur Willenserklärungen. Eine Gewinnzusage gilt nach deutschem Recht aber als geschäftsähnliche Handlung, d.h. anders als bei einer Willenserklärung tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Erklärenden ein. Die Frage ist, ob aber insoweit eine analoge Anwendung der Regeln über die Anfechtung auch für solche geschäftsähnliche Handlungen gilt. Der BGH hat im Jahre 1988 (Az.: XI ZR 81/88) dies ausdrücklich so angenommen und die Literatur ist auch weitgehend dieser Rechtsansicht gefolgt. Es gibt aber vereinzelt Stimmen, die diese Rechtspraxis mit durchaus gewichtigen Argumenten in Zweifel ziehen. Insbesondere stellt sich bei der Anfechtung die Frage der analogen Anwendung, weil eine Anfechtung als Grund einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung der Willenstätigkeit des Erklärenden bedarf. Die Geschäftsähnliche Handlung ist in ihrer Wirksamkeit aber gerade unabhängig vom Willen des Erklärenden, eine Beeinträchtigung des Willens dürfte daher die Rechtswirksamkeit der Erklärung eigentlich nicht beeinflussen können.

Letztendlich spricht die Rechtsprechung noch zu Gunsten von Paypal. Sollten sich aber einer oder mehrere der von Paypal angeschriebenen Kunden auf einen Rechtstreit mit Paypal einlassen, könnten diese durchaus einige Argumente anführen, die vielleicht geeignet sind eine mittlerweile 25 Jahre alte Entscheidung des BGH ins Wanken zu bringen.

Bevor aber jetzt Nachahmer von Paypal meinen, diese Form der Werbung nachahmen zu wollen, sollten sie Folgendes bedenken:

  1. Wer die Gewinnzusage bewusst zum Kundenfang nutzt, kann sie hinterher gerade nicht mehr wegen eines Irrtums anfechten. Dies kann zwar im Zweifelsfall eine Frage der Beweisbarkeit werden, Paypal hat aber Gewinnzusagen von 500 € an knapp 3,5 Millionen Nutzer verschickt. Sollten diese tatsächlich gewollt verschickt worden sein, kann sich jeder ausrechnen wie teuer die Geschichte werden kann, wenn es dann doch mal ein Leck im Unternehmen gibt.
  2. Auch eine Anfechtung kann teuer werden. § 122 Abs. 1 BGB sichert nämlich dem Adressaten einer Willenserklärung einen Schadensersatz für alle Aufwendungen zu, die er in der Annahme der Richtigkeit der Erklärung des Anderen getätigt hat. Hat also ein Kunde nach dem Erhalt der Gewinnzusagen und vor Zugang der Anfechtung die versprochenen 500 € oder Teile davon bereits ausgegeben, könnte er insoweit möglicherweise anstatt des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns einen Schadensersatz in Höhe der bereits ausgegebenen Summe haben.

Ihr gutes Recht macht auch mal Ferien

Was haben Internationale Gewässer und virtuelle Spielewelten gemeinsam? In beiden Fällen handelt es sich um rechtsfreie Räume. Jetzt wird der eine oder andere Leser erschrocken aufhorchen und sagen: „Oh Nein, das kann doch nicht wahr sein!“ Und tatsächlich können wir beruhigen, selbstverständlich gelten in internationalen Gewässern die dem Völkerrecht zugeordneten Bestimmungen des internationalen Seerechts. Piraterie ist daher auch in internationalen Gewässern untersagt.

Anderes gilt nach Ansicht der Zivilkammer 12 des Hamburger Landgerichts für virtuelle Spielewelten. In dem uns heute in vollständiger Form zugestellten Urteil kommt die Kammer zu dem Ergebnis:

Die Klägerin (der Publisher des Spiels, Anm. d. Red.) ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei.

Im Klartext, wer eine virtuelle Welt erschafft, hat dort die uneingeschränkte Macht und zwar nicht nur über die Programmierung dieser Welt, sondern auch gegenüber allen natürlichen Personen, die diese Welt „bereisen“. Diese Welten sind nach Ansicht des Landgerichts Hamburg der rechtlichen Kontrolle durch deutsche Gerichte entzogen. Virtuelle Welten haben quasi den Status eines eigenen Staates, mit der vollen Kompetenz zur Gesetzgebung (den Spielregeln), zum Gesetzesvollzug und der Rechtsprechung.

Es darf bezweifelt werden, dass die meisten virtuellen Welten, welche im Regelfall einer juristischen Personen des Privatrechts gehören, eine den Ideen von Montesquieu entsprechende Form der Gewaltenteilung haben. Es existieren demnach also viele große und kleine Diktaturen im Internet. Wenn man dann noch bedenkt, dass in einigen davon mit einer eigenen Währung bezahlt wird, diese Währung aber weder einer nationalen Bankenkontrolle unterworfen ist, geschweige denn dass Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche betrieben werden, kann es eigentlich nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die USA ihre Achse des Bösen um ein paar virtuelle Welten erweitern werden. Besonders belustigend ist dabei die Vorstellung, wie plötzlich virtuelle Flugzeugträger der US-Navy mit einem Schwadron von B-2 Spirit Tarnkappenbombern vor der Küste von Kalimdor erscheinen, während in den östlichen Königreichen M1A1-Abrams-Kampfpanzer die Gegend nach dem flüchtigen Diktator durchkämmen (dies stellt keinen Vorschlag über die Aufnahme der virtuellen Welt mit den Kontinenten Kalimdor und östliche Königreiche für eine vermeintliche virtuelle Achse des Bösen dar, sondern ist rein beispielhaft gewählt). Ob die Vereinten Nationen eigentlich umdenken müssen und zukünftig auch virtuelle Welten als Mitglieder aufnehmen?

Spaß beiseite. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Vorstellung des LG Hamburg von der virtuellen Welt als rechtsfreiem Raum sich als böser Spuk erweist und in der nächsten Instanz zügig verworfen wird. Es kann doch nicht ernsthaft Ziel der deutschen Rechtsordnung sein, dass der Fahrgast auf dem Traumschiff durch mehr Rechtsnormen geschützt wird, als der einfache Computerspieler zu Hause vor dem eigenen Rechner. Das Recht ist insoweit nicht den Arbeitszeitbestimmungen unterworfen. Es hat keinen Urlaub und macht auch keine Ferien, weder auf dem Traumschiff noch in den virtuellen Welten des Internets.

Das Häkchen bei der Datenschutzerklärung oder „ohne Einwilligung, keine Daten?“

Wie bereits in unserem Artikel „Checkbox bei AGB“ berichtet wurde, kommt man heutzutage bei der Registrierung auf einer Internetseiten regelmäßig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB), in Kontakt. Darüber hinaus muss auch häufig in die Erklärung zum Datenschutz des jeweiligen Betreibers der Internetseite, dem Diensteanbieter, eingewilligt werden oder zumindest die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung bestätigt werden. Bevor an dieser Stelle kein Häkchen gesetzt wird geht es in den meisten Fällen nicht weiter im Registrierungsprozess. Was aber, wenn ich durch einen technischen Fehler auch ohne ein Häkchen die Registrierung abgeschlossen wird oder aber während der Registrierung überhaupt kein Kästchen zum Ankreuzen auftaucht? Begeht der jeweilige Betreiber der Internetseite dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er trotzdem Daten des Nutzers erhebt?

 

1. Notwendigkeit der Einwilligung oder Kenntnisnahme

Anders als bei AGB gibt es im Datenschutz tatsächlich Fälle, in denen die Erhebung von persönlichen Daten nur mit der Einwilligung des Betroffenen erlaubt ist. Dies ist aber gemäß § 12 Abs. TMG nur in bestimmten Bereichen notwendig, soweit eine Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten nicht bereits durch gesetzliche Vorschriften erlaubt ist. Zur einwilligungsfreien Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten gehören u.a. gemäß § 28 Abs. 1 BDSG alle Daten, die zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig sind. Diese Daten dürfen auch ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben werden, soweit dies ebenfalls zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig ist. Lediglich eine Nutzung für Werbung ist ohne Einwilligung nur im Rahmen des § 7 Abs. 3 UWG möglich, wenn eigene ähnliche Produkte beworben werden und der Kunde bei Erhebung der Daten und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Allerdings ist der Betroffene gemäß § 13 Abs. 1 TMG auch bei der einwilligungsfreien Erhebung von Daten dazu verpflichtet den Betroffenen über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung zu unterrichten.

Auch hier genügt es tatsächlich, wenn der Betroffene auf den Umfang der Datenerhebung durch einen hervorgehobenen Link innerhalb des Registrierungsvorgangs hingewiesen wird. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist dann Aufgabe des Erklärungsempfängers, also des Betroffenen. Selbst bei der Verwendung zur Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG genügt auch hier der bloße Hinweis auf das Widerrufsrecht, d.h. ein Link zum Widerrufstext. Ob der Betroffene den jeweiligen Text liest ist für die wirksame Unterrichtung unerheblich. Selbst wenn der Betroffene hinterher also nachweisen kann, die entsprechenden Links nie betätigt zu haben, liegt insoweit keine Ordnungswidrigkeit durch die Erhebung der Daten oder deren Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG vor.

Lediglich der Handel mit Daten ist ein Rechtsgeschäft, zu dem stets beide Seiten ihre Zustimmung erteilen müssen.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Zweifelsfall die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung durch den Diensteanbieter bewiesen werden muss, sonst könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorliegen, was zu einem empfindlichen Bußgeld führen kann. Bei einer Protokollierung des Registriervorgangs inklusive des aktiven Zustimmens zur Datenschutzerklärung mittels z.B. Opt-in-Variante auf dem Server des Website-Betreibers, wie es heutzutage üblich ist, hat der Diensteanbieter später einen sicheren Beweis für die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Im Grunde stimmen also Millionen Internetnutzer täglich nicht der Datenschutzerklärung zu, sie bestätigen durch ihr Häkchen vielmehr, „ich bin über die Datenschutzerklärung unterrichtet worden“. Wer sich die Datenschutzerklärung dann nicht ansieht und sich nicht über sein Widerrufsrecht informiert, kann dies dann nicht mehr dem Diensteanbieter vorwerfen.

 

2. Fazit

Grundsätzlich genügt es daher den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Diensteanbieter in deutlicher Weise auf die Datenschutzerklärung hinweist und im Rahmen dieses Hinweises seinen Kunden den Innhalt der Datenschutzerklärung, etwa durch einen Link mit dem Begriff „Datenschutzerklärung“, zur Verfügung stellt. Ein fehlendes Häkchen an dieser Stelle führt deshalb nicht bereits zu einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und kann auch nicht durch Mitbewerber im Rahmen des unlauteren Wettbewerbes abgemahnt werden.

Wer zukünftig die Datenschutzerklärung ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen verwenden möchte, muss lediglich im Zweifelsfall die notwendige Möglichkeit der Kenntnisnahme nachweisen zu können. Dabei ist im Rahmen der Datenschutzerklärung zu beachten, dass ausschließlich solche Daten erhoben und verwendet werden, die zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig sind. Ansonsten stellt dies eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.

Checkbox bei AGB-Bestätigung oder „kein Häkchen, (k)ein Problem?“

Wer sich heutzutage auf einer Internetseite registrieren möchte, sei es zum Kaufen, Spielen, Kommunizieren o.ä., wird dabei regelmäßig mit den Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) des jeweiligen Betreibers der Internetseite konfrontiert. AGB, gerne auch als Nutzungsbedingungen bezeichnet, sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. In ihnen können neben dem eigentlichen Vertrag zusätzliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien vereinbart werden. Diese Rechte und Pflichten begründen dann den gleichen Anspruch wie auch der Vertrag selbst bzgl. der vereinbarten Leistung, z.B. Übereignung der Kaufsache bzw. Zahlung eines Kaufpreises, obwohl AGB einseitig durch den Verwender auferlegt werden.

In der Realität bedeutet dies aber, dass sich die Verwender in den seltensten Fällen in seinen AGB zusätzliche Pflichten auferlegen, sondern sich vielmehr weitere Rechte gegenüber dem Vertragspartner einräumen (das berühmte „Kleingedruckte“).

Damit niemand mehr ohne weiteres durch die AGB eines anderen hinters Licht geführt wird, gibt es im deutschen Zivilrecht sechs zum Teil sehr lange Paragrafen, die §§ 305 ff. BGB, wie AGB formell ausgestaltet sein müssen und welche Materie durch sie überhaupt geregelt werden darf. Ein wichtiger Punkt bei der Verwendung von AGB ist dabei die wirksame Einbindung in den Vertrag. Sollte diese fehlen, entfalten die AGB gegenüber dem anderen Vertragsteil keine rechtliche Wirkung.

Nun scheint es im Internet die Meinung zu geben, AGB werden dann wirksam eingebunden, wenn der andere Vertragsteil in die AGB ebenso wie in den Vertrag einwilligt. Daher gibt es überall kleine Kästchen versehen mit Schriftzügen wie:

„Hiermit…

…willige ich in die AGB ein“,

…nehme ich die AGB an“,

…bestätige ich die AGB gelesen zu haben“

und vieles mehr.

Bevor an dieser Stelle kein Häkchen gesetzt wurde geht es in den meisten Fällen nicht weiter im Registrierungsprozess. Was aber, wenn ich durch einen technischen Fehler auch ohne ein Häkchen die Registrierung abgeschlossen wird oder aber während der Registrierung überhaupt kein Kästchen zum Ankreuzen auftaucht? Sind dann die AGB automatisch nicht mit eingezogen?

1. Notwendigkeit der Einwilligung oder Kenntnisnahme

Das Gesetz schreibt in § 305 Abs. 2 BGB ganz klar vor, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB der Verwender gegenüber dem anderen Vertragsteil bei Vertragsschluss auf die AGB hinweisen und diese ihm in zumutbarer Weise wahrnehmbar machen muss. Einer tatsächlichen Kenntnisnahme oder gar einer diesbezüglichen Einwilligung bedarf es daher nicht. Dies widerspräche sogar dem Charakter der AGB. Denn diese sind nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig bestimmt worden, so dass es einer entsprechenden Willensbetätigung durch den anderen Vertragspartner nicht bedarf.

Damit reicht es vollkommen aus, wenn der Verwender vor Vertragsabschluss auf seine AGB hinweist, z.B. durch das Setzen eines deutlich hervorgehobenen Links innerhalb des Registrierungsvorgangs, um die AGB wirksam einzubeziehen. Schließt der andere Teil anschließend den Vertrag ab, ohne die AGB zu lesen oder noch einmal ausdrücklich anzunehmen, so sind diese trotzdem Vertragsbestandteil geworden.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Zweifelsfall die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB durch den jeweiligen Verwender bewiesen werden muss. Kann der Verwender einer AGB diesen Nachweis nicht führen, droht ihm in einem Rechtsstreit, dass die Gerichte die Annahme der AGB als Vertragsbestandteil ablehnen werden. Bei einer Protokollierung des Registriervorgangs inklusive des aktiven Zustimmens zur AGB mittels z.B. Opt-in-Variante auf dem Server des Website-Betreibers, wie es heutzutage üblich ist, hat der Verwender später einen sicheren Beweis für die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Im Grunde stimmen also Millionen Internetnutzer täglich nicht den AGB zu oder nehmen sie zur Kenntnis, sie bestätigen durch ihr Häkchen vielmehr, „ich hätte die AGB zu Kenntnis nehmen können“. Wer sie dann aber trotz der Möglichkeit nicht auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist am Ende selber schuld.

 

2. Fazit

Grundsätzlich genügt es daher den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verwender in deutlicher Weise auf seine AGB hinweist und im Rahmen dieses Hinweises seinen Kunden den Inhalt der AGB, etwa durch einen Link mit dem Begriff „AGB“, zur Verfügung stellt. Ein fehlendes Häkchen an dieser Stelle führt deshalb nicht bereits zur Nichtanwendbarkeit der AGB und kann auch nicht durch Mitbewerber im Rahmen des unlauteren Wettbewerbes abgemahnt werden.

Für die Verwender von AGB ohne ausdrückliche Zustimmung ist es lediglich wichtig, die notwendige Möglichkeit der Kenntnisnahme später im Zweifelsfall nachweisen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzer vor dem Abschluss des Vertrages deutlich auf die AGB hingewiesen werden müssen und diese die AGB, z.B. durch einen Link, auch zur Kenntnis nehmen können.

Wenn Mandanten keine Lust mehr auf die Polizei haben…

Einer unserer Mandanten, der Dienstleistungen für Onlinespiele anbietet, hat ein Schreiben vom LKA Berlin bekommen, dass bei ihm eine World of Warcraft Gametimecard mit einer gestohlenen Kreditkarte gekauft wurde. Schaden = 24 Euro.

Er erhielt daher folgendes freundliches Schreiben:

Seine Antwort erfolgte prompt, dürfte dem zuständigen Bearbeiter beim LKA aber ein Stirnrunzeln abverlangen :-)

Wenn der Gegner im Büro erscheint

Für eine Mandantin haben wir einen Webseitenbetreiber abgemahnt, da dieser die Rechte unsere Mandantin verletzte. Oft ist man es ja gewohnt, dass eine Reaktion nur schleppend erfolgt, dieser Gegner aber stand am nächsten Tag vor unserer Kanzleitür und wollte ein Gespräch.

Da ich erst gar nicht wußte wer da ein Termin wollte, man erwartet ja nicht oft den Gegner in den eigenen Räumen, gewährte ich ihm 5 Minuten, in der er mir erzählte, dass er kaum Geld habe, in einer WG wohnen würde, die Rechtslage in Großbritannien doch ganz anders wäre und so weiter. Das ganze in einer verwirrenden Mischung aus Englisch und Deutsch.

Immerhin unterschrieb er die Unterlassungserklärung gleich vor Ort, das Geld traf für unsere Arbeit traf am nächsten Tag zum Teil von ihm, zum Teil von einem Freund ein. Auch wenn ich daher über diesen „Besuch“ überrascht war, es war eines der am schnellsten erledigten Mandate, denn die Webseite hat er auch gleich noch komplett gelöscht 😉