Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads

Für alle Portalbetreiber könnte ein neues Urteil des OLG Hamburg interessant sein, auch wenn es vom Inhalt her nicht überraschend ist, liegt doch in der Beurteilung, wenn überhaupt, nur ein geringer Unterschied im rechtswidrigen Upload eines Bildes zu beispielsweise einem rechtswidrigen Forumspost. Das OLG bestätigte jetzt, dass auch eine Haftung für rechtswidrig hochgeladene Bilder vorliegt, interessant somit nicht nur für beispielsweise Screenshots oder Fotos in Social-Networking Communities, sondern unter Umständen auch für Foren, in denen wie selbstverständlich Avatare benutzt werden, die oftmals urheberrechtlich geschützt sind.

Dabei hat das Gericht die Betreiber – hier von Chefkoch.de – nicht nur als Mitstörer gesehen, wie dies beispielsweise bei Ebay und Wettbewerbsverstößen bei Auktionen der Fall sein könnte, sondern ist aufgrund der Tatsache, dass die hochgeladenen Bilder einen Großteil des Inhalts ausmachen, davon ausgegangen, dass die Inhalte sich zu eigen gemacht wurden. Festzuhalten ist daher auch folgende Äußerung im Urteil:

Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus $$ 97 Abs. 1, 19a UrhG können sich die Beklagten schon aus rechtssystematischen Gründen nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß $ 10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, findet jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm ($ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt (BGH WRP 04, 1287, 1290 – Internet-Versteigerung).

An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung (BGH GRUR 07, 724, 730 – Meinungsforum) ist festzuhalten (BGH GRUR 07, 707, 709 – Internet-Versteigerung II). Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus $ 7 Abs. 2 TMG keine Anwendung, da auch die $$ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind.

Das Gericht geht auch bei der weiteren Begründung da’cord mit der Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2002 und macht sich große Teil von dessen Begründung auch zu eigen.

Wer nun denkt mit dem Argument „Wollte ich doch gar nicht!“ punkten zu können, erhält eine Abfuhr:

Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an. Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten, wie er unter anderem aus den Anlagen […] ersichtlich ist, vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer einen gegenteiligen Eindruck.

Auch die Meinung, oft rechtlich unerfahrener Betreiber, wenn ich doch sage, dass es fremde Bilder sei, ist nach dem Urhebergesetz irrelevant, wie auch das OLG ausführt:

Die zweitinstanzliche Behauptung der Beklagten, bei jeder Fotografie finde sich ein entsprechender Hinweis, dass das Bild von einer dritten Person, nämlich einem Nutzer des Dienstes eingestellt worden ist, steht in offensichtlichen Widerspruch zu den von den Beklagten selbst eingereichten Unterlagen. Aus dem Anlagenkonvolut B 6 ergibt sich lediglich der Hinweis auf einen „Verfasser“ mit einem Pseudonym. Damit ist indes erkennbar die Erstellung des Rezepts angesprochen.

Zu den Bildrechten hat dieser Hinweis keinen Bezug. Er wäre im Übrigen für die rechtliche Beurteilung auch nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass es im Rahmen des Gesamtangebots der Beklagten zu 1. auch solche Bereiche geben mag, die stärker als Nutzerforen zu erkennen sind. Darum geht es vorliegend auf der Grundlage des gestellten Antrags nicht entscheidend.

Ein weitere „Eigentor“ von Chefkoch statuiert der Senat gleich darauf

Im Rahmen der Beschreibung ihrer Philosophie und Nutzerbedingungen weist die Beklagte zu 1. – wie aus Anlage K 16 ersichtlich – u. a. daraufhin, dass die Rezepte vor einer Freischaltung von ihrer „Redaktion sorgfältig überprüft“ werden. Die Rezepte werden „von unserer Redaktion gesichtet und auf ihre Richtigkeit sowie Vollständigkeit überprüft“. Auch diese Umstände zeigen, der sich die Beklagte zu 1. die veröffentlichten Inhalte zu Eigen macht. Insbesondere darin unterscheidet sich die Beklagte zu 1. grundlegend z.B. von Betreibern von Internet-Marktplätzen.

aa. Bei einer reinen Veröffentlichung von Drittinformationen wäre eine derartige Prozedur – die nach eigener Angabe der Beklagten zu 1 „aufgrund sehr vieler Einsendungen momentan ein paar Monate“ dauert – ersichtlich unnötig und unverhältnismäßig. Verständlich wird diese Maßnahme unter anderen durch den Eingangssatz „Der Chefkoch Communitiy lebt unter anderem von den Einsendungen der Benutzer selbst“ (Unterstreichung durch den Senat).

Insbesondere folgt dies jedoch aus Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind: „Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von Chefkoch selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen.“

Damit hat sich u. a. die Beklagte zu 1. umfassende eigene Nutzung- und Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material gesichert. Dieses bietet sie auch Dritten als „erweitertes Angebot“ zur weiteren kommerziellen Nutzung an, wie sich aus der Anlage K 13 ergibt.

Richtiger Weise erkennt der Senat auch, dass es sich bei Chefkoch.de nicht um ein Hosting handelt und somit die Previligierungen der E-Commerce Richtlinie nicht eingreifen:

Die Beklagte zu 1. stellt nicht in erster Linie etwa Dritten Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung, sondern bindet diese Information aktiv in ihr kommerzielles Angebot ein. Die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte betreffen ausschließlich Situationen, in denen der Diensteanbieter sich die betreffenden Informationen gerade nicht selbst zu Eigen macht, sondern sie ausschließlich für Dritte (zwischen)speichert oder weiterleitet.

Einen derartigen Sachverhalt regelt Art. 12 Abs. 1 c der Richtlinie. Diese Vorschrift sieht eine fehlende Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nur dann vor, wenn er die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

Und abschließend sollten sich beispielsweise große Communities in Zukunft das Argument aus den Kopf schlagen, eine Überprüfung sei ihnen nicht zumutbar. Überzeugend legt das OLG da, dass derjenige, der einen solchen Dienst anbietet und daraus auch den kommerziellen Nutzen zieht, für die Maßnahmen zur Überprüfung eben sorgen muss:

Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle der hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch zumutbar. Auch die hieran anknüpfenden Kritik an der zur Störerhaftung entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 04, 1287 – Internet-Versteigerung) erscheint dem Senat nicht als begründet.

Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen.

Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb nicht berufen, weil es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen haben.

Ebay: Muss man als Anbieter über die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss aufklären?

Auch wenn die Blogeinträge zu Ebay heute hier anscheinend überhand nehmen, soll ein weiteres Problem nicht unbenannt bleiben, nämlich die Frage, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn man über die Einzelheiten, die zum Vertragsabschluss führen, nicht aufgeklärt.

Wie so vieles, ist auch diese Frage nicht geklärt und die Landgerichte entscheiden unterschiedlich. Während z.b. das Landgericht Leipzig einen Verstoß bejahte, lehnt das Landgericht Frankenthal eine entsprechende Pflicht bei Ebay mit Urteil vom 18.02.2008 ab, da beide Parteien die AGB von Ebay anerkannt hätten. Die Richter aus dem Rheinland gehen dabei konform mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2001.

Eine entsprechende Abmahnung ist daher wohl eher nicht als begründet anzusehen, wer sicher gehen will, gibt die als Unternehmer alle Daten an, die in $ 3 Nr. 1 BGB-InfoV vorgesehen sind.

Erreichtbarkeit über Suchmachine nach Unterlassungserklärung kein erneuter Verstoß?

Nimmt jemand eine Webseite nach einem Verstoß faktisch offline, ist diese aber noch über Suchmachinen erreichbar, stellte sich bislang die Frage, ob dadurch eventuell eine Zuwiderhandlung gegen eine abgegeben Unterlassungserklärung vorlag. Diese Frage klärte jetzt das OLG Düsseldorf zumindestens ansatzweise. Demnach soll kein erneuter Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn die „abgeschaltete“ Seite nur über komplizierte Wege erreichbar ist. Dies soll danach auch gelten, wenn es sich nicht nur um den Cache der Suchmachine handele.

Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen ($ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies “ nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

Die Entscheidung ist jedoch nicht nur vom Inhalt her problematisch, denn entgegen dem Glauben des Gerichts, besuchen heutzutage die meisten Internetnutzer eine Webseite durch Verwendung einer Suchemachine wie Google, und nicht über die Startseite, zum anderen wurde die der Umstand, dass die Seite durch Verwendung eines passendes Keywortes bei Google auf Platz 18 von 28 gelistet war, nicht weiter ausgeführt, da dieser Umstand aus prozessrechtlichen Gegebenheiten eine Entscheidungsrelevanz erhielt.

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bei den Regelungen zum Fernabsatz

Juristen schlagen inzwischen oft die Hände über den Kopf zusammen, wenn es um die Frage geht, wie eine Widerrufsbelehrung zu formulieren ist oder wie hoch die Gefahren einer Abmahnung beim Handel über Ebay denn sind. Die Bundesregierung hat zu einer kleinen Anfrage der FDP dazu Stellung genommen und sieht kurioser Weise keinen Handlungsbedarf. Sehr interessant 😉

Wie steht die Bundesregierung zu dem in der Literatur diskutierten Vorschlag, die Rechtslage vereinfacht darzustellen und das Muster in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen?

Das Bundesministerium der Justiz wird demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Die geplante Neufassung der Musterbelehrungen im Verordnungswege stellt lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar. Nur so kann wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden.

Lustig auch folgende Aussage

Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lage sein werden, die für sie notwendige Widerrufsbelehrung ohne juristisch beratende Hilfe zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Gestaltungsanweisungen im Verordnungsentwurf, und wie begründet sie ihre Meinung?

Die Musterbelehrungen sind seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen worden, was für ihre Praxistauglichkeit spricht. Durch die geplante Neufassung erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise nur unwesentlich. Mit größeren Schwierigkeiten bei der Handhabung der Muster ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen.

Wenigstens hat man bei folgender Antwort nicht das Gefühl, dass beim BMJ der Drogenkonsum wohl legalisiert wurde:

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass dieWiderrufsbelehrung künftig für den Verbraucher leicht verständlich sein wird, wenn sie “ nach der Entwurfsfassung “ mindestens 4 DIN A4-Seiten lang sein wird, und wie begründet sie ihre Ansicht?

Die in der Frage angegebene Länge ist durch die bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit-Wohnrechteverträgen orgesehene Wiedergabe bestimmter Vorschriften in einem Anhang bedingt. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob auf den Anhang zur Widerrufs-und Rückgabebelehrung verzichtet werden kann.

Wer die ganze Stellungnahme lesen möchte, findet diese hier

Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt nicht frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung

Eine interessante Entscheidung erreicht uns vom OLG Düsseldorf, auch wenn dies nur eine Teil von vielen Unsicherheit beispielsweise im Ebayhandel beseitigt. Das riesige Chaos, welches sich inzwischen rund um die Frage der richtigen Widerrufsbelehrung aufgetan hat, bleibt somit bestehen, denn geht man nach aktueller Rechtssprechnung ist nicht einmal die Musterbelehrung des Justizministeriums rechtsfehlerfrei und somit Abmahnungen ausgesetzt.

So führt das OLG Düsseldorf aus:

Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach $ 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.

Der Meinung des Antragstellers schließt das Gericht sich an und führt noch einmal aus

Zwar sieht das Gesetz in $ 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit $ 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach $ 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von $ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. $ 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.

Insgesamt herrscht im Problemkreis „Widerrufsbelehrung“ eine große Rechtsunsicherheit und ein fast unübersichtliches Chaos. Ohne Gang zum Anwalt sollte man kaum tätig werden. Beachtet man dabei sogar den Umstand, dass die neue Musterbelehrung des Justizministeriums bei kleiner Schrift 4!!! DinA4 Seiten lang ist, wird der Irrsinn einmal so richtig deutlich. Ich möchte mich daher der Aktion der Kollegen von Internetrecht Rostock anschließen.

Abmahnsicher

Darf ein Webseitenbetreiber IP-Adressen speichern?

Für alle Webseitenbetreiber, die Einfluß darauf haben, ob und wie Serverlogs gespeichert werden, dürfte es interessant sein zu wissen, ob es überhaupt zulässig ist, IP-Adressen zu speichern, oder ob es aufgrund des Umstandes, dass diese personenbezogene Daten sein könnten, für Serveradmins Probleme auftreten könnten. Bislang haben leider nur Amts- und Landgerichte dazu Stellung genommen und die Personenbezogenheit der Daten bejaht. Leider ist die Frage höchstrichterlich nicht geklärt, was jedoch endlich einmal nötig wäre, da die Gerichte unterschiedliche Meinungen haben und die bisherigen Urteile keine Grundlagenentscheidung über die Frage darstellen- bzw. darstellen können.

Eine sehr gelungene Zusammenfassung dieser Frage, findet man seit heute als ersten Teil eines Podcasts auf Law-Podcasting.de.

Preisangaben in AGB verstoßen gegen die PAngV und sind daher unlauter

Bislang gab es zu der Frage, ob Preisangaben in AGB einen Vebraucher verpflichten können oder ob es mangels einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (zu denen auch die Gegenleistung, also der Preis, gehört) überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, nur ein Urteil des Amtsgericht München. Dementsprechend unsicher ist bislang die Rechtslage gewesen, auch wenn sich Juristen über das Ergebnis einig waren und der Rat immer dahin gehen konnte, auf vermeintlich unerwartete Rechnungen nicht zu reagieren.

Nun hat sich das Landgericht Hanau zu der Frage geäußert. Demnach muß ein Vebraucher nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen einen Anbieter von IQ-Dienstleistungen stellt das Landgericht Hanau dabei auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung fest. So führt das Gericht aus


Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des $ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer žhindurch klickt“ oder scrollt.

Dies führt das Gericht weiter detailliert aus und kommt somit zu einem Unlauterkeitsverstoß nach dem UWG.

Ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn – da der Instanzenzug nach dem UWG beim Landgericht beginnt – erst einmal nur ein erstinstanzliches Urteil. Das Verfahren befindet sich inzwischen in der Berufung beim OLG Frankfurt a.M.

Usenet und das Urheberrecht

Bei der breiten Massen fast unbekannt, deswegen aber nicht weniger häufig genutzt: Das Usenet, eine Art Forum im Internet, über das sich allerhand nützliche Informationen, aber eben auch Dateien tauschen lassen, wobei letzte sich dort allzu oft entgegen dem geltenden Urheberrecht befinden. Doch haftet der Provider einer NNTP Servers für die Inhalte dieser Newsgruppen?

Geht es nach dem OLG Düsseldorf, dann ist die Antwort die altbekannte Juristenfloskel: „Es kommt darauf an!“. Der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 20. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Usenet-Provider, wenn er als bloßer Cache-Provider angesprochen wird, nicht verpflichtet ist, das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt. Die Antragstellerin, eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller, streitet mit der Antragsgegnerin, einem kommerziellem Usenet-Provider, der einen Newsserver betreibt, um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sogenannten Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das zum Dateiaustausch verwendet wird. Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kostenpflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich damit, den Zugriff auf sogenannte žbinary-groupsœ, die auch Mediendateien in kodierter Form enthalten können, im Usenet zu ermöglichen. Auf dem Server der Antragsgegnerin befanden sich am 9. Februar 2007 Binärdateien der Musikaufnahme žMitternachtœ der Interpretin žLaFeeœ, für welche die Antragstellern die urheberrechtlichen Verwertungsrechte in Anspruch nimmt.

Die Antragsstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet werden sollte, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Usenet zu nehmen. Der 20. Zivilsenat hat dieses Begehren zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zwar seien die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel verletzt, da unstreitig über den Usenetzugang der Antragsgegnerin illegale Downloads des streitgegenständlichen Musikwerkes angeboten würden. Es fehle aberan der für eine Haftung erforderlichen Verletzung von Prüfpflichten.
Aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binärenInhalten und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet habe, sei es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden. Es sei ihr auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, alle Daten händisch zu durchsuchen und zu filtern, um so eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen zu gewährleisten.

Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage sei, mit einfachen Mitteln urheberrechtsverletzende Postings zu löschen. Die Antragstellerin habe es nämlich selbst in der Hand, den streitgegenständlichen Musiktitel von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren Usenetrechnern zu entfernen.

Jeder, der nicht mit Scheuklappen auf deutschen Internetseiten unterwegs ist, weiß jedoch, um welchen Provider es sich handelt. Ob dieser nun tatsächlich keine Kenntnis von den rechtlich problematisch Inhalten hat und diese Dateien nicht herausfiltern könnte, obwohl sogar aggressiv damit wirbt, dass man alles mögliche an Dateien herunterladen kann, mag hingegen jeder für sich selbst entscheiden.

Haftung für Kommentare bei Verstoß gegen Prüfpflichten

Das neueste Urteil des Landgericht Hamburg vom 7.12.2007, das erst jetzt bekannt wurde, bringt nicht viel neue Informationen für Betreiber von Webseiten, vielmehr stellt es klar, dass die Rechtsprechung zur Haftung für Äußerungen von Dritten auf der eigenen Webpräsenz weiter gehalten wird.

Danach haftet der Betreiber eines Weblogs für Kommentare Dritter auf Unterlassung, wenn er Prüfpflichten verletzt. Wann dies der Fall ist, wird jedoch eine Einzelfallentscheidung bleiben, das Landgericht Hamburg konkretisiert dabei nur, dass ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab“ und ein „Spektrum abgestufter Prüfpflichten“ zu berücksichtigen sei.

Als Maßstab kann dabei vielleicht folgende Leitlinie genommen werden.


Ob und inwieweit dem Betreiber eines Webblogs Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen

Im vorliegenden Fall ging es um eine Äußerung zu einer Call-in Sendung, die das ausführende Unternehmen recht deutlich mit Handlungsweisen des Nationssozialismus vergleicht. Die Frage, wann Kommentare gelöscht werden müssen, wann wir zu einer Zensur kommen und wann der Betreiber haftet, wird aber auch in Zukunft eine Gradwanderung bleiben. Bevor man aber allzu schnell „Zensur“ schreit, sollte man sich verdeutlichen dass die Meinungsfreiheit von einem selber in der Regel dort endet, wo Rechte Dritter verletzt werden.

Betreiber von Sharereactor.com in der Schweiz verurteilt

Ein Blick über die Grenzen sei erlaubt und so weit ist die Schweiz dann ja doch nicht entfernt.

Die Eidgenossen haben nach Medienberichten den Besitzer der Plattform www.shareactor.com wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen verurteilt, nachdem die Seite schon im März 2004 von den Thurgauer Behörden vom Netz genommen wurde.

Auch in der Schweiz dürfen Filme und Musik nur zu privaten Zwecken kopiert werden. Allerdings schön, dass auf wir zum späten abend noch den Dreh zu einer Meldung von heute Nachmittag finden können.

Da die Plattform nämlich über Einnahmen aus Spenden und Werbung finanziert wurde, bestätigte das Gericht die Anklage hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit.