Haftung für eingebundene Wikipediainhalte

Das Landgericht Hamburg hat am 20.5.2008 ein Urteil gefällt, dass viele Webmaster betreffen dürfte, nämlich all diejenigen, die Wikepedia-Inhalte syndizieren und in ihre eigen Webseite einbauen. Kern des Problems ist die Frage, ob und wann man für diese Inhalte haftet.

Dazu führte das Landgericht aus, dass es weder die journalistische Sorgfaltspflicht verletze, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite eingebunden werden, wenn man keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen und das keine keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel besteht, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung mache der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.

Interessant ist des weitere die für das Landgericht Hamburg doch sehr liberale Formulierung wie folgt:

Diese Online-Enzyklopädie žWikipedia“ ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite žWikipedia“ nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie žWikipedia“ einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei der Internetseite žWikipedia“ um eine Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der žWikipedia“ mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet.

Diese Funktionsweise der Online-Enzyklopädie ist damit in den zentralen Punkten der eines Forums vergleichbar. Auch dort stellt der Forenbetreiber nur einen Rahmen, eine Plattform und Speicherplatz zur Verfügung, damit Dritte selbstverfasste Beiträge hinterlegen können. Auch dort findet regelmäßig keine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.

Im Unterschied zu einem Forum betrifft die Enzyklopädie žWikipedia“ zwar nicht ein spezielles Themengebiet, sondern naturgemäß eine unüberschaubare Vielzahl von Themen und ist – anders als viele Foren – auf ein dauerhaftes Vorhalten der Beiträge bei ständiger Weiterentwicklung, Anpassung und Veränderung gerichtet. Entscheidend ist aber hinsichtlich der Funktionsweise, dass Jedermann die Möglichkeit eröffnet wird, Inhalte ohne redaktionelle Prüfung einzustellen. Diese Funktionsweise macht die žWikipedia“-Seite sonstigen Internetforen vergleichbar. An einer Online-Enzyklopädie wie der žWikipedia“ besteht auch als solcher ein öffentliches Interesse. Sie ermöglicht einer Vielzahl von Menschen schnellen und aktuellen Zugriff auf Informationen und zwar auch Personen, die nicht über eine umfangreiche gedruckte Enzyklopädie verfügen.

Damit ist hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen Informationsinteresse dienen. Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Einstellung des Angebots žWikipedia“ im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.

Den vollständigen Urteilstext gibt es hier.

UWG: 6 Beispiele aus der kommenden "Schwarzen Liste"

Nicht nur die 100 Euro Abmahnung steht auf der Roadmap der Bundesregierung bei Anpassung des UWG, auch eine Verschärfung des UWG, basierend auf einer EU-Richtlinie, soll beispielsweise Onlinehändler zu mehr Sorgfalt anhalten, indem eine Liste von insgesamt dreißig aggressiven Geschäftspraktiken aufgenommen wird, die als unlauter anzusehen sind. Desweiteren weisen die Kollegen Langenhan von Handakte WebLAWg darauf hin, dass der Anwendungsbereich des UWG sodann auf Handlungen während und nach Vertragsschluss ausgedehnt werden soll.

Die Kollegen von der Computerwoche listen schon einal 6 Praktiken auf. Demnach sind mit der Änderung

  • Irreführung über Räumungsverkauf
  • Werbung mit Rechnung
  • Widerrufsbelehrung als Werbung
  • Händler gibt sich als Verbraucher aus
  • Gratis-SMS
  • und

  • „Nur noch kurze Zeit“ – psychologischer Kaufzwang

neben 24 weiteren als explizit unlauter anzusehen. Dinge die freilich mitunter diskutabel sind, aber eigentlich bislang schon nicht anders beurteilt werden. Neben dem „Verschärfungs-Charakter“ dürfte sich aber vor alle eine erhöhte Rechtssicherheit wiederum positiv für Unternehmen auswirken.

Noch ein trifftiger Grund, keine Tauschbörsen zu nutzen

Gestern konnte ich ja bereits auf die möglichen Kosten hinweisen, wenn man urheberrechtlich geschütztes Material illegal über Tauschbörsen verbreitet, heute wird man dank des bekannten Blogs Lawblog.de von Kollege Vetter an noch einen Grund erinnert. Wie er berichtet braucht die Polizei in Berlin bis zu vier Jahre, bis ein beschlagnahmter PC untersucht und wieder zurückgegeben wird.

Um sich danach wieder neue PC-Spiele oder Kinofilme für Umme zu besorgen, wird wohl der Gang in den Media Markt fällig, und nach vier Jahren kann man sich, wie auch ein geneigter Kommentar bei Lawblog, wirklich die Frage stellen, ob die Polizei nicht gleich den Elektronikschrott entsorgen könnte.

Da macht der bekannte Media Markt Werbeslogan plötzlich wieder Sinn, oder?

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: „Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?“. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten „Sehr teuer!“.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.

Online-Handelsplattform trifft Prüfungspflicht für rechtswidrige Inhalte erst nach Kenntnisnahme

Ein schier endloses Thema im Bereich des Internet-Recht ist inzwischen die Frage ob und vor allem wann man für fremde, rechtswidrige Inhalte haftet. Auf RechtMedial wurde das Thema schon in einigen Konstellationen angesprochen, jetzt folgt eine weitere Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zu einer Handelsplatform, wenn auch nicht zu Ebay, die die bisherige BGH Rechtsprechung insbesondere auch für B2B Plattformen bestätigt.

Auf eine Abmahnung hin, löschte die Handelsplattform das streitbefangene Angebot betreffend 11 Paar Schuhe, lehnt jedoch die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab.

Sie war der Meinung, bei den gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Informationen zu überprüfen.

Sie erhob daraufhin Feststellungsklage und verlangte die Erstattung der Kosten ihrer Rechtsverteidigung.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation an und erklärte die Abmahnung der Rechtsinhaberin als unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entsprechend $ 823 II BGB. Der Rechteinhaberin stand danach im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch gem. $ 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.

Entsprechend der aktuellen BGH Rechtsprechung kommt eine Störerhaftung daher erst in Betracht, wenn der Anbieter der technischen Plattform positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer Internetdomain erhält. Der Umstand, dass bei Ebay, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können, hingegen im vorliegenden Fall nur gewerblich tätige Mitglieder agieren, begründet laut dem Landgericht Düsseldorf keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung hindert.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechnung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen, weist aber auf die Ausnahme hin, dass dem Betreiber eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, falls ein gleichartiger Verstoß in der Vergangenheit bereits einmal erfolgte.

Neue rechtliche Gefahr bei Onlinebanking?

Heute läßt sich die bekannte Newsseite Heise Online (www.heise.de) fast auf Bildniveau herab, indem sie titeln: „Neues Risiko bei Online-Überweisungen“. Hintergrund für diese Meldung ist ein neues Urteil des Amtsgericht München, wonach die Bank bei einer beleglosen Überweisung via Onlinebanking nicht verpflichtet ist, Name und Kontonummer des Empfängers abzugleichen und dadurch Irrtümer zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde via Onlinebanking 1800 Euro an eine andere Person gezahlt, die das Geld sofort verbrauchte und diese auch kaum zurückzahlen kann.

Die Kläger nahm die eigene Bank in Anspruch und unterlag.

Fassen wir also zusammen: Jemand ist unvorsichtig und gibt eine falsche Kontonummer ein, hat auch noch das Pech dass diese falsche Kontonummer vergeben ist, die Empfängerin zahlungsunfähig…und wir haben ein NEUES Risiko beim Onlinebanking!

Das ganze mutet seltsam an oder nicht? Davon, dass der arme Tropf numal selber einen Fehler gemacht hat, so ein Onlinekonto in der Regel auch noch kostenlos ist, eben weil man es nur online nutzt und das Urteil von einem einzigen Gericht in erster Instanz gefällt wurde, verliert Heise natürlich kein Wort. Schon klar, hätte auch nicht zum Bildzeitungs-Stil gepaßt.

Wer das Urteil nachlesen möchte, findet es hier.

"free", "gratis" und "umsonst" – Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung bei Internet-Vertragsfallen

Vom Amtsgericht Hamm kommt eine interessante Entscheidung, nachdem bei einem Angebot keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung vorliegt, wenn das Angebot deutlich mit den Worten „free“, „gratis“ und „umsonst“ wirbt. Ein weiterer Schritt gegen den Kampf der inzwischen ausufernden „Abzocke“ von Internetnutzern.

Zwar wäre hier die Klägerin, die Ansprüche der Seiten www.smsfree100.de bzw. www.smsfree24.de geltend machen wollte, schon in zweifacher Hinsicht an gerichtlichen Formalien gescheiter, das Amtsgericht Hamm führt aber aus, dass selbst bei Gültigkeit einer Klausel in den AGB der Seiten, dass Dienste doch kostenpflichtig sein, überraschend i.S. von $ 305c I BGB und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Da hier jedoch eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird, wäre eine entsprechende Klausel überraschend i.S.d. $ 305c BGB entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht die Vereinbarung der Vergütung aus dem Umstand, dass die Leistungen der Zedentin naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden.

Grundsätzlich keine Vorabkontrolle für Kommentare in Blogs, außer…

In dem Rechtstreit um den Blog stefan-niggemeier.deund Call-In Sendungen gab es jetzt vom Landgericht Hamburg das lang ersehnte Urteil. Die gute Nachricht zuerst: Das Gericht statuiert grundsätzlich keine Vorabprüfungspflicht für Kommentare in Blogs auf deren Rechtswidrigkeit hin. Leider trifft Stefan Niggemeier hier die Außnahme, in denen die Richter doch eine Vorabprüfungspflicht annahmen, nämlich wenn die veröffentlichten Inhalte besonders anfällig dafür sind, dass es in deren deren Folge zu Rechtsgutverletzungen kommt. Das Gericht führt dazu aus

Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26).

Es besteht somit ein žgleitender Sorgfaltsmaßstab“ mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per-önlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.

Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Nach der einschlägigen BGH Rechtsprechung gelten die Priviligierung der $$ 7 ff. TMG nämlich nicht für Unterlassungsansprüche.

Dementsprechend eigentlich ein erfreuliches Urteil, das ein wenig die Leitrichtung vorgeben könnte.

Bereicherungsanspruch einer Bank gegen Phishingtäter begründet – oder: Nicht auf Spammails eingehen

Wer bekommt sie nicht, die Spammails, nach denen ominöse Unternehmen im Ausland einem anbieten bei einer Stunde Arbeit am Tag 5000,00 Euro im Monat zu verdienen. Das ganze ist nicht nur unseriös, es kann demjenigen, der das Konto in Deutschland zur Verfügung stellt, um Geld ins Ausland weiterzuleiten, teuer zu stehen kommt. Die Gelder die auf ein solches Konto eingehen, stammen meist aus Betrugsfällen oder Phishingaktionen, die Weiterleitung des Geld dient zur Geldwäsche. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieser Handlungen, hat das Landgericht Bad Kreuznach in einem Urteil jetzt auch einen Bereicherungsanspruch der „geprellten“ Bank gegen den Inhaber des Kontos bejaht.

Dabei hat dem Kontoinhaber auch nicht geholfen, sich auf Entreicherung zu berufen, weil er das Geld bereits nach Russland weitergeleitet habe. Gemäß den $$ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB haftet der Bereicherungsschuldner nämlich verschärft, ohne die Möglichkeit der Berufung auf die eingetretene Entreicherung, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang bekannt war. Im vorliegenden Fall konnte zwar nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den ganzen Sachverhalt vollinhaltlich überblickt und durchschaut hatte und deshalb wußte, dass die auf seinem Konto eingegangene Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Indes muß er sich die Kenntnis desjenigen, der die Zahlung auf seinem Konto veranlaßt hat, zurechnen lassen. Die Vorschrift des $ 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des $ 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar.

Das Gericht begründete weiterhin, dass dies auch sachgerecht, da es sehr ungewöhnlich sei, wenn eine fremde Firma aus dem Ausland einem viel Geld anvertrauen wolle, obwohl man Kontakt nur über das Internet aufgenommen habe.

Das Fazit lautet somit: Finger weg von diesen Firmen und ab mit der Email in den Spamfilter. Verdienen werden nur die Unternehmen im Ausland und man selber wird eventuell nicht enden wollenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt.

Internethändler: Details zu Aufklärungspflichten wegen der Verpackungsordnung

Die einen vertreten die Auffassung, dass Internethändler langsam genug gebeutelt sind, die anderen meinen, dass diese ‚mal nicht so jammern sollten, schließlich hätten sie aufgrund wesentlich geringerer Kosten gegenüber stationären Händlern einen riesigen Wettbewerbsvorteil. Wie dem auch sei, Internethändler müssen sich jetzt auch mit der neuen Verpackungsordnung auseinandersetzen, sich entscheiden, wie und vor allem welches Verpackungsmaterial eingesetzt wird und – mal wieder – den Kunden über seine neuen Rechte informieren.

Auch wenn man als Verbraucher bald einen halben Roman lesen muß, um über alle Rechte informiert zu werden, so sollte man als Onlinehändler die bittere Pille schlucken und bei dem Spielchen mitmachen. Schließlich ist ein fehlender Hinweis zur Rücknahmepflicht, wenn man nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen ist und und keine lizenzierte Verpackung nutzt, nicht nur wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, bei einem Verstoß droht zudem auch eine Ordnungswidrigkeit, die bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 50.000 Euro kosten kann.

Eine schöne Zusammenstellung was es alles zu beachten gibt und wie eine richte Formulierung der Informationspflicht aussieht, kann man hier nachlesen.