Deutsche Post verliert Streit um die Marke "Post"

Die Deutsche Post hat den Rechtsstreit um die Marke „Post“ vor dem BGH verloren. Andere Unternehmen, die auf dem gleichen Gebiet wie die Post tätig sind, dürfen daher zukünftig den Wortbestandteil „Post“ in ihrem Unternehmensname verwenden. Auf die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegen könnte, lässt sich der BGH sich gar nicht ein, sondern begründet seine Entscheidung mit $ 23 Nr. 2 MarkenG, wonach die Verwendung als beschreibende Komponente einer Dienstleistung oder einer Ware möglich ist, wenn diese Verwendung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ haben die die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, laut BGH zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG “ etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb “ die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „POST“ nicht untersagt werden.

Beim BGH sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke „POST“ geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die “ an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare “ Bezeichnung „Post“ ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

Online-Handelsplattform trifft Prüfungspflicht für rechtswidrige Inhalte erst nach Kenntnisnahme

Ein schier endloses Thema im Bereich des Internet-Recht ist inzwischen die Frage ob und vor allem wann man für fremde, rechtswidrige Inhalte haftet. Auf RechtMedial wurde das Thema schon in einigen Konstellationen angesprochen, jetzt folgt eine weitere Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zu einer Handelsplatform, wenn auch nicht zu Ebay, die die bisherige BGH Rechtsprechung insbesondere auch für B2B Plattformen bestätigt.

Auf eine Abmahnung hin, löschte die Handelsplattform das streitbefangene Angebot betreffend 11 Paar Schuhe, lehnt jedoch die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab.

Sie war der Meinung, bei den gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Informationen zu überprüfen.

Sie erhob daraufhin Feststellungsklage und verlangte die Erstattung der Kosten ihrer Rechtsverteidigung.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation an und erklärte die Abmahnung der Rechtsinhaberin als unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entsprechend $ 823 II BGB. Der Rechteinhaberin stand danach im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch gem. $ 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.

Entsprechend der aktuellen BGH Rechtsprechung kommt eine Störerhaftung daher erst in Betracht, wenn der Anbieter der technischen Plattform positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer Internetdomain erhält. Der Umstand, dass bei Ebay, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können, hingegen im vorliegenden Fall nur gewerblich tätige Mitglieder agieren, begründet laut dem Landgericht Düsseldorf keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung hindert.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechnung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen, weist aber auf die Ausnahme hin, dass dem Betreiber eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, falls ein gleichartiger Verstoß in der Vergangenheit bereits einmal erfolgte.