Wie bereits mitgeteilt, befinden wir uns mitten im Zuge der Etablierung einer Rechtsanwalts-GmbH und neben dem alltäglichen Stress, bleibt einem dabei nicht einmal erspart, auch hier über juristische Probleme nachzudenken.
So haben wir am Montag ein Schreiben von der IHK in Berlin bekommen, dass wir doch bitte die Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen sollen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden könne. Die Nachricht hat mich sehr erstaunt, insbesondere, da der § 8 I Nr. 6 GmbHG seit der letzten Änderung des GmbH-Gesetzes vollständig entfallen ist und somit eine Genehmigung nicht mehr Voraussetzung für die Anmeldung einer GmbH ist.
Meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Kammer, IHK als auch der zuständige Handelsrichter diese Änderung einfach nicht auf dem Plan gehabt. Zwar wollte mir der Vertreter einreden, dass es durch die Firmierung der Gesellschaft als Rechtsanwalts GmbH ein Problem mit § 18 HGB geben könne, wenn – noch – keine Zulassung vorliege. Das finde ich aber ein sehr schwaches Argument, wenn man bedenkt, dass es nun einmal eine Rechtsanwalts GmbH und kein Gemüsehändler ist, und die Frage, ob man mit der GmbH als Anwalt auftreten kann eine andere ist, als die, ob die GmBH im Handelsregister eingetragen ist.
Nur was soll man machen? Sich mit dem Handelsrichter anlegen, damit dieser jetzt aus Versehen vergisst, die Akte zu bearbeiten? Auch keine zufrieden stellende Lösung, weswegen wir also hoffen müssen, dass es doch keine 6-8 Wochen werden, bis die Kammer in Berlin die Zulassung bearbeitet und wir das Stammkapital anrühren können…Deutschland deine Justiz.
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