Der gemeinnützige Mandant aus der Spielebranche

In 30 Minuten begleite ich drei Mandanten zum Notar, nachdem ich deren Vertrag für eine Unternehmergesellschaft aufgesetzt habe. Der Gesellschaftszweck lautet

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Online‐Gamingmagazines und
Marketingportals zur Förderung der unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung.

Einnahmen aus dem Portal werden direkt zu einem Teil gespendendet. Nun ist „Spenden“ keine neue Erfindung, im Zusammenhang mit einem Computerspieleportal ist es mir jedoch noch nicht untergekommen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine süffisante Bemerkung des Notars aufkommen wird, wenn er den Gesellschaftervertrag vorliest.

Rechtsanwalts-GmbH: Eintragung erst nach Zulassung?

Wie bereits mitgeteilt, befinden wir uns mitten im Zuge der Etablierung einer Rechtsanwalts-GmbH und neben dem alltäglichen Stress, bleibt einem dabei nicht einmal erspart, auch hier über juristische Probleme nachzudenken.

So haben wir am Montag ein Schreiben von der IHK in Berlin bekommen, dass wir doch bitte die Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen sollen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden könne. Die Nachricht hat mich sehr erstaunt, insbesondere, da der § 8 I Nr. 6 GmbHG seit der letzten Änderung des GmbH-Gesetzes vollständig entfallen ist und somit eine Genehmigung nicht mehr Voraussetzung für die Anmeldung einer GmbH ist.

Meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Kammer, IHK als auch der zuständige Handelsrichter diese Änderung einfach nicht auf dem Plan gehabt. Zwar wollte mir der Vertreter einreden, dass es durch die Firmierung der Gesellschaft als Rechtsanwalts GmbH ein Problem mit § 18 HGB geben könne, wenn – noch – keine Zulassung vorliege. Das finde ich aber ein sehr schwaches Argument, wenn man bedenkt, dass es nun einmal eine Rechtsanwalts GmbH und kein Gemüsehändler ist, und die Frage, ob man mit der GmbH als Anwalt auftreten kann eine andere ist, als die, ob die GmBH im Handelsregister eingetragen ist.

Nur was soll man machen? Sich mit dem Handelsrichter anlegen, damit dieser jetzt aus Versehen vergisst, die Akte zu bearbeiten? Auch keine zufrieden stellende Lösung, weswegen wir also hoffen müssen, dass es doch keine 6-8 Wochen werden, bis die Kammer in Berlin die Zulassung bearbeitet und wir das Stammkapital anrühren können…Deutschland deine Justiz.

Internethändler: Details zu Aufklärungspflichten wegen der Verpackungsordnung

Die einen vertreten die Auffassung, dass Internethändler langsam genug gebeutelt sind, die anderen meinen, dass diese ‚mal nicht so jammern sollten, schließlich hätten sie aufgrund wesentlich geringerer Kosten gegenüber stationären Händlern einen riesigen Wettbewerbsvorteil. Wie dem auch sei, Internethändler müssen sich jetzt auch mit der neuen Verpackungsordnung auseinandersetzen, sich entscheiden, wie und vor allem welches Verpackungsmaterial eingesetzt wird und – mal wieder – den Kunden über seine neuen Rechte informieren.

Auch wenn man als Verbraucher bald einen halben Roman lesen muß, um über alle Rechte informiert zu werden, so sollte man als Onlinehändler die bittere Pille schlucken und bei dem Spielchen mitmachen. Schließlich ist ein fehlender Hinweis zur Rücknahmepflicht, wenn man nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen ist und und keine lizenzierte Verpackung nutzt, nicht nur wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, bei einem Verstoß droht zudem auch eine Ordnungswidrigkeit, die bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 50.000 Euro kosten kann.

Eine schöne Zusammenstellung was es alles zu beachten gibt und wie eine richte Formulierung der Informationspflicht aussieht, kann man hier nachlesen.

Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt nicht frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung

Eine interessante Entscheidung erreicht uns vom OLG Düsseldorf, auch wenn dies nur eine Teil von vielen Unsicherheit beispielsweise im Ebayhandel beseitigt. Das riesige Chaos, welches sich inzwischen rund um die Frage der richtigen Widerrufsbelehrung aufgetan hat, bleibt somit bestehen, denn geht man nach aktueller Rechtssprechnung ist nicht einmal die Musterbelehrung des Justizministeriums rechtsfehlerfrei und somit Abmahnungen ausgesetzt.

So führt das OLG Düsseldorf aus:

Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach $ 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.

Der Meinung des Antragstellers schließt das Gericht sich an und führt noch einmal aus

Zwar sieht das Gesetz in $ 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit $ 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach $ 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von $ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. $ 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.

Insgesamt herrscht im Problemkreis „Widerrufsbelehrung“ eine große Rechtsunsicherheit und ein fast unübersichtliches Chaos. Ohne Gang zum Anwalt sollte man kaum tätig werden. Beachtet man dabei sogar den Umstand, dass die neue Musterbelehrung des Justizministeriums bei kleiner Schrift 4!!! DinA4 Seiten lang ist, wird der Irrsinn einmal so richtig deutlich. Ich möchte mich daher der Aktion der Kollegen von Internetrecht Rostock anschließen.

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