Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

§ 19 UStG, Steuerbefreiung oder Steuererleichterung?

§ 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt es Unternehmen bis zu einem bestimmten Umsatz keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, im Gegenzug darf sich der Unternehmer die ihm gegenüber geltend gemachte Umsatzsteuer von Dritten nicht beim Finanzamt zurückholen (Vorsteuerabzug). Inwieweit der Wegfall einer Umsatzsteuerleistung gegenüber dem Finanzamt  darauf beruht, dass der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer gänzlich befreit ist oder ob er lediglich in der Entrichtung seiner gesetzlichen Steuern erleichtert wird, scheint dabei zunächst nur eine theoretisch anmutende Frage zu sein. Wenn plötzlich andere gesetzliche Regelungen in einem scheinbaren Widerspruch zu § 19 UStG stehen  kann dies jedoch unangenehme Konsequenzen für die Betroffenen haben. Ein solcher Umstand droht immer dann, wenn andere Gesetze konkrete Verhaltensmaßstäbe für Unternehmer in Bezug auf die Umsatzsteuer festlegen, wie  z.B. § 1 Preisangabenverordnung (PAngV).  Denn auch der Kleinunternehmer ist, wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, natürlich auch ein Unternehmer und damit diesen Regelungen unterworfen. Denn anders als das UStG kennen die anderen gesetzlichen Regelungen wie die PAngV eine besondere Regelung für Kleinunternehmer nicht. Dies hat nicht selten zum Ergebnis, dass der Kleinunternehmer eine ihn bettreffende Vorschrift versehentlich missachtet, was ihn gegenüber Wettbewerbern angreifbar macht. Diese können den Verstoß nämlich u.U. gemäß § 8 i.V.m. § 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) plötzlich für den Kleinunternehmer kostenpflichtig abmahnen.

Im Falle der PAngV stellt sich dabei konkret die oben erwähnte Frage. Nach § 1 PAngV müssen nämlich Preise für Waren oder Dienstleistungen vom anbietenden Unternehmer stets als so genannte Endpreise angegeben werden. Die Formulierung „Endpreis“  umfasst dabei sowohl das Leistungsentgelt als auch den entsprechenden Anteil an der gesetzlichen Umsatzsteuer, weswegen üblicherweise neben dem jeweils ausgewiesenen Preis das kleine Kürzel „inkl. Mwst.“ bzw. „inkl. Ust“ vermerkt wird. Die PAngV unterscheidet dabei aber nicht zwischen Unternehmer und Kleinunternehmer, so dass nun der Kleinunternehmer genau vor dem Problem steht, beinhaltet der von ihm ausgewiesene Preis nun  Umsatzsteuer oder nicht?

Enthielte der Preis Umsatzsteuer, so wäre diese ebenfalls  durch den entsprechenden Zusatz „inkl. Umsatzsteuer“ bzw. „inkl. Mehrwertsteuer“ anzugeben. Fehlt diese Angabe, droht sonst eine kostenpflichtige Abmahnung durch die Konkurrenz. Enthielte der Preis keine Umsatzsteuer, so muss der Kleinunternehmer deutlich machen, dass er keine Umsatzsteuer erhebt, z.B. durch den Zusatz „auf den Preis wird, gemäß § 19 UStG, keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer erhoben“. In diesem Fall liefe er bei Angabe des Kürzels „inkl. Mwst.“ bzw. „inkl. Ust.“ sogar Gefahr, seinen Status als Kleinunternehmer aberkannt zu bekommen. In diesem Fall würde er augenblicklich Umsatzsteuer abführen müssen, die er zuvor jedoch nicht gegenüber seinen Kunden im Preis abgerechnet hat.

Gesetzeswidrig ist jedoch in jedem Fall die von einigen Kleinunternehmern angewandte Variante den Preis einfach ohne weitere Hinweise anzugeben. Dies ist nicht nur gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV ordnungswidrig, sondern auch abmahnfähig. Daher ist von dieser Praxis dringend abzuraten.

Nun aber zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage: Hier hilft ein Blick in den Großkommentar zum UStG, wie ihn jeder gute Steuerberater (aber auch nur der) in seinem Bücherregal zu stehen haben sollte. Dieser teilt dem aufmerksamen Leser mit, dass die Formulierung des § 19 Abs. 1 UStG unglücklicherweise sehr missverständlich formuliert worden ist. Demnach wird die „geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben“, was zunächst wie eine Steuerbefreiung klingt. In § 19 Abs. 2 UStG wird dann aber deutlich, dass eine Steuerbefreiung gerade nicht vom Gesetzgeber gewünscht war. Demnach kann nämlich der Kleinunternehmer bis zur Festsetzung der Besteuerung entscheiden, ob er von der Regelung überhaupt Gebrauch machen möchte. Die Steuer wird dann erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt.  Der Kleinunternehmer kann sich also zunächst auf die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG berufen und im gesamten Jahr keine Umsatzsteuer geltend machen, sich nach Abschluss des Jahres jedoch anders entscheiden und für seine gesamten Umsätze Umsatzsteuer bezahlen (im Gegenzug ist er dann auch wieder vorsteuerabzugsberechtigt, was sich mitunter sogar rechnen kann). Wäre der Kleinunternehmer aufgrund seiner ursprünglichen Wahl das gesamte Kalenderjahr von der Steuer befreiet gewesen, so würde nach seiner späterer Entscheidung die Umsatzsteuer quasi rückwirkend für ihn erhoben werden, was systemwidrig wäre, weil dem Abgabenrecht eine solche Rückwirkung fremd ist. Vielmehr handelt es sich bei § 19 UStG um eine Erleichterung für den Kleinunternehmer, der zum einen auf seine Preise nicht stets die gesetzliche Umsatzsteuer hinzurechnen muss und gleichzeitig nicht sämtliche Belege für von ihm gezahlte Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug dokumentieren muss. Darüber hinaus spart sich das Finanzamt ebenfalls einen umfassenden  Arbeitsaufwand, da es die Angaben zur Umsatzsteuer vom Kleinunternehmer ebenso wenig  prüfen muss wie dessen Belege zum Vorsteuerabzug.

Für den Kleinunternehmer bedeutet diese Sachlage, dass er gemäß § 1 PAngV seine Preise tatsächlich stets mit der Angabe „inkl. Mwst.“ bzw. „inkl. Ust.“ versehen muss, denn Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ist darin tatsächlich enthalten. Darüber hinaus sollte vor dem endgültigen Abschluss eines Vertrages, bei Online-Anbietern, also vor der bindenden Betätigung des Bestell-Buttons, unbedingt darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer an das Finanzamt  abgeführt wird. Dies ist für all diejenigen relevant, die ansonsten vorsteuerabzugsberechtigt wären, denn der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn auch tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt worden ist.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in der abschließenden Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen wird. Denn an dieser Stelle gilt die PAngV nicht mehr, so dass die Angabe einer Umsatzsteuer in der Rechnung zwingend zur Aberkennung des Status als Kleinunternehmer durch die Finanzämter führt.

Verwaltungsgericht Stuttgart sagt: GEZ und beruflich genutzter PC vertragen sich nicht

Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08).

Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 mit einem „neuartigen Rundfunkgerät“ als Rundfunkteilnehmer an und setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich Säumniszuschlägen fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98) beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen – wie beim klassischen Rundfunk – sei zudem über das Internet technisch nicht möglich.

Die 3. Kammer führte aus:

Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden.

Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass „andere Rundfunkempfangsgeräte“ nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe – am Gesetzgeber vorbei – einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.

Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. zugelassen.

Wenn Berliner Gerichtsvollzieher das eigene Unverständnis für eine Gerichtsentscheidung bestätigen…

Ich will einmal eine kleine Geschichte erzählen…

Es war einmal ein Mann in Berlin, der schöne Dinge über seinen eigenen Onlineshop vertreibt. Leider wusste dieser Mann nicht, was im Textilkennzeichnungsgesetz steht bzw. wusste nicht einmal, dass ein solches existiert. Er bot daher mehrere Schale an und beachtete bei der Beschreibung auf EBay nicht die Regelungen des Textilkennzeichnungsgesetzes, was einem Mitbewerber gar nicht gefiel.

Dieser Mitbewerber erwirkte daher eine einstweilige Verfügung gegen den Mann, wovon dieser wiederum sehr überrascht war. Eine Abmahnung hat er nämlich nie erhalten. Er war insbesondere überrascht, weil dieser Mann eine Unterlassungserklärung sofort abgegeben hätte, da ihm das Textilkennzeichnungsgesetz eben nicht bekannt war. Dieser Onlinehändler ging daher zu einem Rechtsanwalt und fragte, was man tun könnte, worauf dieser ihm riet auf Rechtsmittel zu verzichten und höchstens Kostenwiderspruch einzureichen, um nicht die Kosten für die einstweilige Verfügung zu tragen. Auf das Risiko hingewiesen, dass – wohl bis auf das Kammergericht in Berlin – die Oberlandesgerichte in Deutschland der Meinung sind, dass eine Zustellung durch den Zustellenden mittels Postausgangsbuch einer Kanzlei und Beleg über das Einschreiben nachgewiesen werden könne, wurde trotzdem der Weg des Kostenwiderspruchs gewählt.

Es kam am Ende jedoch wie erwartet, die einstweilige Verfügung wurde auch im Kostenauspruch bestätigt, weil das Gericht der Meinung war, dass der Mann nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er die Abmahnung nicht bekommen habe. Obwohl der Mann die angebliche Originalabmahnung bislang immer noch nicht bekommen hat, beließ er es jedoch bei der Entscheidung und beglich, widerwillig und mit Unverständnis für diese Entscheidung, die entstandenen Kosten.

Ich persönlich, finde diese Entscheidung auch recht seltsam, möge es noch so sehr regelmäßige Rechtsprechung sein. Es war nämlich schlicht nicht möglich mehr darzulegen, als den Umstand, dass der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zustellen konnte und dass es für den Mandanten keinen Grund gab, die Abmahnung, die angeblich von der Post ordentlich hinterlegt wurde, zu ignorieren und eine einstweilige Verfügung zu riskieren. Eine clevere Antwort darauf scheint es aber bislang nicht zu geben…bis…ja bis uns heute in der Kanzlei ein ungenannt bleibender Gerichtsvollzieher das wunderbare Beispiel dafür lieferte, dass Gerichtsvollzieher beim Zustellen eben doch nicht unfehlbar sind und Briefboten, die täglich hunderte Briefe einwerfen, sicherlich schon gar nicht diese Tugend aufweisen können.

Im Hinterhaus unserer Kanzlei wohnt nämlich eine Frau mit einem sehr ähnlichen Namen einer unserer Partner in der Kanzlei, nur anders geschrieben. Bisher war es nur nervig, dass wir ständig die Post der Frau bekommen und Briefträger spielen müssen, heute aber fanden wir sogar einen netten gelben Briefumschlag im Briefkasten, adressiert nicht an uns, sondern an die Mitbewohnerin im anderen Gebäude. Markiert war es, wie schön üblich, mit einem Zustellungsvermerk des Herrn Gerichtsvollziehers, der – so denkt er wohl – seine Arbeit getan hat. Was die gute Frau wohl für ein amtliches Schreiben nicht bekommt, dann ihr aber die Zustellung zugerechnet wird, wenn wir nicht Gehilfen des Gerichtsvollziehers spielen?

RVG Problem: Nr. 3500 VV RVG und Kostenwiderspruch

Mangels eines RVG Kommentares stehe ich gerade vor einem Problem.

Gilt Nr. 3500 VV RVG mit der Aussage „Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind“ auch für einen Kostenwiderspruch nach einstweiliger Verfügung oder ist ein Kostenwiderspruch eine normale 1,3er Gebühr? Rein vom Text ist doch ein Widerspruch weder eine Beschwerde noch eine Erinnerung oder?

Kann mir ein hilfreicher Kollege und/oder Leser dieses Blogs eventuell weiterhelfen? Gerne auch per Email.

Danke schon einmal.

Filmabgabe verfassungswidrig?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit den Klagen von neun Kinobetreibern befasst, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten. Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus schließt sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Es geht – insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber – davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn auch die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Wird – wie im Filmförderungsgesetz – eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens mit einer Sonderabgabe belegt, so verlangt allerdings der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn bestimmte Gruppenangehörige – wie hier die Fernsehveranstalter – ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Es ist daher zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies auch der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird. Sollen die Fernsehveranstalter weiterhin auf vertraglicher Grundlage herangezogen werden, bedarf es ebenfalls der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für den Umfang ihrer Kostenbeteiligung. Hier fehlt es im Gesetz an jeglicher Festlegung solcher Kriterien.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nunmehr über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe zu entscheiden haben wird.

GEZ und warum Gebrauchtwagen vielleicht bald teurer werden

Heute auf Sat1 lief in der Sendung Akte 08 ein Bericht über Gebrauchtwagenhändler, die auf Portalen wie Mobile.de sich rapider Familienzuwächse erfreuen, um sich so als Privatverkäufer auszugeben und interessierte Käufer schließlich um ihre Gewährleistungsansprüche zu bringen.

Schlechter Stil, aber die Leute brauchen halt das Geld. Nicht nur, dass der Markt hart umkämpft ist, nein, es werden ihnen auch immer neue Kosten auferlegt. Die neuste Kostenfalle kommt aus Westdeutschland, genauer aus Rheinland Pfalz und noch genauer vom Oberwaltungsgericht.

Dieses hat nämlich, entgegen dem Verwaltungsgericht Koblenz im letzten Jahr, mit Urteil vom 29. Janur 2008 entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler, für die Autoradios in den von ihnen abgestellten PKW, GEZ-Gebühren zahlen müssen.

Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernseh­händler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.

Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.