Auch Fitnessstudios sind nur Dienstherren

Der heutige Beitrag entspringt der Kategorie, „nur weil es alle machen, ist es noch lange nicht rechtens“. Diesmal ging es um die anscheinend verbreitete Praxis von Fitnessstudios, ihre Kursleiter nur dann zu bezahlen, wenn der Kurs tatsächlich stattgefunden hat, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Absage dem Kurseiter mitgeteilt worden ist.

Gegen diese Praxis hat sich inzwischen eine Fitnesstrainerin mit unserer Hilfe zur Wehr gesetzt und Recht bekommen.

Unsere Mandantin war für die Vertretung zweier Kurse von einem Fitnessstudio gebucht worden. Während der erste Kurs noch ohne weitere Besonderheiten von unserer Mandantin abgehalten worden war, wurde der zweite Kurs von Seiten des Fitnessstudios erst vor Ort aufgrund mangelnder Beteiligung abgesagt. Unsere Mandantin stellte daraufhin eine Rechnung über die Vertretung von 2 Fitnesskursen, für die sie ursprünglich gebucht worden war. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch den ausgefallenen Kurs zu bezahlen.

Nachdem es außergerichtlich zu keiner Einigung gekommen ist, musste schließlich das Amtsgericht Mitte sich der Sache annehmen und fand in der mündlichen Verhandlung deutliche Worte:

Der Kursleiter ist ein Dienstleister gegenüber dem Fitnessstudio als Dienstherrn und im Dienstrecht trägt stets der Dienstherr das Risiko, dass die Arbeit nicht durchgeführt werden kann. Dies kann zwar individuell zwischen den Parteien anders vereinbart werden, eine solche Vereinbarung lag hier jedoch nicht vor. Der Verweis des Studios darauf, dass unsere Mandantin auf diese Regelung durch eine festangestellte Trainerin hingewiesen worden sei, ließ sich nicht beweisen. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass selbst das bloße Wissen um eine solche Regelung nicht ausgereicht hätte. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien selbst. Ob das Gericht damit andeuten wollte, dass eine solche Regelung nur mittels einer Individualvereinbarung möglich ist oder aber auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), blieb offen. Da das Fitnessstudio nach dem Vortrag des Gerichts die Ansprüche unserer Klägerin anerkannte, endete das Gerichtsverfahren ohne ein entsprechend begründetes Urteil. Für alle anderen Trainerinnen und Trainer, die sich ebenfalls wegen ausgebliebener Vergütungen gegen ein Fitnessstudio zur Wehr setzen möchten, können wir an dieser Stelle daher nur das Protokoll der mündlichen Verhandlung anbieten. Wir hoffen aber, dass bereits damit ein eindeutiger Hinweis gegeben werden kann, wie ein Gericht in einem solchen Verfahren entscheiden würde und damit die bisher verbreitete Praxis der Zahlungsverweigerung ein Ende findet. Sollte das jedoch nicht reichen, empfehlen wir den Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

Landgericht Köln entscheidet über "Anwaltszertifizierung"

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat gestern durch Urteil eine auf Antrag zweier Kölner Rechtsanwälte erlassene ein-stweilige Verfügung bestätigt, mit welcher im November 2008 die Versendung von Werbeschreiben für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte un-tersagt worden ist.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimm-ten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftli-che Prüfung eine sog. žErstzertifizierungœ erlangt wird. Derzeit bieten die Beklagten Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofesso-ren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestan-denem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das entsprechende Zertifikat.
Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm er-teilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzu-lässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des žzertifizierten Rechtsanwaltsœ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkrei-se (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs žZertifikatœ bzw. žZertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)œ. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen žFachanwaltœ oder žFacharztœ, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen be-stimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Be-teiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkre-ten Form nicht offenbare. Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förde-rung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; es kann also ggf. noch ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.