Einwilligung bei Gewinnspielen

Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009: Az. 4 0 89/09 (Axel-Springer-Verlag) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv):

Die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen musste, und von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Eine untergeschobene Erklärung reicht hierfür in keinen Fall aus.

Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber.

Im konkreten Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung, womit der Kunde sich einverstanden erklärte, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und schriftlich, per E-Mail und per Telefon über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Eine ähnliche Klausel stand auf einem Gewinnspiel-Teilnahmecoupon der Welt am Sonntag.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Consumer-to-Consumer-Verkäufe übers Internet

Der BGH hat am 17.02.2010 folgendes entschieden:

Im Falle eines Kaufs unter Privaten sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von einem Dritten stammt.

Im konkreten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte verkaufte ein Gebrauchtwagen, wobei sie ein von der Versicherung vorformuliertes Vertragsformular im telefonischen Einverständnis mit dem Kläger verwendete. Dieses hatte folgenden Inhalt:

„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.

Der Kläger behauptete, das Fahrzeug habe zuvor einen erheblichen Unfallschaden gehabt, und hatte erfolglos in den ersten beiden Instanzen eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises (4.600 EUR) in Höhe von 1.000 EUR geltend gemacht.

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Verkäuferin habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Die Vertragsbedingungen sind nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin einseitig gestellt worden, so dass trotz einer Verletzung des § 309 Nr. 7 BGB dieser nicht zur Anwendung kommt.

Begründet wurde dies damit, dass der Kläger frei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte war, und alternativ die Möglichkeit hatte, eigene durchsetzbare Textvorschläge in die Verhandlung einbringen zu können. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

Straßen-Fotos

Urteil des LG Köln vom 13.Januar 2010 (28 O 578/09):

1. Wer im Netz Fotos von Straßenzügen mit Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte oder Architektur verbindet, kann sich auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen.

2. Losgelöst davon ist eine Verwendung des Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung der insoweit vorrangigen Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zulässig.

Im vorliegenden Fall ging es um www.bilderbuch-koeln.de, wobei die Fotos von diversen Nutzern stammen.

Leitsatz:

Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht noch steht nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.

Vorratsdatenspeicherung

Der Erste Senat des  Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 am

Dienstag, den 2. März 2010 um 10Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil verkünden.

Der Senat hatte bereits mit zwei einstweiligen Anordnungen die Anwendbarkeit des Gesetzes eingeschränkt. Eine Speicherung ist grundsätzlich erlaubt, allerdings nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.

Das Urteil wird mit Spannung erwarten, denn es geht um grundlegende Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit.

Bundespräsident unterzeichnet Zugangserschwerungsgesetz

Soeben hat Bundespräsident Horst Köhler das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ unterzeichnet und damit den Weg für dessen Umsetzung freigemacht.
Auf seinem Internetauftritt erklärte der Bundespräsident, das Gesetz begegne „keine[n] durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“; er rechnet nun mit einer baldigen Umsetzung

§ 312d Abs. 3 BGB anwendbar auf virtuelle Items?

Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.

In § 312d Abs. 3 BGB heißt es nunmehr:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Die Frage ist nun, ob virtuelle Items, die in Browsergames kostenpflichtig zu erwerben sind, unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Falls dies zu bejahen ist, könnte der Erwerber dieser Items nach dem Erwerb und der Nutzungsmöglichkeit nicht mehr wirksam widerrufen.

Die Frage nach der Einordnung eines Erwerbs von virtuellen Gütern in Browsergames ist umstritten. Es gibt zwei vorherrschende Meinungen. Die einen sehen darin einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, da ihrer Meinung nach virtuelle Güter keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind. Die andere Meinung sieht darin einen atypischen Mietvertrag, da ein solches Rechtsgeschäft ähnlich eines Mietvertrages, Gebrauchsmöglichkeit auf Zeit, ist.

Ob das Bereitstellen der erworbenen Items durch den Betreiber des Browsergames nun eine Dienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB ist, ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt. Grundsätzlich ist eine Dienstleistung eine von einer natürlichen oder juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Befriedigung eines Bedürfnisses. Wie die Rechtsprechung dieses Problem löst, und welchen Vertragstypus sie annimmt, kann nur abzuwarten bleiben. Für die Annahme einer Dienstleistung spricht vor allem der Wortlaut und die Definition einer Dienstleistung, da der Betreiber des Browsergames für den Erwerber Items entgeltlich zur Nutzung im Spiel bereitstellt. Allerdings ist auf der anderen Seite zu beachten, dass der Erwerber solcher Browsergames bei der Annahme einer Dienstleistung so gut wie nie sein Widerrufsrecht nutzen könnte, da allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreichen würde, um ein vollständiges Erfüllen im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB herbeizuführen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, erscheint sehr fraglich. Beachtet man noch die europäischen Verbraucherschutzvorschriften, hier vor allem die Vorschriften zum Widerruf, so muss im Ergebnis gesagt werden, dass der § 312d Abs. 3 BGB in Bezug auf virtuelle Güter keine Anwendung finden kann.

Aufgrund der neuen Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB ist bei Widerrufsbelehrungen darüberhinaus darauf zu achten, dass diese angepasst werden müssen.

Ein Beispiel für eine ausreichende Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen ausehen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Vorsätzliches Betrachten von Kinderpornographie ist strafbar

Wer Bilder mit kinderpornographischem Inhalt im Internet bewusst und gewollt betrachtet, ohne sie herunterzuladen, macht sich strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht am gestrigen Montag, den 15. Februar 2010 entschieden.
Nach § 184b Abs. 4 StGB macht sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar, „wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen […]“. Um zu klären, wie der Begriff „Besitz“ in Bezug auf das Abrufen von Bildern im Internet zu verstehen ist, hatte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Sprungrevision gegen den Freispruch des dortigen Angeklagten im Februar 2009 eingelegt. Das Oberlandesgericht hielt auch in Bezug auf online-Inhalte die Grundsätze des bisherigen Besitzbegriffes für anwendbar und stellte fest, dass der Betrachter von online-Inhalten volle Verfügungsgewalt über das Betrachtete hat, da er die Art der Betrachtung, beispielsweise Dauer und Vergrößerung, frei bestimmen kann. Die zumeist nur kurze Dauer der Verfügungsgewalt ist laut OLG durch eine weite Auslegung des Begriffs „Besitz“ gedeckt; das OLG verwies zudem auf § 11 Abs. 3 StGB, der Datenspeicher mit Schriften gleichstellt. Bei der entsprechenden Auslegung stützte das OLG sich schließlich auch auf den Willen des Gesetzgebers, auch unkörperliche Gegenstände in den Tatbestand einzubeziehen. Denn auch das Betrachten der Bilder fördert den Absatz der Kinderpornographie, da der Konsum der Bilder den kommerziellen Anreiz für ihre Herstellung schafft.
Damit kam es auf die Frage, ob der Angeklagte wusste, dass die betrachteten Bilder automatisch im Arbeitsspeicher und Browser-Cache seines Rechners gespeichert werden, nicht mehr an.
Der entscheidende 2. Strafsenat des OLG Hamburg hat daher den Freispruch aufgerufen und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses Revisionsurteil ist unanfechtbar und somit rechtskräftig.
In wieweit dieser Besitzbegriff in Bezug auf unkörperliche Gegenstände sich auf andere Rechtsgebiete ausweiten lässt wird nun mit Spannung erwartet.

Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern

Am 5. Februar 2010 hat die Europäische Kommission einen Beschluss zur Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländern gefasst.

Ausgangspunkt war die Entscheidung 2002/16/EG der Kommisssion, wonach Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern genehmigt wurden. Ziel war dabei ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten zu können.

Der Beschluss basiert auf Empfehlungen aus dem Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardklauseln, sowie auf Vorschlägen verschiedener Beteiligter. Nach dem Beschluss muss nun ein Datenimporteur (Datenverarbeiter), der im Auftrag des in der EU ansässigen Datenexporteurs durchzuführende Verarbeitungen weitergeben möchte, vorher die schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs einholen. Dem Unterauftragsverarbeiter werden durch schriftliche Vereinbarung die gleichen Pflichten auferlegt, die auch der Datenimporteur gemäß den Standardvertragsklauseln erfüllen muss.

Erfüllt der Unterauftragsverarbeiter seine Datenschutzpflichten nicht, bleibt der Datenimporteur dem Datenexporteur gegenüber uneingeschränkt verantwortlich. Die Unterauftragsverarbeitung umfasst ausschließlich die Verarbeitungstätigkeiten, die ursprünglich zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur vereinbart wurden.

Auf Grundlage der Entscheidung 2002/16/EG geschlossene Verträge bleiben unbeschadet der Änderung so lange gültig, wie die Übermittlung und die Datenverarbeitungstätigkeiten unverändert fortgeführt werden. Nehmen die Vertragsparteien Änderungen vor, oder wollen sie Vereinbarungen zur Unterauftragsverarbeitung einführen, so sind sie verpflichtet die geänderten Vertragsklauseln in dem dann neu zu schließenden Vertrag zu berücksichtigen.

Den nationalen Datenschutzbehörden steht es frei, auch andere Ad-hoc-Vereinbarungen über internationale Datenübermittlung zu genehmigen, sofern sie der Meinung sind, dass diese ausreichende Garantien für den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten bieten.

Keine besonderen Vertragsklauseln sind innerhalb der EWG und bei US-Unternehmen, die sich der „Safe-Harbour“- Regelung unterworfen haben, erforderlich.

Der Vizepräsident der EU-Kommisssion Jacques Barrot erklärte, die Änderung habe aufgrund der zunehmenden Globalisierung und der damit verbundenen Auslagerung von Datenverarbeitungstätigkeiten zu ergehen. Der internationale Handel und der Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern finde somit ausgewogen Berücksichtigung.

Europäische Kommission gegen Schweden – Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat am vergangenen Donnerstag, den 04. Februar 2010 im Verfahren C 185/09 der Europäischen Kommission gegen Schweden entschieden, dass Schweden den EU-Vertrag verletzt hat, da es die Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung nicht erfüllt hat.

Schweden hat bis jetzt nicht das notwendige nationale Gesetz verabschiedet, mit dem die EU-Richtlinie 2006/24/EC umgesetzt werden soll, oder zumindest nicht mitgeteilt, was es zur Umsetzung der Richtlinie getan hat, so das Gericht. Eine Strafe wurde nicht verhängt.

Nach wie vor hält Schweden jedoch an seinen Zweifeln daran fest, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit nationalem und übrigem EU-Recht vereinbar ist. Die schwedische Justizministerin Beatrice Ask will dementsprechend auch trotz des Urteils noch keinen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen, bis die Meinungsbildung im Parlament abgeschlossen ist. Auch die designierte schwedische EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström hat angekündigt, überprüfen zu wollen, ob die Richtlinie mit dem übrigen EU-Recht vereinbar ist. Damit ist Schweden der Applaus der Kritiker der Datenschutzrichtlinie sicher.

Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!