Endpreis zuzüglich DAS und DAS und noch Das da

Da ich gerade einige weitere Reisen ins Ausland plane, regen mich gerade wieder die zahlreichen Lockangebote auf. Wie nervig ist es, wenn ich dann lese:

„Der Flug kostet nur 100 Euro ENDPREIS…zuzüglich Gebühren, Kerosinabgabe, Flughafensteuer“. Ja zum Teufel, dann ist doch 100 Euro nicht der Endpreis oder kann ich mir etwas aussuchen, auch ohne Kerosin zu fliegen? Bei Hotels und anderen Dingen beginnen jetzt die gleichen Spiele.

Manchmal frage ich mich, wie Mandanten reagieren würden, wenn ich ihnen das Folgende am Telefon sage:

„Die Beratung bei mir kostet nur günstige 500 Euro. […] Ach ja, zuzüglich Druckpapierabgabe, Bleistiftgebühr und Bodenabnutzungspauschale, wenn Sie zur Beratung vor Ort sind. Kaffee können Sie bei meiner Sekretärin kostengünstig für 3,50 Euro bestellen, Notizpapier gibt es gegen Kaution, von denen Sie bei Rückgabe 50% erstattet bekommen, am Empfang, die Toilette dürfen Sie jederzeit für 50 Eurocent nutzen.“

Grenzüberschreitende Internetgeschäfte – eine aktuelle Darstellung der Rechtslage

Durch Zunahme der Geschäfte im Internet, vor allem auch über ausländische Online-Shops, kommt es immer wieder zu rechtlichen Problemen. Es stellt sich hierbei einerseits die Frage, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist, andererseits die Frage, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt.

Wo muss ich/kann ich klagen?

Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei Verbrauchersachen sind die Art. 15-17 Brüssel I-VO einschlägig. Danach hat der Verbraucher selbst die Wahl, ob er an seinem Wohnsitz klagt, oder ob er in dem Wohnsitzstaat seines Vertragspartners klagt. Selbst verklagt werden kann der Verbraucher hingegen nur an seinem Wohnsitz. Um zur Anwendbarkeit des Art. 16 Brüssel I-VO zu kommen, muss der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Zu Problemen kommt es hierbei zumeist beim räumlichen Anwendungsbereich beim Begriff des „Ausrichtens“ in Art. 15  Abs. 1 lit. c Brüssel I-VO.

Dieser Begriff spielt vor allem bei Internetgeschäften eine gewichtige Rolle, da es nur schwierig nachzuweisen ist, an welchem Ort der Vertragsschluss nun stattgefunden hat, weshalb er aus Verbraucherschutzgesichtspunkten auch in die Verordnung aufgenommen wurde.

Bei interaktiven Websites ist ein Ausrichten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Anbieter einen Vertrag mit dem Verbraucher über seine Website schließt, unabhängig davon, in welcher Sprache die Website gestaltet ist. Schließt demnach ein Verbraucher einen Kaufvertrag über ein Computerspiel über www.amazon.co.uk ab, so richtet sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten nach Art. 15ff Brüssel I-VO. Will sich ein Online-Shop-Betreiber nicht der internationalen Gerichtsbarkeit aussetzen, so bleibt ihm folgende Möglichkeit:

Er muss den Kreis der möglichen Vertragspartner einschränken. Er schließt dann nur Verträge mit Verbrauchern aus den Ländern, deren Gerichtsbarkeit er bereit ist, sich zu unterwerfen. Bei www.amazon.co.uk könnte dies durch einen Hinweis „nur für Kunden in Großbritannien“ erfolgen.

Schwieriger ist die Frage nach der internationalen Zuständigkeit bei sog. „passiven Websites“ zu beantworten. Wann liegt bei ihnen ein „Ausrichten“ vor? Allein das Zugänglichmachen zu einer Website reicht hierfür nicht aus. Die Website muss die Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthalten, der dann auch dementsprechend erfolgt. Die Art. 15ff Brüssel I-VO kommen ebenfalls zur Anwendung, wenn der endgültige Vertragsschluss per Fax zustande kommt. Bei passiven Websites liegt ein Ausrichten hingegen dann nicht vor, wenn auf der Website lediglich Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Vertragsschluss dann aber über einen örtlich ansässigen Vertragshändler erfolgt, denn hier ist kein grenzüberschreitender Vertragsschluss gewollt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch eine Entscheidung des BGH (BGH NJW 2009, 298): “ Für ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers sei erforderlich, dass der Verbraucher dort zum Vertragschluss zumindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in seinem Wohnsitzstaat erfolgt.“

Folgt man der Entscheidung des BGH so stellt sich die Frage, ob es eine Kausalität zwischen Ausrichten und Vertragsschluss geben muss. Eine mögliche Lösung dazu findet sich in Art. 6 Rom I-VO im Erwägungsgrund 25: „wenn der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist.“ Da die Brüssel I-VO und die Rom I-VO im Einklang stehen sollen, gilt dies auch für die Brüssel I-VO.

Nun stellt sich darüber hinaus die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt.

Bei Verbraucherverträgen über das Internet kam bislang Art. 29 EGBGB zur Anwendung. Dem sachlichen Anwendungsbereich entsprechend muss es sich um bewegliche Sachen handeln. Im Zeitalter des Internets, in dem Software, Musik oder auch Bücher per Download verkauft werden, stellt sich die Frage, ob Art. 29 EGBGB auch hierbei angewendet werden kann. Hier kann man ausführlich streiten, ob es etwas anderes ist, wenn man ein Buch in einer Buchhandlung kauft oder sich als eBook auf seinen Reader herunterlädt, und wie es dann mit dem Verbraucherschutz aussieht. Um auch dieses Problem zu vermeiden, trat am 17.12.2009 Rom I-VO in Kraft.

In Rom I-VO ist nur noch vom dem „Vertrag“ die Rede. Die Begriffe „Beweglichkeit“ und “ Körperlichkeit“ sind weggefallen, um auch dem Erwerb von Büchern, Musik usw. per Download gerecht zu werden.

Die Rechtsfolgen ändern sich durch das In-Kraft-Treten von Rom I-VO nicht. Der Verbraucher kann den Gerichtsstand wählen. Tut er dies nicht, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine vollständige Angleichnung der materiellen Zivilrechte zur Zeit noch nicht in Aussicht steht. Die Brüssel I-VO und die Rom I-VO helfen jedoch grundsätzlich dem Verbraucherschutz auf internationaler Ebene. Unternehmen, die auf internationaler Ebene tätig sein wollen, müssen bedenken, dass sie möglicherweise Prozesse im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts führen müssen. Große Unternehmen dürfte dies nicht abschrecken, kleinere Unternehmen könnten aufgrund der wirtschaftlichen Risiken davon abgehalten werden, international tätig zu werden. Für den Verbraucher könnte dabei der Nachteil entstehen, dass mangels ausreichender Konkurrenz die Preise nicht dementsprechend sinken.

Zu bedenken ist allerdings trotz Brüssel I-VO und Rom I-VO noch, dass häufig trotz Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in der Union durch die Brüssel I-VO das Vollstreckungsverfahren aufgrund zu hoher Kosten vor allem bei „kleineren“ Einkäufen außer Verhältnis steht, und somit häufig nicht durchgeführt wird.

Die Spannung steigt bei der Frage der WLAN-Haftung

Beim Bundesgerichtshof fand heute der erste Verhandlungstag im Verfahren um die so genannte WLAN-Haftung statt. Der Beklagte betreibt einen Internetanschluss, über den illegal Musik heruntergeladen wurde, während der Beklagte im Urlaub war. Dieser vermutet, dass sein nicht durch Passwort geschützter Anschluss von außerhalb seiner Wohnung ohne sein Wissen genutzt wurde. Die Klägerin, das Plattenlabel 3p, sieht ihn dennoch in der Haftung, da er durch den ungesicherten Internetzugang die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen geschaffen habe.

Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm deutete in der Verhandlung an, dass eine Sicherungspflicht des Anschlusshabers und damit eine Haftung für Rechtsverstöße Dritter grundsätzlich schon in Betracht komme. Vor allem gelte dies dann, wenn dem Anschlussinhaber Hinweise für eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses vorlägen und er dennoch nichts unternähme. Zudem wäre es denkbar, eine Schadensersatzpflicht an einen vorhergehenden Hinweis an den Anschlussinhaber zu knüpfen. Allerdings beschrieb das Gericht die Voraussetzungen für eine derartige Haftung nicht näher. Auch ein Termin für das erwartete Grundsatzurteil steht noch nicht fest.

Koreanisches Pärchen zieht virtuelles Kind auf, während reale Tochter verhungert

Ein südkoreanisches Pärchen ist am vergangenen Dienstag verhaftet worden, nachdem sie seit dem Tod ihrer 3 Monate alten Tochter im September vergangenen Jahres auf der Flucht gewesen waren. Den beiden wird vorgeworfen, aufgrund ihrer Computerspielsucht den Tod ihrer Tochter durch Mangelernährung verursacht zu haben. Die Eltern hatten das Mädchen völlig vernachlässigt, während sie sich bis zu 12 Stunden täglich in Internetcafés aufhielten, um in einem Computerspiel ein virtuelles Kind aufzuziehen. Nach einer dieser Marathonsitzungen fanden die beiden ihre Tochter schließlich bei der Rückkehr in ihre Wohnung tot auf und riefen den Notruf.

Die Behörden hatten verdacht geschöpft, nachdem festgestellt wurde, dass der Körper des Mädchesn völlig dehydriert war.
Die Eltern waren arbeitslos geworden und vor den strengen Konventionen der koreanischen Gesellschaft in die virtuelle Welt des Computerspiels geflohen. In einem Interview bereute der Vater des verstorbenen Mädchens inzwischen sein Verhalten und erklärte, dass das Pärchen seit seiner Flucht aus Schuldgefühlen nicht mehr in Spielsälen gewesen sei.

Die WLAN-Haftung und der BGH

Donnerstag nächster Woche, am 18. März 2010, verhandelt der BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 01. Juli 2008, Az. 11 U 52/07. Diese Entscheidung war von den Gegnern der Abmahnanwälte als erste obergerichtliche Entscheidung gegen WLAN-Haftung gefeiert worden. Andere Gerichte – so etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. I-20 W 157/07) und das LG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2007, Az. 2-3 O 771/06 – hatten bis dahin entschieden, dass der Betreiber eines Funknetzwerks mit Internetzugang für Urheberrechtsverstöße haftet, die von Dritten über seinen Internetanschluss begangen werden. Ein ungeschützter Internetzugang, so die Gerichte, stelle eine Gefahrenquelle dar, und den Betreiber treffe eine Sicherungspflicht. Das OLG Frankfurt hatte dagegen gemeint, dass diese Auffassung die Grundsätze der Störerhaftung überdehne. Grundsätzlich könne diese nicht auf Fälle vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens Dritter ausgedehnt werden.

Allerdings hat auch das OLG Frankfurt angenommen, dass den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungs- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte treffen können. Verletzt er diese Pflichten, so haftet er für die Rechtsverletzungen Dritter, wenn die Pflichtverletzung für die Rechtsverletzung kausal war. Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten ist dem OLG Frankfurt zufolge aber, dass der Anschlussinhaber konkrete Hinweise und Erkenntnisse bezüglich rechtswidriger Handlungen Dritter hat oder haben müsste. Die „keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung“ durch Dritte allein rechtfertige nicht eine „Art Gefährdungshaftung“ des Anschlussinhabers; die Gefahr rechtswidriger Handlungen Dritter über einen Internetanschluss sei keine so nahe liegende, dass sie für die Annahme einer Sicherungspflicht ohne das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen ausreiche.

Der BGH wird daher entscheiden müssen, ob die Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet dazu zwingt, jeden Internetanschluss als Gefahrenquelle zu betrachten, die vom Inhaber gesichert werden muss oder ob die Rechteinhaber jeden Verletzer individuell ausfindig machen müssen. Beides hätte drastische Auswirkungen: im ersteren Fall wären alle großen Netzwerke für die jeweiligen Betreiber kaum noch haltbar, denn je größer die Zahl der Nutzer eines Netzwerkes ist, desto höher auch die Gefahr der über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen. Diese zu verhindern ist kaum möglich – zwar gibt es Programme, die z. B. Filesharing-Programme von der Nutzung des Internets abhalten. Dies kann jedoch umgangen werden, und mit zunehmendem Verfolgungsdruck seitens der Rechteinhaber steigt die Versuchung für Raubkopierer, in die Anonymität großer, öffentlicher Netzwerke zu flüchten. Hotels könnten sich wohl kaum noch das Risiko eines Netzwerkes leisten und Internetcafés wären in ihrer Existenz bedroht, denn die Rechtslage gilt für private Nutzer genauso wie für kommerzielle Anbieter eines Internetanschlusses. Wenn der Internetanschluss selbst die Gefahrenquelle wäre, so müssten sogar die Provider fürchten, wie auch immer geartete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen, die ja auch sie mit ermöglichen.

Sollte der BGH jedoch feststellen, dass der Anschlussinhaber nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht auch selbst Verletzer ist, so würde es den Rechteinhabern ganz erheblich erschwert, ihre Werke gegen Raubkopierer zu schützen. Schließlich könnte jeder einfach behaupten, die Verletzung nicht selbst begangen zu haben, und die Ermittlung eines individuellen Rechners (geschweige denn der Person, die ihn benutzt) ist von außen kaum möglich. Die Rechteinhaber müssten daher mit einer Zunahme von Raubkopien rechnen und letzten Endes müsste die Allgemeinheit sich auf einen Rückgang des Angebots von Filmen, Musik und anderen urheberrechtlich geschützten Werken einstellen.

Vielleicht findet der BGH ja auch einen Zwischenweg: es wäre vorstellbar, in Anlehnung an die Voraussetzungen an die „Three-Strikes-Policy“ bei einem ersten Missbrauch des Internetanschlusses dessen Inhaber nur zu warnen und ihn erst bei weiteren Verletzungen über seinen Anschluss wegen Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Man könnte die Funknetzbetreiber auch verpflichten, die MAC-Adressen der individuellen Geräte im Netzwerk zu loggen. Allerdings drängt sich dabei die Frage auf, ob solche Kompromisse die rechtlichen Fragen wirklich abschließend lösen oder nicht einfach nur auf andere Schauplätze verlagern würden.

Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02.März 2010 die Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a TKG, 113b TKG und § 110g StPO) für in dieser Form verfassungswidrig.

  • Zur Entscheidung

    Allerdings betonte das Gericht, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikatonsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Es bedürfe insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

    Wie wirkt sich das nun auf das Filesharing aus?

    Das Gericht äußerte sich hierbei auch zu den Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:

    Zwar liegt auch hier eine Einwirkung auf Kommunikationsbedingungen im Internet vor; mithin eine Begrenzung der Anonymität. Allerdings gelten hier weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben hinsichtlich der Verwendung der Daten.

    Besonderheiten:

    1. Der Gesetzgeber darf solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen.

    2. Auskünfte dürfen nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall eingeholt werden.

    3. Es gibt keinen Richtervorbehalt.

    4. Der Betroffene muss vor der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden.

    5. Auskünfte sind auch in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten einholbar, jedoch nur auf den Einzelfall bezogene besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannt werden müssen.

    Begründet wurde dies damit, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhallten, da sie lediglich Auskunft über den Inhaber eines bestimmten Internetanschlusses bekommen. Außerdem wird nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet, der ein geringeres Eingriffsgewicht hat.

    Es bestehe hierbei somit nicht die Gefahr einer systematischen Ausforschung einer Person, sowie die Gefahr der Erstellungen von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen.

  • Filesharing und „Halzband-Urteil“

    Mit Erstaunen musste ich feststellen, dass verschiedene Anwaltskanzleien, die Internetuser aufgrund von Urheberrechtsverletzungen bezüglich Filesharing abmahnen, sich wiederholt auf das Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 („Halzband-Urteil“)berufen.

    Dort hatte der BGH entschieden, dass, wenn der Beklagte die Nutzung seines Ebay-Accounts durch einen Dritten duldet oder seine Daten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt, sich so behandeln lassen muss, als ob er selbst als Täter gehandelt hätte.

    Ich kann mir nicht erklären, wie die Kollegen auf einen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und der Begründung einer Filesharing-Abmahnung kommen.

    Meiner Ansicht nach steht die sog. „Halzband-Entscheidung“ in keinem Zusammenhang mit der Begründbarkeit einer Filesharing-Abmahnung. Bei einem Ebay-Account geht es um einen engen, personenbezogenen Zugang, bei Filesharing ist zu beachten, dass der Internetzugang gewöhnlich mehreren zur Verfügung steht.

    Oder soll man ständig seinen Internetanschluss überwachen müssen?

    Wohl oder übel müssen Filesharing-Abmahnungen anderweitig begründet werden, um eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses begründen zu können.

    Günter Freiherr von Gravenreuth hat Selbstmord begangen

    Der in der IT-Branche zu einigem fraglichen Ruhm gelangte Günther Freiherr von Gravenreuth hat heute Selbstmord begangen.

    Nachdem er 2009 wegen Untreue und Betrugs rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde, erschoss er sich, nach einer vorherigen telefonischen Suizid-Drohung, unmittelbar, nachdem die Polizei in seine Wohnung eingedrungen war.

    Die Mitleser älteren Semesters dürften Gravenreuth noch wegen seinen Anzeigen in Zeitschriften wie der CT kennen, in denen er als Tanja Nolte-Berndel nach Raubkopien fragte, um den Antwortenden sodann juristisch nachzusetzen.

    EFTA Gerichtshof: Internetseite als dauerhafter Datenträger

    1. Damit eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu speichern.

    2. Damit eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die nach Artikel 12 der Richtlinie erforderlichen Informationen so zu speichern, dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum nach Vertragsende.

    3. Damit eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ eingestuft werden kann, muss sie die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben; d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können.

    4. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Internet-Website als „dauerhafter Datenträger“ eingestuft werden kann, ist es unerheblich, ob der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat.

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