Gameforge übernimmt Frogster

Die Karlsruher Spieleschmiede Gameforge will die Berlinische Frogster Interactive Pictures AG vollständig übernehmen. In heute dazu veröffentlichten Erklärungen beider Unternehmen wurde angekündigt, den Frogster-Aktionären bis September mit € 25 je Aktie ca. 25 % mehr als den durchschnittlichen Börsenwert der Papiere in den letzten drei Monate zu bieten.

Die Gameforge AG hält des Weiteren selbst und über Tochterunternehmen bereits ca. 60 % an Frogster und ist damit deren Hauptaktionärin. Der Berliner Publisher von Online-Spielen hat gemeinsam mit seinen internationalen Tochterunternehmen im vergangenen Jahr ca. € 14 Mio. umgesetzt und beschäftigt über 200 Mitarbeiter. Nach Angaben von Frogster hat Gameforge angekündigt, Frogster als eigenständiges Unternehmen erhalten zu wollen.

Das nordbadische Unternehmen baut damit seine Position auf dem Markt der Online-Spiele erheblich aus und eröffnet neue Tätigkeitsfelder, beispielsweise den US-amerikanischen Markt.

Google Me & Google Games

Auf dem Markt der Online-Games kündigt sich ein neuer Spieler an – und zwar kein geringerer als der Suchmaschinenriese Google. Berichten des US-amerikanischen IT-Blogs „Techcrunch“ zufolge plant Google den Aufbau eines Games-Bereich, entweder im Rahmen des im Frühjahr gestarteten „Google Buzz“ oder in dem eines gänzlich neuen sozialen Netzwerks namens „Google Me“. Auf dieser Plattform sollen auch Spiele angeboten werden, aller Voraussicht nach Online-Games mit Netzwerkfunktionen. Dazu soll Google sich auch schon bereits mit einer Investition von US$ 200 Mio. an Zynga beteiligt haben, die unter anderem die auf facebook bekannt gewordenen Spiele „Farmville“ und „Mafia Wars“ entwickelt haben.
Für Google hat die Games-Branche zwei sehr interessante Aspekte: zum einen versprechen Spiele, das Interesse an „Google Buzz“ zu steigern, das bis jetzt noch nicht richtig in die Gänge gekommen zu sein scheint. Zum anderen hätte Google auch die Möglichkeit, durch Games ihr Bezahlsystem „Google Checkout“ zu fördern.
Google selbst möchte sich zu den Vermutungen nicht äußern – allerdings wurde für ihren Hauptsitz ein Stellenangebot für einen „Product Management Leader, Games“ eingestellt.

Viacom vs. Google – Runde #1

In dem Rechtsstreit zwischen den US-Unternehmen Viacom und Google (Streitwert US$ 1 Mrd.) hat der Internetriese einen Etappensieg errungen. Der District Court des Southern District of New York entschied, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden kann, die durch die Veröffentlichung von Videos der Viacom-Töchter MTV, Dreamworks und Paramount auf der Google-Tochter Youtube begangen wurden. Viacom wirft Google vor, nichts dagegen unternommen zu haben, dass User die Videos auf Youtube hochluden und veröffentlichten. Google habe viel mehr von den Besuchern, die die Videos anzogen, profitieren wollen.
Das Gericht sah dies anders. Sie bescheinigten Google, zügig gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und mit den Rechteinhabern zu kooperieren. Damit gilt für sie der „safe harbor“ („sicherer Hafen“) -Schutz des Digital Millenium Copyright Acts, 17 U. S. C., § 512 (c). Allein die Kenntnis davon, dass User ständig geschütztes Material auf Youtube veröffentlichten, reicht dem Gericht zufolge nicht aus, um Google für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften zu lassen. Es verlangte spezifisches Wissen hinsichtlich der jeweils konkreten Rechtsverletzung; es bestehe aber keine Untersuchungspflicht auf Seiten von Google.
Viacom hat angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.
Die Entscheidung ist für die deutsche Urheberrechtspraxis von untergeordneter Bedeutung, da hierzulande andere Regelungen gelten. Vor allem kennt das deutsche Urheberrecht keine dem „safe harbor“-Schutz vergleichbare Regelung. Zumindest die Grundgedanken zu Wissen und Wahrscheinlichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte können aber auch nach deutschem Recht im Rahmen der Störerhaftung eine Rolle spielen.

Second Life – soll es das schon gewesen sein?

Als Second Life veröffentlicht wurde, schäumte Nutzer wie Journalisten über vor Begeisterung und fantastischen Zukunftsprognosen. Länder eröffneten Botschaften, große Unternehmen richteten Vertretungen ein. Und es wurde Geld umgesetzt – zu Anfangszeiten von Second Life war das für Internet-Projekte noch etwas Besonderes.

Jetzt, keine zehn Jahre später, steht das Projekt kurz vor dem Verschwinden in der Bedeutungslosigkeit. Ruhig es schon lange um Second Life geworden – nur einige negative Schlagzeilen verirrten sich ab und zu in die Medien. Nun verkündet Linden Lab, 30 Prozent seiner Mitarbeiter zu entlassen und die Abteilungen Produktion und Entwicklung zusammenzulegen. Damit soll Geld gespart werden, was man in die Weiterentwicklung investieren will. Und die Medienwelt rätselt, ob dies der Anfang vom Ende ist.

Dabei ist das Konzept ja auch wirklich zukunftsfähig. Das Internet als Sammlung einzelner Seiten, durch die der einsame Nutzer allein seiner Wege zieht, wird irgendwann überholt sein. Der Mensch ist ein soziales Wesen, auch im Internet – was ja auch der Erfolg der sozialen Netzwerke zeigt. Nur wird sich jetzt zeigen, ob Second Life bei dieser Entwicklung noch eine Rolle spielen wird. Linden Labs kündigt vielversprechende  Veränderungen an: das Programm soll nicht mehr auf dem Rechner des Nutzers, sondern auf den hauseigenen Servern ausgeführt und über den Browser gespielt werden. Außerdem soll es vom Handy aus genutzt und mit sozialen Netzwerken verbunden werden können. Ob dies jedoch rechtzeitig kommt, bleibt abzuwarten. Vielleicht hilft die Berichterstattung über die Probleme wenigstens dabei, Second Life vor der Vergessenheit zu bewahren.

Die Seuche Facebook?

Bislang konnte mich Facebook überhaupt nicht reizen. Ich kann mir wirklich schöne Freizeitbeschäftigungen vorstellen, alles andere Mitmenschen über persönliche Gefühlszustände zu nerven. Den Aussagen von Stupidedia kann ich daher vollkommen zustimmen.

So langsam werde ich aber weichgeklopft. Ich habe einen Facebook-Account, der zu genau einem Zweck angelegt wurde: Ein Plugin von WordPress hier zu testen. Mehr passiert auf den Account nicht. Und trotzdem habe ich glaube ich 50+ Einladungen mit „Ich möchte so gern Freund von dir auf Facebook“ werden.

Da mir nun noch einige Kollegen ständig erzählen, dass sie gute Geschäfte auf Facebook machen, werde ich wohl langsam nachgeben, mich nach 6 Monaten in den Account einloggen und die Einladungen bestätigen. Ich hoffe die erwarten jetzt alle nicht, dass ich jeden Abend schreibe, was ich esse!

Der Job und der Blog

Das reimt sich zwar, sollte aber gar nicht.

Den Blog habe ich in letzter Zeit leider sträflichst vernachlässigt, versuche es jetzt aber wieder aufzuholen. Das Problem, oder eigentlich nicht Problem, ist, dass im Moment viele Reisen anstehen, neue Mandanten hinzugekommen sind und das Team bei uns auch gewachsen ist, eingearbeitet werden will und Büroabläufe optimiert werden müssen.

Ich kann mich über Arbeit daher nicht beschweren, was natürlich gut ist, aber sich auch auf die Updatefrequenz dieses Blogs auswirkt. Manchmal, und das ohne natürlich einen der Kollegen schlecht darstehen zu lassen, frage ich mich, wie es einige schaffen, 1-2 fachliche Beiträge pro Tag zu veröffentlichen und dabei noch die Arbeit zu erledigen, die sich doch sicher auch auf deren Schreibtischen auftürmt. Will man nicht nur Anekdoten niederschrieben, von denen ich durch meine Reisen genug hätte, dauert ein gut geschriebener Beitrag doch auch 30 bis 60 Minuten, oder?

Eine Hochachtung an diejenigen, die dies hinbekommen!

Initiative für Prozesse auf englischer Sprache in Deutschland

Die Justizministerin von Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU), und ihr Amtskollege aus Hamburg, Till Steffen (GAL) haben eine Initiative ins Leben gerufen, die das Verhandeln in Wirtschaftsprozessen vor deutschen Gerichten in englischer Sprache ermöglichen soll.
Bisher ist die Gerichtssprache in Deutschland in allen Prozessen gem. § 184 S. 1 GVG deutsch; gem. S. 2 ist einzige Ausnahme sorbisch „in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung“. Dies wollen die beiden Minister ändern und haben hierzu auch den Deutschen Richterbund und den Deutschen Anwaltsverein ins Boot geholt. Als Orientierung dient auch ein Modellversuch des OLG Köln, wo seit Jahresbeginn in Zivilprozessen mündlich auf Englisch verhandelt werden kann, wenn die Parteien dies wünschen und die Streitigkeit einen internationalen Bezug hat. Das OLG Köln sowie die Landgerichte Köln, Bonn und Aachen haben hierfür einen Senat bzw. Kammern eingerichtet. Der Schriftverkehr muss allerdings weiterhin auf Deutsch geführt werden.
Die Vorteile, die diese Möglichkeit verspricht, sind leicht erklärt. Besonders große Prozesse (mit besonders hohen Streitwerten) werden meist im (englischsprachigen) Ausland geführt. Dies liegt oft an entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Trotz des international guten Rufs deutscher Entscheidungen meiden Konzerne die deutsche Justiz, damit nicht eigens für den Prozess alle relevanten Dokumente auf Deutsch übersetzt und Dolmetscher engagiert werden müssen. Hierdurch entgehen der Justizkasse und deutschen Anwälten beträchtliche Einnahmen. Zudem kann es für Unternehmen sogar ein Argument dafür sein, manche streitträchtigen Transaktionen nicht im Zuständigkeitsbereich der deutschen Justiz durchzuführen.
Das Projekt birgt aber naturgemäß auch Gefahren. Nicht nur die sprachlichen Fertigkeiten deutscher Juristen müssen spätestens seit dem berüchtigten Auftritt des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten kritisch geprüft werden. Auch objektiv ist die Sprachbarriere voller Tücken. Manche Begriffe können gar nicht übersetzt werden, andere schon, haben aber im Anglo-amerikanischen Rechtsverständnis eine andere Bedeutung. Schließlich sollte zumindest angedacht werden, ob die tendenziell überlastete deutsche Justiz auch noch Rechtstourismus anziehen möchte.
Vom Standpunkt des Computerspielrechts allerdings kann ich die Initiative nur gutheißen. Es gibt kaum Fälle ohne grenzüberschreitenden Bezug, und mit zunehmender Bedeutung von online-Vertriebswegen wird sich dies nicht ändern. Aus deutscher Sicht ist festzustellen, dass es den hiesigen Unternehmen Rechtssicherheit gäbe, auch im Ausland mehr auf der Basis deutschen Rechts operieren zu können. Schließlich wäre eine gemeinsame Sprache für den europäischen Rechtsraum mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die juristische Integration zuträglich.

Die WLAN-Haftung ist da!

Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein privater Anschlussinhaber muss sein Funknetzwerk sichern; tut er dies nicht und wird der Anschluss missbraucht, so kann er abgemahnt und auf Kosten in Höhe von € 100,- in Anspruch genommen werden. Schadensersatz kann daneben nicht geltend gemacht werden.
Der zugrundeliegende Fall (Az. 1 ZR 121/08) drehte sich darum, ob der beklagte Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen eines unbekannt gebliebenen Dritten haften muss. Dieser hatte den Anschluss über das Funknetzwerk des Beklagten genutzt, um via Filesharing Musik aus dem Internet herunterzuladen.
Für die Rechteinhaber steht nun fest: sie können gegen Anschlussinhaber vorgehen, auch wenn diese nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben.
Für die Anschlussinhaber ist allerdings das Risiko übersichtlicher geworden: statt regelmäßig € 1.000,- (Schadensersatz und Abmahnkosten) kommt jetzt nur noch ein Zehntel dieses Betrags auf sie zu.
In wieweit die WLAN-Haftung auch auf andere Fälle anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist diese Möglichkeit jetzt jedoch in allen Fällen mit WLAN-Bezug zu bedenken.
Ausdrücklich ausgenommen hat der BGH die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Fälle, die gewerbliche Internetanbieter (z. B. Internetcafés) betreffen. Für diese gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich der Sicherung ihrer Anschlüsse. Wie genau ein Internetcafé seine Kunden überwachen soll ließ der BGH jedoch offen.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hatte eine vollumfängliche Verantwortlichkeit des Beklagten angenommen, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte.
Die Höhe der Abmahnkosten ist in § 97a UrhG für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,- begrenzt. Beim Filesharing wird zwar regelmäßig die Rechtsverletzung dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet, da die beim Herunterladen von Werken diese zugleich auch weltweit angeboten werden. Dem Anschlussinhaber wird jedoch nur das Unterlassen der Sicherung des Netzwerkes vorgeworfen, die nicht dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet wird. Dies gilt aber ebenfalls nicht für gewerbliche Internetanbieter.
Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da diese die Störerhaftung überdehnen.

§ 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

Es kann ja nicht sein, dass “ irgendwann“ veröffentlicht werden kann.

Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

Google Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht

Endlich komme ich dazu, die Entscheidung des BGH vom vergangenen Donnerstag zu kommentieren:

Das Internet, wie wir es kennen, wird vorerst in Deutschland nicht verboten!
Etwas polemisch formuliert hätte das nämlich passieren können, wenn der BGH anders entschieden hätte. Meiner Meinung nach mutig und im Sinne der Informationsfreiheit hat der BGH jedoch im Veröffentlichen der Bilder durch die klagende Künstlerin ein Einverständnis mit deren öffentlicher Zugänglichmachung durch Google gesehen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin sei hierfür nicht notwendig. Unter Umständen können Suchmaschinenbetreiber sogar in den Genuss der Haftungsprivilegien der Informationsdienstleister gem. RiL 2000/31/EG kommen, wenn die Bilder von Nichtberechtigten ins Netz gestellt wurden, so der BGH.

Zugegeben, auf den ersten Blick ist es etwas frech, dass Bilder automatisch gesucht, verkleinert, gespeichert und gelistet werden und ein Suchmaschinenbetreiber hiermit auch noch Geld verdient, ohne jemals mit den Rechteinhabern der Bilder in Kontakt getreten zu sein. Das Urteil überzeugt jedoch in praktischer Hinsicht. Die Überbewertung von individuellen Urheberrechten im Internet führt zu Einschränkungen von Suchmaschinen bis hin zu deren Verstümmelung. Das Internet als die größte Wissenssammlung, vielleicht sogar die wichtigste Erfindung der Menschheit ist aber nur nutzbar, wenn man sich dort auch zurechtfindet.