Order Online USA Inc. – Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen in Massen

Nachdem schon zahlreiche Kollegen von den Massenabmahnungen der Kollegen Bode & Partner, im Namen der Order Online USA Inc. berichtet haben, ist auch <a href=“http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/03/20/achtung-order-online-usa-inc-lasst-wegen-der-button-losung-abmahnen/“>hier/a> und bei <a href=“http://www.heise.de/newsticker/meldung/Online-Shop-Betreiber-erhalten-Massenabmahnungen-1826656.html“>Heise.de</a> viel zu finden.

Auch uns wurden inzwischen von einem Mandanten von einer Abmahnung berichtet, es scheint also nicht übertrieben zu sein, dass es sich um wohlmöglich tausende Abmahnungen handelt, was natürlich gleichzeitig ein wunderbares Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Abmahnungen sind. Da die Abmahnerin selber erst seit 1 1/2 Monate in den USA eingetragen ist, sich  anscheinend selber nicht an beispielsweise Impressumspflichten hält und zahlreiche weitere Aspekte sehr fragwürdig sind, ist dringend davon abzuraten, den Vergleichsbetrag zu zahlen oder gar ohne anwaltliche Hilfe den Kollegen zu antworten. Dies haben wir auch unseren Mandanten geraten und es dürfte spannend bleiben, wie die Sache sich weiter entwickelt.

Digiprotect insolvent – Auswirkungen auf Filesharing?

Die Digiprotect, bekannt vor allem als eine der ersten Massenabmahnerinnnen, musste Insolvenz anmelden. Der geneigte Spötter mag nun sagen, dass sie wohl nicht genug Menschen Angst einjagen konnte, horrende Abmahnkosten zu zahlen. Der eingeweihte Jurist könnte meinen, dass es wohl mit dem ständigen Wechsel von Kanzleien zu tun haben könnte, die nun eventuell alle Geld sehen möchten.

Wie dem auch sei, Abgemahnte sollten sich nun erst recht überlegen, mit einer Abmahnung zu einem Anwalt zu gehen, zum einen weil es Digiprotect schwer fallen dürfte, bestrittene Forderungen noch durchzusetzen, zum anderen auch aus wirklich juristischen Gründen, denn es ist alles andere als unüblich, dass Verwertungsrechte bei Insolvenzen wieder an den Lizenzgeber zurückfallen bzw. entsprechende Verträge Sonderkündigungsrechte aufweisen und somit Digiprotect gar keine Ansprüche mehr hat.

Genaueres kann natürlich nur eine anwaltliche Prüfung ergeben.

Urteil ohne Gründe im einstweiligen Rechtsschutz und die Auswirkungen

Spannend wird unsere tägliche Arbeit in der Kanzlei immer bleiben. Trotz nur drei Anwälten haben wir das Glück, aufgrund der Spezialisierung auf das Games-Recht, viele komplett neue Rechtsfragen bearbeiten zu können, mit deren Antwort sich bisher oft noch kein Gericht beschäftigt hat, geschweige denn, dass man dazu etwas in irgend einem Kommentar findet.

Die aktuelle Frage, im Rhamen der Berufung zu einer einstweiligen Verfügung in der Diablo III – Sache derBossland GmbH mussten wir uns mit der Frage beschäftigen, ob das BGH Urteil vom 9. Juli 2009, IX ZR 197/08 auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Anwendung findet oder ob das Urteil nicht sogar fordert, dass im einstweiligen Rechtschutz das Urteil eben innerhalb der 5 Monatsfrist des § 517 ZPO zugestellt sein muss, um nicht als „Urteil ohne Gründe“ zu gelten und es eben nicht reicht, dass innerhalb dieser Frist auf der Geschäftsstelle lag.

Unsere Begründung zu dem Thema, wenn auch wohl nur etwas für Juristen, findet man in unserer Berufungsreplik.

Neuer Kollege, Dominik Büttner

Mit Stolz möchte ich heute unseren neuen Kollegen in unserer Kanzlei zum Erwerb der Rechtsanwaltszulassung gratulieren.

Er hat es bei uns über zwei Referendarstationen und eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum agestellten Rechtsanwalt geschafft. Mit nun drei Berufsträgern ist die Kanzlei Behrmann & Härtel noch besser in der Lage Rechtsprobleme rund um Computerspiele zu lösen.

Alles Gute, Herr Kollege!

EU erkennt die Bedeutung der Games-Branche

Die Gaming-Industrie ist als wachsender Sektor genau in der Mitte zwischen Kultur, Innovation und wirtschaftlichem Wachstum. Deswegen setzt sich der Europäischen Spieleentwickler Verband (EGDF) verstärkt dafür ein, dass die Belange der Games-Branche auch bei den verantwortlichen Köpfen innerhalb der Führungskreise der EU und deren politischen Organen eine größere Rolle spielen muss. Denn nicht nur die einzelnen Entwickler-Studios und Publisher-Konzerne dürfen jetzt diese Chance auf keinen Fall ungenutzt verstreichen lassen, auch die Politik muss zeitnah einen sinnvollen politischen Rahmen erarbeiten, der jedem Marktteilnehmer auf diesem Gebiet die bestmögliche Ausschöpfung der vorhandenen Potentiale ermöglicht.

 

Diese Botschaft scheint mittlerweile auch bei den richtigen Leuten angekommen zu sein. Niemand geringeres als Neelie Kroes persönlich, die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda und derzeitige Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, hat sich die Zeit genommen, mit den Betroffenen über die notwendigen Maßnahmen zu beraten. Als sie im Dezember die Eigentümer von Rovio (Angry Birds) aus Finnland empfing, ließ sie spontan alle weiteren Termine an diesem Tag absagen, um mehr Zeit zu haben, um von den Spielentwicklern zu lernen. „Da gibt es einen Sektor, der Hoffnung macht. Wir sollten ihn nehmen und ihn Füttern. Hier gibt es eine Chance für Europe“, wird sie in diesem Zusammenhang zitiert.  Zu der großen Gesprächsrunde wurden auch wichtige Vertreten der einzelnen Mitgliedsstaaten geholt und die Ergebnisse geben durchaus Anlass zu der Hoffnung, dass es für die Games-Branche europaweit jetzt erst so richtig losgeht.

Keine Xbox 720 für den europäischen Markt?

Aktuell laufen noch die Entwicklungen an einer neuen Generation von Spielekonsolen. Namentlich Microsoft, mit der Xbox 720, und Sony, mit der Playstation 4, liefern sich gerade ein Kopf-an-Kopf-Rennen darum, ihr jeweiliges Produkt als erster auf den Markt bringen zu können. Dabei sickern immer wieder kleinste Details über die beiden Produkte an die Öffentlichkeit. Das neuste bisher von offizieller Seite noch nicht bestätigte Gerücht ist, dass die Xbox 720 für den Betrieb eine permanente Onlineverbindung voraussetzt. Sollte das stimmen, könnte Microsoft der Xbox 720 damit zumindest europaweit das eigene Grab geschaufelt haben.

Sinn und Zweck des Online-Zwangs ist vor allem, dass der einzelnen Nutzer ein erworbenes Spiel nach dem einmaligen Gebrauch nicht mehr an andere weiterveräußern kann. Eine bis dato gängige Praxis in der Spieleindustrie, welche aber seit neuestem auf rechtlich äußerst wackeligen Beinen steht.

Der EuGH hat am 3. Juli 2012 (Az.: C‑128/11) entschieden, dass der vertragliche Ausschluss des Weiterverkaufes von gebrauchter Software nicht zulässig ist. Die Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG müssen zwingend derart ausgelegt werden, dass das Recht des Urhebers eine Verbreitung seines Werkes, im dortigen Fall Computersoftware, zu verbieten dann nicht mehr greift, wenn der Urheber das Werk zuvor bereits selbst veröffentlicht hat (Erschöpfungsgrundsatz). Lediglich eine Vervielfältigung könne noch unterbunden werden, aber eine solche Vervielfältigung liege gerade nicht vor, wenn der Veräußerer die Software vollständig von seinem Rechner entfernt bevor er sie an einen Dritten weiterveräußert.

Bei einer so genannten Box-Version, also auf einem körperlichen Datenträger gespeicherter Software, ergibt sich dies nach dem EuGH bereits aus dem Eigentumsrecht des Erwerbers am Datenträger. Denn das Eigentumsrecht gestattet dem Eigentümer einer Sache die vollständige Verfügungsgewalt über die Sache und damit auch das Recht zur Weiterveräußerung. Sofern aber der Software-Anbieter dem Erwerber eine Übertragung des Nutzungsrechtes an der Software untersagt, würde dies das Weiterveräußerungsrecht des Nutzers am Datenträger wertlos werden lassen, weil eine Dritter zwar das Eigentum am Datenträger erwerben kann, die auf dem Datenträger gespeicherte Software aber nicht nutzen dürfte. Diese Einschränkung des Eigentumsrechts ist nach der Rechtsprechung des EuGH nunmehr nicht zulässig. Denselben Rechtsgedanken hat der EuGH in seiner Entscheidung dann genauso für Client-Software, die aus dem Internet heruntergeladen werden kann, angewandt. Es kann insoweit für den Nutzer keinen Unterschied im rechtlichen Sinne machen, ob er die Software mit oder ohne einen Datenträger erwirbt. Der EuGH hat hier darauf verwiesen, dass insoweit eine Trennung von Lizenzrecht an der Software, also das Recht die Software auf einem entsprechenden Gerät zu installieren, und das Nutzungsrecht an der Software, also das Recht die installierte Software auch tatsächlich zu benutzen, ebenfalls eine untrennbare Einheit bilden. Andernfalls wäre das dem Käufer übertragene Lizenzrecht nämlich genauso wertlos wie sein Eigentumsrecht am Datenträger. Damit macht es also für das Recht des Nutzers zur Weiterveräußerung von gebrauchter Software keinen Unterschied ob die lizensierte Software auf einem körperlichen Datenträger gespeichert ist, an welchem der Nutzer Eigentumsrechte erworben hat, oder einfach im Internet heruntergeladen worden ist. Daraus folgt, dass jeder Nutzer seine Software stets weiterveräußern kann.

Dieses Urteil hat aber nicht nur Konsequenzen für AGB-Klauseln in Softwareverträgen, die die Weiterveräußerung der Software untersagen. Auch sämtliche Spieleplattformen, die die Nutzung ihrer Software nur gegen Einrichtung eines unübertragbaren Online-Accounts ermöglichen, schränken die Rechte des Nutzers im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in unzulässiger Weise ein. Als ersten erwischt hat es Valve. Der Betreiber von Steam wurde nicht nur von der Verbraucherzentrale wegen der fehlenden Weiterveräußerungsmöglichkeit abgemahnt, inzwischen läuft vor dem Landgericht Berlin eine entsprechende Klage der Verbraucherzentrale gegen Valve. Zwar gibt sich Valve noch selbstbewusst, nach unseren Einschätzungen aber hat die Verbraucherzentrale derzeit die besseren Karten.

Was heißt das jetzt für die Xbox 720? Sollte die Verbraucherschutzzentrale in ihrem Verfahren gegen Valve vom Landgericht Berlin Recht bekommen, droht Microsoft ähnliches Ungemach. Dabei wäre eine Klage der Verbraucherschutzzentrale in Deutschland noch das geringste Problem. Eine echte Katastrophe droht, sollte Sony für die Playstation 4 auf einen Online-Zwang verzichten. Dann könnte auch Sony gegen Microsoft wegen unlauteren Wettbewerbes vorgehen. Und Sony ist anders als die Verbraucherschutzzentrale in seiner Klage nicht auf Deutschland beschränkt, sondern könnte die Xbox 720 auf dem gesamten europäischen Markt rechtlich aus dem Verkehr ziehen. Das Landgericht Berlin steht wohl vor einer seiner grundlegenden Entscheidungen der letzten Jahrzehnte…

Die höhere Mathematik der Abmahnung

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wollen nun wissen, was zu tun ist? Da wird Ihnen jeder gute Anwalt die juristische Standardantwort geben: Das kommt darauf an.

Zum einen stellt sich eine grundsätzliche Frage, nämlich wurde ich zu Recht abgemahnt, weil ich tatsächlich das angegeben Werk, sei es ein Computerspiel, ein Musikstück ein Bild o.ä., durch eine sogenannte Filesharing-Software im Internet angeboten habe, oder liegt ein Irrtum vor. Bei einem Irrtum teilen Sie dies dem Abmahner unverzüglich mit, damit dieser nicht vor Gericht eine Einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt. Neben der Wirkung der Einstweiligen Verfügung werden Ihnen dann insbesondere die Kosten für das Gerichtsverfahren auferlegt.

Aber auch wenn die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, sollten Sie auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Nicht immer stimmt nämlich alles, was ein Abmahner in seinem Schreiben behauptet. Ganz genau müssen Sie auf die veranschlagten Kosten schauen. Diese werden nicht immer richtig wiedergegeben.

Bei der Prüfung der Abmahnkosten sollten Sie immer Folgendes beachten:

1.Schadensersatz:

Für die Verletzung des Urheber- oder Lizenzrechtes steht dem Verletzten ein Schadensersatz zu. Der zu ersetzende Schaden wird vom Gericht geschätzt. Dabei muss das Gericht verschiedenste Aspekte berücksichtigen u.a. den Wert des rechtsverletzend angebotenen Werkes, die Dauer der Rechtsverletzung und die Menge der verbreiteten Kopien. Viele Abmahner nehmen hier pauschale Werte zwischen 200 und 300 € je angebotenem Werk an. Diese Werte stimmen zwar mit den meisten der gerichtlich festgestellten Schadensersatzansprüche überein, müssen aber bei weitem nicht für Ihren konkreten Fall passend sein. Prüfen Sie daher nach, welchen Wert das betroffene Werk aktuell hat und wie viele Einnahmen dem Abmahner durch Ihre Handlung entgangen sind bzw., wenn eine solche Feststellung unmöglich ist, wie viele Einnahmen auf Grund der gegebenen Umstände dem Abmahner entgangen sein könnten.

Darüber hinaus kann der Abmahner auch alle Kosten ersetzt verlangen, die zur Ermittlung Ihres Anschlusses notwendig waren. Aber auch hier müssen Sie aufpassen. Teilweise machen die Abmahner nämlich sämtliche Ermittlungskosten für den betreffenden Zeitpunkt gegenüber allen Personen geltend, die in dem betreffenden Zeitpunkt abgemahnt worden sind, z.B. die monatlichen Gebühren für die zuständige Überwachungsfirma für Urheberrechtsverstöße. Diese sind aber für den Abmahner nur einmalig angefallen und können deshalb gegenüber den abgemahnten Personen auch nur anteilig geltend gemacht werden.

2. Rechtsanwaltskosten:

Für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen ebenfalls Kosten, welche der Abmahner bei einer rechtmäßigen Abmahnung ersetzt verlangen kann, soweit diese notwendig waren, wobei sich die Notwendigkeit üblicherweise bereits aus der Verletzung des Urheberrechts ergibt. Diese Rechtsanwaltskosten bemessen sich dabei am Streitwert der Sache. Bei der Verletzung des Urheberrechts ergibt sich der Streitwert nicht aus dem oben dargelegten Schadensersatz, sondern aus den fiktiven Lizenzgebühren, die der Abgemahnte hätte zahlen müssen, hätte er das Werk rechtmäßig anbieten wollen. Hier liegen die angegebenen Werte regelmäßig im 5-stelligen Bereich. Auch hier können sich die meisten Abmahnanwälte auf entsprechende Gerichtsurteile berufen. Aber für die Streitwerte gilt ähnliches wie für den Schadensersatz, sie bemessen sich letztendlich am konkreten Fall. Soweit das bei Ihnen betroffene Werk also im Vergleich zum üblichen Marktpreis aktuell deutlich günstiger verkauft wird, können Sie annehmen, dass ein Gericht den Streitwert niedriger ansetzen wird. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass auch die nach dem RVG zustehenden Rechtsanwaltsgebühren geringer ausfallen werden.

Darüber hinaus existiert theoretisch die Möglichkeit gemäß § 97a UrhG, die Rechtsanwaltskosten für eine solche Abmahnung auf 100 € zu begrenzen. Allerdings gilt diese Regelung nur für einfach gelagerte Fälle. Was ein solcher „einfach gelagerter Fall“ ist, hat der Gesetzgeber leider offengelassen, so dass sich die deutsche Rechtsprechung diesbezüglich gegenüber den abmahnenden Anwälten stets großzügig zeigen konnte und die Deckelung der Rechtsanwaltskosten nahezu durchgängig abgelehnt hat. Und eine Besserung der Umstände ist auch mit der geplanten Reform des UrhG offensichtlich nicht zu erwarten, wie der Spiegel bereits berichtete.

Zur Sicherheit sollten Betroffene aber auch in diesen Fällen einen Anwalt zu Rate ziehen. Beachten Sie dabei unbedingt, dass dieser seine Anwaltsgebühren an der Höhe der geforderten Abmahnsumme festmacht. Auf diese Weise kann es passieren, dass die Kosten für den eigenen Anwalt am Ende geringer sind als die Einsparungen, welche sich aus der überhöhten Abmahnforderung ergeben. Andernfalls könnte es Ihnen passieren, dass Sie am Ende sowohl vom Abmahner als auch Ihrem eigenen Rechtsanwalt über den Tisch gezogen werden und nur noch draufzahlen. Dies ist zwar nicht die Regel, aber Vorsicht ist bekanntlich die Mutter der Porzellankiste.

Es lebt!

Liebe Leser (so, es denn noch Leser gibt),

unglaublich aber wahr, es gibt mich noch. Der Aufbau einer neuen Unternehmung, viel Arbeit in der Kanzlei und sonstige Umstände haben mich leider seit November davon abgehalten, regelmäßige Blogeinträge zu verfassen.

Die Konkurrenz der bloggenden Anwälte ist größer geworden und es gibt auch zahlreiche Kollegen, denen man einfach einen Kudus aussprechen muss, denn ich selbst weiß gar nicht, wo diese die Zeit hernehmen, um so viele und (meist) auch qualifizierte Einträge zu verfassen, während dessen man gleichzeitig noch Geld verdienen muss.

Da unsere Kanzlei inzwischen fast 100% auf die Vertretung von Mandanten aus der Computerspielebranche beschränkt, bei mir demnächst der Fachanwaltslehrgang ansteht, um diesen Titel vielleicht nächstes Jahr auch noch hinzubekommen und ich auch ansonsten kein Freund davon bin, gegen Windmühlen zu kämpfen, werde ich den Blog inhaltlich umstellen. Weg von reinen juristischen Betrachtungen, bei denen man unnütz Kommentare ob der wissenschaftlichen Qualität bekommt, hin zu „Frei Schnauze“ Inhalten über die Gamesbranche und die juristischen Entwicklungen im Internet.

Die genaue Ausrichtung werde ich demnächst aufzeigen und dann – hoffentlich – auch die Zeit finden, dem Blog eine optische Frischzellenkur zu verpassen.

– Marian Härtel

Jungen Teams aus der Spielebranche auf die Beine helfen…

finde ich den Teil der Arbeit, der mich am meisten befriedigt. Auch heute war wieder junge Unternehmer bei uns im Büro, den ein interessantes Produkt, eine überzeugende Idee und viel Durchhaltewillen haben.

Man konnte den beiden ansehen, dass sie vor den Augen haben, etwas aufzubauen, jetzt nur noch gefestigte Kontakte in die Spieleindustrie brauchen, alles auf juristisch sichere Füße setzen möchten und wirtschaftlich nichts riskieren wollen, das die Verwirklichung ihrer kreativen Idee und den Aufbau einer Lebensgrundlage verhindert.
Ein doch eigentlich lobenswertes vorhaben, denn zu viele junge Teams scheitern daran, vorher keinen Rat in Sachen, Steuern, Recht oder Finanzierung einzuholen.