Jesus macht Rechte am eigenen Bild geltend!

Oder so ähnlich jedenfalls. Auch wenn der Beitrag der Kollegen von Law-Blog.de schon vom Ostersonntag herrührt und damit eigentlich fast genauso in Leinen gehüllt werden sollte, wie der Protagonist des Beitrages selber, so hat ihn Kollege Simon Möller von Telemedicus ausgegraben und möchte ich ebenfalls ein wenig Weihrauch verbreiten, um die recht lustige Abhandlung zur Frage, ob das Aufhängen eines Jesusbildes nicht ein Problem mit $ 22 KUG (Kunsturhebergesetz) darstellen könnte, ein wenig auf den Altar der Witze aller Medienrechtler zu hiefen.

Schade, dass die Kollegen nicht noch ein wenig ausgeholt haben, aber die Frage, ob Jesus beispielsweise ein Bildnis der Zeitgeschichte nach $ 23 KUG ist oder ob 13 Mann und ein Leib Brot schon eine Versammlung sein könnten, waren ihnen dann wohl doch zu heiß. So nun aber genug geschwafelt, denn eigentlich ist es in Berlin auch um diese Zeit noch viel zu heiß, um etwas wirklich sinnvolles zu tippen!

[…] Andererseits – und jetzt wird der Fall komplex – ist Jesus bekanntermaßen am dritten Tag (der eigentlich nach juristischer Fristberechnung der zweite ist, $ 187 I BGB, aber zur Sicherheit haben wir ja Ostermontag) von den Toten auferstanden, was er später durchaus mit Körpereinsatz selbst dem ungläubigen Thomas nachwies. Zumindest in den 40 auf die Auferstehung folgenden Tagen wäre er also für Anfragen nach Einwilligungen greifbar gewesen. Dann ist er aufgefahren, was wir heute noch – dankenswerterweise immer brückentagsfähig – feiern. Das Auffahren ist – richtig interpretiert – wohl ganz das Gegenteil von Sterben: der Beginn ewigen Lebens, wenn auch irgendwo ganz anders und für Rückfragen nur mittelbar greifbar. […]

Geschädigte der New Media AG bekommen Geld wieder

Das ist doch einmal eine gute Nachricht. Verbraucher, die Rechnungen zum Beispiel für die Nutzung der Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de bezahlt haben, haben nun die Chance ihr Geld zurück zu bekommen “ meldet die Verbraucherzentrale Hessen in einer Pressemeldung. Geschädigte sollen sich direkt an den Insolvenzverwalter wenden. Die Verbraucherzentrale Hessen stellt auf ihrer Homepage unter www.verbraucher.de ein entsprechendes Formular bereit.

Der Verbraucherzentrale Hessen ist bekannt geworden, dass über das Vermögen von Herrn Michael Corvers (Inhaber der Softwareberatungsfirma žNew Ad Mediaœ), Wallauer Straße 9, 65239 Hochheim das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verbraucher können, sofern sie Ansprüche gegen diese Firma haben, diese beim Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Thomas Illy, Thierhoff Illy & Partner, Taunusanlage 17, 60325 Frankfurt am Main anmelden. Die Firma New Ad Media hat bis zum Jahr 2006 unter anderem die Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de betrieben. Alle Verbraucher, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseiten Geld an die Firma New Ad Media gezahlt haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, können diesen Schaden als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Der Anmeldung sollte ein Nachweis über die erfolgte Zahlung sowie eine Kopie der Rechnung oder der Mahnung beigefügt werden. Der erste Prüfungstermin wurde auf den 14.10.2008 vertagt.

Zur Anmeldung ihrer Forderungen haben die Geschädigten folgende Möglichkeiten:

1. auf dem Postweg mit unter www.verbraucher.de veröffentlichtem Formular für die Forderungsanmeldung.
2. über die Internetseite www.thierhoffilly.com. Wer seine Forderung online anmelden möchte, muss bei der PIN-Abfrage des Hilfsassistenten den Button žweiterœ drücken, ohne eine PIN-Nummer einzugeben.

Internetkriminalität wächst beständig weiter

Den weiter anhaltenden Erfolg des kommerziellen Internets kann man auch an der Internetkriminalität erkennen. Die vor kurzem erschienene Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2007 weist einen Anstieg um satte 8 Prozentpunkte auf 179.026 Straftaten aus, wohl gemerkt nur die, die polizeilich registriert wurden.

Eigentlich schon bedenklich genug, wäre nicht der Anstieg der IuK-Kriminalität im engeren Sinne (spezifisch im StGB geregeltes Computerstrafrecht, etwa $$ 202a ff. StGB) mit ganzen 61,5 Prozent noch deutlich höher.

Zum Status dieses Blogs

Liebe Leser,

die Zulassung bei mir ist durch, der Umzug in die neuen Kanzeiräume in der Kantstr. fast geschafft und ab sofort wird es dann regelmäßige Inhalte aus dem Medien- und Gamingbusiness zu lesen geben und dabei auch meine Artikelserie in der MIM bzw. auf www.mpnow.eu  begleiten. Ich bitte um Verzeihung um die Verzögerung und vielen Dank an Jurablogs.com für die Aufnahme.

Updatezyklus von Rechtmedial

Liebe Leser von Rechtmedial. Entschuldigt bitte, dass es jetzt einige Tage wieder kein Update der Seite gab, aber das liegt einfach daran, dass ich selber gerade mit Druck  versuche die Zeitspanne zwischen mündlicher Prüfung und „wann darfst du richtig arbeiten“ zu verkürzen. Besser gesagt, bin ich im Moment ständig dabei Möglichkeiten für Kanzleiräume, Partnerschaften, erste feste Mandate etc zu evaluieren, mit diesen Personen zu reden und viele mehr, was mir wenig Spielraum für die Seite läßt. Das wird sich aber definitiv ändern und die Inhalte hier wieder regelmäßiger sein.

Danke schon einmal für das Interesse!

Markt für Computerspiele wächst um 21 Prozent

Der BIU gab heute neue Jahreszahlen für den Markt bei interaktiver Unterhaltungssoftware bekannt. Danach erzielte der deutsche Mart mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 1,362 Mrd. Euro ein neues Rekordergebnis. Die Videospielkonsolen, bei denen der Generationswechsel mit der Einführung der Sony Playstation 3 abgeschlossen wurde, sind weiterhin die Wachstumstreiber: Der Umsatz mit Videospielen stieg um 38% auf 904 Mio. € (Vorjahr: 654 Mio. €). Mit einem Wachstum von 65 % auf 360 Mio. € (Vorjahr: 220 Mio. €) erweisen sich Spiele für mobile Videospielkonsolen, den Handhelds, als Zugpferd der Branche. Der Umsatz für PC-Spiele bleibt trotz eines leichten Rückgangs von 3% auf 458 Mio. € insgesamt stabil.

Zudem geht der Trend weiterhin in Richtung Zielgruppenerweiterung: Immer mehr Frauen können sich für interaktive Unterhaltung begeistern, die Hälfte der Nutzer von Handheldspielen ist seit diesem Jahr weiblich.

Für das erste Halbjahr 2008 geht der BIU von einer weiteren positiven Marktentwicklung aus. Der gute Abverkauf von Spielkonsolen der neuen Generation sorgt nach Einschätzung des Branchenverbandes für einen weiterhin steigenden Absatz von Videospielen. Besonderes Wachstumspotenzial erwartet man bei Videospielen für stationäre Konsolen.

Serious Games Conference ein großer Erfolg

serious_games_conference.gifDas Thema Serious Games erregt immer mehr Aufmerksamkeit und wird wohl auch Zukunft ein gewichtiges Thema darstellen. Gestern fand die vom BIU (Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware) organisierte 2. Serious Games Conference in Hannover statt. Mit Rund 200 Fachbesuchern konnte die Teilnehmerzahl dabei fast verdoppelt werden. Über das heißt diskutierte Thema „Gesundheitswesen“ findet man dabei nicht den Anschluss zur Frage, warum die neuerdings sich die Technikerkrankenkasse als Sponsor im eSport engagiert, sondern erreicht auch den roten Faden hin zum anderen Dauerbrenner und Schlagwortlieferanten Nintendo, genauer gesagt Wii-Fit.

Man darf gespannt sein, was uns zu dem Thema in Zukunft erwarten wird.

Yahoo kuschelt weiter mit AOL

Yahoo wehrt sich weiter heftig gegen die Übernahmeversuch von Microsoft, die den Internetgiganten für insgesamt 44,6 Milliarden Dollar übernehmen wollen, um gegen die Vorherrschaft von Google im Internet antreten zu können. Mit allerlei Spielchen wird nun versucht die Transaktion hinauszuzögern, nicht nur durch Abfindungsversprechen an seine Angestellten und Verlängerung von Fristen zur Besetzung verschiedener Gremien, sondern vor allem auch durch Gespräch mit Google selber und vor allem mit AOL.

Trotzdem machen die Aktion insgesamt aber nur den Eindruck, dass der Preis hochgetrieben werden soll. An einem angedachten neuen Unternehmen, zu dem sodann Yahoo und AOL gehören würde, würde AOL-Mutter Time Warner ein gehöriges Stück besitzen. Laut Informationen von Insidern soll zudem ein Sparpotential von einer Millarde Eure im Jahr den Mediengiganten überzeugen, sich auf Yahoo einzulassen, nachdem dies vor einiger Zeit bereits schief ging.

Anwälte dürfen ihre Dienste online versteigern

So geht die Zeit nun auch mit der BRAO und erweitern sich plötzlich die Werbemöglichkeiten für Anwälte. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass Anwälte ihre Dienste auf Ebay versteigern dürfen, ohne gegen Berufsrecht zu verstoßen.

Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen „Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war jedoch erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.

Dazu führte diese aus:

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts – schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt – nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

Yahoo wehrt sich gegen Microsoftübernahme

Yahoo wehrt sich gegen die Übernahmeversuche von Microsoft, indem den Mitarbeitern sogenannte „Change of Control“-Klauseln zugesagt werden. Nach denen können Mitarbeiter bei einer Entlassung nach einer Übernahme mit Abfindungen von bis zu zwei Jahresgehältern sowie mit weiteren Zusatzleistungen rechnen.  Yahoo lehnte im Übrigens das Angebot von ursprünglich knapp 45 Mrd. US-Dollar (ca. 30 Mrd. Euro) bisher als zu niedrig ab.

Ob dies Microsoft und seiner gut gefüllten Kriegskasse von dem Kurs, endlich die Übermacht von Google im Suchmachinenbereich zu brechen, abzubringen vermag, bleibt aber anzuzweifeln.