Logistep hat mich vor dem Ersticken bewahrt

Gestern, 22 Uhr, Gamestars-Awardverleihung vom IDG-Verlag in München.

Ich sitze mit den zwei Mädels von Logistep, die man auf so jedem Event der Gamesbranche trifft, an einem Tisch für das abschließende Buffet. Es war recht dunkel in der Halle und man erkannte nicht, dass in der Schüssel nebem dem Fleisch Meerrettich war und nicht geraspelte Kartoffeln oder ähnliches. Ich nehme mir also eine gute Portion davon und versuche diese – zurück am Tisch – auch in meinen hungrigen Magen zu buchsieren.

Großer Fehler, denn es war nicht nur Meerrettich, es war auch noch sehr sehr schafer Meerrettich, weswegen ich zugeben muss, dass ich nicht weiß, ob ich gestern abend wohl nicht im Krankenhaus gelandet wäre, wenn Logistep mir nicht gleich ein großes Glas Wasser zur Verfügung gestellt hätte.

Daher Danke Logistep. Aber um meine Ehre zu retten, habe ich danach gleich meine hier vertretene Meinung direkt an Logistep weitergeben, denn unglücklicher Weise kannten die Damen meinen Blog 😉

Der Familienvertrag zur sicheren Internetnutzung

Gerade bin ich beim Surfen auf die Internetseite der Landesmedienanstalt des Saarlandes gestoßen und habe dort den sogenannten „Familien-Vertrag zur sicheren Internetnutzung“ entdeckt.

-> Download als PDF

Juristisch unspektakulär und irrelevant, familienintern aber sicher interessant und auf jeden Fall ein richtiges Zeichen dafür, dass Eltern sich ihrer Pflicht zur Erhöhung der eigenen Medienkompetenz bewußt sind.

Da wir die Diskussion „Medienkompetenz vs. Gefahr, die von Killerspielen ausgeht“ auch immer wieder in der Gamingbranche haben, sollte man diesen Vertrag vielleicht gleich auch für das Computerspielen anpassen.

Opendownload.de muss auch die Anwaltskosten tragen

Das LG Mannheim sprach in seinem Urteil vom 14. Januar 2010 (10 S 53/09) aus, dass die Betreiber der Seite Opendownload.de auch Anwaltskosten tragen müssen. Auf dieser Seite wird Software angeboten, die anderweitig kostenlos heruntergeladen werden kann. Allerdings erklärt man sich mit dem Download und dem Ausfüllen einer Anmeldemaske mit dem Bezug eines kostenpflichtigen Abonnements bereit. Zuvor hatten bereits mehrere Gerichte geurteilt, dass zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern kein Vertrag (in diesem Fall ein Abo über mindestens 24 Monate zu einem monatlichen Preis von 8 EUR) zustande gekommen ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Da es sich unstreitig um Programme handelt, die anderweitig kostenlos heruntergeladen werden können, wird dem Interessenten vermittelt, dass dieser Teil des Angebots kostenlos sei. Beim Ausfüllen der Anmeldemaske ist der Hinweis auf die Kosten für einen Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkennbar und wahrnehmbar; dies ergibt sich auch daraus, dass eine große Anzahl von Verbrauchern dies übersehen hat. Das Gericht nahm eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vor. Es stellte auf den objektiven Sinn der Erklärungen der Parteien ab, somit wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Verbraucher davon ausgehen, das Angebot werde keine Kosten verursachen. Ein solcher Dissens führt gemäß § 155 BGB dazu, dass kein Vertrag zwischen Opendownload.de und den Seitenbenutzern zustande gekommen ist.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Seitenbetreiber von der Nichtberechtigung ihrer Forderungen wussten und zumindest fahrlässig gehandelt haben. Es hätte den Seitenbetreibern auch aufgrund der Vielzahl von Verbraucherbeschwerden klar sein müssen, dass ihr Angebot „zumindest missverständlich“ ist. Aus diesem Grund müssen die Seitenbetreiber auch die Kosten für die Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zahlen.

Die Einwendungen der Seitenbetreiber, dass unberechtigte Forderungen zum Lebensrisiko gehören, und dass die Kostenpflichtigkeit auf der Seite ausreichend erkennbar gewesen sei, konnten das Gericht zu keiner anderen Entscheidung bringen.

Das Urteil erleichtert es den vielen sog. „Abo-Fallen-Opfern“ die angefallenen Anwaltskosten von den Inkasso-Gegnern wieder hereinzuholen.

Der zweite Referendar stellt sich vor

Liebe Leser,

ich bin neben Herrn Keydel der zweite Referendar in der Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel und möchte auch mich hier kurz vorstellen.
Ich heiße Sven Mittelmeyer, bin 27 Jahre alt und seit Februar 2009 Referendar am Kammergericht Berlin. Studiert habe ich an der FU Berlin. Seit Anfang des Jahres absolviere ich meine Anwaltsstation in der Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel.

Um Herrn Härtel und Herrn Keydel zu unterstützen werde ich in Zukunft hier ebenfalls aktuelle Entscheidungen aufarbeiten und publizieren.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen meiner Beträge und hoffe Ihnen damit weiterhelfen zu können.

Mit herzlichen Grüßen

Sven Mittelmeyer

Wer trägt die Kosten des ursprünglichen Versands, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt?

In seinen Schlussanträgen in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, Az. C-511/09, hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi am vergangenen Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in Fernabsatzverträgen so zu verstehen sei, dass im Falle seines Widerrufs dem Verbraucher nicht die ursprünglichen Versandkosten der Zusendung der gekauften Ware auferlegt werden dürften.

Dazu betonte er, dass nach dem Zweck der Richtlinie dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht erschwert werden dürfe. Dem Verbraucher dürften nach dem Wortlaut der Richtlinie auch insbesondere keine Strafzahlungen auferlegt werden, sondern nur die durch seinen Widerruf entstandenen Kosten. Würden dem Verbraucher die Versandkosten des Hinversandes auferlegt, wäre aber genau das Gegenteil die Folge. Daher würden auch Mitgliedsstaaten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie in nationalen Gesetzen eine umfassende Kostentragungspflicht der Verbraucher normieren würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun über die Vorlage des Bundesgerichtshofes zu entscheiden, der sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte.

Es wird nun erwartet, dass sich der Europäische Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird.

Anspruch des Betriebsrates auf Internetzugang

Sind in einem Betrieb ein Computer sowie ein Internetanschluss vorhanden, so hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2010, Az. 7 ABR 79/08, entschieden.

Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, für die laufende Geschäftsführung u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zu diesen Informations- und Kommunikationsmittel zählt das Bundesarbeitsgericht auch den Internetanschluss. Stehen die Geräte sowie der Anschluss zur Verfügung, entstehen durch die Internetnutzung keine Kosten und stehen ihr keine sonstigen Belange des Arbeitgebers entgegen, so kann dieser dem Betriebsrat den Zugang zum Internet nicht verweigern.

Damit gab das Bundesarbeitsgericht dem Antrag der Arbeitnehmervertretung statt, die in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch dem Arbeitgeber, einer Baumarktkette, unterlegen war.

Wird Apple zum nächsten Microsoft?

Das Image des Elektronik- und Softwareherstellers, das vor einigen Jahren noch so weiß war wie ein Powerbook, hat in den letzten Jahren einen grauen Schleier bekommen.

Ein Grund dafür ist mit Sicherheit, dass Apple längst nicht mehr den Außenseiterbonus des David, der sich gegen viele Goliaths behauptet, genießt.

Es ist wohl unvermeidbar, dass mit Macht stets auch Missgunst kommt. Die Missgunst derjenigen, die keine Macht haben und nicht damit einverstanden sind, wie die Macht ausgeübt wird.

Macht hat Apple inzwischen in vielen Bereichen. Niemand muss sich nicht mehr dafür rechtfertigen, einen Computer mit nur einer Maustaste zu bevorzugen, auf dem alle gängigen Programme nicht funktionieren. Apple hat sich gerade im kreativen Bereich zum Maß aller Dinge entwickelt, und das iPhone hat endlich zur Fusion von Handy und Organizer geführt, ganz nebenbei noch mit Internet.

Aber Apple ist nun nicht mehr in der Rolle des Rebellen gegen die PC-Übermacht. In vielen Bereichen ist Apple selbst zum Imperium geworden, das sein Territorium mit eiserner Faust regiert. Besonders deutlich tritt dies im App Store zutage, in dem Anwendungen („Apps“) für iPhone, iPodTouch und das neue iPad angeboten werden.

Theoretisch kann dort jeder Anwendungen anbieten. Welche Programme angenommen werden, bestimmt jedoch nur Apple. Ohne offenzulegen, nach welchen Kriterien entschieden wird – was Spekulationen Tür und Tor öffnet.

Apple sagt, Kontrolle sei besser, weil nur so die Nutzer vor Malware geschützt und die Qualitätsstandards der Apps garantiert werden könnten.

Dagegen wird vorgebracht, dass diese Kontrolle schon in vielen Fällen versagt hat. Als Beispiele seien inzwischen zurückgezogene Apps genannt wie der „Baby Shaker“, in dem man ein gezeichnetes Baby durch Schütteln des iPhones töten konnte oder die eBook-Ausgabe von „Mein Kampf“, die für € 1,59 zu haben war (allerdings auf Spanisch und mit der Altersfreigabe 9+ wegen „schwach ausgeprägt[en] Szenen mit erotischen Anspielungen“).

Bei anderen Anwendungen scheint schon fragwürdiger, ob man gleich mit der Verbotskeule zuschlagen musste. Eines der ersten Verbotsopfer war ein digitales Pupskissen, das wegen „beschränktem Nutzen“ des Ladens verwiesen wurde.

Und manchmal drängt sich schlicht der Eindruck auf, Apple wolle sich Konkurrenten vom Hals halten. So zog sich Apple eine Menge Ärger zu, nachdem sie „Google Voice“ kurz vor der angekündigter Veröffentlichung ablehnten. Viele argwöhnten, dass Apple im Interesse der Mobilfunkanbieter handelte, die Umsatzeinbußen durch die Möglichkeit befürchteten, mit „Google Voice“ kostenlos SMS zu versenden.

All dies wirft nicht zuletzt auch rechtliche Fragen auf. Verstößt die Politik von Apple gegen Kartellrecht? Ist sie kartellrechtlich überhaupt relevant? Und nach welchem Kartellrecht ist all dies überhaupt zu beurteilen?

Zunächst zur Frage nach dem anwendbaren Kartellrecht: bezüglich des Binnenhandels, also dem Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, hat das europäische Kartellrecht Anwendungsvorrang. Wenn es um den gesamten Binnenmarkt der Union geht, so gilt auch EU-Recht; die Mitgliedsstaaten können dann ihren eigenen, rein nationalen Wettbewerb strenger regeln. Apple ist auf dem gesamten europäischen Markt tätig. Somit ist europäisches Recht anzuwenden.

Weiter ist die Frage, gegen welches kartellrechtliche Verbot die Politik im App Store verstoßen könnte. Das Kartellrecht soll den Wettbewerb fördern (deshalb heißt das Kernstück des deutschen Kartellrechts auch „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“). Grundsätzlich kennt es daher drei Verbote: Absprachen zwischen Unternehmen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Wettbewerbsbeschränkungen durch Zusammenschluss von Unternehmen. Da Apple den App Store allein betreibt, kommt nur die zweite Alternative in Betracht: Apple könnte eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Daraus ergibt sich sogleich die nächste Frage: welchen Markt könnte Apple mit dem App Store beherrschen – den Markt für Apps für Geräte von Apple? Den für alle Computerprogramme? Oder den für Handys?

Der sog. „relevante Markt“ ist in sachlicher und räumlicher Hinsicht zu bestimmen. Die räumliche Bestimmung fällt leicht: der App Store über das Internet im ganzen Binnenmarkt tätig.

Sachlich kommt es darauf an, welche Produkte sich gegenseitig im Angebot oder der Nachfrage beeinflussen. Schon stellt sich die nächste Frage: was genau sind das für Produkte, die im App Store angeboten werden? Denn eigentlich verkauft Apple nichts – es werden nur Daten auf die jeweiligen Geräte übertragen und gegebenenfalls Rechte eingeräumt. Apple bietet also eine Dienstleistung an. Damit scheidet der Handymarkt schon aus – was einleuchtet, wenn man davon ausgeht, dass die Geräte nicht nur wegen der Apps gekauft werden.

Und welche Dienstleistungen werden nun mehr nachgefragt, wenn der Preis von Apps steigt? Grob gesagt solche, die in Eigenschaften, Zweck und Preis als substituierbar, also ersetzbar angesehen werden. So revolutionär das iPhone auch sein mag, so wird man nicht sagen können, dass die Apps nicht auch mit Anwendungen für Smartphones anderer Hersteller vergleichbar sind. Man muss daher den gesamten Markt für Smartphone-Anwendungen betrachten.

Auf diesem hat Apple aber keine besonders mächtige Stellung: es kann die Wettbewerbsbedingungen, insbesondere den Preis und den Zugang zum Markt nicht bestimmen, denn viele Systeme sind frei, sodass jeder frei Anwendungen anbieten kann. Damit liegt auch kein Verstoß gegen Kartellrecht vor.

Hinzuzufügen ist dem noch, dass selbst wenn eine marktbeherrschende Stellung vorläge der Zugang zum App Store für Konkurrenten schwierig wäre. Zwar könnte die Kommission theoretisch zwangsweise die Teilnahme am App Store durchsetzen. Angesichts der rechtlichen, technischen und kommunikativen Schwierigkeiten, die ein solches Verfahren birgt wäre wohl kaum jemand bereit, sich diese Mühe zu machen.

Abschließend bleibt die Frage: sollte es eine Handhabe gegen Apple geben? Eines hat sich wenig geändert: die Entscheidung für oder gegen Apple-Produkte ist eine Frage des Prinzips. Wer sich bevormundet fühlt, der sollte bei offenen Systemen bleiben und hoffen, dass die Hersteller dort irgendwann in Design, Leistung und Stabilität nachziehen. Das dem App Store dieser Durchbruch gelungen ist, liegt einfach daran, dass viele Kunden die Schranken angesichts der Qualität der Produkte in Kauf nehmen. Wenn die Konkurrenz sich hieran stört, so steht es ihr frei, in offene Systeme zu investieren.

So bleibt festzustellen, dass trotz aller Beschränkungen der App Store doch Teil des freien Marktes ist und über seinen Erfolg letztlich doch der Verbraucher entscheidet, was zeigt, dass freier Wettbewerb stattfindet.

Dieser Artikel erscheint in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „DMM – Der MedienMarkt“.

Namensnennung im Internet

Das Landgericht München I hat im November 2009 seine einstweilige Verfügung vom 26. Mai 2009 aufrechterhalten. Mit dieser war es Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden war, verboten worden, eine Sozialarbeiterin des zuständigen Jugendamtes des Stadt Bamberg im Internet namentlich zu benennen.

Die Eltern hatten in einem auf einer Webseite verfügbar gemachten PDF-Dokument unter dem Titel „Mama weine nicht um mich“ einen Artikel veröffentlicht, indem sie die Entscheidung des Jugendamtes kritisierten, ihnen das Sorgerecht für ihren Sohn zu entziehen. In diesem Artikel wurde der Name der Sozialarbeiterin unter der Überschrift „Menschen, die eine Familie zerstörten“ genannt.

Die Eltern hatten behauptet, zur namentlichen Nennung der Sozialarbeiterin berechtigt zu sein. Dazu hatten sie sich auf ihr Persönlichkeitsrechte, den grundrechtlichen Schutz der Familie gem. Art. 6 GG, die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

Das Landgericht München I hingegen sah das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Sozialarbeiter als verletzt an.

Diese müsse nicht hinnehmen, in der Ausübung ihrer Aufgaben dadurch beeinträchtigt zu werden, dass sie durch „emotionale und möglicherweise nur unvollständig informierende Artikel im Internet“ auch in ihrem Privatleben einem „Rechtfertigungsdruck“ ausgesetzt würde.

Demgegenüber sah das Gericht kein berechtigtes Interesse der Eltern an einer Nennung des Namens der Sozialarbeiterin. Es stellte fest, dass es bei der Auseinandersetzung der Eltern mit dem Jugendamt der Stadt Bamberg nicht um die Person der Sozialarbeiterin ging. Damit hätten die Eltern auch kein Interesse an deren persönlicher Benennung. Das Gericht konnte nicht erkennen, inwieweit diese Nennung „der Aufarbeitung etwaiger persönlicher Probleme” der Eltern diene. Ein solches Interesse habe zudem hinter dem Interesse der Sozialarbeiterin an einer ungestörten Ausübung ihrer Aufgaben zurückzustehen. Die Eltern könnten schließlich auch ihre Kritik an der Entscheidung des Jugendamtes in gleicher Weise ohne namentliche Nennung der Sozialarbeiterin äußern.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Handlung der Eltern nicht dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG unterfällt. Denn die familienrechtliche Problematik war nur der Hintergrund und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zum Recht der Eltern auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG stellte das Gericht fest, dass dieses nur soweit geht, als nicht Rechte Dritter sowie die allgemeinen Gesetze verletzt werden.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht als verletzt an, da dieses durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz beschränkt wird.

Der Referendar stellt sich vor

Liebe Leser,

mit meinem ersten Beitrag in diesem Blog möchte ich mich erst einmal vorstellen: ich bin Philipp Keydel, 27 Jahre alt, seit Februar 2009 Referendar in Berlin und seit dem 25. Januar diesen Jahres in meiner Anwaltsstation bei der Kanzlei Dr. Behrmann und Härtel.

Hierher verschlagen hat es mich aufgrund meines großen Interesses an der Medienwirtschaft und damit auch am Medienrecht, insbesondere dem Computerspiel- und Filmrecht.

Um die Frequenz der Beiträge in diesem Blog zu erhöhen und gleichzeitig etwas für meine Ausbildung zu tun, indem ich aktuelle Entscheidungen aufbereite, werde ich Herrn Härtel in der nächsten Zeit hier etwas unter die Arme greifen.

Daher wünsche ich Ihnen nun viel Spaß beim Lesen meiner Beiträge,

mit herzlichen Grüßen

Philipp Keydel

So leicht ist man nicht gerührt, aber manchmal darf man schon!

Zugegeben: In Deutschland gibt es viele exzellente Juristen, die sich mit IT- und Internetrecht auskennen, und eigentlich bin ich, mit meinen 33 Jahren, ja auch noch ein Jungspund, was die Anwaltstätigkeit angeht.

Aber, dass letzte Woche zwei Mandanten zu uns gekommen ist, die am Telefon angaben, dass die Rechtsanwaltskammer unsere Kanzlei für Internetrecht empfohlen hätte, finde ich dann doch schon spannend, zumal ich gar nicht gedacht hätte, dass die Kammer so etwas macht, sondern einfach nur eine Liste mit Kollegen in Berlin führt.

Das hat letzte Woche, während ich eine Angina auskurieren musste, doch ein wenig zur Gesundung beigetragen 😉