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Spielerechtler treffen sich zur GamesCom

Am Mittwoch beginnt die größte Messe für Computerspiele, die GamesCom in Köln. Neben der Hauptmesse, gibt es auch zahlreiche weitere Veranstaltungen. So findet auch der erste VGBA EuroSummit statt, veranstaltet von der VGBA, der Video Game Bar Assoziation, der Vereinigung von Juristen mit Schwerpunkt Computerspielerecht.

Die Veranstaltung ist theoretisch auch für andere interessierte offen und Tickets können auf der offiziellen Seite erworben werden.

Die Kanzlei Kaesler & Kollegen wird auch vor Ort sein und hoffentlich einen interessanten Austausch zwischen Kollegen erreichen. Ansonsten kann man uns natürlich auch im Fachbesucherbereich der Messe treffen.

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StB Dieter Härtel tritt Kaesler und Kollegen bei

Herr_Härtel_sen_sw_2Mit Wirkung zum 01.7.2015 können wir endlich bekannt geben, dass Herr Steuerberater Dieter Härtel die Kanzlei Kaesler und Kollegen bei allen Rechtsfragen rund um das Steuerrecht unterstützt. Herr Dieter Härtel bringt fast 40 Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von steuerrechtlichen Themen in die Kanzlei ein und ermöglicht einen weiteren Ausbau der Kompetenzen der Kanzlei Kaesler und Kollegen hin zu einer umfassenden Betreuung von mittelständischen Unternehmen.

Dieter Härtel hat auch besondere praktische Erfahrung in der Betreuung von Mandanten im Startup- und IT-Bereich, viele Jahrzehnte Erfahrungen in der Prüfung und Bearbeitung von Leistungen im Wirtschaftsprüfungsbereich und kann daher auch komplexe Rechtsfragen mit Weitsicht, umfassender Erfahrung und Sorgfalt bearbeiten.

Wir freuen uns über den Neuzugang in unserer Sozietät und freuen uns auf die Zusammenarbeit. Die Detailseite von Herrn Härtel kann hier eingesehen werden.

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Neuer Entwurf zum „W-LAN“ Gesetz macht Deutschland zum Entwicklungsland?

Mit dem aktuellen Entwurf des sogenannten W-Lan Gesetzes scheint die Bundesregierung tatsächlich zu beabsichtigen, dass Deutschland zum W-Lan Entwicklungsland wird, oder, je nach Ansicht, es noch lange bleiben wird.

Der Grund für diese drastische Aussage ist, dass nach aktuellem Stand vor allen die Haftung von Privathaushalten drastisch verschärft werden wird und jeder Betreiber eines W-LAN eine Pflicht zu angemessenen Sicherheitsmaßnahmen auferlegt wird.

Was zunächst eigentlich nur nach einer Klarstellung zu dem klingt, was zahlreiche Gerichte in Deutschland bereits entschieden haben (Stichwort Störerhaftung), lässt an Absurdität kaum Wünsche offen. So ist die Bundesregierung der Meinung, dass eine Alternative zum Passwortschutz eine freiwillige Registrierung möglich wäre.

Von der Frage einmal ab, wie viele Geräte von Endverbrauchern dies überhaupt unterstützen, dürfte es in Privathaushalten doch mehr als nur fragwürdig sein, eine Registrierung zu verlangen. Hinzu kommen Fragen und Probleme mit dem Datenschutz.

Wer nun aber glaubt, dass selbst diese Hürden dem Gesetzgeber ausreichen, der dürfte sich wundern, dass zusätzlich noch jeder Nutzer erklären soll, dass er bei der Nutzung des W-Lan keine Rechtsverletzungen begeht. Das muss man natürlich belegen können und so wird in Zukunft wohl Bruder, Schwester, Mama und Papa bei einem selber erst einmal eine Unterschrift leisten müssen, um das W-Lan nutzen zu können.

Ach, und den besten Witz, hebe ich mir zu Letzt auf. Die Bundesregierung ist dabei auch noch der Meinung:

„Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird WLAN häufiger angeboten werden. Gleichzeitig dürften sich für die Internetnutzer die Kosten für mobile Internetnutzung durch das zusätzliche Angebot und für WLAN-Betreiber die Kosten durch den gesunkenen Beratungsbedarf im Fall von Abmahnungen eher reduzieren. Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. „

Lobbyindustrie 1: 0 Bevölkerung und Deutsche Wirtschaft

Haben Sie Fragen zum IT-Recht, W-Lan oder haben Sie eine Abmahnung erhalten? Marian Härtel und sein Team stehen zunächst einmal unverbindlich zur Verfügung.

Titelbild: Hans-Peter Reichartz  / pixelio.de

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Newsseitenbetreiber haftet für Beleidigung durch Nutzer

Erneut hat der EGMR in Sachen des estländischen Newsportals Delfi entschieden.

Delfi AS beschwerte sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass ihre Rechte auf Meinungsfreiheit unzulässig einschränkt wurden, nachdem estnische Gerichte das Unternehmen für Kommentare seiner Nutzer haftbar gemacht hatte. Diese Kommentare beleidigten einen Betreiber von Fährendiensten, weshalb Delfi AS die Kommentare, nach Kenntnis, auch unverzüglich löschte. Trotzdem machte das „beleidigte“ Unternehmen Schadensersatz geltend.

Der EGMR entschied nun, dass Rechte von Delfi nicht verletzt wurden, indem nationale Gerichte den Betreiber, zu 320 Euro verurteilten. Grund dafür sei, dass, anders als bei reinen Diskussionsforen, es sich um eine professionell betriebene Newsseite handelte und diese, aufgrund der Offensichtlichkeit und Härte der Beleidigungen, verpflichtet gewesen wären, die negativen Kommentare selbst, auf Eigenregie und schneller als nach 6 Wochen zu löschen.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Urteil eine fatale Fehlentscheidung ist oder nachvollziehbar ist. Der erste Reflex tendiert hin zu einer Fehlentscheidung. Es gibt aber viele Punkte zu beachten.

– Es handelt sich nicht um ein Forum als solches, sondern um den Kommentarbereich einer Seite. Es kann daher auch kein Ende der Web 2.0 Kultur prophezeit werden, denn es geht nicht um User Generated Content als solches.

– Auch in Deutschland gibt es durchaus vergleichbare Rechtsprechung, beispielsweise unter dem Stichpunkt „Sich zu eigen machen“.

– Es ist nachvollziehbar, einen Betreiber gewisse Pflichten aufzuerlegen, einen Newsbereich zu moderieren und offensichtlich rechtsverletzende Äußerungen zu entfernen. Das hat nichts mit dem Ende der Meinungsfreiheit oder der Pressefreiheit zu tun, sondern ist vielmehr eine Frage der Überwachung von „Gefahrenquellen“, die man als professioneller Betreiber selber geschaffen hat. Hier dürfte, bei einer Handlung nach 6 Wochen, unter Umständen schlicht ein strukturelles Defizit beim Betreiber vorgelegen haben, welches Gerichte sodann mit relativ milden 320,00 Euro „bestraft“ haben.

Die genauen Auswirkungen des Urteils, insbesondere auch auf deutsche Unternehmen, werden wohl in der nächsten Zeit diskutiert werden müssen.

Haben auch Sie Probleme mit Rechtsfragen im Internet? Marian Härtel und sein Team stehen Ihnen gerne zunächst unverbindlich für Fragen zur Verfügung.

Beitragsbild: Didi01  / pixelio.de

 

 

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Filesharing – Kinder können u.U. haften

Bei einem aktuellen Fall am Landgericht Bielefeld bestätigt sich wieder einmal, dass eine sichere Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, ein Problem gelöst werden konnte. Im vorliegenden Fall hat ein 12 Jährigen ein Filesharingdelikt begangen. Die Rechteinhaber mahnten daraufhin den Vater des 12 Jährigen als Anschlussinhaber ab. Dieser gab keine Unterlassungserklärung ab, worauf es zunächst zum Verfahren vor dem Landgericht Berlin kam, welche zu Gunsten des Vaters entschieden wurde, da dieser den Sohn als Verantwortlichen angab und wohl auch glaubhaft darlegen konnte, den Sohn über Filesharing belehrt zu haben.

Daraufhin mahnten die Rechteinhaber den Sohn ab. Auch dieser gab keine Unterlassungserklärung ab, da er der Auffassung war, mit 12 Jahren noch nicht deliktfähig gewesen zu sein.  Dem erteilte das Landgericht Bielefeld eine Absage:

Einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagtes stehen dabei zunächst nicht die Vorschriften der §§ 276 Abs.1 52 iVm. 828 Abs.3 BGB entgegen. Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 fest, dass dieser bei Begehung der Verletzungshandlung im Sinne des $ 828 Abs.3 BGB deliktsfähig gewesen ist.

Auch wenn der Rechtsweg noch offen ist und wohl auch genutzt wird, zeigt sich, dass vorschnelles Eingeständnis, gerade in Filesharing-Sachen eventuell alles andere als hilfreich ist. Die Rechtsprechung zur Frage wie weit die sogenannte sekundäre Auskunftspflicht des Anschlussinhabers geht, hat sich in den letzten Jahren nämlich massiv zu Gunsten der Anschlussinhaber gewandelt.

Quelle: Tönsbergrecht

Beitragsbild: Stephan Schindelin  / pixelio.de

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Telefonnummer und Widerrufserklärung

Gerade für Dienstleister im Internet, wie Onlineshops, Onlinespieleanbieter oder sonstige Services ist in Deutschland das Thema „Widerrufserklärung“ ein Dauerbrenner. Ständig muss etwas angepasst werden.

Die letzten größeren Änderungen fanden im Juni 2014 statt. Die Änderungen waren vielfältig und führten in der Regel dazu, dass die Belehrungen grundsätzlich neu aufgesetzt werden mussten. Eine Änderung betrifft die Pflicht, in der Widerrufsbelehrung, und nicht nur im Impressum, eine Telefonnummer anzugeben. Besonders fatal ist dieser Umstand, da vor dem Juni 2014 in der Widerrufserklärung gerade keine Telefonnummer angegeben werden durfte.

Jetzt gab es zu dem Thema erste Abmahnungen und das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Rechtsfrage beschäftigt. Diese bestätigte die Rechtsaufassung, dass eine Angabe verpflichtend ist, wenn diese verfügbar ist.

„Die Verfügungsbeklagte hat ihre diesbezügliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn sie hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt, verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.“

Dies ist natürlich nur eine von vielen Stolperfallen. Wenn im letzten Jahr an den eigenen AGB, Widerrufserklärung und ähnliches Rechtstexten nichts geändert wurde, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass eine Abmahnung drohen könnte.

Haben Sie einen Onlinedienst, einen Onlineshop, ein Onlinespiel oder eine Webseite? Marian Härtel und sein Team kann dieses auf Rechtssicherheit testen und steht zunächst einmal unverbindlich zur Verfügung. 

Beitragsbild: Stephan Schindelin  / pixelio.de

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Irreführung im Wettbewerbsrecht – eine einzige Fehlinformation genügt

Der EuGH hat eine  wichtige Entscheidung zum Thema „Verbraucherinformation“ getroffen, die zahlreiche Unternehmen, die Endkundenverkehr bewältigen müssen, betreffen wird.. Nach der Entscheidung Az. C 388/13 reicht es für den Tatbestand der Irreführung im Geschäftsverkehr bereits aus, wenn gegenüber einem Verbraucher eine einzige unrichtige Information erteilt wurde.

Ein Mehrfachverstoß  sei nach der EU-Richtlinie 2005/29/EG nicht notwendig. Es reiche nach Ansicht des EuGH bereits aus, dass eine objektiv falsche Auskunft erteilt wird, die geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auszuüben, auch wenn kein vorsätzliches Verhalten des Unternehmens vorliegt. Diese Umständen können beispielsweise Onlineshops betreffen, die über das Widerrufsrecht informieren oder Onlinedienste, die über Kündigungsmöglichkeiten Auskunft erteilen.

Aus dieser Entscheidung folgt, dass gerade Supportmitarbeiter dringend umfassend geschult sein müssen bzw. Informationen, die diese herausgeben, auch im Detail korrekt vorgeben und von diesen Mitarbeitern auch korrekt weitergeben werden müssen. Es kann ansonsten Abmahnungen von Wettbewerbern drohen.

Möchten Sie Ihre Geschäftsprozesse und/oder Support-Tätigkeiten rechtlich überprüfen lassen? Marian Härtel und sein Team können Ihnen umfassend weiterhelfen und stehen Ihnen selbstverständlich zunächst unverbindlich zur Verfügung.

Beitragsbild: Stephan Schindelin  / pixelio.de

Elektronischer Handel

Einstweilige Verfügung, Impressum und Telefonnummern

Was ist die richtige Reaktion auf eine einstweilige Verfügung? Nun, zunächst einmal keine Panik und einen Spezialisten kontaktieren. Das absolut Wichtigste ist jedoch, zu beachten, was die einstweilige Verfügung untersagt und dem nachkommen. Eine fehlende Reaktion kann ein empfindliches Ordnungsgeld zur Folge haben.

Dabei ist jedoch nur wichtig, sich auf den Pfad des Gesetzes zu begeben. Eine interessante Entscheidung dazu gab es letztens vom OLG Frankfurt.

Ein Onlinehändler kassierte eine einstweilige Verfügung aufgrund der fehlenden Telefonnummer im Impressum. Nach der Zustellung der Entscheidung, fügte der Händler die Telefonnummer hinzu, jedoch an eine Stelle, die selber wiederum abmahnfähig wäre, in der Widerrufserklärung. Trotzdem hielt das OLG Frankfurt diesen Umstand nicht für eine Verletzung der Verfügung, da es eine andere Art von Verstoß sei.

Glück gehabt, denn andere Gerichte könnten dies differenzierter sehen. Besser ist es, die einstweilige Verfügung genau zu beachten und eventuell gleich einmal den Vorfall zum Anlass zu nehmen, auch andere Bereiche des Geschäftes oder der Webseite überprüfen zu lassen.

Haben Sie auch Probleme mit einer einstweiligen Verfügung? Marian Härtel und sein Team können Ihnen im IT-Recht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich zur Seite.  

Schadensersatz

Entschädigung bei Flugverspätung

Wer heutzutage schnell und bequem größere Strecken zurücklegen möchte, bucht schon mal gerne ein Flugzeug für die Reise. Der Preiskampf der einzelnen Anbieter macht es dabei möglich, dass bei rechtzeitiger Buchung so ein Flug auch nicht besonders teuer sein muss. Ärgerlich nur, wenn der Plan schiefgeht, weil das Flugzeug nicht rechtzeitig abheben kann und man erst viel später als geplant am Zielort ankommt.

Was viele Flugreisende nicht wissen, für die durch eine solche Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten steht ihnen gemäß der Verordnung 261/2004/EG vom 11. Februar 2004 je nach Verspätung und Reisedistanz eine pauschale Entschädigung zu (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az.: C – 402/07 und C – 432/07).

Bei Entfernungen unter 1.500 km und einer Verspätung von über 2 Stunden beträgt die pauschale Entschädigung bereits 250 Euro pro Fluggast. Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) mit einer Entfernung über 1.500 km und bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt die Entschädigungspauschale bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden schon bei 400 Euro und bei nicht innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung von über 3.500 km erhält jeder Fluggast eine Entschädigung von 600 Euro, wenn die Verspätung mehr als 4 Stunden beträgt.

Um die Entschädigung zu erhalten, muss man sich an die ausführende Fluglinie wenden. Dann folgt ein fast schon traditionelles Ritual: Die Fluglinie wird den Anspruch generell ablehnen. Das hat folgenden Grund: die Entschädigungszahlungen erfolgen pauschal und sind daher nicht an den Preis für das Flugticket geknüpft. Wer ein besonders günstiges Flugticket gekauft hat, bekommt u.U. mehr Geld als Entschädigung zurück, als er an die Fluggesellschaft ursprünglich gezahlt hat. Man kann sich an dieser Stelle ohne große ökonomische Kenntnisse ausmalen, was es für eine Fluggesellschaft bedeutet, wenn sie einen gesamten Flug nicht nur kostenfrei ausführen muss, sondern den Fluggästen für die Beförderung auch noch Geld bezahlen soll. Deshalb lehnen die Sachbearbeiter entsprechende Anfragen von Privatpersonen erst einmal grundsätzlich ab. Dabei wird meistens auf einen der folgenden Punkte abgestellt:

  • Es lag ein „außergewöhnlicher Umstand“ vor oder
  • die Entschädigung wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Ein „außergewöhnlicher Umstand“ liegt aber insbesondere nur dann vor, wenn die Verspätung aufgrund von Vorkommnissen eintritt, die für die Fluggesellschaft nicht absehbar bzw. nicht beeinflussbar gewesen sind. Typische Beispiele hierfür sind Wetterkapriolen, Aschewolken oder Streik von Personal (insbesondere Piloten oder Fluglotsen). Die erfahrungsgemäß von Fluglinien vorgetragenen „technischen Defekte“ am Flugzeug gehören hingegen in den von der Fluglinie zu kontrollierenden Bereich und stellen daher gerade keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar (EuGH Urt. v. 22. Dezember 2008, Az.: C-549/07).

Als Grund für das verspätete Vorbringen des Rechtsanspruches wird gerne auf die Begrenzung des Art. 35 des Montrealer Übereinkommens verwiesen, wonach der Anspruch innerhalb von 2 Jahren geltend zu machen ist. Art. 35 des Montrealer Übereinkommens ist aber auf Ansprüche aus der der Verordnung 261/2004/EG überhaupt nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09). Für solche Ansprüche gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren, beginnend immer zum Jahresende.

Erfahrungsgemäß erfolgt eine Auszahlung der Entschädigung erst, wenn der Fluggesellschaft Post vom Rechtsanwalt zugeht. Bei Fluggästen, die einen Rechtsanwalt beauftragen, ist in der Regel zu befürchten, dass diese ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich geltend machen werden. Ein solches Gerichtsverfahren würde der Fluggesellschaft aber noch einmal wesentlich höhere Kosten verursachen, so dass an dieser Stelle häufig nachgegeben wird.

Obwohl die Fluggesellschaften der Einforderung der Entschädigung durch Privatpersonen generell nicht nachkommen, empfehlen wir dringend, dass erst ein entsprechendes Schreiben an die Fluggesellschaft geschickt wird, bevor ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt wird. Erst durch eine Zahlungsaufforderung verbunden mit einer angemessenen Zahlungsfrist kommt die Fluggesellschaft gemäß § 286 Abs. 1 BGB in den sogenannten Schuldnerverzug (sollte die Fluggesellschaft die Entschädigung ablehnen tritt der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch schon früher ein). Sobald sich die Fluggesellschaft im Schuldnerverzug befindet, haftet sie gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB für die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten der außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts. Wird der Rechtsanwalt hingegen mit der Bearbeitung der Sache beauftragt, bevor es eine entsprechende Zahlungsaufforderung gab, muss man die dabei entstehenden Kosten grundsätzlich selbst tragen.

Sollten auch Sie Ihren Zielflughafen nicht pünktlich erreicht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen dabei Ihr Recht auf eine Entschädigung durchzusetzen. Vergessen Sie aber auch aus Ihrem eigenen Interesse nicht, zunächst eine erste Zahlungsaufforderung an die Fluggesellschaft zu schicken.

Pressmeldung

Rechtsanwalt Marian Härtel wechselt zu Kaesler und Kollegen

Der auf die Spiele-Branche spezialisierte Anwalt baut dort den IT-Practice- und Games-Bereich auf.

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Rechtsanwalt Marian Härtel wechselt zur Berliner Kanzlei Kaesler & Kollegen und wird dort die Bereiche IT-Practice und Games aufbauen. Neben der normalen Beratung von Startups und KMU aus dem Spielbereich wird er sich bei Kaesler & Kollegen vor allem darauf spezialisieren, Ansiedlungen von Asiatischen (bzw. allgemein außereuropäischen) Unternehmen in Europa zu ermöglichen.

Härtel, der in Berlin Jura mit dem Schwerpunkt Wettbewerbs- und Urheberrecht studierte nahm nach seinem 2. Staatsexamen die Tätigkeit als Rechtsanwalt für Games-, Medien-, und Internetrecht auf. Daneben unterrichtete er Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht in einem kommerziellen Repetitorium. Marian Härtel gründete 2010 seine eigene Firma, welche Unternehmen bei der Planung, Erstellung und Vermarktung von Onlinespielen durch Erarbeitung und Verbesserung von Businessplänen und Vermarktungsstrategien berät. Insgesamt verfügt er mittlerweile über 15 Jahre Berufserfahrung in der Branche.

„Wir freuen uns, mit Marian Härtel einen erfahrenen Kollegen im Bereich Gaming und IT-Recht gewonnen zu haben. Marian Härtel ermöglicht es, dass die Gaming-Branche von dem bereits seit Jahren erfolgreichen Engagement der Kanzlei Kaesler & Kollegen in der Lösung europäischer Fragestellungen und im Bereich Corporate Compliance profitieren kann“, so Carsten Neuhaus, Partner bei Kaesler & Kollegen.

 

Die Kanzlei Kaesler & Kollegen wurde 1994 von Rechtsanwalt Hans-Jürgen Kaesler, Minister a. D. gegründet. Seit Gründung befasst sich die Kanzlei neben der allgemeinen Rechtsberatung und Rechtsvertretung mit der umfassenden Betreuung kleiner und mittelständischer Unternehmen – speziell multinationale, aber mittelständische Unternehmen. Sie steht diesen nicht nur mit juristischem Rat sowie in Compliance Fragen zur Seite, sondern unterstützt diese natürlich auch mit unternehmerischem Rat aus eigener Erfahrung, sowohl im Umgang mit Behörden und Gesetzgeber als auch mit Investoren.