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Achtung Bauernfänger – Gewerbetreibende und Kleinstunternehmer, aufgepasst!

Der Trick hat sich leider immer wieder bewährt: Unerfahrenen Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen werden verschiedene Dienstleistungen, meist im Bereich Werbung und Marketing, an der Haustür oder über so genannte Fernkommunikationsmittel (Telefon, SMS, E-Mail, Internet etc.) angeboten. Wenn dann die Dienstleistung nicht in der gewünschten Form erfolgt oder den angepriesenen Mehrwert tatsächlich gar nicht erreicht, wird der Vertrag durch den Unternehmer einfach widerrufen, so wie man das privat auch schon mehrfach getan hat. Doch dann kommt der überraschende Haken an der Sache, denn widerrufen kann man einen Haustür- oder Fernabsatzvertrag nur, wenn man ihn als Verbraucher abgeschlossen hat. Dies ist aber bei Werbung oder Marketing für den Betrieb bzw. das Kleinstunternehmen gerade nicht der Fall. Der geschlossene Vertrag bleibt insoweit erst einmal gültig. In der Regel ist es auch nahezu unmöglich dem Dienstleister nachzuweisen, dass er überhaupt nicht tätig geworden ist bzw. dass dessen Tätigkeitsumfang und die entsprechende Vergütung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Darüber hinaus werden Vertragsziele („mit uns sind Sie bei Google einer der ersten Treffer für die von Ihnen gewählten Stichworte“) von betrügerischen Anbietern immer nur mündlich zugesichert, damit diese im Falle eines Rechtsstreits vom Unternehmer in der Regel ebenfalls nachgewiesen werden können. So bleibt vielen Gewerbetreibenden und Kleinstunternehmen nur in den sauren Apfel zu beißen, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die bis dahin entstandenen Kosten abzuschreiben.

Eine dieser dubiosen Online Marketing Firmen mit dem unscheinbaren Namen „Schmidt“ (Inhaber ist ein gewisser Zdzislaw Latko, auf Briefköpfen gerne auch mal als Latko Schmidt bezeichnet) hat die Masche mittlerweile noch perfider ausgefeilt, um von ihrem unseriösen Geschäftsgebaren abzulenken. So werden von der Firma Schmidt (auch bekannt unter dem Namen „Schmidt-GW“ bzw. ehemals „Schmidt-Googlepartner“), relativ kurze Vertragslaufzeiten von 6 Monaten angeboten, um die Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen ein wenig zu locken. Wer dann in diesen 6 Monaten unzufrieden ist, der freut sich, dass er wenigstens schnell wieder raus ist aus dem unsäglichen Vertrag. Doch dann kommt die böse Überraschung. Laut den vermeintlichen AGB der Firma Schmidt, die dem Unternehmer bei Vertragsschluss nicht einmal vorgelegt worden sind, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 6 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt worden ist (aber auch bei rechtzeitig verschickten Kündigungen wird gerne einfach mal deren Zugang vereitelt). Wer sich weigert zu zahlen, der wird insbesondere auf zwei Urteile hingewiesen:

  • OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, Az.: 1 U 68/03, wonach AGB gegenüber einem Unternehmen auch dann wirksam Vertragsbestandteil werden können, wenn diese bei Vertragsschluss nicht vorliegen
  • BGH, Urt. v. 15. April 2010, Az.: Xa ZR 89/09, wonach Verlängerungsklauseln in AGB inhaltlich nicht gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.

Damit lassen sich anscheinend genügend Betroffene einschüchtern und zur Zahlung bewegen, so dass diese Geschäftspraxis rentabel bleibt. Denn tatsächlich führen beide der eben zitierten Entscheidungen überhaupt zur Wirksamkeit der angeblichen Verlängerungsklausel im hiesigen Fall. So weist das OLG Bremen in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB diese zwar nicht praktisch vorliegen, aber zumindest theoretisch abrufbar sein müssen. Wer sich den Internetauftritt der Firma Schmidt jedoch ansieht, wird feststellen, dass dort überhaupt keine AGB abgerufen werden können (unter der Bezeichnung Schmidt-Googlepartner wurde hingegen auf eine angebliche Internetseite verwiesen, die gar nicht existierte). Und auch der BGH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass er im dortigen Rechtsstreit nur eine inhaltliche Prüfung der Verlängerungsklausel vornehmen durfte, weil der dortige Kläger ein Verbraucherschutzbund und kein direkt betroffener Verbraucher war. Neben dem konkreten Inhalt einer Verlängerungsklausel kommt es für deren Wirksamkeit aber auch auf die genaue Verwendung an und hier hat der BGH schon am 1. Juni 1989 (Az.: X ZR 78/88) festgestellt, dass Verlängerungsklauseln, die nicht in unmittelbarer Nähe zur festvereinbarten Vertragslaufzeit genannt werden, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB (damals § 3 AGBG) auch gegenüber Unternehmern (!) als überraschend und damit unwirksam anzusehen sind. Im Ergebnis schauen Firmen wie die hier nur beispielhaft genannte Firma Schmidt, rechtlich gesehen in die Röhre. Tatsächlich aber scheinen zu wenige Betroffene ihr Recht zu kennen und zahlen lieber als sich zu wehren.

Sollten auch Sie Opfer einer solch dubiosen Firma geworden sein, zögern Sie nicht sich schnellstmöglich rechtlichen Beistand zu holen, damit solche Geschäftspraktiken nicht länger lohnend sind. Gerne stehen auch wir Ihnen bei solchen Angelegenheiten tatkräftig zur Seite.

Games Recht

Gravity Europe SAS muss gesperrte Accounts freigeben

Noch vor dem Zusammenschluss der Dr. Behrmann & Härtel Rechtsanwalts GmbH mit der Kanzlei Kaesler & Kollegen durften wir im Namen eines Mandanten gegen die von Gravity Europe verhängten Sperren gegen zwei Accounts des MMORPG „Ragnarök Online“ vorgehen. Nachdem außergerichtlich jegliche Freigabe vom CEO/COO Stéphane Bonazza persönlich verweigert wurde, obwohl Gravity Europe keinerlei Beweise für den gegenüber unserem Mandanten behaupteten Verstoß vorlegen konnte, musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden.

Trotz einer französischen Übersetzung der Klageschrift hat man seitens Gravity Europe die Klage offensichtlich nicht ernst genommen und keinerlei Maßnahmen ergriffen sich gegen die Klage zu verteidigen, mit fatalen Folgen. Das Amtsgericht Lichtenberg hat daraufhin unserem Klageanspruch in vollem Umfang entsprochen und Gravity Europe zur Freigabe der gesperrten Accounts sowie zur Zahlung sowohl der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als auch der Kosten des Premium-Services für den Zeitraum der Sperre verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts ist Gravity Europe aufgrund des mit unserem Mandanten abgeschlossenen Vertrages zur Gewährung eines Zugangs zum Spiel verpflichtet. Zwar kann Gravity Europe von dieser Pflicht unter bestimmten Umständen befreit sein, derartige Umstände wurden aber nicht vorgetragen (das Urteil kann hier eingesehen werden). Gravity wäre insoweit auch verpflichtet gewesen, derartige Umstände gerichtsfest zu beweisen, was ihnen außergerichtlich nicht möglich gewesen ist.

Ebenso muss Gravity Europe auch die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens tragen, inklusive der Kosten für die französische Übersetzung der Klageschrift. Es stellt sich hier allerdings die Frage, warum man eine französische Übersetzung verlangt, um sich anschließend nicht gegen die Klage zu verteidigen. Gegen das Urteil kann Gravity Europe mittlerweile auch nicht mehr vorgehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist dieses bereits endgültig rechtskräftig geworden.

Am ärgerlichsten dürfte dabei für Gravity Europe sein, dass sie durch ihre Verweigerungshaltung unserem Mandanten insbesondere eine direkte Vollstreckung des Urteils gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 möglich gemacht haben. Die EG-Verordnung gilt nämlich ausschließlich für unbestrittene Forderungen. Wäre es im Gerichtsverfahren zu einer sogenannten streitigen Entscheidung gekommen, weil sich Gravity Europe gegen die Klage verteidigt hätte, hätte es für eine spätere Vollstreckung einer entsprechenden Entscheidung durch ein französisches Gericht bedurft.

Sollte Gravity daher nicht zeitnah der gerichtlichen Entscheidung nachkommen, wird man sich in Paris schon einmal auf einen Besuch vom Gerichtsvollzieher freuen können.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und Schreibtisch

Fremdsprachige AGB sind unzumutbar

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und SchreibtischDie Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen den amerikanischen Instant-Messaging-Dienst WhatsApp ein Urteil erstritten, der es WhatsApp untersagt gegenüber deutschen Verbrauchern Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in englischer Sprache zu verwenden.

AGB werden gemäß dem deutschen Recht nur dann gegenüber dem anderen Vertragsteil wirksam, wenn sie in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB setzt dabei voraus, dass der andere Vertragsteil auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde und deren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Letzteres ist laut dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 (Az.: 15 O 44/13) nicht der Fall, wenn die AGB nur in englischer Sprache aufgerufen werden können. Es sei laut Gericht nicht davon auszugehen, dass Verbraucher in Deutschland AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne weiteres Verstehen.

Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig, so dass WhatsApp noch die Möglichkeit besitzt, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vorzugehen.

In Anbetracht der Tatsache, dass Englisch noch die im Internet gängigste Fremdsprache ist, dürften sämtliche anderen Fremdsprachen das gleiche Problem haben. Daher sollten insbesondere Anbieter, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, dringend darauf achten, gegenüber deutschen Verbrauchern auch deutschsprachige AGB zu verwenden. Andernfalls kämen die geschlossenen Verträge ohne den Inhalt der AGB zustande. Abzuraten ist dabei von einer bloßen Übersetzung der fremdsprachigen AGB, denn zum einen stimmen die rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder für der derartige Vertragsklauselwerke häufig nicht überein, zum anderen werden Klauseln unwirksam, wenn Sie bei einer fehlerhaften Übersetzung unverständlich oder nicht eindeutig wiedergegeben werden.

European Union flags over sky background

EU-Verbraucherrichtlinie 83/2011

European Union flags over sky backgroundHinter diesem kryptischen Namen verbergen sich sehr gewaltige Umwälzungen des Verbraucherschutzrechtes im Rahmen des Online-Handels. Diese treten bereits am 13. Juni 2014 deutschlandweit in Kraft. Online-Shops sollten diese Änderung der Rechtslage sehr ernst nehmen. Zum einen weil auch ihnen neue Möglichkeiten z.B. bei den Rücksendekosten von Waren eröffnet werden, zum anderen weil der neuen Rechtsordnung widersprechende Vereinbarungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Wettbewerbsverstoß darstellen würden, den Mitbewerber auf Kosten des verletzenden Online-Händlers abmahnen können. Es ist an dieser Stelle leider auch nicht auszuschließen, dass einzelne Anbieter diese Gesetzesänderung sogar gezielt für eine neuerliche Abmahnwelle nutzen werden. Im Einzelnen sind dabei folgende Änderungen zu beachten:

1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die Musterwiderrufsbelehrung wird an die gesetzlichen Neuerungen angepasst. Dabei werden insbesondere eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen sowie die Möglichkeit des ausdrücklichen aber formlosen Widerrufs eingeführt. Gleichzeitig muss der Händler aber ein Widerrufsformular für seine Kunden bereit halten. Auch dafür wird vom Gesetzgeber ein entsprechendes Muster bereitgestellt.

Eine besondere Neuerung gibt sich hier zusätzlich für die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Download oder Streaming von Software, Ebooks, Videos oder Musik sowie das Anbieten von Apps oder Onlinespielen). Hierbei kann zukünftig mit dem Verbraucher ein Erlöschen des Widerrufsrechts ab Beginn der „Lieferung“ bzw. des Downloads vereinbart werden. Allerdings ist auf die genaue Formulierung sowie Platzierung der Vereinbarung zu achten.

2. Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Anders als bisher, können im Online-Handel zukünftig die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs vollständig auf den Kunden übertragen werden, wenn er den Kunden innerhalb der Widerrufsbelehrung darüber informiert. Hinzu kommt, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern kann bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat.

3. Rückgaberecht wird gestrichen

Die bisher in § 356 BGB eingeräumte Möglichkeit des Händlers gegenüber Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts ein bloßes Rückgaberecht einzuräumen, wird ersatzlos gestrichen. Ein Rückgaberecht kann aber zusätzlich zum Widerrufsrecht und deutlich von diesem abgegrenzt zusätzlich vereinbart werden.

4. Neue Informationspflichten

Im Online-Handel müssen zukünftig weitere Informationen, teilweise auch im Impressum, bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere

a) eine Telefonnummer, wobei es sich dabei nicht mehr um eine kostenpflichtige Hotline handeln darf,
b) eine Angabe über den genauen Liefertermin, wobei Ca.-Angaben in begrenztem Maße zulässig sind,
c) eine Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, welche bisher erst mit der Lieferung der Ware erfolgen musste,
d) gegebenenfalls Informationen über die genauen Bedingungen einer vom Händler gewährten Garantie und
e) Angaben über mögliche Lieferbeschränkungen sowie die akzeptierten Zahlungsmittel.

5. Zahlungsmittel

Zuschläge für bestimmte Zahlungsmittel dürfen nur noch dann erhoben werden, wenn daneben eine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wird und müssen den tatsächlichen Mehrkosten des Händlers für die gewählte Zahlungsmethode entsprechen.

6. Vertragsbestätigung

Der Online-Händler muss den Vertrag gegenüber dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware schriftlich bestätigen. Dazu zählt aber neben einer schriftlichen Bestätigung auf Papier auch eine digitale, speicher- und druckbare Datei, sofern der Verbraucher dem zugestimmt hat.

Sollten auch Sie Ihren Online-Shop an die neuen Regelungen anpassen müssen, zögern sie nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen. Fehler an dieser Stelle können, wie Eingangs schon erwähnt, teure Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Auch Fitnessstudios sind nur Dienstherren

Der heutige Beitrag entspringt der Kategorie, „nur weil es alle machen, ist es noch lange nicht rechtens“. Diesmal ging es um die anscheinend verbreitete Praxis von Fitnessstudios, ihre Kursleiter nur dann zu bezahlen, wenn der Kurs tatsächlich stattgefunden hat, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Absage dem Kurseiter mitgeteilt worden ist.

Gegen diese Praxis hat sich inzwischen eine Fitnesstrainerin mit unserer Hilfe zur Wehr gesetzt und Recht bekommen.

Unsere Mandantin war für die Vertretung zweier Kurse von einem Fitnessstudio gebucht worden. Während der erste Kurs noch ohne weitere Besonderheiten von unserer Mandantin abgehalten worden war, wurde der zweite Kurs von Seiten des Fitnessstudios erst vor Ort aufgrund mangelnder Beteiligung abgesagt. Unsere Mandantin stellte daraufhin eine Rechnung über die Vertretung von 2 Fitnesskursen, für die sie ursprünglich gebucht worden war. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch den ausgefallenen Kurs zu bezahlen.

Nachdem es außergerichtlich zu keiner Einigung gekommen ist, musste schließlich das Amtsgericht Mitte sich der Sache annehmen und fand in der mündlichen Verhandlung deutliche Worte:

Der Kursleiter ist ein Dienstleister gegenüber dem Fitnessstudio als Dienstherrn und im Dienstrecht trägt stets der Dienstherr das Risiko, dass die Arbeit nicht durchgeführt werden kann. Dies kann zwar individuell zwischen den Parteien anders vereinbart werden, eine solche Vereinbarung lag hier jedoch nicht vor. Der Verweis des Studios darauf, dass unsere Mandantin auf diese Regelung durch eine festangestellte Trainerin hingewiesen worden sei, ließ sich nicht beweisen. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass selbst das bloße Wissen um eine solche Regelung nicht ausgereicht hätte. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien selbst. Ob das Gericht damit andeuten wollte, dass eine solche Regelung nur mittels einer Individualvereinbarung möglich ist oder aber auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), blieb offen. Da das Fitnessstudio nach dem Vortrag des Gerichts die Ansprüche unserer Klägerin anerkannte, endete das Gerichtsverfahren ohne ein entsprechend begründetes Urteil. Für alle anderen Trainerinnen und Trainer, die sich ebenfalls wegen ausgebliebener Vergütungen gegen ein Fitnessstudio zur Wehr setzen möchten, können wir an dieser Stelle daher nur das Protokoll der mündlichen Verhandlung anbieten. Wir hoffen aber, dass bereits damit ein eindeutiger Hinweis gegeben werden kann, wie ein Gericht in einem solchen Verfahren entscheiden würde und damit die bisher verbreitete Praxis der Zahlungsverweigerung ein Ende findet. Sollte das jedoch nicht reichen, empfehlen wir den Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

Richtigstellung eines verbreiteten Gerüchts

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat in zwei durchaus fragwürdigen Entscheidungen einem unserer Mandanten die Verbreitung seiner Software verboten, welche es einem Spieler ermöglicht Handlungen in zwei der größten Online-Rollenspiele automatisch ausführen zu lassen. Dabei begründet das Gericht seine Entscheidung in einer Sache sogar damit, dass auf einzelne Klauseln der zum Spiel gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das deutsche AGB-Recht gar nicht anwendbar sei. Deswegen sei es unerheblich, ob diese Klauseln dem Spieler, im Regelfall einem Verbraucher, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt vorgelegt worden sind. Diese Vorstellung des Gerichts, dass ein Unternehmer nachträglich gegenüber dem Verbraucher Vertragsbedingungen einseitig rechtswirksam einführen kann, ist aber wohl kaum mit den hohen Standards des europäischen Verbraucherschutzes zu vereinbaren. Und noch gehört Deutschland, anders als das Herkunftsland des US-amerikanischen Prozessgegners, zur Europäischen Union.

 In beiden Fällen haben wir deshalb fristgerecht die Berufung eingelegt, so dass keines der beiden Urteile (LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012, Az.: 312 O 322/12 und Urt. v. 23.05.2013, Az.: 312 O 390/11) bisher rechtskräftig geworden ist. Anderslautende Berichte, welche zuletzt in größeren Newslettern publiziert worden sind, sind daher grob falsch. Die Berufungssache gegen das Urteil aus dem Jahre 2012 läuft beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 3 U 125/12. Uns wurde aber bereits mitgeteilt, dass eine Bearbeitung der Sache, obwohl es sich eigentlich um ein vorläufiges Verfahren handelt, nicht vor dem 1. Quartal 2014 möglich ist.

Checkbox bei AGB-Bestätigung oder „kein Häkchen, (k)ein Problem?“

Wer sich heutzutage auf einer Internetseite registrieren möchte, sei es zum Kaufen, Spielen, Kommunizieren o.ä., wird dabei regelmäßig mit den Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) des jeweiligen Betreibers der Internetseite konfrontiert. AGB, gerne auch als Nutzungsbedingungen bezeichnet, sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. In ihnen können neben dem eigentlichen Vertrag zusätzliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien vereinbart werden. Diese Rechte und Pflichten begründen dann den gleichen Anspruch wie auch der Vertrag selbst bzgl. der vereinbarten Leistung, z.B. Übereignung der Kaufsache bzw. Zahlung eines Kaufpreises, obwohl AGB einseitig durch den Verwender auferlegt werden.

In der Realität bedeutet dies aber, dass sich die Verwender in den seltensten Fällen in seinen AGB zusätzliche Pflichten auferlegen, sondern sich vielmehr weitere Rechte gegenüber dem Vertragspartner einräumen (das berühmte „Kleingedruckte“).

Damit niemand mehr ohne weiteres durch die AGB eines anderen hinters Licht geführt wird, gibt es im deutschen Zivilrecht sechs zum Teil sehr lange Paragrafen, die §§ 305 ff. BGB, wie AGB formell ausgestaltet sein müssen und welche Materie durch sie überhaupt geregelt werden darf. Ein wichtiger Punkt bei der Verwendung von AGB ist dabei die wirksame Einbindung in den Vertrag. Sollte diese fehlen, entfalten die AGB gegenüber dem anderen Vertragsteil keine rechtliche Wirkung.

Nun scheint es im Internet die Meinung zu geben, AGB werden dann wirksam eingebunden, wenn der andere Vertragsteil in die AGB ebenso wie in den Vertrag einwilligt. Daher gibt es überall kleine Kästchen versehen mit Schriftzügen wie:

„Hiermit…

…willige ich in die AGB ein“,

…nehme ich die AGB an“,

…bestätige ich die AGB gelesen zu haben“

und vieles mehr.

Bevor an dieser Stelle kein Häkchen gesetzt wurde geht es in den meisten Fällen nicht weiter im Registrierungsprozess. Was aber, wenn ich durch einen technischen Fehler auch ohne ein Häkchen die Registrierung abgeschlossen wird oder aber während der Registrierung überhaupt kein Kästchen zum Ankreuzen auftaucht? Sind dann die AGB automatisch nicht mit eingezogen?

1. Notwendigkeit der Einwilligung oder Kenntnisnahme

Das Gesetz schreibt in § 305 Abs. 2 BGB ganz klar vor, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB der Verwender gegenüber dem anderen Vertragsteil bei Vertragsschluss auf die AGB hinweisen und diese ihm in zumutbarer Weise wahrnehmbar machen muss. Einer tatsächlichen Kenntnisnahme oder gar einer diesbezüglichen Einwilligung bedarf es daher nicht. Dies widerspräche sogar dem Charakter der AGB. Denn diese sind nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig bestimmt worden, so dass es einer entsprechenden Willensbetätigung durch den anderen Vertragspartner nicht bedarf.

Damit reicht es vollkommen aus, wenn der Verwender vor Vertragsabschluss auf seine AGB hinweist, z.B. durch das Setzen eines deutlich hervorgehobenen Links innerhalb des Registrierungsvorgangs, um die AGB wirksam einzubeziehen. Schließt der andere Teil anschließend den Vertrag ab, ohne die AGB zu lesen oder noch einmal ausdrücklich anzunehmen, so sind diese trotzdem Vertragsbestandteil geworden.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Zweifelsfall die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB durch den jeweiligen Verwender bewiesen werden muss. Kann der Verwender einer AGB diesen Nachweis nicht führen, droht ihm in einem Rechtsstreit, dass die Gerichte die Annahme der AGB als Vertragsbestandteil ablehnen werden. Bei einer Protokollierung des Registriervorgangs inklusive des aktiven Zustimmens zur AGB mittels z.B. Opt-in-Variante auf dem Server des Website-Betreibers, wie es heutzutage üblich ist, hat der Verwender später einen sicheren Beweis für die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Im Grunde stimmen also Millionen Internetnutzer täglich nicht den AGB zu oder nehmen sie zur Kenntnis, sie bestätigen durch ihr Häkchen vielmehr, „ich hätte die AGB zu Kenntnis nehmen können“. Wer sie dann aber trotz der Möglichkeit nicht auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist am Ende selber schuld.

 

2. Fazit

Grundsätzlich genügt es daher den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verwender in deutlicher Weise auf seine AGB hinweist und im Rahmen dieses Hinweises seinen Kunden den Inhalt der AGB, etwa durch einen Link mit dem Begriff „AGB“, zur Verfügung stellt. Ein fehlendes Häkchen an dieser Stelle führt deshalb nicht bereits zur Nichtanwendbarkeit der AGB und kann auch nicht durch Mitbewerber im Rahmen des unlauteren Wettbewerbes abgemahnt werden.

Für die Verwender von AGB ohne ausdrückliche Zustimmung ist es lediglich wichtig, die notwendige Möglichkeit der Kenntnisnahme später im Zweifelsfall nachweisen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzer vor dem Abschluss des Vertrages deutlich auf die AGB hingewiesen werden müssen und diese die AGB, z.B. durch einen Link, auch zur Kenntnis nehmen können.

Landgericht Frankfurt a.M.: Eröffnung des Verfahrens gegen Abofallenbetreiber abgelehnt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Eröffnungsbeschluss für ein Verfahren gegen Michael Burat sowie gegen Katarina Dovcová, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges, abgelehnt.

Das bedeutet, dass das Gericht im Betrieb von Seiten wie Routenplaner-server.com, Vorlagen-Archiv.com oder Sudoku-Welt.com nicht einmal einen sogenannten hinreichenden Tatverdacht erkennen konnte, der auf eine Strafbarkeit wegen Betruges schließen lässt, obwohl die Staatsanwaltschaft in Frankfurt ca. 1000 Fälle präsentierte, in denen Preise für Anmeldungen verschleiert bzw. versteckt wurden. Die Eröffnung eines Hauptverfahrens empfand das Gericht somit nicht als notwendig.

Das Problem bleibt somit im Moment ein zivilrechtliches und jeder muss sich individuell wehren. Insbesondere aber auch, da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main letzten Monat in dem Verhalten der Betreiber – zivilrechtlich – ein arglistige Täuschung i.S. von § 123 BGB erkannte, die Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen verurteilte, und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Verantwortung der individuellen Surfer nicht derart weitgehend ansieht, wie es das Landgericht Frankfurt jetzt tat, erwägt diese nun Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss.

Ebay und Datenschutzklauseln

Ebay, der Tummelplatz für Ramschverkäufer und Schnäpchenjäger, aber auch für Abmahnanwälte. Heute bin ich im Blog von Kollege Exner auf ein Urteil gestoßen, das einen interessanten Ausspruch zu Datenschutz enthält.

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008 sei die Klausel

[…]in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.[…]

unzulässig und abmahnbar. Vorsicht also damit, wie man mit Kundendaten umgeht!