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Boykottaufruf – Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht bei Twitter

Twitter ist mit seinen Kurznachrichten vor allem bekannt für persönliche Meinungen und kurze Statusupdates. Es spielt aus diesem Grund auch eine erhebliche Runde in politischen Wahlkämpfen, besonders in den USA, aber inzwischen auch in Deutschland. Auch in Sachsen war dies der Fall und ein Tweet dort erregte die Gemüter eines Mitglieds der AfD.

„„Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #… zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.”

Die Erregung ging so weit, dass dieser, obwohl der Tweet kurze Zeit später entfernt wurde, trotzdem noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte. Vor dem Oberlandesgericht Dresden scheiterte er mit seinem Ansinnen.

Das Landgericht Leipzig hatte den Beklagten, übrigens ein Mitglied der Grünen, noch zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Nach Meinung des Senats handelte es sich bei der Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf.“

Haben auch Sie ein Problem mit Meinungsäußerungen im Internet oder mit sozialen Medien? Marian Härtel und sein Team haben nicht nur ein persönliches Interesse und auch umfangreiche Erfahrungen, sondern stehen Ihnen auch zunächst unverbindlich zur Seite.

Beitragsbild: M. Großmann  / pixelio.de

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