Bots und Onlinespiele: Eine Sache für den BGH?
Nach langer Zeit soll es nun endlich wieder weitergehen auf dem Blog, den ich inzwischen mit der Kanzleiseite zusammengelegt habe.
Einer der Gründe für die lange Abwesenheit war sicherlich einer unserer sicherlich größten Fälle bisher, in dem unser Mandant vom Onlinespielehersteller Blizzard auf eine 6stellige Summe sowie Unterlassung verklärt worden ist. Unsere Mandantin veröffentlicht und verkauft nämlich Zusatzprogramme für das Onlinerollenspiel „World of Warcraft“, ein Spiel bei dem monatliche Gebühren für die Nutzung fällig werden.
Da die Akte, nach nur der Klageschrift und der Klageerwiderung samt Anlagen bereit einen ganzen Leitzordner füllt, kann der Umfang der Streitpunkte erahnt werden. Der Fall beinhaltet zum großen Teil unentschiedene Rechtsprobleme des Internet und des Wettbewerbsrechte im Zusammenhang mit den Problemkreisen „Anstiftung zum Vertragsbruch“, „Wirksamkeit von EULA bei offline gekauften Computerspielen“, „Klarheit von AGB/überraschende Klauseln“ und „Gleichheitsgrundsätze in AGB, Verträgen, UWG“.
Es ist anzunehmen, dass die Rechtsthematik derart kompliziert ist und gleichzeitig wegweisend für eine gesamte Branche sein dürfte, dass wir uns mit diesem Problem wohl in einigen Jahren in Karlsruhe wiederfinden werden. Bis dahin dürfte die Akte wohl auf 5-6 Leitzordner angewachsen sein, aber ich muss es dann ja nicht von Anfang an lesen 😉
Einer Zusammenfassung der Rechtsprobleme und des Streitstandes wird es voraussichtlich morgen geben.
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