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Abmahnung wegen Grauimporten

© Axel Bueckert - Fotolia.comDie SCHULTERIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit im Namen der Ubisoft GmbH sowie der Namco Bandai Games Germany GmbH Online-Händler wegen Grauimporten von Computerspielen ab. Grauimporte, auch Parallelimporte genannt, sind Importe von Waren aus dem Ausland durch Händler, die dafür nicht ausdrücklich vom Hersteller autorisiert worden sind. Grund für die Abmahnungen ist eine fehlende Alterskennzeichnung der freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (USK) auf den Verpackungen der jeweiligen Spiele.

Grundsätzlich besteht seit dem 1. April 2010 in Deutschland für Computer- und auch Konsolenspiele eine gewisse Kennzeichnungspflicht bzgl. der Altersfreigabe des jeweiligen Spiels. Nicht gekennzeichneter Spiele werden gemäß § 12 Abs. 3 JuSchG wie Spiele mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (nur an Personen über 18 Jahren) behandelt, für die es sehr strenge Einschränkungen gibt, u.a. dürfen diese nicht im Online-Handel vertrieben werden (Ausnahme: der Online-Händler nutzt technische oder sonstige Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt).

Darüber hinaus ist das deutsche Recht an dieser Stelle auch besonders streng und lässt andere als die deutsche Alterskennzeichnung der USK (z.B. PEGI für Europa oder ESRB für die USA) nicht gelten. Somit sind importierte Spiele, auf denen die entsprechende Kennzeichnung der USK fehlt, als nicht gekennzeichnet zu betrachten und dürfen daher nicht im Online-Handel vertrieben werden. Das gilt sogar dann, wenn das Spiel für den deutschen Markt eigentlich ohne Altersbeschränkung freigegeben worden ist. Die Kennzeichnung selbst muss sowohl auf dem Datenträger als auch auf der Verpackung des Spiels aufgebracht sein.

Ungeklärt ist noch, ob die Online-Händler, wenn der Datenträger selbst mit der USK-Kennzeichnung versehen ist, die Verpackung nachträglich selber entsprechend kennzeichnen dürfen. Dieses Vorgehen ist in den Abmahnungen ebenfalls in mehreren Fällen moniert worden. Tatsächlich könnte man aber § 28 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG genau dahingehend auslegen, dass es dem Händler erlaubt ist, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung anzubringen, wenn der Datenträger selbst von der USK eingestuft worden ist (der Händler darf selbstverständlich nicht eine Kennzeichnung entgegen der USK-Vorgabe auf dem Datenträger oder gar ein Kennzeichnung nach seiner persönlichen Einschätzung vornehmen, wenn der Datenträger nicht überhaupt nicht von der USK geprüft wurde). Schwierig könnte dann allenfalls noch sein, dass die Kennzeichnung permanent erfolgen muss, d.h. nicht von der Verpackung ablösbar sein darf. Dies ist aber insbesondere bei Aufklebern, die lediglich auf einer das Verpackung umhüllenden Plastikfolie angebracht , definitiv der Fall und daher in jedem Fall nicht ausreichend.

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Streaming ist legal

Fotolia_68587213_Subscription_Monthly_M-smallNachdem bereits das Bundesjustizministerium sowie vereinzelte deutsche Gerichte im Rahmen der Abmahnungen rund um das Erotik-Portal „Redtube“ das Streaming im Internet für urheberrechtlich unbedenklich hielten, hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 5. Juni 2014, Az.: C-360/13) sich diesbezüglich ebenso eindeutig positioniert.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass der entsprechende Art. 5 der EU-Richtlinien 2001/29, welcher sich inhaltlich in der deutschen Gesetzgebung in § 44 a UrhG wiederfindet, „dahin auszulegen ist, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien… ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können“.

Der EuGH führt darüber hinaus auch aus, dass die Voraussetzungen des Art. 5 zwar streng auszulegen sind, ihrem Zweck nach aber die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten müssen. Das wiederum ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass damit auch das Streaming, welches beim Erlass der Richtlinie im Jahr 2001 noch nicht existierte, gemeint ist. Das Urteil ist insoweit ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH das Interesse der Nutzer am reinen „Konsum“ eines Werkes über das Interesse der Urheber bzgl. des Schutzes vor Vervielfältigungen stellt.

Im Ergebnis ist damit zu hoffen, dass diese Entscheidung auch dazu führt, dass Abmahnungen in diesem Bereich endlich ein Ende finden und sich die Webnutzer zumindest in Europa weitgehend angstfrei im Netz bewegen können. Aber auch in bereits laufende Abmahnverfahren kann diese Entscheidung die Chancen der Betroffenen gegenüber der Abmahnindustrie wesentlich verbessern. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an uns wenden.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und Schreibtisch

Fremdsprachige AGB sind unzumutbar

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und SchreibtischDie Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen den amerikanischen Instant-Messaging-Dienst WhatsApp ein Urteil erstritten, der es WhatsApp untersagt gegenüber deutschen Verbrauchern Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in englischer Sprache zu verwenden.

AGB werden gemäß dem deutschen Recht nur dann gegenüber dem anderen Vertragsteil wirksam, wenn sie in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB setzt dabei voraus, dass der andere Vertragsteil auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde und deren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Letzteres ist laut dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 (Az.: 15 O 44/13) nicht der Fall, wenn die AGB nur in englischer Sprache aufgerufen werden können. Es sei laut Gericht nicht davon auszugehen, dass Verbraucher in Deutschland AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne weiteres Verstehen.

Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig, so dass WhatsApp noch die Möglichkeit besitzt, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vorzugehen.

In Anbetracht der Tatsache, dass Englisch noch die im Internet gängigste Fremdsprache ist, dürften sämtliche anderen Fremdsprachen das gleiche Problem haben. Daher sollten insbesondere Anbieter, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, dringend darauf achten, gegenüber deutschen Verbrauchern auch deutschsprachige AGB zu verwenden. Andernfalls kämen die geschlossenen Verträge ohne den Inhalt der AGB zustande. Abzuraten ist dabei von einer bloßen Übersetzung der fremdsprachigen AGB, denn zum einen stimmen die rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder für der derartige Vertragsklauselwerke häufig nicht überein, zum anderen werden Klauseln unwirksam, wenn Sie bei einer fehlerhaften Übersetzung unverständlich oder nicht eindeutig wiedergegeben werden.

European Union flags over sky background

EU-Verbraucherrichtlinie 83/2011

European Union flags over sky backgroundHinter diesem kryptischen Namen verbergen sich sehr gewaltige Umwälzungen des Verbraucherschutzrechtes im Rahmen des Online-Handels. Diese treten bereits am 13. Juni 2014 deutschlandweit in Kraft. Online-Shops sollten diese Änderung der Rechtslage sehr ernst nehmen. Zum einen weil auch ihnen neue Möglichkeiten z.B. bei den Rücksendekosten von Waren eröffnet werden, zum anderen weil der neuen Rechtsordnung widersprechende Vereinbarungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Wettbewerbsverstoß darstellen würden, den Mitbewerber auf Kosten des verletzenden Online-Händlers abmahnen können. Es ist an dieser Stelle leider auch nicht auszuschließen, dass einzelne Anbieter diese Gesetzesänderung sogar gezielt für eine neuerliche Abmahnwelle nutzen werden. Im Einzelnen sind dabei folgende Änderungen zu beachten:

1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die Musterwiderrufsbelehrung wird an die gesetzlichen Neuerungen angepasst. Dabei werden insbesondere eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen sowie die Möglichkeit des ausdrücklichen aber formlosen Widerrufs eingeführt. Gleichzeitig muss der Händler aber ein Widerrufsformular für seine Kunden bereit halten. Auch dafür wird vom Gesetzgeber ein entsprechendes Muster bereitgestellt.

Eine besondere Neuerung gibt sich hier zusätzlich für die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Download oder Streaming von Software, Ebooks, Videos oder Musik sowie das Anbieten von Apps oder Onlinespielen). Hierbei kann zukünftig mit dem Verbraucher ein Erlöschen des Widerrufsrechts ab Beginn der „Lieferung“ bzw. des Downloads vereinbart werden. Allerdings ist auf die genaue Formulierung sowie Platzierung der Vereinbarung zu achten.

2. Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Anders als bisher, können im Online-Handel zukünftig die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs vollständig auf den Kunden übertragen werden, wenn er den Kunden innerhalb der Widerrufsbelehrung darüber informiert. Hinzu kommt, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern kann bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat.

3. Rückgaberecht wird gestrichen

Die bisher in § 356 BGB eingeräumte Möglichkeit des Händlers gegenüber Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts ein bloßes Rückgaberecht einzuräumen, wird ersatzlos gestrichen. Ein Rückgaberecht kann aber zusätzlich zum Widerrufsrecht und deutlich von diesem abgegrenzt zusätzlich vereinbart werden.

4. Neue Informationspflichten

Im Online-Handel müssen zukünftig weitere Informationen, teilweise auch im Impressum, bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere

a) eine Telefonnummer, wobei es sich dabei nicht mehr um eine kostenpflichtige Hotline handeln darf,
b) eine Angabe über den genauen Liefertermin, wobei Ca.-Angaben in begrenztem Maße zulässig sind,
c) eine Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, welche bisher erst mit der Lieferung der Ware erfolgen musste,
d) gegebenenfalls Informationen über die genauen Bedingungen einer vom Händler gewährten Garantie und
e) Angaben über mögliche Lieferbeschränkungen sowie die akzeptierten Zahlungsmittel.

5. Zahlungsmittel

Zuschläge für bestimmte Zahlungsmittel dürfen nur noch dann erhoben werden, wenn daneben eine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wird und müssen den tatsächlichen Mehrkosten des Händlers für die gewählte Zahlungsmethode entsprechen.

6. Vertragsbestätigung

Der Online-Händler muss den Vertrag gegenüber dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware schriftlich bestätigen. Dazu zählt aber neben einer schriftlichen Bestätigung auf Papier auch eine digitale, speicher- und druckbare Datei, sofern der Verbraucher dem zugestimmt hat.

Sollten auch Sie Ihren Online-Shop an die neuen Regelungen anpassen müssen, zögern sie nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen. Fehler an dieser Stelle können, wie Eingangs schon erwähnt, teure Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Shooter, Anti-Cheat Software und potentielle Cheatsoftware

In letzter Zeit gab es einigen Ärger ob des Versuches einiger Anbieter von Action-Spielen (im Jargon auch „Shooter“ genannt), die sich hauptsächlich wegen des Multiplayermodus verkaufen, Anti-Cheat Maßnahmen durchzusetzen. Häufig bauen Hersteller dabei Drittsoftware ein, die sogenannte „Cheater“ automatisch filtern sollen. Leider schlagen solche Softwarekomponenten auch einmal quer und sperren die rechtmäßig erworbenen Spiele unverhofft und oft auch unberechtigt.

Dies ist in aller Regel mit deutschem Recht nicht vereinbar und zwar insbesondere auch nicht, wenn potentielle Software, die beispielsweise zum „Cheaten“ im Einzelspielermodus verwendet werden könnte, nur auf dem PC vorhanden ist, während des Spielens im Multiplayermodus aber nicht benutzt wird. Die rein latente Gefahr, diese Software nutzen zu können, berechtigt die Anbieter in aller Regel nicht zur Sperrung der Nutzung eines Multiplayermodus und somit zur Einschränkung der Nutzbarkeit des rechtmäßig erworbenen Spieles.

In einem solchen Fall kommt es nicht einmal auf die, im Detail komplizierten, Fragen der Einbindung von AGB oder der Anwendbarkeit von EuGH-Rechtsprechung an, mit der wir uns in den letzten Jahren regelmäßig auseinandersetzen müssen. Ein Anspruch zur Freischaltung von entbrechenden Zugängen gegen die Anbieter ist in solchen Fällen oft gegeben, meist dürften Anbieter jedoch nur auf Anwaltsschreiben reagieren.

Der Verkauf von Produktschlüsseln von Computerspiele („Keyselling“) verstößt gegen das Urheberrecht

Das Landgericht Berlin ist der Meinung, dass das sogenannte Keyselling gegen das Urheberrecht der Publisher verstößt und zwar unabhängig von der Frage, ob Keys nur einmal beispielsweise bei STEAM oder Origin einlösbar sind, da der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz jedenfalls dann keine Anwendung finde, wenn der „Keyseller“ eine vom Rechteinhaber verliehene Form aus physischem Datenträger und Produktschlüssel, eigenmächtig aufspaltet und nur den Produktschlüssel weitervertreibt.

Das Landgericht verneinte die Übertragbarkeit der „UsedSoft“-Entscheidung des EUGH auf den Fall des Vertriebs von Produktschlüsseln für Computerspiele insbesondere aufgrund der besonderen Verbindung von Computerspiele aus Computersoftware und Filmwerkbestandteilen.

Das inhaltlich und rechtlich durchaus fragwürdig begründete Urteil dürfte jedoch in der Branche Signalwirkung haben, da die unterliegende Partei nicht in Berufung ging und die tatsächliche Vereinbarung mit der „Usedsoft“-Entscheidung somit, zumindest nicht in diesem Fall, überprüft werden wird.

Jugendschutz in Videospielen und in Medien

Aufgrund einer aktuellen Anfrage zum Thema Jugendschutz bei Videospielen und in den Medien wollen wir an dieser Stelle eine kurze Ausführung schreiben.

Viele Regelungen für den Jugendschutz bezüglich elektronischer Medien finden sich im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, kurz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (= JMStV). In diesem Fall bedeutet Staatsvertrag nicht ein internationaler Vertrag, sondern ein Vertrag zwischen den sechzehn Bundesländern. Diese haben im Bereich des Strafrechts nach Art. 74 I Nr. 1 GG und aus Art. 74 I Nr. 7 GG für die öffentlichen Fürsorge die Gesetzgebungsbefugnis, was zu einer einheitlichen Gesetzgebungskompetenz beim Jugendmedienschutz führt.

Sinn und Zweck dieses Staatsvertrages ist nach §1 JMStV der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (= Telemedien), welche die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden und Schutz vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich relevanten Rechtsgüter verletzen.

An wen richtet sich dieses Verbot nach dem JMStV nun genau? Zum einen finden die Vorschriften Anwendung auf Rundfunk und die Telemedien sowie Werbung und Teleshopping, zusammengefasst also betrifft es insbesondere die Betreiber und Anbieter solche Dienste. Im Bereich der Werbung und des Teleshoppings muss das Angebot so ausgestaltet sein, dass es z.B. bei Bewerbung von alkoholischen Getränken nicht ansprechend auf Kinder wirkt oder Gegenstände, die für oder mit Kindern beworben werden dürfen, nicht ihrem Interesse widersprechen oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Außerdem dürfen Teleshopping-Angebote Kinder und Jugendliche nicht dazu verleiten Verträge abzuschließen.

Den Schutzvorschriften bezüglich des Rundfunks wird genüge getan, indem Filme oder Serie zu einer Zeit ausgestrahlt werden zu welcher Kinder und Jugendliche normalerweise nicht mehr vor dem Fernseher sitzen  (22 – 6 Uhr). Außerdem muss auf die Ungeeignetheit für Zuschauer unter 16 Jahren durch ein akustisches Signal oder durch optische Mittel hingewiesen werden.

In Telemedien kann der Anbieter seiner Pflicht nachkommen, indem er ein für geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm vorschaltet oder programmiert. Dieses muss zuvor der zuständigen Landesmedienanstalt zur Prüfung vorgelegt werden. Es besteht auch eine Kennzeichnungspflicht der jeweiligen Altersfreigabe für Film-, Spiele- oder Musikdatenträger.

Darüber hinaus spielt auch das Jugendschutzgesetz (= JuSchG) eine wichtigte Rolle. Das JuSchG unterscheidet verschiedene Sphären: den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und den Jugendschutz im Bereich der Medien. Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspiele und jugendgefährdende Veranstaltungen und Orte. Es richtet sich an all jene, die Veranstalter oder Betreiber entsprechender Örtlichkeiten sind.

 An dieser Stelle soll jedoch nicht näher auf die Bestimmungen im öffentlichen Bereich eingegangen werden, sondern auf den medialen Bereich. Dieser lässt sich noch einmal in den Bereich der Trägermedien mit Filmveranstaltungen, Bildträgern mit Filmen oder Spielen und Bildschirmspielgeräten und den Bereich der Telemedien untergliedern.

Im Bereich der Sonderregelung der Telemedien kann an dieser Stelle nach oben zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verwiesen werden.

Die Regelungen des Jugendschutzes bei Filmveranstaltungen richten sich an die Veranstalter. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche nur an diesen Filmveranstaltungen teilnehmen, die entweder ihrem Alter entsprechend ausgezeichnet sind oder vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten bezüglich Kinder ab dem Alter von sechs Jahren, wenn diese in einen Film für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung eines Elternteils, eines gerichtlich bestellter Pflegers oder eines Vormunds gehen. Sondervorschriften:

·         Kinder unter sechs Jahren dürfen generell nur in Begleitung eines Elternteils oder in Begleitung eines Volljährigen mit Erlaubnis der Eltern

·         Kinder ab sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 20 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 22 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 24 Uhr endet

Der wohl bekannteste Ausdruck des Jugendschutzes ist die Anbringung von Altersklassifikationen auf den Verpackungen von Videospielen oder Filmen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch die oberste Landesbehörde. Diese Vorschrift richtet sich an die Hersteller der Spiele und Filme, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen müssen. Außerdem werden die Händler verpflichtet, unzureichend oder falsch ausgezeichneten Produkte nicht in den Verkauf zu bringen. Eine Ausnahme dieser Einordnungen besteht ebenfalls wieder für Programme und Filme die vom Anbieter als „Infoprogramm“ oder „ Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Weiter sollen Kinder und Jugendliche dadurch geschützt werden, dass ihnen Datenträger, die keine Jugendfreigabe erhalten haben, weder angeboten werden noch ihnen sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Dies wird durch ein Verbot für die Verkäufer erweitert solche Datenträger im leicht zugänglichen, öffentlichen Raum, z.B. vor dem Geschäft des Einzelhändlers oder in einem Kioskstand, anzubieten.

Ein weiterer Punkt, der den Bestimmungen des Jugendschutzes unterliegt, sind Spieleautomaten für Kinder, die man häufig in Banken oder großes Kaufhäusern findet, an denen die Kleinen spielen können, während die Eltern einkaufen oder ihren Bankgeschäften nachgehen. Hier sind erneut die Hersteller der Automaten sowie die Betreiber des jeweiligen Geschäfts, in welchem der Automat aufgestellt wurde, gefordert. Die Bestimmungen richten sich hier, ebenso wie bei Filmveranstaltungen und Film- und Spieledatenträgern, nach der Altersfreigabe durch die oberste Landesbehörde oder die freiwillige Selbstkontrolle oder nach der Auszeichnung des Anbieters als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“.

Eine weitere Interessante Frage in diesem Themengebiet ist der Versuch eines bundesgesetzlichen Verbotes sogenannter „Killerspiel“ aus jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Mit diesem Thema hat sich Dipl. Jur. Marian Härtel in seinem 2007 erschienen Artikel „Zur Frage der Verfassungsgemäßheit eines bundesgesetzlichen Verbotes u.a. der Herstellung, Einfuhr, des Verkaufes und der Vermietung von gewaltverherrlichenden Computerspielen („Killerspiele“) im Wege der Schaffung eines § 131a StGB„ beschäftigt.

Nutzungsbedingungen von Diablo III teilweise nicht wirksam eingebunden

Das Landgericht Hamburg hat in einer letzte Woche entschiedenen Sache festgestellt, dass Blizzard beim Verkauf von Box-Versionen des Spieles Diablo III im Einzelhandel keine wirksame Einbindung der Nutzungsbedingungen gelingt. Nach Auffassung des Gerichts, das anders als in vorherigen Verfahren hier eine Einordnung der Nutzungsbedingungen als Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unproblematisch annimmt, sind die Erfordernisse des § 305 II Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kauf kommt somit nach § 306 BGB ohne die Nutzungsbedingungen zustande.

Leider war das Landgericht Hamburg nicht mutig genug, seine Überlegungen konsequent bis zum Ende durchzuziehen. Vielmehr nahm das Landgericht mittels einer mehr als fragwürdigen Konstruktion eine nachträgliche Einbindung der AGB an, die unserer Meinung nicht nur klar gegen EuGH-Vorgaben verstößt, sondern auch mit der Rechtsprechung des BGH (Happy-Digits Entscheidung) kollidiert.

Immerhin erteilt das Landgericht der Ansicht von Blizzard, dass es sich bei ihrem Battle.net Account um einen zweiten Vertrag handeln würde, eine sehr klare Absage. Das Landgericht geht hier konform mit der EuGH Rechtsprechung, dass der Erwerb eines Computerprogrammes und der Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes darstellen.

Unverständlich bleibt jedoch, wie das Landgericht mit der Annahme der AGB bei der Installation des Spiels eine nachträgliche Vertragsänderung annehmen kann und daher die AGB als nachträglich wirksam einbezogen einordnet. Denn der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass einer schlichten Verwendung des Produktes keinerlei Erklärungswirkung innewohnt, d.h. eine Vertragsänderung durch die bloße Nutzung des Produktes ausscheidet. Das aktive Anklicken der Schaltfläche ist aber gerade eine solche Verwendungshandlung, weil das Spiel ohne die Bestätigung überhaupt nicht genutzt werden kann, so dass es auch hier an der Erklärungswirkung fehlt.

Dieser Gedankensprung, dass die Verwendung einer Teilnehmerkarte nach Ansicht des BGH keine Erklärungswirkung hat, die alternativlose Bestätigung von AGB nach Ansicht des Landgericht Hamburg jedoch schon, macht, auch ob der Kürze der Begründung im Vergleich zu dem restlichen Urteil den Eindruck, als ob man sich schlicht nicht getraut hat, den konsequenten Schritt zu gehen und die Hersteller von Software beim Verkauf im Ladengeschäft dazu zu zwingen, AGB vor dem Kauf bereit zu stellen, so wie es bei allen anderen Produkten der Fall ist.

Diese Fragestellung wird nun das Hanseatische Oberlandesgericht beschäftigen. Mal wieder ist das Landgericht Hamburg jedoch einen Schritt weiter gegangen und von seinen vorherigen Meinungen abgekommen. Man kann schon froh sein, dass sich die Kammer dieses mal nicht auf die noch viel fragwürdigere Rechtsmeinung, die betreffenden Blizzard AGB wären Spielregeln und somit überhaupt nicht überprüfbar, zurückgezogen hat.

Wir halten unsere Leser auf dem Laufenden.

*Update*

Wir haben das Urteil, geschwärzt, unter folgenden Link zur Verfügung gestellt.

South Park: Stick of Truth und die USK

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle hat Ubisoft dazu veranlasst für das aktuell unter Fans heißbegehrte Spiel „South Park: Stick of Truth“ für den deutschen Markt Änderungen einzufügen, die einige wesentliche Entschärfungen des derben Humors beinhalten und auch im Spiel verwendete Hakenkreuze mit einem schwarzen Balken überblenden. Allerdings scheint Ubisoft ein Faux Pas passiert zu sein, indem in die Handelsversion doch die nicht von der USK freigegeben Version eingelegt wurde.

Wer in einem kurzen Fenster des Glücks diese Version im Handel erworben hat, kann diese unbedenklich freischalten lassen über die jeweiligen Dienste, eine Verweigerung desgleichen dürfte Ubisoft nicht erlaubt sein. Vorsicht ist jedoch geboten, sich einen Produktschlüssel aus Russland oder anderen Nicht-EU Staaten zu besorgen. Hier könnte gegeben falls, mindestens durch den Verkäufer, eine Verwertungsrechteverletztung vorliegen und die Anbieter, wie beispielweise STEAM die betreffenden Produktschlüssel sperren lassen.

Anders sieht das unserer Meinung nach für im Europäischen Ausland erworbene bzw. aus dem europäischen Ausland importierte Produktschlüssel aus. Allerdings gibt es zu einigen der betreffenden Fragen noch keine endgültige Rechtsprechung, u.a. steht demnächst am Landgericht Berlin eine Verhandlung zu einer der Rechtsfragen an, nämlich inwieweit ein deutscher Publisher den Handel mit Produktschlüsseln untersagen kann. Über den Ausgang werden wir natürlich berichten.

Einbindung von AGB bei Diablo III / Blizzard

Aktuell vertreten wir einen Mandanten in Fragen, ob Blizzard den Verkauf von Gold aus Diablo III verbieten kann. Eine entscheidende Frage dabei ist, ob die AGB für Diablo III bzw. für das Battle.net beim Kauf im Ladengeschäft wirksam in die Verträge zwischen Spielern und Blizzard eingebunden wurden. In einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, äußerte sich das Landgericht Hamburg dahingehend, dass es davon ausgeht, dass dies wohl nicht der Fall wäre, da die Hinweise auf die AGB zu klein wären und die AGB nicht, wie in § 305 BGB gefordert, zumutbar wahrnehmbar wären.

Eine derartige Entscheidung dürfte entscheidenden Einfluss auf zukünftige Geschäftspraktiken in der Computerspielbranche in Deutschland haben. Es bleibt jedoch noch abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg über Anschlussfragen entscheidet, beispielsweise ob durch die „erzwungene“ Akzeptierung von AGB bei der Installation eine Einbindung stattfindet oder ob durch das Weiterspielen eine Vertragsänderung denkbar ist. Das Landgericht Hamburg hat hierzu Tendenzen erkennen lassen, sich aber noch nicht abschließend geäußert.

Unserer Meinung nach gibt es gewichtige Argumente, auch durch EU-Rechtsprechung, dass auch eine nachträgliche Einbindung/Vertragsänderung nicht möglich ist und Blizzard sich somit in vielen Fällen, insbesondere beim Goldverkauf/kauf, nicht auf ihre AGB stützen kann. Tendenzen dazu lässt auch das Landgericht Berlin erkennen.

Nach Bekanntgabe des Urteils aus Hamburg Anfang März werden wir einen größeren Artikel zu allen Details  und den sich daraus ergebenen Implikationen veröffentlichen.