Aufgrund einer aktuellen Anfrage zum Thema Jugendschutz bei Videospielen und in den Medien wollen wir an dieser Stelle eine kurze Ausführung schreiben.
Viele Regelungen für den Jugendschutz bezüglich elektronischer Medien finden sich im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, kurz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (= JMStV). In diesem Fall bedeutet Staatsvertrag nicht ein internationaler Vertrag, sondern ein Vertrag zwischen den sechzehn Bundesländern. Diese haben im Bereich des Strafrechts nach Art. 74 I Nr. 1 GG und aus Art. 74 I Nr. 7 GG für die öffentlichen Fürsorge die Gesetzgebungsbefugnis, was zu einer einheitlichen Gesetzgebungskompetenz beim Jugendmedienschutz führt.
Sinn und Zweck dieses Staatsvertrages ist nach §1 JMStV der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (= Telemedien), welche die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden und Schutz vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich relevanten Rechtsgüter verletzen.
An wen richtet sich dieses Verbot nach dem JMStV nun genau? Zum einen finden die Vorschriften Anwendung auf Rundfunk und die Telemedien sowie Werbung und Teleshopping, zusammengefasst also betrifft es insbesondere die Betreiber und Anbieter solche Dienste. Im Bereich der Werbung und des Teleshoppings muss das Angebot so ausgestaltet sein, dass es z.B. bei Bewerbung von alkoholischen Getränken nicht ansprechend auf Kinder wirkt oder Gegenstände, die für oder mit Kindern beworben werden dürfen, nicht ihrem Interesse widersprechen oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Außerdem dürfen Teleshopping-Angebote Kinder und Jugendliche nicht dazu verleiten Verträge abzuschließen.
Den Schutzvorschriften bezüglich des Rundfunks wird genüge getan, indem Filme oder Serie zu einer Zeit ausgestrahlt werden zu welcher Kinder und Jugendliche normalerweise nicht mehr vor dem Fernseher sitzen (22 – 6 Uhr). Außerdem muss auf die Ungeeignetheit für Zuschauer unter 16 Jahren durch ein akustisches Signal oder durch optische Mittel hingewiesen werden.
In Telemedien kann der Anbieter seiner Pflicht nachkommen, indem er ein für geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm vorschaltet oder programmiert. Dieses muss zuvor der zuständigen Landesmedienanstalt zur Prüfung vorgelegt werden. Es besteht auch eine Kennzeichnungspflicht der jeweiligen Altersfreigabe für Film-, Spiele- oder Musikdatenträger.
Darüber hinaus spielt auch das Jugendschutzgesetz (= JuSchG) eine wichtigte Rolle. Das JuSchG unterscheidet verschiedene Sphären: den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und den Jugendschutz im Bereich der Medien. Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspiele und jugendgefährdende Veranstaltungen und Orte. Es richtet sich an all jene, die Veranstalter oder Betreiber entsprechender Örtlichkeiten sind.
An dieser Stelle soll jedoch nicht näher auf die Bestimmungen im öffentlichen Bereich eingegangen werden, sondern auf den medialen Bereich. Dieser lässt sich noch einmal in den Bereich der Trägermedien mit Filmveranstaltungen, Bildträgern mit Filmen oder Spielen und Bildschirmspielgeräten und den Bereich der Telemedien untergliedern.
Im Bereich der Sonderregelung der Telemedien kann an dieser Stelle nach oben zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verwiesen werden.
Die Regelungen des Jugendschutzes bei Filmveranstaltungen richten sich an die Veranstalter. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche nur an diesen Filmveranstaltungen teilnehmen, die entweder ihrem Alter entsprechend ausgezeichnet sind oder vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten bezüglich Kinder ab dem Alter von sechs Jahren, wenn diese in einen Film für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung eines Elternteils, eines gerichtlich bestellter Pflegers oder eines Vormunds gehen. Sondervorschriften:
· Kinder unter sechs Jahren dürfen generell nur in Begleitung eines Elternteils oder in Begleitung eines Volljährigen mit Erlaubnis der Eltern
· Kinder ab sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 20 Uhr endet
· Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 22 Uhr endet
· Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 24 Uhr endet
Der wohl bekannteste Ausdruck des Jugendschutzes ist die Anbringung von Altersklassifikationen auf den Verpackungen von Videospielen oder Filmen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch die oberste Landesbehörde. Diese Vorschrift richtet sich an die Hersteller der Spiele und Filme, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen müssen. Außerdem werden die Händler verpflichtet, unzureichend oder falsch ausgezeichneten Produkte nicht in den Verkauf zu bringen. Eine Ausnahme dieser Einordnungen besteht ebenfalls wieder für Programme und Filme die vom Anbieter als „Infoprogramm“ oder „ Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Weiter sollen Kinder und Jugendliche dadurch geschützt werden, dass ihnen Datenträger, die keine Jugendfreigabe erhalten haben, weder angeboten werden noch ihnen sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Dies wird durch ein Verbot für die Verkäufer erweitert solche Datenträger im leicht zugänglichen, öffentlichen Raum, z.B. vor dem Geschäft des Einzelhändlers oder in einem Kioskstand, anzubieten.
Ein weiterer Punkt, der den Bestimmungen des Jugendschutzes unterliegt, sind Spieleautomaten für Kinder, die man häufig in Banken oder großes Kaufhäusern findet, an denen die Kleinen spielen können, während die Eltern einkaufen oder ihren Bankgeschäften nachgehen. Hier sind erneut die Hersteller der Automaten sowie die Betreiber des jeweiligen Geschäfts, in welchem der Automat aufgestellt wurde, gefordert. Die Bestimmungen richten sich hier, ebenso wie bei Filmveranstaltungen und Film- und Spieledatenträgern, nach der Altersfreigabe durch die oberste Landesbehörde oder die freiwillige Selbstkontrolle oder nach der Auszeichnung des Anbieters als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“.
Eine weitere Interessante Frage in diesem Themengebiet ist der Versuch eines bundesgesetzlichen Verbotes sogenannter „Killerspiel“ aus jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Mit diesem Thema hat sich Dipl. Jur. Marian Härtel in seinem 2007 erschienen Artikel „Zur Frage der Verfassungsgemäßheit eines bundesgesetzlichen Verbotes u.a. der Herstellung, Einfuhr, des Verkaufes und der Vermietung von gewaltverherrlichenden Computerspielen („Killerspiele“) im Wege der Schaffung eines § 131a StGB„ beschäftigt.
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