Gutachterbild darf nicht selbstverständlich in PKW-Verkaufsbörse übernommen werden

Was viele Verbraucher nicht wissen ist, dass noch lange nicht alle Rechte von einem Fotografen erworben werden, nur weil man diesen für das Erstellen der Bilder bereits bezahlt hat. Dies kann nicht nur bei persönlichen Fotos ein Problem werden, wenn diese nun massenweise für die eigene Firmenwebseite oder in Flirtportalen verwenden werden, sondern es taucht beispielsweise auch beim Verkauf des eigenen PKW auf, wenn man wie selbstverständlich bei einem Internetdienst ein Bild verwenden möchte, welches jedoch vorher ein Gutachter erstellt hat.

Über einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden und urteilte:

1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß $ 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.

[…]

3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt http://www¦.de , einer Restwertbörse, eingestellt, (¦). Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des $ 19a UrhG.

4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.(¦) Das Gutachten selbst ist im Auftrag der Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller der Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches Recht eingeräumt hätte.

Das Gericht setzte sich weiterhin zutreffend mit dem sogenannten Zweckübertragungsgedanken auseinander und beschreibt die Einstellung des BGH dazu. Ein konkludentes Einräumen von besonderen Nutzungsrechten durch den Fotografen kann in den wenigsten Fällen angenommen werden. Gerade wenn es um die gewerbliche Verwendung von Fotos im Internet geht, sei jedem angeraten sich von dem erstellenden Fotografen schriftlich bestätigen zu lassen, für welche Verwendungszwecke er die Nutzungsrechte an den Fotos einräumt. Auf diese Weise umgeht man Probleme elegant.

Die detaillierte Begründung des Landgericht Hamburg findet man unter unter „weiterleisen“

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Darf ein Webseitenbetreiber IP-Adressen speichern?

Für alle Webseitenbetreiber, die Einfluß darauf haben, ob und wie Serverlogs gespeichert werden, dürfte es interessant sein zu wissen, ob es überhaupt zulässig ist, IP-Adressen zu speichern, oder ob es aufgrund des Umstandes, dass diese personenbezogene Daten sein könnten, für Serveradmins Probleme auftreten könnten. Bislang haben leider nur Amts- und Landgerichte dazu Stellung genommen und die Personenbezogenheit der Daten bejaht. Leider ist die Frage höchstrichterlich nicht geklärt, was jedoch endlich einmal nötig wäre, da die Gerichte unterschiedliche Meinungen haben und die bisherigen Urteile keine Grundlagenentscheidung über die Frage darstellen- bzw. darstellen können.

Eine sehr gelungene Zusammenfassung dieser Frage, findet man seit heute als ersten Teil eines Podcasts auf Law-Podcasting.de.

Preisangaben in AGB verstoßen gegen die PAngV und sind daher unlauter

Bislang gab es zu der Frage, ob Preisangaben in AGB einen Vebraucher verpflichten können oder ob es mangels einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (zu denen auch die Gegenleistung, also der Preis, gehört) überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, nur ein Urteil des Amtsgericht München. Dementsprechend unsicher ist bislang die Rechtslage gewesen, auch wenn sich Juristen über das Ergebnis einig waren und der Rat immer dahin gehen konnte, auf vermeintlich unerwartete Rechnungen nicht zu reagieren.

Nun hat sich das Landgericht Hanau zu der Frage geäußert. Demnach muß ein Vebraucher nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen einen Anbieter von IQ-Dienstleistungen stellt das Landgericht Hanau dabei auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung fest. So führt das Gericht aus


Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des $ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer žhindurch klickt“ oder scrollt.

Dies führt das Gericht weiter detailliert aus und kommt somit zu einem Unlauterkeitsverstoß nach dem UWG.

Ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn – da der Instanzenzug nach dem UWG beim Landgericht beginnt – erst einmal nur ein erstinstanzliches Urteil. Das Verfahren befindet sich inzwischen in der Berufung beim OLG Frankfurt a.M.

EU-Kommission winkt Reuters-Übernahme durch

Der Informationsgigant Thomson darf schlussendlich den Konkurrenten Reuters übernehmen. Nach satten fünf Monaten Prüfungsarbeit hat die Kommission anscheinend keine Bedenken mehr gegen den 11,7 Milliarden teuren Deal, wenn das neue Unternehmen einige Datenbanken mit Wertpapier- und Unternehmensanalysen samt Personal und Kundenkartei veräußert.

Bis Mitte April soll der Deal abgeschlossen sein und mit ca. 49.000 Mitarbeitern ein wahrer Informationsgigant vor allem auch im Finanznachrichtengeschäft entstanden sein. Zur Meinungsvielfalt in der Medienlandschaft wird das ganze selbstverständlich eher weniger beitragen, wobei die Frage gestellt werden darf, ob es diese überhaupt – von Medien in wesentlich kleineren Ligen einmal abgesehen – noch gibt.

Usenet und das Urheberrecht

Bei der breiten Massen fast unbekannt, deswegen aber nicht weniger häufig genutzt: Das Usenet, eine Art Forum im Internet, über das sich allerhand nützliche Informationen, aber eben auch Dateien tauschen lassen, wobei letzte sich dort allzu oft entgegen dem geltenden Urheberrecht befinden. Doch haftet der Provider einer NNTP Servers für die Inhalte dieser Newsgruppen?

Geht es nach dem OLG Düsseldorf, dann ist die Antwort die altbekannte Juristenfloskel: „Es kommt darauf an!“. Der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 20. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Usenet-Provider, wenn er als bloßer Cache-Provider angesprochen wird, nicht verpflichtet ist, das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt. Die Antragstellerin, eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller, streitet mit der Antragsgegnerin, einem kommerziellem Usenet-Provider, der einen Newsserver betreibt, um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sogenannten Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das zum Dateiaustausch verwendet wird. Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kostenpflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich damit, den Zugriff auf sogenannte žbinary-groupsœ, die auch Mediendateien in kodierter Form enthalten können, im Usenet zu ermöglichen. Auf dem Server der Antragsgegnerin befanden sich am 9. Februar 2007 Binärdateien der Musikaufnahme žMitternachtœ der Interpretin žLaFeeœ, für welche die Antragstellern die urheberrechtlichen Verwertungsrechte in Anspruch nimmt.

Die Antragsstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet werden sollte, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Usenet zu nehmen. Der 20. Zivilsenat hat dieses Begehren zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zwar seien die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel verletzt, da unstreitig über den Usenetzugang der Antragsgegnerin illegale Downloads des streitgegenständlichen Musikwerkes angeboten würden. Es fehle aberan der für eine Haftung erforderlichen Verletzung von Prüfpflichten.
Aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binärenInhalten und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet habe, sei es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden. Es sei ihr auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, alle Daten händisch zu durchsuchen und zu filtern, um so eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen zu gewährleisten.

Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage sei, mit einfachen Mitteln urheberrechtsverletzende Postings zu löschen. Die Antragstellerin habe es nämlich selbst in der Hand, den streitgegenständlichen Musiktitel von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren Usenetrechnern zu entfernen.

Jeder, der nicht mit Scheuklappen auf deutschen Internetseiten unterwegs ist, weiß jedoch, um welchen Provider es sich handelt. Ob dieser nun tatsächlich keine Kenntnis von den rechtlich problematisch Inhalten hat und diese Dateien nicht herausfiltern könnte, obwohl sogar aggressiv damit wirbt, dass man alles mögliche an Dateien herunterladen kann, mag hingegen jeder für sich selbst entscheiden.

Kein Gegendarstellungsanspruch bei Mehrdeutigkeit

Ein Wort mit X, dat war wohl Nix. Dies mag dem Quizmaster durch den Kopf gegangen sein, als ihm mitgeteilt wurde, dass er vor dem OLG Düsseldorf unterliegen würde. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) einen Gegendarstellungsanspruch gemäß $ 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

Eine gewagte und gleichzeitig interessante Aussage. Hintergrund des Berufungsverfahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschaftsverlag und einem Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift žSpione im Gartenœ erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche žGoogle Earthœ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet. Pikanter Weise lies sich wohl nicht ermitteln, ob neben dem Bootssteg ein Motorboot, eine Motoryacht oder etwas anderes zu sehen ist.

Nichtsdestotrotz war dem Verlag dieses Bild folgender Text wert:

Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster …, der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.

Der Kläger begehrte daraufhin eine Gegendarstellung, dass an dem Bootssteg keine Motoryacht liege und er eine solche auch nicht besitze. Ein solches Luxusaccessoire halte er auch nicht für erstrebenswert, denn es entspreche auch nicht seinem Selbstverständnis, mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen.

Als Folge davon hatte das Landgericht Düsseldorf den Verlag am 24.10.2007 zunächst zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung heute abgeändert und den Antrag des Klägers auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe nur dann, wenn bei mehrdeutigen, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Äußerungen nicht gegendarstellungsfähige Deutungen ausgeschlossen werden können. Eine Gegendarstellung könne daher nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die Gegendarstellung erwidern will, als unabweisliche Schlussfolgerung aufdränge.

Der Senat hat sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 gestützt. Im konkreten Fall dränge sich nicht zwingend oder unabweisbar auf, dass das Boot oder die Motoryacht dem Kläger gehöre. Es kämen verschiedene Deutungsvarianten in Betracht. Für den Leser sei nämlich erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne dass “ jedenfalls in Bezug auf das Boot “ zwangsläufig Aussagen zu Eigentumsverhältnissen enthalten seien. So müsse das abgebildete Boot nicht dem Kläger, es könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören. Auch sei das Haus des Klägers nur als žAufhängerœ für das Thema žGoogle Earthœ erwähnt worden.

Gameforge expandiert in die USA

Der Karlsruher Spieleentwickler Gameforge steigt in den amerikanischen Onlinespiele-Markt ein. Über 40 Millionen registrierte Spieler in 30 Ländern machen die Gameforge AG bereits heute zum größten unabhängigen Anbieter von Online-Spielen.Mit der Gründung einer Niederlassung in San Francisco eröffnet das Unternehmen den internationalen Wettbewerb um die US-amerikanischen Online-Gamer. Klaas Kersting, CEO von Gameforge, erläutert: „Schon jetzt sind wir deutlich größer als jeder unserer amerikanischen Mitbewerber. Und seit dem ersten Tag wächst unser Unternehmen um jährlich mehr als 350 Prozent. Indem wir Server innerhalb der USA bereitstellen, können wir unseren nordamerikanischen Spielern künftig eine noch bessere technische Performance bieten. Zudem wird es für alle Gameforge-Spiele eine eigene US-Sprachversion geben.“

Geschäftsführer der Niederlassung wird Lars Koschin. Der Mitgründer von Gamigo war zuletzt bei Curse Inc. in den USA als CTO tätig. „Die Gameforge AG hat sich über mehrere Jahre hinweg in Europa als die Nummer Eins im Bereich Browsergames und MMOGs bewiesen. Die Entscheidung, die erfolgreiche Expansionsstratgie konsequent auf andere Kontinente auszudehnen, sehe ich als strategisch wichtigen Schritt an. Ich freue mich darauf, meine langjährige Erfahrung in das Unternehmen einbringen zu können und gemeinsam mit Gameforge den amerikanischen Markt der Online-Spiele zu erobern“, erklärt Koschin.

Nun ja, der logische nächste Schritt, wenn man die Branche ein wenig beobachtet hat. Wer spätestens jetzt noch den Wirtschaftsfaktor Onlinespiele unterschätzt, gehört mit den Hammelbeinen am Türrahmen aufgehangen.

Yahoo wehrt sich gegen Microsoftübernahme

Yahoo wehrt sich gegen die Übernahmeversuche von Microsoft, indem den Mitarbeitern sogenannte „Change of Control“-Klauseln zugesagt werden. Nach denen können Mitarbeiter bei einer Entlassung nach einer Übernahme mit Abfindungen von bis zu zwei Jahresgehältern sowie mit weiteren Zusatzleistungen rechnen.  Yahoo lehnte im Übrigens das Angebot von ursprünglich knapp 45 Mrd. US-Dollar (ca. 30 Mrd. Euro) bisher als zu niedrig ab.

Ob dies Microsoft und seiner gut gefüllten Kriegskasse von dem Kurs, endlich die Übermacht von Google im Suchmachinenbereich zu brechen, abzubringen vermag, bleibt aber anzuzweifeln.

KJM belegt RTL mit 100.000 Euro Bußgeld wegen DSDS

Über „Deutschland sucht den Superstar“ kann man verschiedener Auffassung sein, über Dieter Bohlen erst recht. Dazu will ich auch gar nicht weiter etwas schreiben, denn es wurde eigentlich schon genug diskutiert, ob die Sendung das Niveau in Deutschland nicht in die Nähe des absoluten Gefrierpunktes befördert oder ob nun einmal „That’s Entertainment“ alles ist was zählt. Klar ist aber, dass Szenen, wie sie stellenweise zu den Casting-Sendungen ausgestrahlt wurden, zumindest haarscharf an der Verletzung der Menschenwürde, auf jedem Fall aber am guten Geschmack vorbeischrammen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz hat sich nun zusätzlich in den letzten Tagen mit der Frage beschäftigt, ob die Art und Weise wie Kandidaten, die mit völliger Sicherheit keine Chance haben ein Superstar zu werden, verbunden mit der Wiederholung einiger Sekunden im Nachmittagsprogramm, nicht jugendgefährdenden Charakter aufweisen.

Die Antwort lautet „Ja“. Im Folgenden die komplette Pressemeldung dazu:


In ihrer heutigen Sitzung in München hat die KJM das TV-Format žDeutschland sucht den Superstar“ geprüft und in den ersten vier Folgen erneut Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen festgestellt. Bei den sogenannten žCasting“-Sendungen am 26.01., 27.01., 02.02. und 03.02.2008 im Tagesprogramm kam die KJM zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Inszenierung durch RTL eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern unter 12 Jahren vorliegt. Neben dem herabwertenden Verhalten der Jury problematisierte die KJM insbesondere auch die redaktionelle Gestaltung der Casting-Auftritte durch RTL, die die Kandidaten gezielt lächerlich machte und damit dem Spott eines Millionenpublikums aussetzte. Dies erfolgt zum Großteil durch die Einblendung von Untertiteln und Animationen durch die Redaktion.

žBeleidigende Äußerungen und antisoziales Verhalten werden genau wie in der letzten Staffel als Normalität dargestellt. So werden Verhaltensmodelle vorgeführt, die den Erziehungszielen wie Toleranz und Respekt entgegenwirken und eine desorientierende Wirkung auf Kinder ausüben“, so KJM-Vorsitzender Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.

Die KJM problematisierte außerdem auch, dass es RTL trotz wiederholter Aufforderungen der KJM anlässlich des Prüfverfahrens zur 4. Staffel von žDSDS“ im Jahr 2007 unterlassen hat, das Format vor Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zur Prüfung vorzulegen. Nur bei einer vorherigen Prüfung kann eine Selbstkontrolle ihre präventive Wirkung entfalten.

Nachdem die KJM nach Ausstrahlung der ersten žDSDS“-Folgen wiederholt eine Vielzahl von Beschwerden aus der Bevölkerung erhalten hatte, leitete sie Prüfverfahren ein, in dem RTL bereits schriftlich angehört wurde. Die KJM entschied, die Sendungen zu beanstanden. Zudem wird aufgrund der wiederholten Verstöße ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet. Im Hinblick auf die wiederholten Verstöße sieht die KJM ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro als angemessen an, wobei die abschließende Festlegung erst nach einer gesetzlich vorgegebenen Anhörung erfolgen kann.

Der Anbieter RTL wird zudem aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass entsprechende Clips zu Casting-Auftritten von DSDS-Kandidaten aus den Internet-Plattformen entfernt werden.

Games Convention: Am Montag gibt es Infos zu ihrem Schicksal

In den letzten Jahren hat sich die Games Convention – noch in Leipzig beheimatet – zu dem wichtigsten Branchentreffen nicht für die Hersteller und Entwickler von Computerspielen, sondern auch für alle sonstigen Dienstleister der Branche, entwickelt. Wo aber Erfolg gewittert wird, da bleibt auch Neid nicht aus, schon gar nicht wenn es mitunter um viel Geld und Prestige geht.

Zahlreich waren in den vergangenen Wochen daher die Gerüchte bezüglich des zukünftigen Austragungsortes der Messe. Der BIU wollte sich bislang nicht verbindlich zu dem Thema äußern, dabei ist dieses sogar juristisch für diesen Blog interessant, ist doch die Leipziger Messe Inhaber der Markenrechte für die Veranstaltung und wird sich diese im Zweifel mit gutem Geld bezahlen lassen.

Am nächsten Montag will der BIU aber endlich endgültig auf einer Pressekonferenz in Berlin über das Schicksal der Messe informieren. Wir dürfen gespannt sein, was der geschätzte Olaf Wolters am 25. Februar im Palais-Saal I des Hotel Adlon Kempinski zu verkünden hat.