Updatezyklus von Rechtmedial

Liebe Leser von Rechtmedial. Entschuldigt bitte, dass es jetzt einige Tage wieder kein Update der Seite gab, aber das liegt einfach daran, dass ich selber gerade mit Druck  versuche die Zeitspanne zwischen mündlicher Prüfung und „wann darfst du richtig arbeiten“ zu verkürzen. Besser gesagt, bin ich im Moment ständig dabei Möglichkeiten für Kanzleiräume, Partnerschaften, erste feste Mandate etc zu evaluieren, mit diesen Personen zu reden und viele mehr, was mir wenig Spielraum für die Seite läßt. Das wird sich aber definitiv ändern und die Inhalte hier wieder regelmäßiger sein.

Danke schon einmal für das Interesse!

China und Onlinespiele – weiter ungebremste Wachstum

Zum Glück haben es auch schon einige deutsche Spieleentwickler mitbekommen, der asiatische Markt für Onlinespiele ist weiter im rasanten Wachstum und – vor allem in China – ungebremst. Im Jahr 2007 wurden in China insgesamt 1,66 Mrd. US-Dollar mit Onlinespielen umgesetzt. Was sich zunächst als wenige als vermutet anhört, sollte in Bezug auf die Einkünfte der Bürger in China gesehen werden und stellt daher im Vergleich zum Vorjahr ein Wachstum um satte 60 Prozent dar. Vor allem fortschrittliche Casual Games boomen, ein Marktsegment, das auch in Europa bei vielen Anbietern die Kasse mächtig klingeln läßt.

Bis 2010 prognostiziert Pearl Research dem Onlinemarkt in China ein Marktvolumen von mehr als drei Mrd. US-Dollar und die stetig wachsene Bereitschaft von Spielern mehr und mehr Geld für ihr Hobby auszugeben.

Kippt die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht?

Der Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung ist im einstweiligen Verfahren als zulässig anerkannt worden, allerdings nur teilweise. Demnach ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherung nach $ 113a TKG und der Abruf von Vorratsdaten bei Katalogdaten gemäß $ 100a Abs. 2 StPO einstweilen zulässig sei.

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen $$ 113a, 113b TKG. $ 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. $ 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf $ 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung ($ 100g StPO) auf $ 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in $ 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, $$ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte aber nur teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von $ 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des $ 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre ($ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von $ 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Dazu das Bundesverfassungsgericht

Eine Aussetzung des Vollzugs von $ 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

Wie dargestellt, schränkt das Gericht aber die Nutzung ein und will diese nur bei schweren Straftaten ermöglichen:

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des $ 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre ($ 100a Abs. 1 StPO). Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in $ 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können. In diesen Fällen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges wicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige A nordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war, sämtliche der in $ 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des $ 100g StPO einzubeziehen.

Und abschließend dazu

Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken ($113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf $ 113a TKG Bezug nehmen.

Grundsätzlich keine Vorabkontrolle für Kommentare in Blogs, außer…

In dem Rechtstreit um den Blog stefan-niggemeier.deund Call-In Sendungen gab es jetzt vom Landgericht Hamburg das lang ersehnte Urteil. Die gute Nachricht zuerst: Das Gericht statuiert grundsätzlich keine Vorabprüfungspflicht für Kommentare in Blogs auf deren Rechtswidrigkeit hin. Leider trifft Stefan Niggemeier hier die Außnahme, in denen die Richter doch eine Vorabprüfungspflicht annahmen, nämlich wenn die veröffentlichten Inhalte besonders anfällig dafür sind, dass es in deren deren Folge zu Rechtsgutverletzungen kommt. Das Gericht führt dazu aus

Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26).

Es besteht somit ein žgleitender Sorgfaltsmaßstab“ mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per-önlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.

Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Nach der einschlägigen BGH Rechtsprechung gelten die Priviligierung der $$ 7 ff. TMG nämlich nicht für Unterlassungsansprüche.

Dementsprechend eigentlich ein erfreuliches Urteil, das ein wenig die Leitrichtung vorgeben könnte.

Markt für Computerspiele wächst um 21 Prozent

Der BIU gab heute neue Jahreszahlen für den Markt bei interaktiver Unterhaltungssoftware bekannt. Danach erzielte der deutsche Mart mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 1,362 Mrd. Euro ein neues Rekordergebnis. Die Videospielkonsolen, bei denen der Generationswechsel mit der Einführung der Sony Playstation 3 abgeschlossen wurde, sind weiterhin die Wachstumstreiber: Der Umsatz mit Videospielen stieg um 38% auf 904 Mio. € (Vorjahr: 654 Mio. €). Mit einem Wachstum von 65 % auf 360 Mio. € (Vorjahr: 220 Mio. €) erweisen sich Spiele für mobile Videospielkonsolen, den Handhelds, als Zugpferd der Branche. Der Umsatz für PC-Spiele bleibt trotz eines leichten Rückgangs von 3% auf 458 Mio. € insgesamt stabil.

Zudem geht der Trend weiterhin in Richtung Zielgruppenerweiterung: Immer mehr Frauen können sich für interaktive Unterhaltung begeistern, die Hälfte der Nutzer von Handheldspielen ist seit diesem Jahr weiblich.

Für das erste Halbjahr 2008 geht der BIU von einer weiteren positiven Marktentwicklung aus. Der gute Abverkauf von Spielkonsolen der neuen Generation sorgt nach Einschätzung des Branchenverbandes für einen weiterhin steigenden Absatz von Videospielen. Besonderes Wachstumspotenzial erwartet man bei Videospielen für stationäre Konsolen.

Bereicherungsanspruch einer Bank gegen Phishingtäter begründet – oder: Nicht auf Spammails eingehen

Wer bekommt sie nicht, die Spammails, nach denen ominöse Unternehmen im Ausland einem anbieten bei einer Stunde Arbeit am Tag 5000,00 Euro im Monat zu verdienen. Das ganze ist nicht nur unseriös, es kann demjenigen, der das Konto in Deutschland zur Verfügung stellt, um Geld ins Ausland weiterzuleiten, teuer zu stehen kommt. Die Gelder die auf ein solches Konto eingehen, stammen meist aus Betrugsfällen oder Phishingaktionen, die Weiterleitung des Geld dient zur Geldwäsche. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieser Handlungen, hat das Landgericht Bad Kreuznach in einem Urteil jetzt auch einen Bereicherungsanspruch der „geprellten“ Bank gegen den Inhaber des Kontos bejaht.

Dabei hat dem Kontoinhaber auch nicht geholfen, sich auf Entreicherung zu berufen, weil er das Geld bereits nach Russland weitergeleitet habe. Gemäß den $$ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB haftet der Bereicherungsschuldner nämlich verschärft, ohne die Möglichkeit der Berufung auf die eingetretene Entreicherung, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang bekannt war. Im vorliegenden Fall konnte zwar nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den ganzen Sachverhalt vollinhaltlich überblickt und durchschaut hatte und deshalb wußte, dass die auf seinem Konto eingegangene Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Indes muß er sich die Kenntnis desjenigen, der die Zahlung auf seinem Konto veranlaßt hat, zurechnen lassen. Die Vorschrift des $ 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des $ 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar.

Das Gericht begründete weiterhin, dass dies auch sachgerecht, da es sehr ungewöhnlich sei, wenn eine fremde Firma aus dem Ausland einem viel Geld anvertrauen wolle, obwohl man Kontakt nur über das Internet aufgenommen habe.

Das Fazit lautet somit: Finger weg von diesen Firmen und ab mit der Email in den Spamfilter. Verdienen werden nur die Unternehmen im Ausland und man selber wird eventuell nicht enden wollenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt.

Äußerungen über Befindlichkeiten kann zu Gegendarstellungsanspruch führen

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist in allen landesrechtlichen Pressegesetzen kodifiziert. Fraglich ist im Detail nur des öftern, wann der Tatbestand erfüllt ist. Eine interessante Entscheidung dazu erreicht uns nun vom OLG Karlsruhe, wonach das Recht auf Gegendarstellung auch bei einer Äußerung über Befindlichkeiten einer Person möglich sein kann, wenn Leser die Mitteilung von Tatsachen erwarten. In der Tat liegt hier ein durchaus kniffliges Problem vor, eine Tatsachenbehauptung von einer nicht gegendarstellungsfähigen Schlussfolgerung auf Meinungsebene, lediglich eine wertende Interpretation und damit eine Meinungsäußerung, zu unterscheiden.

Als Entscheidungsmaßstab soll dabei sein, in welcher Weise eine veröffentlichte Äußerung zu verstehen ist, also der ihr vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt. Insbesondere ist das ganze somit eine ausgesprochene Einzelfallentscheidung.

Internethändler: Details zu Aufklärungspflichten wegen der Verpackungsordnung

Die einen vertreten die Auffassung, dass Internethändler langsam genug gebeutelt sind, die anderen meinen, dass diese ‚mal nicht so jammern sollten, schließlich hätten sie aufgrund wesentlich geringerer Kosten gegenüber stationären Händlern einen riesigen Wettbewerbsvorteil. Wie dem auch sei, Internethändler müssen sich jetzt auch mit der neuen Verpackungsordnung auseinandersetzen, sich entscheiden, wie und vor allem welches Verpackungsmaterial eingesetzt wird und – mal wieder – den Kunden über seine neuen Rechte informieren.

Auch wenn man als Verbraucher bald einen halben Roman lesen muß, um über alle Rechte informiert zu werden, so sollte man als Onlinehändler die bittere Pille schlucken und bei dem Spielchen mitmachen. Schließlich ist ein fehlender Hinweis zur Rücknahmepflicht, wenn man nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen ist und und keine lizenzierte Verpackung nutzt, nicht nur wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, bei einem Verstoß droht zudem auch eine Ordnungswidrigkeit, die bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 50.000 Euro kosten kann.

Eine schöne Zusammenstellung was es alles zu beachten gibt und wie eine richte Formulierung der Informationspflicht aussieht, kann man hier nachlesen.

Religionskritik ist nicht jugendgefährdend

Für Verfechter der Meinungsfreiheit dürfte ein Ruck durch den Körper gehen, denn der Indizierungsantrag für das religionskritische Kinderbuch žWo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel“ von Michael Schmidt-Salomon und Helge Nyncke wurde abgelehnt. Nach Meinung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist das Buch somit anscheinend nicht žgeeignet, Kinder und Jugendliche sozial-ethisch zu desorientieren“, wie das Bundesfamilenministerium es vertritt.

Der Autor äußer sich wie folgt dazu: „Eine offene Gesellschaft kann es sich nicht leisten, religiöse Gefühle unter Denkmal-Schutz zu stellen. Dies würde zu einer gefährlichen Unterhöhlung der Streitkultur der Aufklärung führen“ und wird dabei von Illustrator Helge Nyncke mit Sieg des gesunden Menschenverstandes über das religiöse Scheuklappendenken“: žIch bin sehr erleichtert – jetzt darf endlich ganz offiziell in unseren Kinderbüchern auch über Religion wieder nachgedacht und gelacht werden.“ ergänzt.

Nachdem das Buch sich übrigens schon 12.000 Mal verkauft hat, wird die 4. Auflage Ende März erwartet.

Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads

Für alle Portalbetreiber könnte ein neues Urteil des OLG Hamburg interessant sein, auch wenn es vom Inhalt her nicht überraschend ist, liegt doch in der Beurteilung, wenn überhaupt, nur ein geringer Unterschied im rechtswidrigen Upload eines Bildes zu beispielsweise einem rechtswidrigen Forumspost. Das OLG bestätigte jetzt, dass auch eine Haftung für rechtswidrig hochgeladene Bilder vorliegt, interessant somit nicht nur für beispielsweise Screenshots oder Fotos in Social-Networking Communities, sondern unter Umständen auch für Foren, in denen wie selbstverständlich Avatare benutzt werden, die oftmals urheberrechtlich geschützt sind.

Dabei hat das Gericht die Betreiber – hier von Chefkoch.de – nicht nur als Mitstörer gesehen, wie dies beispielsweise bei Ebay und Wettbewerbsverstößen bei Auktionen der Fall sein könnte, sondern ist aufgrund der Tatsache, dass die hochgeladenen Bilder einen Großteil des Inhalts ausmachen, davon ausgegangen, dass die Inhalte sich zu eigen gemacht wurden. Festzuhalten ist daher auch folgende Äußerung im Urteil:

Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus $$ 97 Abs. 1, 19a UrhG können sich die Beklagten schon aus rechtssystematischen Gründen nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß $ 10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, findet jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm ($ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt (BGH WRP 04, 1287, 1290 – Internet-Versteigerung).

An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung (BGH GRUR 07, 724, 730 – Meinungsforum) ist festzuhalten (BGH GRUR 07, 707, 709 – Internet-Versteigerung II). Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus $ 7 Abs. 2 TMG keine Anwendung, da auch die $$ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind.

Das Gericht geht auch bei der weiteren Begründung da’cord mit der Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2002 und macht sich große Teil von dessen Begründung auch zu eigen.

Wer nun denkt mit dem Argument „Wollte ich doch gar nicht!“ punkten zu können, erhält eine Abfuhr:

Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an. Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten, wie er unter anderem aus den Anlagen […] ersichtlich ist, vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer einen gegenteiligen Eindruck.

Auch die Meinung, oft rechtlich unerfahrener Betreiber, wenn ich doch sage, dass es fremde Bilder sei, ist nach dem Urhebergesetz irrelevant, wie auch das OLG ausführt:

Die zweitinstanzliche Behauptung der Beklagten, bei jeder Fotografie finde sich ein entsprechender Hinweis, dass das Bild von einer dritten Person, nämlich einem Nutzer des Dienstes eingestellt worden ist, steht in offensichtlichen Widerspruch zu den von den Beklagten selbst eingereichten Unterlagen. Aus dem Anlagenkonvolut B 6 ergibt sich lediglich der Hinweis auf einen „Verfasser“ mit einem Pseudonym. Damit ist indes erkennbar die Erstellung des Rezepts angesprochen.

Zu den Bildrechten hat dieser Hinweis keinen Bezug. Er wäre im Übrigen für die rechtliche Beurteilung auch nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass es im Rahmen des Gesamtangebots der Beklagten zu 1. auch solche Bereiche geben mag, die stärker als Nutzerforen zu erkennen sind. Darum geht es vorliegend auf der Grundlage des gestellten Antrags nicht entscheidend.

Ein weitere „Eigentor“ von Chefkoch statuiert der Senat gleich darauf

Im Rahmen der Beschreibung ihrer Philosophie und Nutzerbedingungen weist die Beklagte zu 1. – wie aus Anlage K 16 ersichtlich – u. a. daraufhin, dass die Rezepte vor einer Freischaltung von ihrer „Redaktion sorgfältig überprüft“ werden. Die Rezepte werden „von unserer Redaktion gesichtet und auf ihre Richtigkeit sowie Vollständigkeit überprüft“. Auch diese Umstände zeigen, der sich die Beklagte zu 1. die veröffentlichten Inhalte zu Eigen macht. Insbesondere darin unterscheidet sich die Beklagte zu 1. grundlegend z.B. von Betreibern von Internet-Marktplätzen.

aa. Bei einer reinen Veröffentlichung von Drittinformationen wäre eine derartige Prozedur – die nach eigener Angabe der Beklagten zu 1 „aufgrund sehr vieler Einsendungen momentan ein paar Monate“ dauert – ersichtlich unnötig und unverhältnismäßig. Verständlich wird diese Maßnahme unter anderen durch den Eingangssatz „Der Chefkoch Communitiy lebt unter anderem von den Einsendungen der Benutzer selbst“ (Unterstreichung durch den Senat).

Insbesondere folgt dies jedoch aus Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind: „Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von Chefkoch selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen.“

Damit hat sich u. a. die Beklagte zu 1. umfassende eigene Nutzung- und Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material gesichert. Dieses bietet sie auch Dritten als „erweitertes Angebot“ zur weiteren kommerziellen Nutzung an, wie sich aus der Anlage K 13 ergibt.

Richtiger Weise erkennt der Senat auch, dass es sich bei Chefkoch.de nicht um ein Hosting handelt und somit die Previligierungen der E-Commerce Richtlinie nicht eingreifen:

Die Beklagte zu 1. stellt nicht in erster Linie etwa Dritten Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung, sondern bindet diese Information aktiv in ihr kommerzielles Angebot ein. Die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte betreffen ausschließlich Situationen, in denen der Diensteanbieter sich die betreffenden Informationen gerade nicht selbst zu Eigen macht, sondern sie ausschließlich für Dritte (zwischen)speichert oder weiterleitet.

Einen derartigen Sachverhalt regelt Art. 12 Abs. 1 c der Richtlinie. Diese Vorschrift sieht eine fehlende Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nur dann vor, wenn er die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

Und abschließend sollten sich beispielsweise große Communities in Zukunft das Argument aus den Kopf schlagen, eine Überprüfung sei ihnen nicht zumutbar. Überzeugend legt das OLG da, dass derjenige, der einen solchen Dienst anbietet und daraus auch den kommerziellen Nutzen zieht, für die Maßnahmen zur Überprüfung eben sorgen muss:

Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle der hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch zumutbar. Auch die hieran anknüpfenden Kritik an der zur Störerhaftung entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 04, 1287 – Internet-Versteigerung) erscheint dem Senat nicht als begründet.

Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen.

Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb nicht berufen, weil es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen haben.