Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse

Das folgende Urteil ist zwar schon vom 2. Januar diesen Jahres, ich habe es aber gerade entdeckt und verliere ein paar Worte darüber. Das Landgericht Frankfurt entschied an dem Tag, dass ein Unternehmen, das auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften kann.

Das Gericht stellt zunächst fest, das Zugänglichmachen indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Filme im Wege des Herunterladens aus dem Internet nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar ist (§§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG). Indem der Betreiber seiner Internetseite das Herunterladen solcher Filme ohne Altersverifikationssystem ermöglichte, handelte er zugleich unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn die Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12. 7. 2007 I ZK 18/04 Tz. 35).

Um zum Kern des Problems der Störerhaftung zu kommen, urteilt das Landgericht desweiteren, dass die Antragsgegnerin diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber ausgenutzt hat, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. Als Störer haftet nämlich auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.

Interessant auch, dass das Gericht die Frage, ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, offen lies, dafür die Störerhaftung bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung genüge.

Das Gericht gesteht dem Werbetreibenden zwar eine erstmalige Prüfung nach einer Abmahnung zu, im vorliegenden Fall wurde aber auch nach einer Abmahnung keine Prüfung der betreffenden Webseite durchgeführt und die Werbeschaltungen fortgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Dauerwerbesendung darf nicht Promotion genannt werden

Beim Verwaltungsgericht Berlin stritten die Parteien darüber ob ob die Kennzeichnung während des Verlaufs einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff žPromotionœ der Kennzeichnungspflicht genügt. Der Medienrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 7. Dezember 2007 die genannte Sendung als Verstoß gegen die Pflicht žDauerwerbesendungen während ihres gesamten Verlaufes mit dem Schriftzug žWerbesendungœ oder žDauerwerbesendungœ zu kennzeichnenœ zu beanstanden, nachdem die Antragstellerin hierzu angehört worden war. In Vollziehung dieses Medienratsbeschlusses erließ die Antragsgegnerin am 28. Dezember 2007 einen entsprechenden rundfunkaufsichtsrechtlichen Bescheid und forderte die Antragstellerin auf, den Verstoß künftig zu unterlassen.u.

Das VG Berlin stimmt dem zu und begründet dies wie folgt:

[…] Rechtsgrundlage ist $ 58 Abs. 1 MStV, der wortgleich ist mit dem zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung geltenden $ 69 Abs. 1 MStV. Hiernach hat die Medienanstalt, wenn sie feststellt, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, den Verstoß zu beanstanden und den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung aufzufordern, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen. Die Antragstellerin hat gegen $ 7 Abs. 5 RStVverstoßen, wonach Dauerwerbesendungen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden müssen. Zwar hat die Antragstellerin ihre Dauerwerbesendung zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt, sie hat sie jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als ž¦-Promotionœ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des $ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder Ähnliches, sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht während des Verlaufs der Dauerwerbesendung nach $ 7 Abs. 5 Satz 2 RStV. Dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, soll unmittelbar der Werbecharakter der Sendung verdeutlicht werden (vgl. die amtliche Begründung zu $ 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag 1991, jetzt $ 7 Abs. 5). Da eine Dauerwerbesendung redaktionell aufbereitet ist, besteht im Gegensatz zur Spotwerbung eine größere Gefahr der Verunsicherung, dass der Zuschauer irrig annehmen könnte, sich im Programmteil des Senders zu befinden. Dieser Pflicht zur unmittelbaren Erkennbarkeit als Werbesendung wird eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug žPromotionœ nicht gerecht. […] Soweit die Antragstellerin auf Werbung im Printbereich verweist, verkennt sie, dass dies nicht mit dem Fernsehen vergleichbar ist, da im Fernsehen eine deutlich höhere Reizüberflutung des Zuschauers durch die bewegten Bilder gegeben ist. Der Zuschauer kann, anders als der Leser einer Zeitschrift, die Werbung nicht beliebig lang und entsprechend intensiv betrachten.

Haftung für eingebundene Wikipediainhalte

Das Landgericht Hamburg hat am 20.5.2008 ein Urteil gefällt, dass viele Webmaster betreffen dürfte, nämlich all diejenigen, die Wikepedia-Inhalte syndizieren und in ihre eigen Webseite einbauen. Kern des Problems ist die Frage, ob und wann man für diese Inhalte haftet.

Dazu führte das Landgericht aus, dass es weder die journalistische Sorgfaltspflicht verletze, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite eingebunden werden, wenn man keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen und das keine keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel besteht, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung mache der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.

Interessant ist des weitere die für das Landgericht Hamburg doch sehr liberale Formulierung wie folgt:

Diese Online-Enzyklopädie žWikipedia“ ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite žWikipedia“ nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie žWikipedia“ einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei der Internetseite žWikipedia“ um eine Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der žWikipedia“ mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet.

Diese Funktionsweise der Online-Enzyklopädie ist damit in den zentralen Punkten der eines Forums vergleichbar. Auch dort stellt der Forenbetreiber nur einen Rahmen, eine Plattform und Speicherplatz zur Verfügung, damit Dritte selbstverfasste Beiträge hinterlegen können. Auch dort findet regelmäßig keine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.

Im Unterschied zu einem Forum betrifft die Enzyklopädie žWikipedia“ zwar nicht ein spezielles Themengebiet, sondern naturgemäß eine unüberschaubare Vielzahl von Themen und ist – anders als viele Foren – auf ein dauerhaftes Vorhalten der Beiträge bei ständiger Weiterentwicklung, Anpassung und Veränderung gerichtet. Entscheidend ist aber hinsichtlich der Funktionsweise, dass Jedermann die Möglichkeit eröffnet wird, Inhalte ohne redaktionelle Prüfung einzustellen. Diese Funktionsweise macht die žWikipedia“-Seite sonstigen Internetforen vergleichbar. An einer Online-Enzyklopädie wie der žWikipedia“ besteht auch als solcher ein öffentliches Interesse. Sie ermöglicht einer Vielzahl von Menschen schnellen und aktuellen Zugriff auf Informationen und zwar auch Personen, die nicht über eine umfangreiche gedruckte Enzyklopädie verfügen.

Damit ist hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen Informationsinteresse dienen. Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Einstellung des Angebots žWikipedia“ im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.

Den vollständigen Urteilstext gibt es hier.

Beschwerdeschrift wegen Datenschutzproblemen bei Facebook

Die Kollegen von IP-Notiz machen heute auf ein interessantes Webfundstück aufmerksam, in dem sich die Datenschutzaktivisten von der Canadian Internet Policy and Public Interest Clinic, basierend auf den Untersuchungen von drei kanadischen Jurastudenten, über die gravierenden Datenschutzprobleme bei Facebook beschweren.

So wird beispielsweise die Pflichtangabe des Geburtsdatums, ohne Hinweis, wozu dies nötig sei, genauso als kritisch betrachtet wie die Abfrage von Passwörtern von E-Mail-Accounts bei AOL, Hotmail oder anderen Anbietern, um die Importfunktionen von Facebook zu nutzen.

Wer an Datenschutz interessiert ist, sollte einmal einen Blick riskieren.

Klage auf Auszahlung eines Gewinnes nach Gewinnspielzusage erfolgreich

Die Einrichtung eines Postfaches für ein Schweizer Unternehmen kam einem Betreiber eines Buchungs- und Reservierungsservices teuer zu stehen. Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben nämlich einer Verbraucherin Recht gegeben, die eine schriftliche Mitteilung über einen vermeintlichen Gewinn in Höhe von 1.500 Euro erhalten und von dem angegebenen Absender die Auszahlung des Gewinns verlangt hat.

Die Klägerin erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: žGanz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen ! überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz žEinladung der Gewinner 5.-555. Preis. In dem Schreiben heißt es weiter: žSehr geehrte Frau ? [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Klägerin], mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?. In einem anschließenden žAuszug aus der Gewinnerliste sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises (ž8 x 1.500 Euro in bar (pers. Überg.)) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein žReservierungsservice, Postfach ? im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.

Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das Urteil durch Beschluss vom 29.04.2008 bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des $ 661a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines žobjektiven Empfängers eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma žReservierungsservice als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begründet. Hierfür spreche auch, dass die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten. Der Beklagte ist deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet.

Ich vermag mir, ich gebe es zu nicht ganz objektiv, dabei ein „HaHa“ nicht zu verkneifen, fallen doch täglich Massen an gutgläubigen Menschen auf diese Taschenspielertricks herein und können rechtlich oft gar nichts unternehmen, da die Betreiber im Ausland nicht greifbar sind.

BGH: Einzugsverfahren in AGB zulässig, Abbuchungsauftragsverfahren nicht!

Vorgestern hat der BGH eine auch viele Onlinedienste betreffende Entscheidung betreffend der Wirksamkeit von AGB’s zum Lastschrifteinzug entschieden.

Folgende AGB ist demnach als nach $ 307 I , $ 307 II Abs. 1 BGB wirksam zu beurteilen:

Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.

Der Grund ist, dass nach der Auslegung es sich bei der Klausel um eine Vereinbarung zum Einzugsverfahren handelt, welches – im Gegensatz zum Abbuchungsauftragsverfahren, den Verbraucher nicht unangemessen belastet.

Der BGH führt dazu aus:

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die – wie vorliegend – regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers – Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die von der Beklagten verwendete Klausel auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass nur das Einziehungsermächtigungsverfahren gemeint ist, also die Klausel keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des $ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält.

Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort œBankeinzug verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschriftverfahrens hindeuten. In diesem Zusammenhang war weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende – insoweit abschließende – Willenserklärung gegenüber dem Verwender abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert.

Quelle: Jur-Blog.de

Jesus macht Rechte am eigenen Bild geltend!

Oder so ähnlich jedenfalls. Auch wenn der Beitrag der Kollegen von Law-Blog.de schon vom Ostersonntag herrührt und damit eigentlich fast genauso in Leinen gehüllt werden sollte, wie der Protagonist des Beitrages selber, so hat ihn Kollege Simon Möller von Telemedicus ausgegraben und möchte ich ebenfalls ein wenig Weihrauch verbreiten, um die recht lustige Abhandlung zur Frage, ob das Aufhängen eines Jesusbildes nicht ein Problem mit $ 22 KUG (Kunsturhebergesetz) darstellen könnte, ein wenig auf den Altar der Witze aller Medienrechtler zu hiefen.

Schade, dass die Kollegen nicht noch ein wenig ausgeholt haben, aber die Frage, ob Jesus beispielsweise ein Bildnis der Zeitgeschichte nach $ 23 KUG ist oder ob 13 Mann und ein Leib Brot schon eine Versammlung sein könnten, waren ihnen dann wohl doch zu heiß. So nun aber genug geschwafelt, denn eigentlich ist es in Berlin auch um diese Zeit noch viel zu heiß, um etwas wirklich sinnvolles zu tippen!

[…] Andererseits – und jetzt wird der Fall komplex – ist Jesus bekanntermaßen am dritten Tag (der eigentlich nach juristischer Fristberechnung der zweite ist, $ 187 I BGB, aber zur Sicherheit haben wir ja Ostermontag) von den Toten auferstanden, was er später durchaus mit Körpereinsatz selbst dem ungläubigen Thomas nachwies. Zumindest in den 40 auf die Auferstehung folgenden Tagen wäre er also für Anfragen nach Einwilligungen greifbar gewesen. Dann ist er aufgefahren, was wir heute noch – dankenswerterweise immer brückentagsfähig – feiern. Das Auffahren ist – richtig interpretiert – wohl ganz das Gegenteil von Sterben: der Beginn ewigen Lebens, wenn auch irgendwo ganz anders und für Rückfragen nur mittelbar greifbar. […]

UWG: 6 Beispiele aus der kommenden "Schwarzen Liste"

Nicht nur die 100 Euro Abmahnung steht auf der Roadmap der Bundesregierung bei Anpassung des UWG, auch eine Verschärfung des UWG, basierend auf einer EU-Richtlinie, soll beispielsweise Onlinehändler zu mehr Sorgfalt anhalten, indem eine Liste von insgesamt dreißig aggressiven Geschäftspraktiken aufgenommen wird, die als unlauter anzusehen sind. Desweiteren weisen die Kollegen Langenhan von Handakte WebLAWg darauf hin, dass der Anwendungsbereich des UWG sodann auf Handlungen während und nach Vertragsschluss ausgedehnt werden soll.

Die Kollegen von der Computerwoche listen schon einal 6 Praktiken auf. Demnach sind mit der Änderung

  • Irreführung über Räumungsverkauf
  • Werbung mit Rechnung
  • Widerrufsbelehrung als Werbung
  • Händler gibt sich als Verbraucher aus
  • Gratis-SMS
  • und

  • „Nur noch kurze Zeit“ – psychologischer Kaufzwang

neben 24 weiteren als explizit unlauter anzusehen. Dinge die freilich mitunter diskutabel sind, aber eigentlich bislang schon nicht anders beurteilt werden. Neben dem „Verschärfungs-Charakter“ dürfte sich aber vor alle eine erhöhte Rechtssicherheit wiederum positiv für Unternehmen auswirken.

Geschädigte der New Media AG bekommen Geld wieder

Das ist doch einmal eine gute Nachricht. Verbraucher, die Rechnungen zum Beispiel für die Nutzung der Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de bezahlt haben, haben nun die Chance ihr Geld zurück zu bekommen “ meldet die Verbraucherzentrale Hessen in einer Pressemeldung. Geschädigte sollen sich direkt an den Insolvenzverwalter wenden. Die Verbraucherzentrale Hessen stellt auf ihrer Homepage unter www.verbraucher.de ein entsprechendes Formular bereit.

Der Verbraucherzentrale Hessen ist bekannt geworden, dass über das Vermögen von Herrn Michael Corvers (Inhaber der Softwareberatungsfirma žNew Ad Mediaœ), Wallauer Straße 9, 65239 Hochheim das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verbraucher können, sofern sie Ansprüche gegen diese Firma haben, diese beim Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Thomas Illy, Thierhoff Illy & Partner, Taunusanlage 17, 60325 Frankfurt am Main anmelden. Die Firma New Ad Media hat bis zum Jahr 2006 unter anderem die Internetseiten www.gamesite.de, www.movieabo.de, www.probino.de, www.vinow.de, www.simsen.de betrieben. Alle Verbraucher, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseiten Geld an die Firma New Ad Media gezahlt haben, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, können diesen Schaden als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Der Anmeldung sollte ein Nachweis über die erfolgte Zahlung sowie eine Kopie der Rechnung oder der Mahnung beigefügt werden. Der erste Prüfungstermin wurde auf den 14.10.2008 vertagt.

Zur Anmeldung ihrer Forderungen haben die Geschädigten folgende Möglichkeiten:

1. auf dem Postweg mit unter www.verbraucher.de veröffentlichtem Formular für die Forderungsanmeldung.
2. über die Internetseite www.thierhoffilly.com. Wer seine Forderung online anmelden möchte, muss bei der PIN-Abfrage des Hilfsassistenten den Button žweiterœ drücken, ohne eine PIN-Nummer einzugeben.

Internetkriminalität wächst beständig weiter

Den weiter anhaltenden Erfolg des kommerziellen Internets kann man auch an der Internetkriminalität erkennen. Die vor kurzem erschienene Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2007 weist einen Anstieg um satte 8 Prozentpunkte auf 179.026 Straftaten aus, wohl gemerkt nur die, die polizeilich registriert wurden.

Eigentlich schon bedenklich genug, wäre nicht der Anstieg der IuK-Kriminalität im engeren Sinne (spezifisch im StGB geregeltes Computerstrafrecht, etwa $$ 202a ff. StGB) mit ganzen 61,5 Prozent noch deutlich höher.