Dämpfer für Filesharing-Abmahner? US Studie bestätigt Zweifel an der Beweisführung via IPs

Ein Ansatzpunkt für Anwälte, die potentielle Nutzer von Filesharing-Diensten vertreten, ist in letzter Zeit, die Beweisführung der Rechteinhaber, basierend auf der IP-Adresse des angeblichen Rechteverletzers, anzuzweifeln. Eine neue Studie der Universität Washington zeigt jetzt, dass diese Zweifel nicht nur hilflose Versuche der Anwälte sind, sondern durchaus berechtigt sein können. Die Studie zeigt, dass jederzeit Beschuldigungen und somit Abmahnungen erfolgen können, obwohl die betreffende Person weder Daten heruntergeladen noch getauscht hat. Gleichzeitig weißt die Studien nach, dass die IP-Adresse manipuliert werden kann. Die Studie findet man hier.

Die Entwicklung der Rechtsprechung dürfte daher in Deutschland spannend bleibend. Bereits im März hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass die von der Firma proMedia gefertigten Ausdrucke hinsichtlich der IP-Adresse kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen seien.

Verstoss gegen Verpackungsverordnung = doch nicht abmahnfähig?

Ein interessantes Urteil vom Landgericht Lübeck lieferte gerade Gesprächsstoff in der Kanzlei. Danach sei ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung nur eine Beeinflussung marginaler Art und daher nicht abmahnfähig. Grund für den Gesprächsstoff ist dabei die Entscheidung des BGH vom 29.6.2006, wonach die Verpackungsverordnung eine Marktverhaltensregelung darstelle und Verstöße dagegen also nach $$ 8 Absatz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Damals vermuteten allerdings schon Kommentatoren, dass unter Versandhändler eine andere Bewertung angebracht sein könnte und auch möglich wäre, da die BGH-Entscheidung im Verhältnis unter Versorgern erging.

Das Landgericht dazu:

Die Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsordnung begründen ebenfalls keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es handelt sich bei diesen Verstößen um bloße Bagatellverstöße im Sinne von $ 3 UWG. Die Schwere einer unlauteren Handlung ist, wenn man darunter die Intensität des Eingriffes in geschützte Interessen bestimmter Marktteilnehmer versteht, ein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein unerheblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Vorliegend ist nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.

Schlicht zur Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten, sollten man jetzt aber doch nicht freudig erregt entsprechende Klauseln wieder entfernen. Schaden werden sie jedenfalls nicht. Ob weitere grundlegende Entscheidungen folgen, ist sowie zweifelhaft, denn die Änderung der Verpackungsordnung steht vor der Tür. Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen die bei privaten Endverbrauchern landen, werden künftig verpflichtet, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen und dementsprechende Verpackungen müssen dann bei einem angeschlossenen System lizenziert werden. Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zu nehmen oder sich an einem dualen System zu beteiligen, entfällt künftig.

NBC Universal übernimmt Bigpoint

Wie Deutsche Startups berichtet, gibt es im deutschen Internet einen weiteren erfolgreichen Exit der Samwer-Brüder: NBC-Universal übernimmt das Browserspielportal Bigpoint zum Preis von 70 Millionen Euro. GMT Communications Partners sowie der Peacock Equity Fund, ein Joint Venture von NBC Universal und dem Geschäftsbereich Media, Communications & Entertainment von GE Commercial Finance sind die genauen Erwerber. Die neuen Anteilseigner werden somit GMT, Peacock Equity und der deutsche Bigpoint Gründer Heiko Hubertz sein. Die Transaktion im Wert von insgesamt 70 Mio. € unterliegt noch der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und wird voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Monate abgeschlossen.

GMT und Peacock Equity wollen die Geschäftsausweitung von Bigpoint in Europa, den Vereinigten Staaten und Asien mit der Entwicklung neuer Spiele, Vertriebsplattformen und Marketinginitiativen unterstützen. Um vor allem sein Wachstum in den USA fortzusetzen, wird Bigpoint mit NBC Universal kooperieren. Dazu soll eine Reihe von browserbasierten Spielen über das Onlinenetz von NBC Universal vorgestellt werden, zu dem unter anderem die Internetseiten von SCI-FI Channel und USA Network gehören.

žFür Peacock Equity ist der Spielesektor ein entscheidender strategischer Bereichœ, so Tom Byrne, Geschäftsführer und Vorsitzender von Peacock Equity. žWir sind der Auffassung, dass die Wachstumseigenschaften dieses Sektors eine äußerst attraktive Investitionsmöglichkeit bieten “ nicht zuletzt auch in Verbindung mit dem, was NBCU und GMT für die weitere Entwicklung von Bigpoint leisten können.œ

Im Rahmen der Transaktion veräußern die Aurelia Private Equity GmbH, European Founders Fund GmbH und United Internet Beteiligungen GmbH ihre bisherigen Bigpoint-Anteile.

Zu den derzeitigen und früheren Investitionen von GMT gehören Asiakastieto, Melita Cable, Primesight, Orion Publishing und Intel. Die derzeitigen und früheren Investitionen von Peacock Equity umfassen Adify, Healthline, IGA Worldwide, 4INFO, Trion World Network und Loomia.

Werbung mit Prominentennamen unter Umständen zulässig

Der BGH hat zwei Urteile gefällt, wonach Werbung für Lucky Strike, unter Verwendung von Namen Prominenter, als zulässig erachtet wurde. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke „Lucky Strike“ und der Textzeile: „War das Ernst? Oder August?“

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch „Hinter den Kulissen“ von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Yahoo Übernahme durch Microsoft doch noch offen?

Eigentlich schien es so, dass die Yahoo Übernahme durch Microsoft zur Akte gelegt wurde. Nun läßt die Verschiebung des Termins für die Hauptversammlung von Yahoo auf den 1. August aber neue Spekulationen aufkommen. Die Befürchtungen, dass es auf der Hauptversammlung zwischen Konzernchef Jerry Yang und Aktionär Carl Icahn hoch her gehen könnte, sind anscheinend nicht ganz unbegründet. Icahn drängt angeblich auf erneute Verkaufsgespräche mit Microsoft

Im Gespräch mit dem „Wall Street Journal“ kündigte er zudem an, Yang absetzen zu wollen, wenn dessen Kandidaten in den Yahoo-Verwaltungsrat gewählt werden würden. Icahn befürchtet, dass Microsoft Yang nicht mehr vertrauen würdem, nachdem dieser die letzte Offerte hin Höhe von 47,5 Mrd-Dollar-Offerte abgelehnt hat. Der Ausgang des Duells ist jedoch offen, da sowohl Yang als auch Icahn einige Vertraute unter den Aktionären haben.

Die Frage bleibt natürlich offen, ob Microsoft überhaupt noch will, wobei eine Antwort wohl nicht zu erwarten ist, könnte der neuerliche Streit doch den Preis drücken.

Europameisterschaft 2008: Deutsche Privatradios machen gemeinsame Sache

Die deutschen Privatradios nutzen ihre gemeinsam Sportrechtevermarkter Sportfive erworbene Lizenz für die Live-Übertragung der UEFA Euro 2008 gemeinsam sinnvoll und haben ein Extra-EM-Radio an den Start gebracht. Das Radio bringt aktuelle Infos und Stimmungen aus den Stadien, Fußball-Hits der vergangenen Jahre und natürlich Live-Übertragungen aller deutschen Spiele sowie der Begegnungen ab dem Viertelfinale. Zusätzlich soll es Statistiken, Live-Ticker, ein Tippspiel und eine Mediathek geben, für die insgesamt 50 Berichterstatter Österreich und der Schweiz sowie in Berlin unterwegs sind.

Für den Berliner Sender 104.6 RTL ist die Seite des Radios beispielsweise hier zu finden.

IT-Branche verzeichnet deutlichen Ausbildungswachstum

Die IT- und Telekommunikationsbranche bildet verstärkt aus. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in den IT-Berufen ist im Jahr 2007 um 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 14.856 gestiegen, teilte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) mit. Das stärkste Wachstum verzeichnen die Fachinformatiker mit einem Plus von 15 Prozent auf 8.674 Neuverträge und Systemelektroniker mit einem Zuwachs von 4 Prozent auf 2.463. Die Zahl der neuen Azubis in den kaufmännischen IT-Berufen hat sich mit 3.719 im Vergleich zum Vorjahr dagegen kaum verändert. Grundlage der Angaben sind Daten des DIHK. žDie Hightech-Branche bietet jungen Leuten beste Perspektiven für ihr Berufslebenœ, sagte BITKOM-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer. žDie IT-Berufe sind abwechslungsreich, anspruchsvoll und bieten die Chance auf einen gut bezahlten Arbeitsplatz.œ Derzeit gibt es nach Erhebungen des BITKOM in der deutschen Wirtschaft mehr als 40.000 offene Stellen für IT-Experten.

Alarmierend ist laut Scheer die sinkende Zahl von Mädchen in den IT-Berufen. Der Frauenanteil unter den Ausbildungsanfängern ist seit dem Jahr 2002 von 14 Prozent auf nur noch 9,1 Prozent im Jahr 2007 gesunken. žIT-Berufe bieten den Mädchen viele interessante Aufgabengebieteœ, sagte Scheer. žDaher müssen wir noch mehr unternehmen, um sie für diese Tätigkeiten zu begeistern.œ

Deutsche Post verliert Streit um die Marke "Post"

Die Deutsche Post hat den Rechtsstreit um die Marke „Post“ vor dem BGH verloren. Andere Unternehmen, die auf dem gleichen Gebiet wie die Post tätig sind, dürfen daher zukünftig den Wortbestandteil „Post“ in ihrem Unternehmensname verwenden. Auf die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegen könnte, lässt sich der BGH sich gar nicht ein, sondern begründet seine Entscheidung mit $ 23 Nr. 2 MarkenG, wonach die Verwendung als beschreibende Komponente einer Dienstleistung oder einer Ware möglich ist, wenn diese Verwendung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ haben die die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, laut BGH zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG “ etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb “ die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „POST“ nicht untersagt werden.

Beim BGH sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke „POST“ geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die “ an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare “ Bezeichnung „Post“ ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

"Ihr gutes Recht"; Artikelreihe in der MIM

Seit dieser Ausgabe der MIM aus dem Mediatainment-Verlag, erscheinen von mir 14tägig juristische Artikel in diesem Fachmagazin für die Computerspielebranche.

Er berichtet regelmäßig in allen Rechtsbelangen und -fragen rund um Internet- und Unterhaltungsbranche. Er zeigt Fallen und Gefahren auf, erklärt Zusammenhänge, weist auf Stolpersteine hin und führt Sie durch das ausufernde Dickicht des Paragrafendschungels. Gerade Urheber-, Marken-, Patent- und allem voran natürlich IT- und Internetrecht sind derzeit, als Reaktion auf neue Märkte und neue Medien, stetigen Wandlungen und Veränderungen unterworfen, die für den Laien nur schwer zu durchschauen und noch schwerer zu verstehen sind.

Marian Härtel bietet kompakte und verständliche Hilfestellung zu allen Fragen rund um die entscheidenden Rechtsgebiete, gerade auch im Bezug auf das Online-Business. So erfahren Sie in den kommenden MIM-Ausgaben alles Wissenswerte zu den Themen Urheberrecht, IT-Recht und Zahlungsverkehr.

Den Artikel, zugleich eine Einleitung in die Artikelserie, gibt es hier auch online zu lesen.

AGBs für Fernabsatzverträge von Spielkonsolen und Zubehör bei Quelle auf dem Prüfstand

Die Kollegen von Jur-Blog.de verweisen heute auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Frankfurt, in dem die AGBs von Quelle betreffend den Fernabsatz von Spielekonsolen und dessen Zubehör „auseinandergenommen“ und vielerseits bemängelt werden. Neben Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden vor allen die Preisangaben ohne Umsatzsteuer als unzulässig angesehen bzw. bemängelt. Demnach ist die Angabe der Umsatzsteuer bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen bekannter Maßen ein Verstoß gegen die preisangabenrechtliche ($ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, der in der Regel jedoch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von $ 3 UWG darstellt. Anders sah das OLG Frankfurt dies bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten.

Das OLG hielt daher die landgerichtliche Verfügung, wonach es Quelle untersagt sei, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und bestätigte somit einen Verstoß gegen $ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit $ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV.

Es führt dazu aus:

Bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu $ 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus $ 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Wird bei Internetangeboten – wie in dem vorliegenden Fall – neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch $ 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04 – GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 – Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie žAllgemeine Geschäftsbedingungen oder žService nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).

Daraus folgt, dass auch der Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link žAGB erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – eine žthematische Verknüpfung zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.

bb) Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des $ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist – wie die Information zur Umsatzsteuer – von dort nur über den Link žAGB erreichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite žKundendaten im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: žAGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB¦. Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der žVersandspesen im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite žLieferservice genannt werden.

cc) Die beanstandeten Preisangaben verstoßen auch gegen $ 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von $ 4 Nr. 11 UWG zu regeln (BGH, Urt. v. 15.01.2004 – I ZR 180/01 – GRUR 2004, 435, 436 – Frühlingsflüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., $ 11 Rd 11.142 m.w.Nachw.). (¦)

dd) Allerdings sieht der Senat – insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ($ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von $ 3 UWG zu beeinträchtigen.

Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des $ 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer. (¦) Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v. 05.07.2001 – I ZR 104/99 – GRUR 2001, 1166, 1169 – Flugfernpreise). Dies ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten anzunehmen.

Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, we die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen – wie etwa der Beklagten – sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie – wie im vorliegenden Fall – ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.

Entsprechend der BGH Rechtsprechung urteilt es desweiteren:

Für den fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, gilt dies nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des Bundesgerichtshofs grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht.

Das vollständige Urteil findet man bei Interesse hier.