Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen

Der Bundesrat hat die finale Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen Zum verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen wurde der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert, indem besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen„, mit aufgenommen wurde. Ein schwammiger Begriff, der wohl von den Gerichten genauer betrachtet werden muss, wie ich es in ähnliche Weise auch schon in meinem Verfassungsrechtsgutachten zum ehemals geplanten $ 131a StGB beschrieben hatte.  

Desweiteren wird die Indizierungsliste erweitertet beispielsweise um Medien, in denen „Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden“ oder „Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird“. Schließlich folgt eine formalere Änderung, indem die Platzierung und Mindestgröße von FSK- und USK-Alterskennzeichen geregelt wird.

Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.

Sprechstunde für Internetsucht in Tübingen

Wie Handakte WebLAWg unter Berufung auf Techchannel berichtet, wurde an der Universitätsklinig Tübingen durch Prof. Dr. Anil Batra, Leiter der Sektion Suchtmedizin und Suchtforschung, eine Sprechstunde für Internetsucht eingerichtet. Die Begründung

Die exzessive Nutzung des Computers und des Internets können verschiedene Ursachen haben. In den meisten Fällen geht es um Online-Rollenspiele;

passt zu einer weiteren aktuellen Meldung.

Nach den Kollegen von GamerScoreBlog weiß der Bostoner Psychiater Dr. Jerald Block zu berichten, dass Patienten, die eine Sucht nach dem Onlinerollenspiel World of Warcraft entwickelt haben, sich für diese Sucht mehr schämen, als Patienten, die süchtig nach Pornographie sind. Dr. Block führt dies darauf zurück, dass Pornographie inzwischen gesellschaftlich akzeptiert sei, was bei Onlinerollenspielen noch nicht der Fall sei.

Seit Juni 2008 besteht an der Psychiatrischen Universitätsklinik Tübingen für Betroffene eine Ambulanz mit Diagnostik, Beratung und einem Gruppentherapieprogramm.

Bitkom sagt Wachstum des Downloadgeschäftes voraus

Ob Musik, Hörbücher, Videos, Spiele oder Software: Der Markt für Downloads aus dem Internet wächst weiterhin rasant. Im ersten Quartal 2008 haben die Deutschen 12 Millionen Downloads im Wert von 52 Millionen Euro getätigt “ ein Drittel mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Besonders stark wächst das Interesse bei den Über-50-Jährigen. Das teilte der Hightech-Verband BITKOM heute in Berlin mit. žWir rechnen damit, dass sich der Boom in gleichem Tempo fortsetztœ, sagte BITKOM-Vizepräsident Achim Berg. Auch mit der Gesamtbilanz für 2007 können die Anbieter äußerst zufrieden sein: Sie steigerten ihren Umsatz im Vergleich zu 2006 um 32 Prozent auf 173 Millionen Euro. Grundlage der Angaben ist eine Erhebung des Marktforschungsinstituts GfK für den BITKOM. žDer Markt profitiert auch davon, dass schnelle Internetzugänge zum Standard werdenœ, erklärt Berg. žDamit gelingt das Herunterladen auch großer Dateien in wenigen Sekunden.œ Heute verfügt jeder zweite Haushalt über Breitband-Internet. Zudem werden Downloads billiger: Der Durchschnittspreis sank in den vergangenen zwei Jahren insgesamt um 13 Prozent auf 4,13 Euro.

Die Nachfrage geht dabei vor allem auf Männer zurück. Sie stehen derzeit für zwei Drittel aller legalen Downloads (63 Prozent im ersten Quartal 2008). Ähnlich deutlich ist das Bild bei der Altersstruktur. 41 Prozent der Kunden sind weniger als 30 Jahre alt. Dennoch sind Downloads kein reines Jugendphänomen mehr. Mehr als ein Viertel aller Käufer (29 Prozent) ist heute 40 Jahre und älter. Wachstum gibt es insbesondere in der Gruppe der Über-50-Jährigen. Sie konnten ihren Anteil an allen Downloads auf 12 Prozent steigern. Vor einem Jahr waren es erst 8 Prozent. Das entspricht einer Steigerung von 50 Prozent in dieser Altersgruppe.

Prof. Dr. Thomas Hoeren: Kritik am IT-Grundrecht

Die Kollegen von Telemedicus verweisen auf einen interessanten Kommentar von Prof. Dr. Thomas Hoeren, seines Zeichen Direktor der Zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster. In dem Editorial der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift MMR beschäftigt er sich mit der Frage, was eigentlich das Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme sei, die bekannte Grundrechtsneuschöpfung des Bundesverfassungsgerichtes zu seinem Urteil betreffend der Onlinedurchsuchungen. Seine Haltung dazu ist bereits in den ersten Worten erkennbar:

Da ist schon der Titel des neuen Grundrechts selbst, der mich nachdenklich macht.

Auch im weiteren Verlauf, lässt er wenig Gutes an der Kreation aus Karlsruhe erkennen:

[…]Und so bleibt die Entscheidung auch in anderen Teilen mysteriös. Wie unterscheidet man z.B. zwischen dem Zugriff „auf das informationstechnische System insgesamt“ und dem Zugriff „auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten“ (Ziff. 201)?[…]

Und so rudert das Gericht hin und her. Das neue Grundrecht ist natürlich zu weit formuliert, was die einbezogenen Systeme angeht. […]

Den ganzen Text findet man hier.

Teilnehmer am Anti-Piraterie Gipfel des GVU zeigen sich zufrieden

„Zur Schließung aller Sicherheitslücken im Kampf gegen Raubkopien muss jeder Branchenteilnehmer aus Film- und Unterhaltungssoftware seinen Beitrag leisten“, so lautete das Fazit des zweiten Branchenforums „Prävention und Aufklärung“ am 5. Juni im Hamburger Radisson SAS. Auf Einladung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) trafen Rechteinhaber und Verbände beider Wirtschaftszweige, Kinobetreiber, Wissenschaftler und Anti-Piraterie-Organisationen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz mit technischen Dienstleistern zusammen. Insgesamt 14 teils internationale Unternehmen präsentierten Ansätze zur Sicherheit bei der Produktion, Sicherung bei Verteilung und Kinovorführung sowie Lösungen zum Erschweren und Behindern der illegalen Massenverbreitung im Internet. Mehr als 80 Teilnehmer diskutierten auf der ganztägigen Veranstaltung angeregt über geeignete Antworten auf aktuelle Trends und Entwicklungen im illegalen Markt.

Integrierte Ansätze

Wissensaustausch, Vernetzung der Branchen und verstärktes Zusammenspiel von Rechteinhabern und GVU standen im Mittelpunkt des Branchenforums. Zur Einführung informierte der GVU-Vorstandsvorsitzende, Christian Sommer, über aktuelle Entwicklungen in der Piraterielandschaft und bei der Verbreitung von Raubkopien. Bei anhaltendem Fokus der GVU-Tätigkeit auf die Quellen illegaler Kopien plädierte Sommer für ergänzende technische Lösungen auf der Massenverbreitungsebene. Im Kampf gegen Raubkopien seien solche Maßnahmen zunehmend entscheidend. Gleiches gelte für einen noch schnelleren und beständigen Informationsfluss, erläuterte der Vorstandsvorsitzende. Mit dem fortschreitenden Ausbau der GVU als „Intelligence Center“ der Branche forderte er auch weiterhin zur Mitwirkung der Rechteinhaber aus. So sei als ein Baustein in einem umfassenden Maßnahmenmix die eindeutige Identifizierbarkeit von Raubkopien-Quellen unabdingbar für das erfolgreiche Vorgehen gegen die illegale Schattenwirtschaft.

Beispiele für gelungenes Zusammenwirken von Maßnahmen der Rechteinhaber zum Schutz ihrer Produkte mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch die GVU gab nachfolgend Jan Scharringhausen, Leiter der integrierten GVU-Rechts- und Ermittlungsabteilung. Anhand eines internationalen Falls, der in den USA seinen Anfang nahm und dessen Spur über Deutschland nach Australien führte, illustrierte Scharringhausen die Relevanz von forensischen Markierungen ebenso wie die große Bedeutung von fundierten Ermittlungen durch die Anti-Piraterie-Organisation: Verifizierte Erkenntnisse über die vernetzten Strukturen der illegalen Szene schaffen Voraussetzungen für die Austrocknung der Quellen von Raubkopien, forensische Markierungen wiederum stellen eine Grundlage für umfassende Analysen dar.

Sicherheitstechnologien als Voraussetzung für Schutz und effektive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

Im Anschluss an die Einführung in großer Runde startete der interaktive Teil der Veranstaltung mit jeweils zwei bis drei parallelen Fachvorträgen. Zum Thema „Sicherheit bei der Produktion“ erläuterten insgesamt fünf Referenten unterschiedliche Ansätze: Rimage und Thomson STS präsentierten gemeinsam eine Lösung für die automatische Produktion von Video-DVDs in Kleinstserien – wie etwa Screenern – inklusive Kopierschutz und Wasserzeichen. Eindruckvoll veranschaulicht wurde der Vortragsinhalt durch die Produktion von Tagungs-DVDs mittels eines Kopierroboters.

Das Unternehmen X-PROTECT wartete mit einer Deutschlandpremiere auf: Inhaber Oliver Koch stellte das neu entwickelte System X-PROTECT Blue vor – eine Kopierschutztechnologie für Blu-Ray-Discs sowie herkömmliche DVDs. Verschiedene Aspekte dieser Lösung wurde im Verlauf des Tages wiederholt von diversen Tagungsteilnehmern diskutiert. Volkmar Breitfeld, Geschäftsführer der ACE GmbH, präsentierte mit flux-DVD und Flick Rocket Möglichkeiten zum Sicherung von Video-on-Demand und Download-to-own-Angeboten. Sony DADC gab einen Überblick über sein Portfolio und erklärte sein System ARccOS im Detail.

Schutz vor Raubkopien bei Verteilung, Vorführung und Lagerung

„Sicherheit bei Verteilung und Vorführung“ stand im Zentrum von insgesamt vier Referaten. TS Provide mit 26 Jahren Kompetenz in Sachen Filmkennzeichnung gab einen Überblick über den Kodierungsablauf bei 35mm-Filmkopien, stellte die Analysekette zur Identifizierung von illegalen Quellen durch solche Markierungen vor und wies auf die Gefahren eines freizügigen Umgangs mit DTS Discs hin. In der anschließenden Diskussion tauschten sich die Forumsteilnehmer über Schutzmöglichkeiten vor dem unerlaubten Kopieren solcher Scheiben aus und thematisierten unter der Fragestellung „Wie viel Sicherheit verträgt eine Filmkopie“ die Problematik und Gefahren wahrnehmbarer Markierungen in Bild und Ton.

Anschließend veranschaulichte die EFS Gruppe ihren Sicherheitskreislauf einer 35mm Filmkopie von der Production bis zum Recycling. Das Team aus MMmedia und Escon Security Services gab einen Einblick in die praktische Absicherung von Pre-Release-Vorführungen für die Presse, bei Filmpremieren und Previews. Daran anschließend konnten Interessenten die Funktionsweise von Kamerafindern im Rahmen dieses Workshops testen.

Die drei nach außen gerichteten Ansätze zum Schutz der Originale ergänzend, thematisierte der Vortrag von arvato digital services innerbetriebliche Sicherheitsmaßnahmen. Unter dem Titel „Schutzmaßnahmen eines Presswerks gegen Diebstahl“ informierte Referent Klaus-Peter Schulte ebenso anschaulich wie fundiert über organisatorische und technische Bedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten für den Originalschutz im eigenen Unternehmen.

Wider die illegale Online-Massenverbreitung

Mit Lösungen zum Erschweren und Behindern der Massenverbreitung im Internet beschäftigten sich die Beiträge von fünf weiteren Anbietern. P4M – Die InternetAgenten demonstrierten live im Internet ein Vorgehen gegen die Verbreitung von Raubkopien über Sharehoster, gefolgt von einer kontrovers geführten Diskussion über effektive Strategien zur Löschung entsprechender Links. Vertreter von Mbargo, einem Unternehmensbereich der arvato digital services, berichteten über die erfolgreiche Störung der Verbreitung von Raubkopien in so genannten Tauschbörsen, wie etwa der für Filmraubkopien am häufigsten genutzten BitTorrent-Technologie. Auch an diese Präsentation schloss sich ein lebhafter Gedankenaustausch an. Dabei stand insbesondere das Vorgehen bei Trackern – einem zentralen Element der BitTorrent-Technologie – im Vordergrund.

Insbesondere das Auffinden von Raubkopien in Internet bildete den Dreh- und Angelpunkt der drei folgenden Beiträge. Dazu informierte das US-amerikanische Unternehmen Audible Magic über Fingerprinting-Lösungen als Antwort auf die illegale Verbreitung in offenen Netzwerken mit User Generated Content. Zusätzlich gab Referent Mike Edwards einen Einblick in die technische Umsetzbarkeit des „Graduated Response Systems“ – eines abgestuften Sanktionsmechanismus zur Handhabung von massenhaften illegalen Downloads.

Auf die Bedeutung eines umfassenden Monitorings für die erfolgreiche Bekämpfung von Raubkopien im weltweiten Netz wies das dänische Unternehmen DtecNet hin. Denn nur, wenn Rechteinhaber und Anti-Piraterie-Organisationen detaillierte Kenntnisse über die regional unterschiedliche Nutzung verschiedener P2P-Technologien, Social Websites, Streaming Seiten oder auch des Usenet vorliegen, können Gegenmaßnahmen umgehend und zielgerichtet ergriffen werden, berichtete Thomas Sehested, CEO von DtecNet.

Als fünfter Vortragender zum Urheberrechtsschutz im Internet demonstrierten das Fraunhofer SIT und die Watermark AG Ansätze zur rekursiven Täterermittlung durch individualisierte Transaktionswasserzeichen. Referent Patrick Wolf stellte dabei die Voraussetzungen für das Finden illegaler Kopien in den Vordergrund. Er empfahl die Frage voranzustellen, wie und wo der Nutzer illegale Angebote im Internet sucht.

Dazu Christian Sommer, Vorstandsvorsitzender der GVU: „Das Branchenforum in nunmehr zweiter Auflage hat in jeder Hinsicht neue Maßstäbe gesetzt. Diese šAnti-Piracy Messe™ war Informations- und Aufklärungsveranstaltung sowie Marktplatz zugleich. Die äußerst positive Resonanz belegen den Erfolg dieses Konzepts, das europaweit, wenn nicht weltweit das einzige dieser Art ist. Wir werden diese Veranstaltung mit Sicherheit auch im nächsten Jahr durchführen.“

Ebay und Datenschutzklauseln

Ebay, der Tummelplatz für Ramschverkäufer und Schnäpchenjäger, aber auch für Abmahnanwälte. Heute bin ich im Blog von Kollege Exner auf ein Urteil gestoßen, das einen interessanten Ausspruch zu Datenschutz enthält.

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008 sei die Klausel

[…]in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.[…]

unzulässig und abmahnbar. Vorsicht also damit, wie man mit Kundendaten umgeht!

LG Frankenthal: Provider-Auskunft gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertbar

Tauchen langsam schwarze Wolken tauchen am Horizont auf, jedenfalls wenn man die Umsätze von Kanzleien betrachtet, die sich auf die Abmahnung von Tauschbörsennutzer versteift haben? Gestern konnte ich über eine neue Studie berichten, die Zweifel an der Beweisführung via IPs aufkommen läßt, heute berichten die Kollegen vom Beck-Blog über ein Urteil des Landgerichts Frankenthal.

In einem im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Mai 2008 hat das LG Frankenthal entschieden, dass die staatsanwaltschaftlich eingeholte Provider-Auskunft in zivilrechtlichen Verfahren gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertet werden könne, da die Auskunftserteilung nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers verstoße. Leider scheint die Richtigkeit des Urteils nicht nur bei Lesen des Tenors (ja ich weiß, damit auch bei meiner Artikelüberschrift!) Zweifel aufkommen zu lassen, auch inhaltlich dürfte es wohl in der nächsten Instanz schwer haben, denn anscheinend verwechselt das Gericht Bestands- und Verkehrsdaten und verheddert sich daher mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (siehe hier) und übersieht, dass sich die Entscheidung aus Karlsruhe allein auf nach $ 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten bezieht, also auf im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung erhobene Daten.

Da das Landgericht anscheinend ebenfalls übersieht, dass hier keine Übermittlung von dynamischen IP-Adressen vom Provider zur Staatsanwaltschaft stattgefunden hat, sondern diese Übermittlung vielmehr umgekehrt stattfand und die Staatsanwaltschaft nur die Anschrift des Anschlussinhabers möchte, ist das Urteil wohl nicht sehr viel wert. Schade eigentlich, denn im Sinne der Argumentation gegen die Vorratsdatenspeicherung wäre das Urteil begrüßenswert. Ob das Bundesverfassungsgericht sämtliche Verwendung von Verkehrsdaten und damit auch die Verknüpfung mit Bestandsdaten untersagt haben will, muss wohl die nächste Instanz prüfen.

tell-a-friend Werbung: BGH entscheidet jetzt

Wenn man wie ich UWG-Repetitorstunden gibt und dabei wehmütig gefragt wird, was denn nun die richtige Antwort auf einen von mir konstruierten Fall sei, gebe ich immer gerne die Antwort: „Was weiß ich denn?“. Und so falsch und gelangweilt, wie sie vielleicht klingen mag, ist die Antwort doch gar nicht, schließlich ist es in UWG-Streitigkeiten üblich, dass weder Instanzgerichte noch Kommentarliteratur sich einig sind – und diese Leute haben schließlich auch einmal Jura studiert. UWG ist in vielen Fällen nun einmal eine Wertungsfrage und so kann persönlich auch so einige Standardentscheidung des BGH nur bedingt nachvollziehen. Aber ich schweife ab, denn eigentlich wollte ich auf eine ähnliche Situation hinweisen, die dem BGH momentan bei der Frage vorliegt, ob die „Tell-A-Friend“-Werbung gegen 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstößt.

„Tel-A-Friend“-Optionen gibt es inzwischen bei vielen Diensten und Onlineshops, eigentlich gedacht als einfach Möglichkeit als Nutzer des Dienstes, jemanden anderes einen Link zukommen zu lassen und ihn damit auf einen Artikel oder ein Produkt aufmerksam zu machen. Die klagende Wettbewerbszentrale sieht darin jedoch eine unzumutbare Belästigung, eine unverlangte Werbung und somit einen Wettbewerbsverstoß. Dieser Auffassung schloss sich zwar das Landgericht nicht an, dass der Meinung ist, das Versandhaus würde die E-Mail gar nicht selbst versenden, sondern dem Besucher lediglich die Möglichkeit eröffnet einem Dritten eine E-Mail zu senden, weswegen es sich nicht um eine Direktwerbung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58 EG handele, wurde in seiner Entscheidung aber nicht vom OLG Nürnberg bestätigt.

In seine Urteil von 2005 legt es dar, dass zwar tell-a-friend-EMails ohne jede Werbung nicht zu beanstanden sein, dies aber anders gelagert sei, wenn – ohne Kenntnis des „Empfehlenden“ – weitere Werbung in der EMail vorhanden sei. So lag hier der Fall.

Es bleibt abzuwarten wie das Verfahren weitergeht, laut dem Kollegen Dr. Bücker liegt der Sachverhalt jetzt dem BGH zur Entscheidung vor.

Pokerverbot rechtswidrig!

Da dürfte ein erleichterndes Aufatmen durch die Reihen der Pokerfans gehen. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren getroffen, wonach das Pokervebot in NRW rechtswidrig sei. Der Senat erteilt der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechnung damit eine Abfuhr.

Folgender Sachverhalt stand der Entscheidung zu Grunde. Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der „Poker-Bundesliga“ in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers („Re-Buy“) besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des $ 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte vor dem OVG jetzt Erfolg. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von $ 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht.

Ganz aus dem Schneider sind Pokerturnieranbieter jedoch nicht. Zum einen steckt das OVG die oben genannten engen Grenzen, d.h. wenn wirklich nur die Einsätze der Spieler also Gewinne ausgeschüttet werden, dürfte die Entscheidung anders ausfallen, zum anderen weißt das Gericht darauf hin, dass die Behörde nunmehr zu prüfen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung ($ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Auch wenn diese Entscheidung eine interessante Klarstellung aufzeigt, beispielsweiseWerbung für kostenpflichtige Pokerseiten auszuliefern, ist weiterhin ein heiße Eisen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich entwickelt, erlebt doch Poker in den letzten Jahren ein sensationellen Popularitätsaufschwung.