SCAM Post für Rechtsanwälte – was es nicht alles gibt

Bisher hätte ich gedacht, dass vorwiegend diejenigen, die Handelsregisteranmeldungen vornehmen, im Nachfeld dubiose Briefe zugesendet bekommen. Dass dies anscheinend auch Rechtsanwälten passiert, hätte ich nicht gedacht. Aber so irrt man sich, denn im Nachfeld der Veröffentlichung von Neuzulassungen der Berliner Rechtsanwaltskammer landete das folgende Schreiben bei mir im Briefkasten. Immerhin geht es dabei um Millionen…auch wenn ich mir das Honorar wohl mit dem Kollegen teilen muss, der aus Hamburg neu in unsere Bürogemeinschaft eingezogen ist und – mein Erstaunen hielt sich in Grenzen – das gleiche Schreiben erhalten hat.

HeinzMüllerScan

Google-Recherchen ergaben eine Hausverwaltung in Berlin, was die Seriosität aber nicht gerade fördert. Ob ich erst einmal einen Vorschuss von 100.000 Euro verlangen sollte?

Fehlende Angabe der Anschrift der Aufsichtsbehörde im Impressum ist nur Bagatellverstoß

Die fehlende Angabe der Anschrift der Aufsichtsbehörde nach $ 6 Nr. 5 TDG stellt nach Ansicht des Amtsgerichtes Bonn nur ein Bagetellverstoß i.S. von $ 3 UWG dar. Eine gegen einen solchen Fehler gerichtete Abmahnung ist unberechtigt und führe daher zum Ersatz der zu eigenen Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Durch die reine Angabe der Aufsichtsbehörde eines Dienstleistern sei der Verplfichtung genüge getan und der Sinn von $ 6 Nr. 5 TDG erfüllt. Die genaue Anschrift der Aufsichtsbehörde könne sehr schnell selber herausgefunden werden.

Auch wenn die andersweitige Literaturmeinung und Rechtsprechnung wohl noch eine Haftung ablehnen würde, geht dieses Urteil ein wenig d’acord mit dem Landgericht Düsseldorf. Im Sinne der Verhinderung von Massenabmahnung basierend auf Bagatellverstößen ist die Entscheidung aber meiner Meinung nach begrüßenswert.

Entertainmentsoftware: Umsätze im Aufwind

Wie die Marktforscher von Media Control GfK International bekannt geben, werden nach ihren Prognosen die Entertainmentsoftware-Umsätze in den Jahren  2008 bis 2010 um 17 Prozent auf 78,2 Mrd. Dollar pro Jahr wachsen. Eine beachtliche Zahl wenn man die weiter anhaltende Diskussion um Jugendschutz und Killerspiele betrachtet. Dieses Jahr werden demzufolge 67,1 Mrd. Dollar für Home-Entertainment- und Gamessoftware ausgeben werden,wofür,Branchenkenner ahnen es, zu einem Großteil Ninendos Wii mitverantwortlich sein soll. Der Gamessektion wächst dieses Jahr um 22 Prozent auf 33,3 Mrd. Dollar, 2009 um weitere 18 Prozent und 2010 um 12 Prozent.

Im Heimkinosektor soll Blu-ray den schrumpfenen DVD-Markt vor einem Totalabsturz retten, weswegen dieser bis 2010 auch nur auf 34 Mr Dollar von derzeit 32,2 Mrd Dollar wachsen soll. Interessant dabei ist, dass Deutschland bei diesem Trend laut den Marktforschern nicht mitmachen soll, sondern hierzulande in 2008 noch 10% Wachstum im DVD-Geschäft erwartet werden.

Thomas Hornauer wehrt sich gegen Lizenzentzug

Thomas Hornauer, zum einen Esoterik Guru zum anderen aber auch gewiefter Geschäftsmann, der mit seinem Sender Telemedial seinen Zuschauern gegen gehörigen finanziellen „Energieausgleich“ zweifelhafte spirituelle Leistungen anbietet, wehrt sich laut Meldung von Kress gegen den Lizenzentzug für seinen Fernsehsender in Österreich.

Hornauer ist in dem Verfahren gegen die österreichische Medienbehörde Komm-Austria in Berufung gegangen.

Da wünscht man sich doch, dass auch in Deutschland gegen so manchen Fernsehschund, den ich aus bekannten Gründen nicht näher benenne, vorgegangen werden würde. „Bauernfänger“ gibt es leider immer wieder, die Anzahl der Bauern nimmt ja schließlich auch nicht ab.

Burda und T-Online Venture Fund steigen bei Sevenload.com ein

Onlinevideos sind spätestens seit dem sensationellen Erfolg von YouTube ein großer Erfolg, auch wenn noch keiner so richtig weiß. wie sich damit in Zukunft Geld verdienen lassen soll. Obwohl dies anscheinend auch die Gründer von sevenload.com noch nicht so richtig wissen, sind sie geschickt darin, Venture Kapital an Land zu ziehen. Wie Deutsche Startups berichtet sind sowohl Burda als auch der T-Online Venture Fund als Kapitalgeber bei den Frankfurtern eingestiegen. Das Investionsvolumenen beträgt ca. 25 Millionen Euro, wobei allein der T-Online Venture Fund angeblich rund 15 Millionen investiert hat.

Auch wenn solche Summen Hoffnung für den Innovationsstandort Deutschland hegen, es bleibt zu hoffen, dass Fernsehen über das Internet wirklich ein Markt für die Zukunft wird und die Plattform sich nicht zu einem weiteren Geldgrab für Börseranleger entwickelt.

Für diesen Blog interessant sind aber auch die rechtlichen Probleme. In den MIM Ausgaben im Juli wird es einen zweiteiligen Artikel von mir zur Haftung von Plattformen für User Generated Content geben und zur Störerhaftung allgemein.

Vorsicht Falle: Zahlungsverkehr im Onlinehandel – Neuer Artikel in der MIM

Der inzwischen zweite Artikel von mir in der Fachhandelszeitschrift MIM aus dem Mediantainmentverlag ist in der Ausgabe vom letzten Freitag erschienen. Auch weiterhin werde ich alle 14 Tage die Kolumnen-Reihe „Ihr Gutes Recht“ für diese Publikation für die Gamesbranche veröffentlichen.

Der Artikel kann bei Interesse auch online nachgelesen werden.

Den Artikel im Heftlayout gibt es hier, indem man auf „Aktuelle Ausgabe“ klickt.

Volkswagen Konzern hat Anrecht auf Domain www.vw.de

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Volkswagenkonzern einen Anspruch auf die Domain www.vw.de hat. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der DENIC sei ihr Verhalten an den strengen Vorgaben der $$ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB zu messen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung, wie diese durch den Umstand, dass der direkte Konkurrent BMW seinen Firmennamen bmw.de registrieren könne, ist ihr daher nicht möglich und sei auch nicht durch technische Bedenken gerechtfertigt. Bisher sind die Domains www.ix.de, www.hq.de und db.de die einzigen Domains mit zwei Buchstaben unter der Toplevel-Domain .de.

Die Revision zum BGH ließen die Richter nicht zu, wogegen die DENIC aber bereits Beschwerde eingelegt. Das Urteil kann man hier im Volltext nachlesen.

Für Unternehmen, die durch das GWB geschützt werden, ein unter Umständen sehr interessantes Urteil.

Microsoft engagiert sich bei Aufklärung zum Jugendschutz

Im Juni dieses Jahres ist Microsoft in Media Märkten in ganz Deutschland unterwegs, um Verbraucher über die Jugendschutz-Möglichkeiten der Xbox 360 und von Windows Vista zu informieren. Beide Unternehmen möchten Eltern dabei unterstützen, das Spielverhalten ihrer Kinder im Auge zu behalten “ ob online oder offline. Im Zuge dieser Kampagne konnten sich Interessierte bereits dieses Wochenende im Media Markt in Kassel die verschiedenen Einstellungen zum Schutz der Jugendlichen vor für sie ungeeigneten Inhalten erklären lassen.

Xbox 360 war das erste Videospiel- und Entertainmentsystem am Markt mit integrierten Kontrollmechanismen für Eltern. Diese Jugendschutz-Einstellungen erlauben Eltern festzulegen, welche Spiele ihre Kinder spielen und mit wem sie online zusammentreffen dürfen. Auch bei Windows Vista können Eltern so das Surfverhalten und die gesamte Computernutzung ihrer Kinder lenken. Die Funktion des Family Timers ermöglicht es Eltern darüber hinaus, die Spielzeit ihrer Kinder zu begrenzen. Mit dem Family Timer können Eltern festlegen, an welchen Tagen in der Woche ihre Kinder wie lange spielen dürfen. Nähert sich die zuvor eingestellte Spielzeit dem Ende, wird dies dem Nutzer durch Benachrichtigungen auf dem Bildschirm mitgeteilt. Ist die Höchstspielzeit des Nutzers abgelaufen, schaltet der Family Timer das System automatisch ab.

Im Zuge der Informationskampagne veröffentlichte Microsoft den Elternratgeber für interaktive Computer- und Videospiele Klug spielen heißt sicher spielen.

Erneut: Zur Störerhaftung eines Onlineauktionshauses

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke „ROLEX“. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform „ricardo“ hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 “ I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 “ Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss “ wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird “ nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte “ auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 “ nicht nachgekommen.

LG Berlin zum "fliegenden Gerichtsstand"

Auf eine interessante Entscheidung, jedoch bereits aus Dezember 2007, weist der Kollege Dr. Bahr hin. Danach hat das Landgericht Berlin betreffend dem in einem Verfahren betreffend einer Stadtplanabmahnung gegen einen Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen, seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung verneint:

Die freie Überlassung der Gerichtsstandswahl an den Kläger widerspricht jedoch dem Leitgedanken der Zuständigkeitsvorschriften der ZPO. Die Zuständigkeitsregeln beruhen auf dem Gedanken der Lastenverteilung zwischen Kläger und Beklagtem.

Während der Kläger das žOb“ der Klageerhebung, den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmen kann, richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten. (…)

Gegen die Auffassung (…) spricht ferner, dass die Anwendung von $ 32 ZPO eine räumliche Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen unterscheidbaren Begehungsort voraussetzt (…).

[Es] (…) existiert bei unerlaubten Handlungen im Internet aber kein bestimmbarer Ort, der den besonderen Gerichtsstand begründen könnte. Vielmehr führt die herrschende Meinung zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Klägers (…), der jedoch, wie vorstehend dargelegt, dem Leitgedanken der Zuständigkeitsregeln der ZPO widerspricht.“

Die Richter stellen sich damit direkt gegen die noch herrschende Meinung, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten eine örtliche Zuständigkeit im ganzen Bundesgebiet ermöglicht. Allerdings scheint es langsam immer mehr  „Abweichler“ zu geben, im Januar diesen Jahres hat beispielsweise auch das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ rechtsmißbräuchlich und eine entsprechende Abmahnung damit rechtswidrig sein kann.

In dem Verfahren des Landgericht Berlin läuft die Berufung, die Entscheidung des Kammergericht in diesem Fall dürfte daher besonders interessant sein.