Der nächste Schritt..

ist geschafft und die H&H Games Consulting GmbH ist gegründet und kann bereits den ersten Kunden vorweisen.

Auch in dem neuen Büro arbeiten bereits die Handwerker und wurde die Verkabelung und die gesamte IT-Installation in Auftrag geben. Was für ein Stress und Aufwand eine Kanzleineugründung und neue Büroräume doch ist. Ich glaube allein das ist ein Grund, dort länger zu bleiben 😉

Am Donnerstag folgen dann Bewerbungsgespräche für Sekretärinnen und die H&H Games Consulting GmbH braucht auch noch einen Researcher für Online Gaming Werbung.

Aber der eigentliche Umzug steht ja auch noch an und wird sicher ebenfalls ein Kraftaufwand (im wahrsten Sinne des Wortes) und das Büro muss funktionieren, bevor ich Mitte März zur Games Developer Conference in San Francisco und danach zum Deutschen Computerspielepreis nach München muss, nur um kurz danach schon wieder nach Malmö zur Nordic Gaming abzureisen. Zum Glück stehen diese Termine und diese Arbeit auch meinem neuen Kollegen noch bevor.

Ach, es wird bestimmt ein spannendes Jahr, das vor mir liegt, allerdings nicht minder weniger stressig und nervenaufreibend aufgrund der Frage, ob man den richtigen Schritt geht, eine Consulting und Rechtsberatungsmöglichkeit für Hersteller aus der Computerspielebranche zu etablieren – oder ob man sich nicht nach der Zulassung einfach hätte gemütlich anstellen lassen sollen…

Aktuelle Rechtsmeldungen auf diesem Blog

Aus gegebenem Anlass habe ich mich entschieden, diesen Blog in Zukunft eine etwas andere Ausrichtung zu geben. Ich werden den Blog persönlicher machen und weniger Urteile einfach unreflektiert veröffentlichen. Vielmehr möchte ich kritisch aus der Spiele- und Entertainmentbranche und deren Rechtsprobleme berichten.

Um reine Newsinhalte zu aktuellen Urteilen zu finden, sind die Kollegen Rechtsanwalt Dr. Bahr sowie Medien, Internet und Recht viel besser geeignet und zudem auch noch aktueller. Die Kollegen sind wirklich zu bewundern, denn die Zeit, um derart aktuell zu bleiben, fehlt mir ganz einfach.

Ich wünsche trotzdem noch viel Spaß beim weiteren Stöbern, denn auf die aktuelle Rechtssprechung versuche ich natürlich weiterhin einzugehen.

Zusendung unberechtigter Rechnungen – Was Verbraucher beachten sollten

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechnungen oder Mahnungen für Waren oder Leistungen bekommen, die sie nie bestellt oder in Anspruch genommen haben. Windige Unternehmen behaupten darin wahrheitswidrig, man habe beispielsweise im Internet ein Buch oder eine CD gekauft, einen Ahnenstammbaum erstellen lassen oder sonstige entgeltliche Leistungen genutzt.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries informiert Verbraucherinnen und Verbraucher, was sie in einer solchen Situation beachten sollten:

„Die Empörung und der Ärger sind groß, wenn man ohne Grund Rechnungen oder Mahnungen wildfremder Firmen erhält. Daneben treten Unsicherheit und Angst, denn oftmals drohen solche Unternehmen mit rechtlichen Schritten, wenn man ihre angeblichen Forderungen nicht erfüllt. Ich möchte die Menschen beruhigen: Wer sich sicher ist, dass er nichts bestellt und keinen Vertrag geschlossen hat, muss nichts bezahlen! Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Verkäufer und Käufer bzw. Unternehmer und Verbraucher jeweils übereinstimmend erklären, dass eine bestimmte Sache oder Leistung zu einem bestimmten Preis gekauft bzw. erbracht werden soll. Behauptet eine Firma, ein Vertrag sei zustande gekommen, muss sie das letztlich beweisen. Die einseitige Rechnungsstellung begründet keine Zahlungs- oder sonstige Pflicht!“, erläuterte Zypries.

„Auf eine Rechnung oder ein normales Mahnschreiben muss man nicht reagieren. Es kann aber sinnvoll sein, dem Absender schriftlich mitzuteilen, dass man keinen Vertrag geschlossen hat. Wer nicht ausschließen kann, vielleicht doch – etwa im Internet – eine Vertragserklärung abgegeben zu haben, sollte den Vertrag vorsorglich anfechten bzw. widerrufen. Sollten Sie einen Mahnbescheid über eine unberechtigte Forderung vom Gericht zugestellt bekommen, müssen Sie dagegen unbedingt Widerspruch einlegen! Denn jeder kann wegen einer angeblichen Geldforderung einen Mahnbescheid beantragen. Das Gericht prüft in dieser Phase des Verfahrens nicht, ob der Anspruch wirklich besteht. Wird binnen zwei Wochen kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Daraus kann vollstreckt werden, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Das heißt, möglicherweise steht eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der Tür, wenn Sie sich nicht gegen einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid wehren“, erläuterte Zypries.

„Um Firmen mit solchen unlauteren Geschäftspraktiken das Handwerk zu legen, rate ich Betroffenen, die Polizei oder Staatsanwaltschaft einzuschalten. Denn die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann einen – versuchten – Betrug darstellen. Außerdem sollten die örtliche Verbraucherzentrale und die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg unterrichtet werden“, betonte Zypries.

Mit einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann ein Unternehmen schon nach geltendem Recht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.de) und die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (www.wettbewerbszentrale.de) können gegen solche Unternehmen vorgehen, etwa Unterlassung verlangen oder sogar Klage erheben. Durch ein von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegtes und bereits vom Deutschen Bundestag verabschiedetes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird in solchen Fällen künftig stets ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Denn anders als bisher ist in Zukunft nicht mehr Voraussetzung, dass die Zahlungsaufforderung geeignet ist, den Wettbewerb etwa zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Neben der Zusendung von Rechnungen für nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen sehen sich Verbraucher unter anderem auch mit folgenden unredlichen Geschäftspraktiken konfrontiert:

  • Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter fremdem/falschem Namen

Es kommt vor, dass jemand – etwa im Internet – tatsächlich Waren bestellt oder eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt und an Stelle seines eigenen Namens den eines anderen angibt. Manche wollen sich damit einen Scherz erlauben. Teilweise geschieht dies auch, um selbst nicht zahlen zu müssen. Die Unternehmen übersenden dann ihre Rechnungen oder Mahnungen an die ahnungslose Person, deren Name bei der Bestellung angegeben wurde.

Für den Empfänger einer solchen Zahlungsaufforderung gilt wiederum: Mit ihm ist kein Vertrag zustande gekommen. Denn er selbst hat keine Vertragserklärung abgegeben. Deswegen ist er nicht zur Zahlung verpflichtet! Sollten Sie den Eindruck haben, jemand könne Ihren Namen unbefugt benutzt haben, ist es besonders ratsam, sich mit dem Rechnung stellenden Unternehmen in Verbindung zu setzen. Teilen Sie ihm schriftlich mit, dass Sie keine Vertragserklärung abgegeben haben und fordern Sie die Firma auf darzulegen, wann, mit welchem Inhalt und wie der Vertrag geschlossen wurde. Wer nicht ausschließen kann, vielleicht doch selbst eine entgeltliche Leistung z. B. im Internet genutzt zu haben, sollte den Vertrag vorsorglich anfechten bzw. widerrufen. Wichtig ist auch hier, dass gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird!

In solchen Fällen einer Bestellung unter falscher Namensangabe sollten ebenfalls die Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Auch solche Machenschaften sind in der Regel (etwa als Betrug oder Computerbetrug) strafbar. Deshalb sollten die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis gesetzt werden, damit sie Ermittlungen gegen Unbekannt aufnehmen können.

Ein Wettbewerbsverstoß dürfte bei einer Bestellung unter fremdem Namen nicht vorliegen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die örtliche Verbraucherzentrale darüber zu unterrichten.

  • Zusendung unbestellter Waren

Bisweilen erhalten Verbraucher Waren zugeschickt, die sie nie bestellt haben. Die angeblichen Verkäufer übersenden gleichzeitig Rechnungen, auf die Mahnungen oder sogar ein Mahnbescheid folgen.

Wer Empfänger tatsächlich nicht bestellter Waren ist, hat keinen Vertrag mit dem angeblichen Verkäufer geschlossen und braucht daher auch nicht zu zahlen. Er ist auch nicht verpflichtet, die unbestellt gelieferte Sache zurückzuschicken. Wird sie beim Empfänger beschädigt, haftet er nicht dafür. Der Verbraucher darf die nicht bestellten Sachen sogar benutzen oder verbrauchen, also z. B. das zugesandte Buch lesen oder den Wein trinken. Auf jeden Fall gilt auch hier: Spätestens wenn ein Mahnbescheid zugestellt wird, muss man tätig werden und Widerspruch einlegen!

Allerdings sollten Verbraucher vorsichtig sein, denn in bestimmten Situationen kann das Unternehmen Ansprüche geltend machen! Das kann der Fall sein, wenn ein redliches Unternehmen irrig davon ausgegangen ist, dass die Ware tatsächlich bestellt wurde und der Verbraucher diesen Irrtum auch erkannt hat oder hätte erkennen können. Oder wenn die Bestellung für eine andere Person bestimmt war und auch das für den Empfänger der Sendung zumindest erkennbar war, so z. B. wenn in einem Haus mehrere Parteien mit dem gleichen Namen wohnen. In solchen Fällen sollte man sich an den Unternehmer wenden und ihn zur Abholung der Ware auffordern. Bittet der Unternehmer darum, die Ware zurückzusenden, muss er die anfallenden Kosten übernehmen.

Da die Zusendung unbestellter Waren in aller Regel nicht strafbar sein wird, ist es in solchen Fällen nicht erforderlich, die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu informieren.

Wie bei einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann ein Unternehmen auch bei der Übersendung nicht bestellter Waren einen Wettbewerbsverstoß begehen. Daher sollten auch in diesem Fall die örtliche Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg in Kenntnis gesetzt werden.

Ausbildung oder doch nicht?

Es ist schon irgendwie seltsam. Auf unsere Stellenausschreibung kamen – erwartungsgemäß – sehr viele Antworten. Einige waren sehr interessant, andere weniger und wieder andere sind wohl mit dem Zusatz, die Bewerbung ausschließlich digital einzureichen, überfordert gewesen.

Besonders verwundert hat mich aber die schon bei der Bewerbung fehlende Leistungsbereitschaft. Ich habe Bewerber nur gebeten einen kleinen Text zu verfassen, der darauf eingeht, warum diese gerade an einer auf Computerspielrecht spezialisierten Kanzlei Interesse haben und wie sie sich einen Tagesablauf bei uns vorstellen. Von allein vier Bewerbern höre ich seitdem nichts mehr.

Macht, ehrlich gesagt, nicht den besten Eindruck.

Patentierung von Onlinespielen

Das US-Unternehmen Worlds.com hat laut den Kollegen von Virtual Worlds.com ein Patent aus dem Jahre 2000 beim US Patentamt eingetragen bekommen, welches die die Positionierung von Figuren in einer Onlinewelt anhand von Eingaben über die Tastatur beschreibt, also anscheinend die Funktionsweise von so ziemlich jedem MMO (Massive Multiplayer Onlinegames). Als erste „Amtshandlung“ klagt Worlds.com jetzt gegen den MMO-Anbieter NCSoft, die sich unter anderem für Lineage verantwortlich zeigen und kündigt gleichzeitig an, auch andere Anbieter zu Lizenzzahlungen zwingen zu wollen.

Das Verfahren dürfte nicht nur für Fans und Hersteller von MMORPGs interessant sein, sondern bietet auch viele juristische Fragestellungen. So darf beispielsweise bezweifelt werden, ob das Patent von Worlds.com nicht schon im Jahr 2000 zum Stand der Technik gehörte und somit, zumindest nach deutschem Recht, im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens, überhaupt Bestand hätte.

Auch der geschätzte Kollegen Andreas Lober resümiert über das das Verfahren und stellt sich die Frage, ob die angegriffenen MMO denn überhaupt das Patent nutzen, oder nicht den gleichen Effekt mit anderen Mitteln erreichen, was keine Patentverletzung darstellen würde. Eine Frage, die im Detail schwer und nur in einem langwierigen Verfahren zu beantworten sein wird.

Ich werde versuchen über die weitere Entwicklung zu berichten.

Neues Jahr, neues Glück

Ich muss zugeben, in letzter Zeit hat der Blog ein wenig gelitten. Das liegt aber weniger am fehlenden Willen, als an fehlender Zeit und einigen großen Veränderungen, die auf mich dieses Jahr warten. Nachdem ich mich bisher als Einzelanwalt durchgeschlagen habe, steht nun die Gründung einer Sozietät an, die in Zukunft fast ausschließlich das Recht der Computerspielindustrie und der Entertainmentbranche bearbeiten wird.

Mein zukünftiger Partner ist ebenfalls etabliert in der Computerspielbranche und wird meine eigenen Bemühungen, in der Branche Fuß fassen zu können, tatkräftig unterstützen. Dementsprechend standen in den letzten Wochen aber zahlreiche Aufgaben auf meiner To-Do Liste. Angefangen von der Suche nach einem Büro, welches groß genug ist, um 2 Partneranwälte, eine Rechtsanwaltsfachangestellte und zwei weitere Personen Raum zu bieten, bis hin zu den entsprechenden Stellenausschreibungen für eben diese Personen.

Vor mir liegt der faktische Umzug (auch wenn es nur 5 Häuser weiter ist), die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft, das Einspielen eines neuen Teams, neues Marketing und nicht zuletzt natürlich die weitere tägliche Arbeit, um auch die neue Miete finanzieren zu können.

Tipps von etablierten Kollegen sind natürlich immer gerne gesehen 😉

Künstlersozialkasse: Achtung, wenn man einen Künstler anstellt!

Da es mir gerade in die Hände gefallen ist, möchte ich kurz auf ein kleines Rundschreiben, das ich letzten November für Unternehmen aus der Spielebranche verfasst habe, hinweisen und den Inhalt hier zum Besten geben. Gerade junge Unternehmen, die denken, dass ihre Zahlungspflichten erschöpft sind, wenn sie einen Künstler regelmäßig beauftragen und dann bezahlt haben, dürften durchaus überrascht sein, dass die Künstlersozialkasse sodann erneut die Hand aufhält. Der der Text etwas länger ist, findet man diesen ausnahmsweise hinter dem Seitenumbruch, damit die Startseite nicht zu unübersichtlich wird.

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Landgericht Hamburg: Quellen-Telekommunikationsüberwachung unzulässig

Wie die Kollegen vom Beck-Blog berichten hat das Landgericht Hamburg bereits von 8 Monaten entschieden, dass die die Verwendung eines Trojaners zur Überwachnung der Telekommunikation unzulässig sei. Ein solches Verhalten greife greife in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Eine Annexkompetenz  zu $ 100a StPO komme nicht in Frage. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte zuvor in einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eine Telefüberwachung genehmigt bekommen.

Das Urteil kollidiert aber mit den Bundesverfassungsgerichtsurteil über die Onlinedurchsuchung, in dem dieses klarstelle dass Art. 10 GG alleiniger Maßstab für die Überwachung von Daten aus einem laufenden Kommunikationsvorgang sei und somit Art. 13 GG nicht eingreife. Auch hat der Emittlungsrichter des BGH sowie das Amtsgericht München bereits gegenteilig entschieden und den Einsatz von Trojanern gebilligt.

Die weitere Entwicklung bleibt also spannend.

Microsoft weiter an Yahoo interessiert

Wie es scheint, ist Microsoft weiterhin an Yahoo interessiert, nach Angaben von Microsoft selber jedoch nur, wenn es auf der Yahoo-Hauptversammlung am 1. August, auf Drängen von von Großinvestor Carl Icahn,r zu einem Managementwechsel bei Yahoo kommen sollte.

Der Kampf um den Chefposten von Jerry Yang scheint also weiter in voller Fahrt zu sein und Microsoft feuert dies an, indem sie u.a. versuchen bei Yahoo ausgeschiedene Manager einzustellen. Jüngst bot Microsoft auch 1 Millarde US Dollar für die Yahoo-Suchmachine alleine.