Irrtümer vorbehalten? BGH entscheidet über Katalogwerbung von Mobilfunkanbieter

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“ oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs „September 2005″ geschehen, zu verwenden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus $ 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften “ ebenso wie die Abbildungen “ nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder “abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 “ I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ($$ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot ($ 306a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.

Endlich!

Endlich können wir in dem neuen Büro einigermaßen produktiv arbeiten, neues Büromaterial ist gekommen, die Möbel stehen, die Sekretärin weiß wie die neue Telefonanlage funktioniert, der Server summt und ….. meine Kraft ist fast am Ende 😉

Ich werde aber trotzdem versuchen, ein paar Bilder von den neuen Räumlichkeiten zu organisieren!

Himmelstränenband, Phönixschuhe, Siamesenmesser und 7 Mio. Yang gestohlen

Bochum-Dahlhausen – 28.01.2009 – 13:18 –
Greifbare Werte oder nur Einsen und Nullen? Manch einer wird es als Spinnerei abtun, doch für Millionen von Spielern sind diese Werte so greifbar wie das Besteck in der Schublade.
Gemeint sind Ausrüstungsgegenstände bei diversen Onlinespielen. Man kann sich leicht in Onlinerealitäten verlieren, doch die digitale Welt kostet etwas in der realen Welt. Wer digital etwas werden will, muss nicht nur gut spielen, sondern mit analogem Geld in seine Spielfigur investieren. So ein Avatar will gut ausgerüstet sein.

Da hat ein 45-jähriger Bochumer über einen Zeitraum von zwei Jahren etwa 1000 Euro in sein Hobby investiert und seiner Figur unter anderem ein Himmelstränenband, Phönixschuhe, ein Siamesenmesser und sieben Millionen Yang gegönnt.

Als er dann am 27.01.09, gegen 15:00 Uhr, feststellt, dass sein Spielcharakter plötzlich bar aller Ausrüstungsgegenstände ist, ist er verständlicherweise verärgert. Wer ist der dreiste Dieb? Gab es einen Serverabsturz? Gab es einen Hackerangriff? Dinge, die man als einfacher User nicht klären kann. Aber auch in der Welt diesseits des Computerbildschirms gibt es Hilfe – die Polizei. So begibt sich unser žBestohlenerœ zur nächstgelegenen Wache und trifft zum Glück auf einen Insider. Die Anzeige ist auf den Weg gebracht und nun wird im Cyberspace ermittelt.

Games Convention Online: Kampfansage an Kölnmesse

Die Leipziger Messe veranstaltet vom 31. Juli bis 2. August 2009 eine neue Gamesmesse. Unter dem Titel GAMES CONVENTION ONLINE ist sie die erste eigenständige Plattform in Europa für den derzeit dynamischsten Markt der Spielebranche: die Browser, Client und Mobile Games. Unterstützt wird die neue Gamesmesse von marktführenden Unternehmen der Onlinebranche wie BIGPOINT und GAMEFORGE.

Carsten van Husen, CEO GAMEFORGE 4D, unterstreicht die Notwendigkeit einer eigenen Branchenplattform: žDie erreichte Größe und die Wachstumsdynamik im Markt der Online-Spiele schreien geradezu nach einer eigenständigen Messe – auch in Europa. Deutschland ist aufgrund der weltweit führenden Rolle unserer heimischen Wirtschaft in diesem Segment als Standort prädestiniert.œ GAMEFORGE ist der größte unabhängige Anbieter von Onlinegames weltweit. Mehr als 65 Millionen Spieler sind registriert für GAMEFORGE-Spiele, die in über 50 Sprachen angeboten werden. Täglich kommen bis zu 300.000 neue Gamer dazu, das sind etwa drei pro Sekunde.

Nils-Holger Henning, CCO von BIGPOINT: žWir freuen uns über die Anerkennung, die die Games-Branche mit zwei großen und wichtigen Messen in Deutschland erfährt. Dass Leipzig mit der GAMES CONVENTION ONLINE nun eine Messe zu Online und Casual Gaming anbietet, begrüßen wir sehr. Es bestätigt, dass Online Gaming als ernstzunehmende Entertainment-Branche eine wichtige Rolle in der gesamten Games-Industrie einnimmt. Im Bereich Online und Casual Gaming ist der Bedarf an Austausch hoch, das beweisen international etablierte Fachmessen. Die Themen sind genau auf unsere Bedürfnisse abgestimmt, und im Consumer- wie auch im Business-Bereich können wir ein Publikum ansprechen, das sich speziell für Online Gaming inte­ressiert. Der Austausch innerhalb der Branche, die Kontakte zu kleinen, engagierten Entwicklern und die fachspezifischen Themen der GAMES CONVENTION ONLINE werden dazu beitragen, die Branche der Online und Mobile Games zu stärken und voranzutreiben.œ BIGPOINT ist eine der 200 größten Webseiten und größtes Games-Portal für browser­basierte Online-Spiele weltweit. Die Hamburger wachsen pro Tag mit mehr als 150.000 Registrierungen in 30 Sprachen.

Wolfgang Marzin, Geschäftsführer der Leipziger Messe, beschreibt die hervorragende Startposition der GAMES CONVENTION ONLINE. žLeipzig steht weltweit für Gamesœ, sagt er mit Verweis auf den hohen Bekanntheitsgrad der Messe-Marke žGames Conventionœ. žDie GAMES CONVENTION ONLINE bietet dem dynamischsten Wachstumsmarkt der Spielebranche eine eigenständige Plattform.œ Die rasante Ausbreitung von Browser, Client und Mobile Games seien die Basis für eine schnelle Entwicklung der neuen Branchenmesse. žIm asiatischen Markt spielt zum Teil schon ein Drittel der Bevölkerung regelmäßig Online Games. Auch in Deutschland werden die letzten Dämme brechen durch die zügige Verbreitung von schnellen Breitbandleitungen und Mobilfunkstandards.œ

Die Zahlen der deutschen und weltweiten Marktentwicklung unterstreichen Marzins Einschätzung. Zum Beispiel sagt der žGlobal Entertainment and Media Outlook 2008 “ 2012œ (Quelle: PWC, 2008) den Online- und Wireless-Spielen weltweite Wachstumsraten von bis zu knapp 20 Prozent voraus (während der Umsatz für PC-Spiele um durchschnittlich 1,2 Prozent sinken wird).

Der deutsche Markt wird durch die Ausbreitung schneller Internet-Zugänge angetrieben. Die Zahl der Haushalte, die mit Breitband-Internet ausgestattet sind, soll sich in den nächsten Jahren verdoppeln. Lag die Breitbandabdeckung 2007 noch bei 44,5 Prozent aller Haushalte, so erwarten die Experten für 2012 eine Steigerung auf 82,9 Prozent (Quelle: PWC, 2008).

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco ermittelte für den europäischen Markt, dass der Umsatz für Handyspiele bis 2012 ebenfalls auf das Doppelte steigen wird, ausgehend von 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2008 (Quelle: eco, 2009). In Deutschland spielt bereits jeder fünfte Mobilfunkteilnehmer auf seinem Handy, das waren 2008 etwa 11 Millionen Nutzer (Quelle: comScore, 2008).

Innovatives Messekonzept für Fachwelt und Publikum

Die GAMES CONVENTION ONLINE wird in zwei getrennte Bereiche für das Fachpublikum und die Gamer gegliedert sein.

Im Zentrum der Messe steht das Business Center mit einer Fach­ausstellung und qualifiziertem Matchmaking. Dazu findet eine integrierte Dialogkonferenz statt. Einzelne Foren der Konferenz werden für registrierte Teilnehmer online übertragen (gegen Teilnahmegebühr).

Neu: Messeneuheiten online testen!
Zugang für Millionen Besucher in aller Welt

In den Publikumshallen präsentieren sich die Aussteller neben zahl­reichen Events und Showmatches. Für diesen Bereich entwickelte die Leipziger Messe in Zusammenarbeit mit der Branche ein völlig neues Konzept. žZur GAMES CONVENTION ONLINE wird die reale Messe, also das Offline-Event, mit einem Online-Event kombiniertœ, erklärte Messechef Wolfgang Marzin, ždas bedeutet: Via Internet sind Millionen Gamer zugeschaltet, die live an der Games Convention in Leipzig teilnehmen können. Die GAMES CONVENTION ONLINE wird mehrere Zehntausend Besucher in Leipzig haben, und mehrere Millionen Besucher in der ganzen Welt.œ

Dafür ist die neue Veranstaltung während der gesamten Laufzeit im Internet zugänglich. Mehrere Aussteller schaffen Zugänge zu den neuen Spielen, die auf der Leipziger Messe vorgestellt werden. Solange in Leipzig die GAMES CONVENTION ONLINE läuft, ist der Zugang kostenlos.

Championships und Rollenspiele

In Zusammenarbeit mit den Ausstellern organisiert die Leipziger Messe verschiedene Specials für Gamer. Mehrere Communities und Ligen sind eingeladen, sich auf der GAMES CONVENTION ONLINE in Leipzig zu treffen. Im Vorfeld der Messe finden Championships statt, deren Gewinner nach Leipzig reisen und das Finale auf der Messe live gegen die Onlineteilnehmer spielen werden. Der Aufenthalt in Leipzig ist für die Finalisten mit einem exklusiven Komfort- und Gewinnpaket verbunden. Geplant ist außerdem ein Event für Rollenspiele.

Korea unterstützt GAMES CONVENTION ONLINE

Für die Premiere der GAMES CONVENTION ONLINE bereitet die Leipziger Messe eine Partnerschaft mit Südkorea vor. Unterstützt wird das koreanische Engagement von der kotra (Korea Trade-Investment Promotion Agency), der Außenhandels- und Investitionsförderungsstelle der koreanischen Regierung. In-Sung Park, Business Development Manager der kotra, sagt: œWir freuen uns, dass Korea als das erste Partnerland zur GAMES CONVENTION ONLINE eingeladen worden ist. Wir werden bald eine Zusage des Kulturministeriums bekommen. Korea ist ein Vorreiter im Markt der Online und Mobile Games. Darüber hinaus ist Korea der größte Markt für Online-Spiele und besetzt weltweit eine führende Position bei Mobile-Spielen. Wir haben großes Know-how in der Entwicklung und im Vertrieb der Spiele, das wir in internationale Kooperationen einbringen können. Insbesondere die Konferenz der GAMES CONVENTION ONLINE ist ein geeignetes Forum, neue Geschäftskontakte zu schließen und über Kontinente hinweg neue Märkte zu öffnen. Wir unterstützen die Leipziger Messe gern bei der Organisation des Business Matchmakings.

In Korea ist das Onlinespielen seit Jahren Volkssport Nummer eins. 80 Prozent aller Haushalte sind mit dem Internet verbunden. Jeder dritte Koreaner ist als regelmäßiger Online-Gamer registriert, insgesamt mehr als 18 Millionen Frauen, Männer und Kinder (zum Vergleich: Deutschland zählt bisher 4,15 Millionen Onlinespieler). Für 2009 erwartet Korea einen Umsatz im Markt der Online Games von 1,7 Milliarden USD (Pearl Research, œOnline Games Market in Korea, 2008).

Klassische GC – Games Convention für 2009 ausgesetzt
Messechef Marzin: žLeipzig bleibt offen für die gesamte Brancheœ

Der Leipziger Messechef Wolfgang Marzin betonte bei der Ankündigung der neuen Gamesmesse: žSie ist ein vollkommen neues und völlig eigenständiges Produkt für einen Markt, der sich an neuen Geschäftsmodellen ausrichtet, neue Vertriebswege beschreitet und neue Zielgruppen anspricht. Browser, Client und Mobile Games sind auf dem Wege einer großen Erfolgsgeschichte, darin ähnelt die GAMES CONVENTION ONLINE der GC – Games Convention in ihren Anfängen. Wir freuen uns sehr, dass wir auch diese Entwicklung wieder als Messeveranstalter und Dienstleister begleiten werden.œ

Unberührt von der neuen Messe bleibe die GC – Games Convention, die europäische Messe für interaktive Unterhaltung, Infotainment und Hardware, die seit ihrer Gründung 2002 eine rasante und international bekannte Erfolgsgeschichte geschrieben hat. 2008 war die GC – Games Convention die größte Spielemesse der Welt. Doch aufgrund der neuen Wettbewerbssituation im deutschen Messemarkt werde die Leipziger Messe die GC – Games Convention im Jahr 2009 aussetzen, teilte Wolfgang Marzin mit. Geplant war die Veranstaltung bislang für den 20. bis 23. August 2009. Marzin betonte zugleich, dass die Leipziger Messe weiterhin für die gesamte Spielebranche offen stehe: žWenn die Branche wieder eine Plattform für Konsolen-, PC-Spiele und Hardware mit dem Know-how der GC – Games Convention wünscht, stehen wir sofort zur Verfügung.œ

Das Team wächst

So langsam geht alles seinen Weg und auch wenn die Handwerker wohl bis zum 1. Februar 2008 nicht vollständig fertig werden in unserem neuen Büro, so wird dort auf jedenfall kräftig gewuselt, auch um eine neue und moderne IT-Verkabelung haben zu können. Fehlen eigentlich nur noch Möbel für den Empfangsbereich und diverse andere Stellen im Büro, morgen wird aber auch da die Entscheidung fallen.

Abgeschlossen ist zumindest einmal die Suche nach festen Mitarbeitern. Ab 1. Februar wird uns eine neue Rechtsanwaltsfachangestellte unterstützen, die selber an der Computerspielbranche ein großes Interesses hat und somit perfekt in unser am Anfang 5 Mann Team passen wird. Unterstützt wird diese von einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die uns ab 1. März im Büro im Alltag begleiten wird und hoffentlich auch während der Ausbildung genauso interessiert ist, wie sie es während des Bewerbungsgespräches darstellte. Das 6. Teammitglied wird als Praktikantin dann nur 4 Wochen bleiben ab Mitte März, dafür aber hoffentlich interessante Einblicke in die französische Rechtstradition bieten.

Sollten tatsächlich alle Planungen aufgehen und eine sorgenfreie Reise nach Los Angeles/San Francisco zur Games Developers Conference  im März möglich sein?

Die Wilden Kerle: Gerichtliche Ansprüche von Illustrator abgeschmettert

Beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Schade eigentlich, wo doch alles so schön hätte weiterlaufen können in der Erfolgsgeschichte, von der hier zu reden ist:

Es waren einmal zwei Freunde, der eine Illustrator, der andere Autor. Eines Tages bat der Autor seinen Freund den Illustrator, für die Jugendfußballmannschaft, die er nebenbei trainierte und die sich žDie wilden Kerleœ nannte, ein Logo für die Trikots zu entwerfen. Was mit dem Logo für eine Fußballmannschaft begann, führte schließlich zu einer der erfolgreichsten deutschen Jugendbuchreihen und nicht weniger als drei Filmen. Trotz oder sogar wegen des großen Erfolgs “ wer vermag das zu sagen “ kam es irgendwann zu Meinungsverschiedenheiten (das liebe Geld¦), der Autor machte zwei weitere žWilde Kerleœ-Filme ohne den Illustrator und schließlich sahen sich die einstigen Freunde als Gegner vor Gericht wieder. Gegenstand des Streits: Eigentlich jede Facette der gemeinsamen Vergangenheit, beginnend also mit dem Logo, kulminierend in der Frage, wer eigentlich was gemacht hat und selbstverständlich nicht Halt machend vor der Frage, wer eigentlich in Zukunft was machen darf. Und all dies unter jedem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt versteht sich, wo man schon mal bei Gericht war. Gestritten wurde also “ grob gesagt “ darüber, wer welchen Anteil an den žWilden Kerlenœ hat und ob in Zukunft in Sachen žWilde Kerleœ (weitere Filme, Fortsetzung der Buchreihe) irgendetwas žohne einanderœ geschehen kann.

Es kann “ jedenfalls weitgehend. Das meint die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I in ihrem heute verkündeten Urteil über die Klage des Illustrators. Lediglich in einem von etwa einem Dutzend Anträgen gab das Gericht der Klage statt. Danach darf der verklagte Autor zwar ohne Einwilligung des Klägers keine Neuauflage der Buchreihe žDie Wilden Fußball Kerleœ (Bände 1 bis 13) ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen veröffentlichen. Unbenommen ist es dem Autor aber, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen und zwar mit den bisherigen Charakteren Leon, Felix, Vanessa, Juli und wie sie alle heißen. Das Gericht war nämlich “ anders als der Kläger “ nicht der Ansicht, dass der Illustrator durch die Zeichnung der Figuren Leon, Felix & Co. bzw. der Zeichnung von Szenen mit diesen Figuren auch Miturheber der literarischen Charaktere oder der Buchreihe geworden ist. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verwendung eines neuen und ganz anders gestalteten Logos wies die Kammer ebenso ab wie Schadensersatzansprüche wegen der žWilden Kerleœ-Filme IV und V, die der Beklagte ohne den Kläger gemacht hatte. Begründung: Weder hatte der Kläger an diesen Filmen unmittelbar (etwa als Regiseur oder dgl.) noch mittelbar (etwa durch Verwendung seiner Zeichnungen) mitgewirkt.

BGH entscheidet über Markenverletzungen bei Adwords

In drei gestern verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren “ I ZR 125/07 “ hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort „bananabay“ angegeben. „Bananabay“ ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung “ wie in diesem Fall “ mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren “ I ZR 139/07 “ standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke „PCB-POOL“ geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben „pcb“ angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von „pcb“ hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von „PCB-POOL“ in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren “ I ZR 30/07 “ war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens “ sie führt die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ “ beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung „Beta Layout“ anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort „Beta Layout“ eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Ebay: Auktionsergebnis, auch weit unter erwartetem Ergebnis, ergibt wirksamen Kaufvertrag

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform (hier Ebay) ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot, keine Versteigerung. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Eines gesonderten  Zuschlages bedarf es nicht mehr, es kommt allenfalls eine Anfechtung in Betracht, sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen. Diese muss jedoch sofort erfolgen.

Der spätere Beklagte bot auf der Internetplattform Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkaufan. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2100. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe.

Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München.

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht:

Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.

Computerspiele boomen wie nie!

Die Umsätze mit Videospielen erreichten in Deutschland im Jahr 2008 mit 695 Millionen Euro ein neues Rekordniveau. Verbraucher investierten rund 25,5 Prozent mehr für Konsolensoftware gegenüber dem Jahr 2007. „Diesen Aufschwung verdankt die Branche innovativen Spielkonzepten und der erfolgreichen Erschließung neuer Zielgruppen“, so Ulrike Altig, Geschäftsführerin von media control GfK. Gleichzeitig vergrößerte sich die Verkaufsmenge auf Basis des wöchentlichen Panelmarktes von media control GfK auf 18,7 Millionen Stück “ ein Plus von 18,6 Prozent im Vorjahresvergleich.

Altig weiter: „Profitieren konnte der Softwaremarkt besonders von der sehr guten Performance der Next-Generation-Konsolen.“ So stieg der Software-Markanteil der Nintendo Wii an der Gesamtverkaufsmenge aller Spiele auf 16,0 Prozent. 2007 waren es noch 7,5 Prozent. Auf Sonys PlayStation 3 entfielen im Berichtszeitraum 12,5 Prozent aller Softwareabsätze. Die beiden stationären Konsolen stiegen zur Nummer drei und vier auf. Platz fünf ging mit 7,9 Prozent an die Xbox 360 von Microsoft. Neuer Software-Marktführer ist der Nintendo DS mit 6,6 Millionen verkauften Spielen beziehungsweise 35,0 Prozent Anteil.

Spielkonsolen und Fitness “ eine früher eher undenkbare Verbindung “ wird heute erfolgreich miteinander kombiniert. Mit „Wii Fit“ landete ein neuartiges Konzept hinter dem Topseller „Mario Kart Wii“ auf dem zweiten Platz der Verkaufsstatistik des vergangenen Jahres. „Videospielen ist endgültig der Sprung in die Wohnzimmer gelungen“, unterstreicht Ulrike Altig. Platz drei belegte „Dr. Kawashima: Mehr Gehirn-Jogging“. „Grand Theft Auto IV (GTA 4)“, das auf die Sieben raste, entstammt als einer von zwei Titeln der Top Ten nicht der Nintendo-Schmiede.

Bei den PC-Spielen gingen die drei Podestplätze an einen Rollenspielklassiker: „Wrath of the Lich King“, das neueste Add-on zu „World of Warcraft“, holte souverän Gold. Silber und Bronze sprangen für die Ur-Version „WoW“ und „WoW “ The Burning Crusade“ heraus.

Umfassendes Gutachten zum Haftungsregime für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat heute im Rahmen einer Pressekonferenz ein umfassendes Gutachten zum Haftungsregime für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien vorgestellt. Das Gutachten geht insbesondere auf den Rechtsrahmen für hoheitliche Sperrungsverfügungen (z.B. Kinderpornographie), das System der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz (TMG) sowie das Phänomen der sog. Internet-Piraterie im Lichte der Forderung der Rechteinhaber nach einer „Graduated Response“ ein und problematisiert, in welchem Verhältnis die unterschiedlichen Sperranforderungen an die Provider zum geltenden Haftungsregime für Host- und Access-Provider stehen.
Im Zusammenhang mit der jugendmedienschutzrechtlichen Haftung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Inanspruchnahme von Access-Providern nur im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung und auch dann nur als žultima ratioœ sowie regelmäßig nur für Sachverhalte erfolgen darf, die außerhalb der Europäischen Union liegen. Dementsprechend fordert BVDW-Vizepräsident Matthias Ehrlich eine Klarstellung des Gesetzgebers durch eindeutige gesetzliche Regelungen.

žAccess-Provider sind für Rechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, nicht verantwortlich. Sofern der Gesetzgeber dennoch durch Inanspruchnahme der Access-Provider als žNichtstörerœ gegen diese Rechtsverletzungen vorgehen will, kann dies nur auf Grundlage klarer gesetzlicher Regelungen erfolgen. Diese müssen auch eine umfassende Freistellung von Haftungsansprüchen sowie eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostenerstattung beinhaltenœ, so Matthias Ehrlich. žWir würden uns wünschen, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren eine eindeutige und verbindliche rechtliche Einstufung von Informationen als šschwerwiegende Rechtsverletzungen herausragender Rechtsgüter™ vorgenommen wirdœ.

Sperrungen, also die vollständige Verhinderung der Erreichbarkeit eines rechtswidrigen Inhalts im Internet, sind nach Auffassung des BVDW aufgrund der dezentralen Strukturen des Internet nicht möglich. Allenfalls sind Zugangsbeschränkungen realisierbar, die sich jedoch mit einfachsten Mitteln jederzeit umgehen lassen und zudem teils zu erheblichen Kollateralschäden führen können. žBei jeder Maßnahme müssen die betroffenen Grundrechte (z.B. Art. 10, 12, 14 und 5 Grundgesetz (GG)) abgewogen werdenœ, stellt Matthias Ehrlich fest. žZudem gilt es, das Telekommunikationsgeheimnis zu wahren. Für freiwillige netzbasierte žSperrenœ durch Access-Provider sehen wir aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses derzeit keine rechtliche Grundlageœ, so Ehrlich weiter.

Zivilrechtliche Haftung von Host-Providern: Rechtsunsicherheit beseitigen
Das Gutachten legt dar, dass die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu wettbewerbs¬rechtlichen Verkehrspflichten und zur Störerhaftung im Immaterialgüterrecht zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Host-Provider führt. Das Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten wird nicht ausreichend beachtet. Der BVDW verweist klar auf den Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, zeitnah eine Klärung der aufgezeigten und weitreichenden Probleme und Haftungsfragen herbeizuführen. Sorgfaltspflichten der Host-Provider müssen durch den Gesetzgeber “ nicht die Rechtsprechung – definiert werden.

žAus unserer Sicht sollte die Haftung der Host-Provider in jedem Einzelfall und für jeden Provider gesondert geprüft und festgestellt werden. Auf dieser Basis kann dann eine abgestufte Inanspruchnahme “ zunächst der unmittelbar verantwortlichen Content-Provider “ erfolgenœ, erklärt Rechtsanwalt Gerd M. Fuchs, Justiziar und Referent Medienpolitik beim BVDW. žWünschenswert wäre zudem eine gesetzliche Bestimmung zur Subsidiarität der Haftung von Host-Providern und die Etablierung eines gesetzlich geregelten žNotice & Takedownœ Verfahrens im Bereich des Immaterialgüterrechtsœ.

Zivilrechtliche Haftung von Access-Providern: kein Raum für žGraduated Responseœ
Das Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Host-Providern nicht auf Access-Provider übertragbar ist. Letztere stellen lediglich die Verbindung zu dem weltweiten Kommunikationsnetz her, ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte und die Form der Angebote und Webseiten bestimmen zu können und zu wollen. Der Transport fremder Informationen über die Infrastruktur der Access-Provider ist jederzeit inhaltsneutral, d.h. der erbrachte Telekommunikationsdienst erschöpft sich in der technischen Übermittlung von Datenpaketen, ohne dass diese inhaltlich zu qualifizieren wären.

Eine Inanspruchnahme von Access-Providern im Hinblick auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie bspw. Urheberrechte durch deren Kunden scheidet nach Auffassung des BVDW ebenfalls aus. žHier ist allenfalls die Einführung von allgemeinen Informations- und allgemeinen Aufklärungspflichten gegenüber den Endkunden denkbarœ, so Matthias Ehrlich.

Im Hinblick auf die Haftung der Access-Provider fordert der BVDW eine Klarstellung im Gesetz, dass Access-Provider aufgrund ihrer inhaltsneutralen Tätigkeit generell nicht für Rechtsverletzungen Dritter haften und regt eine gesetzliche Konkretisierung von allgemeinen Informations- und Aufklärungspflichten der Provider gegenüber ihren Kunden an. žIndividuellen Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Providern “ etwa nach dem französischen und englischen Modell einer žGraduated Responseœ (Olivennes) “ erteilt der BVDW mangels eines gesetzlich geregelten Rahmens unter Interessensabwägung und Ausgleich sämtlicher betroffener Grundrechtspositionen allerdings eine klare Absageœ, unterstreicht Fuchs. žDer neu geschaffene immaterialgüterrechtliche Drittauskunftsanspruch aus $ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG ermöglicht den Rechteinhabern ein unmittelbares Vorgehen gegen Rechtsverletzer. Weitergehende Schritte ohne Bewertung dieses neuen Instruments der Rechtsverfolgung sind aktuell nicht angebrachtœ, resümiert BVDW-Vizepräsident Matthias Ehrlich.

Das komplette Gutachten kann unter www.bvdw.org/index.php?id=2043 herunter geladen werden.