Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!

GIGA TV wird eingestellt

Wie man zur Zeit  im GIGA TV Blog lesen kann, will sich Premiere auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und lässt daher GIGA TV einstellen. Ab sofort werden werden keine weiteren Sendungen für GIGA produziert, den 52 Mitarbeitern wurde bereits gekündigt und sie sind ab Montag freigestellt.

Als Grund wird vor allem der schwächelnde Werbemarkt angegeben

Der Werbemarkt für Fernsehsender lässt immens nach. Selbst große Sender klagen bereits über bis zu zweistelligen Umsatzrückgängen und Werbekunden investieren nur verhalten in Werbung- und Marketingkampagnen. Das hat auf kleine Sender wie uns erschütternde Auswirkungen. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Werbemarkt im Bereich Gaming stark eingebrochen ist. Man sieht an den Umsätzen der Verlage für Fachzeitschriften wie die Werbeerlöse dort schrumpfen.

Das mag natürlich durchaus richtig sein, auch wenn schon wieder die unsägliche Ausrede der Wirtschaftskrise herhalten mußte, aber ich denke, dass auch andere Aspekte durchaus ein Gewicht haben, die man natürlich Fans, in einem Blogeintrag, nicht erzählt.

So war der Verbreitungsgrad doch sehr eingeschränkt, da der Sender weder über Satellit noch über DVB-T erreichbar war. Aufgrund der einschränkten Produktionsmenge gab es sehr viele Wiederholungen der einzelnen Sendungen, irgendwie wurde das in letzter Zeit immer auffälliger.

Auch hatte man das Gefühl, wenn man einmal vorbeigezappt hat, dass inzwischen sehr viel über uralte Konsolen und Retrospiele berichtet wurde. Wie groß mag da die Zielgruppe, kombiniert mit dem geringen Verbreitungsgrad, noch gewese sein? Gleiches gilt für die allgemeine Zielgruppe. Durch die stark jugendliche Darstellung und Moderation der Sendungen, hat man fast kategorisch ältere (und zahlungskräftigere!) Zielgruppen ausgeschlossen. Kein Wunder, dass zuletzt nur noch Werbung für Browserspiele lief.

Das GIGA – The Show Format ging meiner Meinung nach in die richtige Richtung, um eine Verbesserung zu erreichen, kam aber anscheinend zu spät, um den Sender noch zu retten.  Die Webseite selber mag eine große Community gewesen sein, brillierte der IVW nach zuletzt auch mit neuen Rekorden, kann dann aber doch nicht 52 Mitarbeiter ernähren.

Viel Glück allen Mitarbeitern. Mein Auftritt bei GIGA wird demnach wohl ein einmaliges Erlebnis bleiben.

Update: DVB-S ging wohl, aber DVB-T fehlte.

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Ebay – die schlechte Bewertung darf jedoch bleiben

„Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine -nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten- schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen.“, so entschied das Amtsgericht München.

Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin.

Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab.

Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die -aus ihrer Sicht- falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht:

Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei Ebay bestehe nicht, weil die erforderliche žKonnexitätœ der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung käme nicht in Betracht, da die behaupteten Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des Mitgliedsaccounts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.

Dönerabzocke in Hamburg?

Erschreckend, was die Hanseaten mit armen Berlinern machen, die nur einmal kurz zu einer Messe in die Stadt wollen. Nichtsahnend will man sich in der Mittagspause der Casual Connect einen Döner kaufen, in einem großen Bahnhof am Kongresszentrum. Ich bestelle also einen Döner und eine Cola.

Bereits schockiert über die Dönerpreise außerhalb von Berlin, will der gute Mann 5 Euro von mir. Ich bezahle also und schweife meine Blick auf die Anzeigetafel. Dabei sehe ich, dass man einen Döner, eine Cola und eine Portion Pommes für 4,70 Euro bekommt. Eine neugierige Frage später, bekomme ich eine Portion Pommes und 0,30 Euro, jedoch mit der schnippischen Bemerkung, ich hätte ja einzeln bestellt.

Diese Bemerkung wiederum verwundert mich nun noch mehr, hätte ein Döner und Cola laut Anzeigetafel doch nur 4,50 Euro gekostet.

So sind sie wohl die Hanseaten 😉

Auch Gerichte machen Fehler

Heute ist der letzte Tag der Frist für eine Stellungnahme in einem Verfahren bzgl. eines  Kostenwiderspruches von mir beim Landgericht Düsseldorf. Heute war dann tatsächlich Post im Briefkasten, doch hinter dem Anschreiben, dass mir ein Schriftsatz der Gegenseite zugestellt wird, findet sich ein langer Schriftsatz – allerdings aus einem anderen Verfahren.

Ob den wohl die anderen Parteien vermissen werden?

Und man darf gespannt sein, wo der Schriftsatz ist, der mir eigentlich zugestellt werden sollte. Bis morgen wird mich wohl nichts mehr erreichen 😉

Deutscher Richterbund – Fliegender Gerichtstand soll bleiben

In einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum einstweiligen Rechtsschutz spricht dieser sich für die Beibehaltung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes aus:

Allein der Umstand, dass von $ 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben. Sie ist bereits nach geltendem Recht in der Lage, Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung in angemessener Weise zu begegnen.

Desweiteren äußert man sich auch bezüglich des Problems der Dringlichkeit von einstweiligen Verfügungen:

Für die weiter in Erwägung gezogene Einschränkung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit besteht ebenfalls kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie bei der in Erwägung gezogenen Änderung des $ 32 ZPO. Auch hier wird Fällen des Rechtsmissbrauchs bereits nach geltendem Recht durch die Rechtsprechung entgegengewirkt, indem das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint wird, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden ist (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; LG Frankfurt CR 2007, 786, jeweils zur gleich gelagerten Problematik des $ 12 UWG).

Wie liebe ich Überraschungen…

…ja, das ist ironisch gemeint. Eigentlich wollte ich ja nicht zur Casual Connect nach Hamburg und hatte mich dementsprechend auch nicht darauf vorbereitet. Nun überraschte mich mein Kollege am Sonnabend damit, dass die Messe doch ein viel größeres Spektrum biete, als die US-Ausgabe und dass wir deswegen dort auch Flagge zeigen sollten.

Was soll ich sagen, der Spaß bei mir hält sich in Grenzen, einen Tag vor der Messe noch ein Hotel in Hamburg zu besorgen, neue Visitenkarten drucken zu lassen (wegen des Umzugs) und sonstige Dinge zu organsieren, wenn man nicht im Büro ist. Gut, wenn man eine hilfreiche Sekretärin hat 😉