GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD

Die GEMA ist erfolgreich gegen den Online-Dienstbetreiber BeamDVD GmbH gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat am 06.02.2009 eine einstweilige Verfügung gegen BeamDVD verhängt und verbietet dem Video-on-Demand-Dienst damit sowohl, Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen als auch, sich als „GEMA-Partner“ oder „garantiert legaler Service“ zu bezeichnen. Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa „Das Wunder von Bern“ oder „Deutschland – ein Sommermärchen“ in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.

Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als žerste echte Online-Videothekœ. Der Nutzer žmieteœ eine DVD, die zu ihm nach Hause žgebeamtœ werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben.

Die BeamDVD GmbH selber widerspricht der Rechtsauffassung der GEMA. Kunden der Videothek BeamDVD leihen DVDs mit Vermietrecht in körperlicher Form. Zudem biete die BeamDVD GmbH einen DVD-Player optional zur Miete an, sowie den Service DVDs auf Kundenwunsch in den gleichzeitig gemieteten DVD Player einzulegen. žMit unserer innovativen Technologie ist es möglich, dass dieser Player in unseren Geschäftsräumen aufgestellt werden kann, und per Fernverbindung an das Anzeigegerät des Kunden angeschlossen
verhält sich die Verbindung zwischen DVD-Player erklärt Geschäftsführer Christian Garcia Diaz.

Weder aus dem Urheber- noch aus dem Vermietrecht könne hergeleitet werden rechtmäßig gemietete DVD im Rahmen des privaten Gebrauchs über ein angemietetes Laufwerk per Fernverbindung zuzugreifen.

Danke Logistep…

…dass Ihr mir doch tatsächlich Argumente liefert.

Folgender Text als Screenshot von der Logistep-Webseite wurde im Forum von Abmahnwahn-Dreipage.de gepostet und spielt mir natürlich ein wenig in die Hände, dass die abmahnenden Kanzleien erst einmal sicher beweisen sollen, dass in einem RAR-Archiv wirklich urheberrechtlich relevantes Material vorhanden war.

z51921b1011

Logistep verbreitet also aktiv Fakedateien, die nicht ausführbar sind und wer weiß welchen Inhalt haben. Diese wiederum sollen dann urheberrechtlich geschützt sein?

P.S. Damit ist vielleicht auch geklärt, ob ich in dem schönen Forum von oben mitlese, obwohl ich geschrieben habe, dass der Mandant einen Mahnbescheid erhalten habe, weil er verspätet reagiert habe :-)

Ein Crack und Call of Juarez oder auch "Das Abmahnen von Teilarchiven"

Ich dachte eigentlich, dass diese Sache endlich abgeschlossen ist, nachdem sich über 4 Monate niemand meldete. Aber zu früh gefreut, denn vor kurzem erhielt mein Mandant eine Zahlungsaufforderung von Infoscore mit einer Inkassoforderung über die damals geforderten Rechtsanwaltsgebühren.

Richtig, das Schreiben ging übrigens direkt an meinen Mandanten, obwohl ich damals gegenüber den abmahnenden Anwälten Schutt & Waetke meine Bevollmächtigung anzeigte, ich danach aber nie wieder etwas von diesen hörte. Ein schöner Einschüchterungsversuch meiner Meinung nach und eventuell noch eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer wert. Auf jeden Fall aber ein weiteres Zeichen dafür, dass es eben doch nur um das Eintreiben der Kosten geht und die Unterlassungsforderung, welche zumindest meinem Rechtsverständnis nach doch an erster Stelle stehen müsste, völlige Nebensache ist.

So langsam dürften wir aber bei Infoscore bekannte Namen werden. In einer anderen Sache wurden auch Spieledownloads abgemahnt, obwohl diese in RAR-Archiven vorgelegen haben sollen und ich einmal auf deren Beweisführung gespannt bin. Wahrscheinlich dürfte es ihnen schwer fallen, da in einem Fall sogar nur ein Teilarchiv abgemahnt wurde, welches man ohne die anderen Teile ja wohl schwer entpacken hätte können. Da es aufgrund der verspäteten Reaktion des Mandanten in dieser Sache aber schon zu einem Mahnbescheid gekommen ist, gegen den wir Widerspruch eingelegt haben, dürfte es zumindest in einer Sache bei dem Mandanten demnächst wohl zu einem Verfahren kommen, wenn auch nur amtsgerichtlich.

Kalifornisches Jugendschutzgesetz verfassungswidrig

Ein US-Bundesgericht hat entschieden, dass umstrittene, 2005 in Kalifornien verabschiedete Jugendschutzgesetz verfassungswidrig sei. Es sah unter anderem vor, dass Verkäufer bis zu 1000 Dollar Strafen zahlen sollten, wenn sie Computerspiele, die „besonders grausam, abscheulich oder verdorben“ sind, an Jugendliche verkaufen würden.

Das Gesetz wurde nach massiven Protesten kurz nach der Verabschiedung jedoch wieder ausgesetzt. Jetzt ist jedoch auch gerichtlich geklärt, dass das Gesetz die Meinungs- und Redefreiheit in den USA verletzt. Das letzte Wort dürfte jetzt aber wohl der Supreme Court haben, denn Gouverneur Arnold Schwarzenegger will gegen das Urteil vorgehen.

BGH: Fremde Unternehmensbezeichnungen und Domainnamen

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „ahd.de“ hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 “ I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 “ afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Bild.de haftet für Googleergebnisse auf eigener Seite

Ein interessantes Urteil erreicht uns vom Landgericht Berlin (Az.: 27 O 927/08). Es stammt vom 13. Januaur diesen Jahres und beschäftigt sich mit unser aller Lieblingszeitschrift, BILD. Genauer genommen beschäftigte sich das Gericht mit der Onlineausgabe Bild.de, auf der ein Bericht mit rechtswidrigen Äußerungen veröffentlicht wurde. Auf die außergerichtliche Abmahnung hin unterschrieb die Beklagte die Unterlassungserklärung.

Damit hatte die Sache aber kein Ende, denn auf Bild.de wurden Suchergebnisse eingebunden, die von Google stammen, und bei denen ausgesucht werden konnte, ob das ganze Internet oder nur Bild.de durchsucht werden soll. Es kam wie es kommen mußte: Mit Hilfe dieser Suchergebnisse konnte man Teile des gelöschten Artikels finden. Der Klägerin gefiel dies natürlich nicht und nahm Bild.de erneut auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie das Landgericht Berlin urteilte, denn es hätte auch die auch die konkrete URL-Adresse entfernt werden müssen, das es bei Bild.de zu ihrer Dispotion als
Domaininhaberin gestanden habe, welche Inhalte Webseiten veröffentlicht würden und welche nicht. Im Zweifel wäre sie laut Landgericht Berlin sogar verpflichtet gewesen, Google über diverse Informationskanäle zu informieren, dass die Suchergebnisse aus den Trefferlisten entfernt werden.

Ob dies dann auch für alle anderen 1000+ Suchmachinen im Internet gilt bleibt fraglich….

Slogan "Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer" führte zu Unterlassungsanspruch

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 06.02.2009 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 U 147/08) die Betreiberin der „Roller“-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ bzw. „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Slogan „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ veranstaltet, das sie mit einem Logo bewarb ähnlich dem ovalen Markenzeichen „Deutschland sucht den Superstar“ vor dunkelblauem Hintergrund, das zugunsten von RTL als sog. Wort- und Bildmarke geschützt ist. Teilnehmer des Gewinnspieles sollten ein Foto ihres alten und abgewohnten Jugendzimmers auf der Internetseite des Möbelhauses einstellen und sich einem „voting“ der Seitenbesucher stellen. Der Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden, Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500 EUR erhalten; den „Wählern“ bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches Gewinnspiel fand später unter dem Slogan „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ statt. Dagegen hatte der Privatsender geklagt und die Möbelmarktkette vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Möbelhändlers zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der Möbeldiscounter habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ wecke Assoziationen zur allgemein bekannten Marke der Klägerin „Deutschland sucht den Superstar“. Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand. Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme auf das geschützte Markenzeichen von RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung „DSDS“ nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein hässliches Entlein abgeben..

zwei.null trends: 75 % aller Onliner wagen gerne ein Spielchen

Online-Spiele sind ein Renner – dies bestätigt auch zwei.null trends, eine Kooperationsstudie des bekannten Blogs deutsche-startups.de und dem Internet-Marktforscher Innofact. Demnach wagen 75 % aller Internetnutzer gerne ein Spielchen. Wobei mehr Frauen (78 %) als Männer (72 %) sich als Spieler outen.

Der hohe Anteil an spielenden Frauen dürfte vor allem dem Boom von Casual Games, also kurzweiligen Spielchen für Zwischendurch zu erklären sein.

  • Zu den Ergebnissen samt Charts
  • Ein Abo hat zwingend IMMER eine Kündigungsfrist?

    Ich hatte ursprünglich die NJW, die GRUR und die Computer und Recht im Abo. Bestellt wurde das ganze letzten Mai im lokalen Thalia-Laden, wo eine nette Verkäuferin das Ganze einfach in den Computer hackte. Kurze Zeit später kamen die ersten Zeitschriften und die Rechnungen; wohlgemerkt von Thalia – nicht von den Verlagen. So weit ist das Ganze sehr unspannend.

    Interessant wurde es, als ich letztes Jahr die Zeitschriften gekündigt habe, um sie dann mit der neuen Kanzlei eventuell wieder zu bestellen. Das funktionierte auch bestens und Thalia bestätigte mir die Kündigung und teilte mir mit, dass keine weiteren Lieferung mehr folgen.

    Aber zu früh gefreut, denn Mitte Januar folgte die Rechnung für die GRUR für das Jahr 2009 und ein Schreiben, dass die die Kündigung doch erst Ende 2009 akzeptiert werden würde vom Verlag. Das verwundert mich doch schon, denn

    1. habe ich nie eine AGB bestätigt oder sonst eine Kündigungsfrist im lokalen Thalia-Geschäft anerkannt
    2. wurde mir das Vertragsende von Thalia 15 Tage vor der neuen Rechnung bestätigt.
    3. sind meiner Meinung nach nicht die Verlage meine Vertragspartner, sondern der Thalia Medienservice.

    Da man mir auf ein Schreiben nicht antwortete, rief ich heute erneut dort an, die das Schreiben NATÜRLICH nicht bekommen haben. Auf meine Erklärungen, warum ich nicht einsehe, weitere Kosten für ein Abo zu zahlen, sagte mir die Dame am Telefon, dass es doch normal sei, dass ein Abo eine Kündigungsfrist habe. Auf meine Nachfrage, wo das denn stehen würde, konnte sie mir leider keine Antwort geben.

    Jetzt bin ich einmal gespannt, sie will die Sache der Geschäftsleitung geben, denn vor Gericht wolle sie sich nicht streiten, drei Abos wären ja „Pillepalle“. Na dann!

    Game Developers Conference – Einmal San Francisco bitte

    Kaum ist mein Umzug geschafft und muss nur noch der Kollege in die neuen Räumlichkeiten nachfolgen, fangen – neben dem Tagesgeschäft – die Planungen für nächsten Monat an. Im März findet dieses Jahr in San Francisco die Game Developers Conference statt, auf der wir natürlich vertreten sein werden und schon jetzt viele Termine warten. Flug und Hotel ist zum Glück gebucht, jetzt muss nur der Terminkalender gefüllt werden.

    Von San Francisco aus geht es dann jedoch schon nicht zurück nach Berlin, sondern erst einmal zum Deutschen Computerspielpreis und zu Munich Gaming.

    Danach ist Ruhe? Eher nicht, es folgen, zum Glück dieses mal in Berlin, die Quo Vadis / Deutsche Gamestage und Mitte Mai schon wieder Nordic Game in Malmö. Im Monatszyklus geht es dann mit der Games Convention Online und dann die GamesCom weiter.

    „Meilen Sammeln Deluxe“ also dieses Jahr!