Keine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen – selbst bei Kenntnis!

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2009 (I-20 U 1/08) entschieden, dass ein Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen haftet, die auf der Webpräsenz der Domain begangen werden. Da der Admin-C nur für das Verhältnis zwischen der DENIC und dem Domaininhaber zuständig sei, könne sich eine Haftung gegenüber Dritten aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen.

Auch der Umstand, ob der Domaininahber seinen Sitz im In- oder im Ausland habe und ob der Admin-C von der Verletzung Kenntnis habe, spiele für die Bewertung und Einstufung des Admin-C keine Rolle. Aus seiner Stellung ergebe sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.

Die Frage der Störerhaftung ist allerdings heftig umstritten. Noch am 27.01.2009 hat das Landgericht Stuttgart (41 O 101/08 KfH) entschieden, dass ein Admin-C als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen hafte. Ähnlich entschieden 2006 das Kammergericht in Berlin (10 W 27/05), das OLG Koblenz (8 U 1842/00) und der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg (7 U 137/06), während das Landgericht Düsseldorf in guter Gesellschaft ist mit dem OLG München (29 U 5819/99), dem OLG Stuttgart (2 W 27/03) und dem 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (5 U 43/03). Eine Entscheidung des BGH ist also langsam einmal fällig.

Blog ist wieder da – wenn auch mit Fehlern

Nachdem der Blog leider unabsichtlich offline war, weil mein Provider es nicht geschafft hat, einen schnellen KK-Antrag zu realisieren, ist es jetzt doch wieder geschafft und der Blog ist wieder online.

Fehler sind noch vorhanden, die morgen ausgemerzt werden müssen, die meisten Plugsins sind noch nicht installiert und Optimierungsbedarf gibt es auch noch.

Zumindestens läuft aber wieder alles 😉

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Langsam füllt sich das Team

So langsam wird das Büro voller. Seit gestern ist unsere neue Azubine bei uns tätig und hofft natürlich nach Ihrer Ausbildungszeit als ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte tätig zu sein. Bislang stellt sie sich sehr gut an, mal sehen wie es wird, wenn sie in die erste Stresssituation gerät. Ich habe aber ein gutes Gefühl.

Mandanten aus dem Bereich gewerblichen Rechtsschutzes und vor allem natürlich des Gamesrechtes geben sich inzwischen die Klinke in die Hand und es war definitv eine gute Idee, sich in eine Sozietät mit meinem neuen Partner, Rechtsanwalt Dr. Malte Behrmann, zu begeben, das Team zu vergrößeren und sich insgesamt professioneller aufzustellen.

Die Arbeit und der Verwaltungsaufwand sind natürlich auch gewachsen, aber man kann ja nicht alles haben 😉

Filmabgabe verfassungswidrig?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit den Klagen von neun Kinobetreibern befasst, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten. Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus schließt sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Es geht – insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber – davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn auch die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Wird – wie im Filmförderungsgesetz – eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens mit einer Sonderabgabe belegt, so verlangt allerdings der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn bestimmte Gruppenangehörige – wie hier die Fernsehveranstalter – ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Es ist daher zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies auch der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird. Sollen die Fernsehveranstalter weiterhin auf vertraglicher Grundlage herangezogen werden, bedarf es ebenfalls der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für den Umfang ihrer Kostenbeteiligung. Hier fehlt es im Gesetz an jeglicher Festlegung solcher Kriterien.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nunmehr über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe zu entscheiden haben wird.

Neues Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren zum Download

Das Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren aus Münster ist jetzt zum Download verfügbar und auf dem Stand von März 2009.

In das inzwischen 546 Seiten starke Skript wurden über 200 neue Entscheidungen seit der letzten Auflage von September 2008 eingearbeitet.

Desweiteren
– wurden die zahlreichen neuen Gesetze des Jahres 2008 berücksichtigt (zum Beispiel das neue Werberecht, das neue Urheberrecht mit Umsetzung Enforcement-Richtlinie etc.)
– wurde die aktuelle Diskussion in Brüssel und Berlin über neue Richtlinien und Gesetze (etwa im Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Novellierung der Internethaftung) integriert
– wurden neue Themen eingearbeitet (zB Phishing) und überholte Aspekte gestrichen (zB Dialer)

  • Zum Download
  • Pokerturnier mit geringen Sachpreisen und Unkostenbeitrag ist kein Glücksspiel

    Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.

    Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach $ 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.

    Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

    Links und Persönlichkeitsverletzung

    Einmal ein kurzer Fall zur Diskussionsanregung:

    X erstellt ein Video, welches potentiell gegen Persönlichkeitsrechte verstösst. Dafür kassiert X eine einstweilige Verfügung.

    A betreibt eine Webseite und verlinkt auf dieses Video ohne es dabei einzubetten oder selbst anzubieten. Begeht A auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

    Mir schwebt gerade eine Mischung aus Paperboy, Heise.de und weiteren Urteilen im Kopf herum. Meinungen? Ideen?

    Landgericht Köln entscheidet über "Anwaltszertifizierung"

    Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat gestern durch Urteil eine auf Antrag zweier Kölner Rechtsanwälte erlassene ein-stweilige Verfügung bestätigt, mit welcher im November 2008 die Versendung von Werbeschreiben für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte un-tersagt worden ist.
    Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimm-ten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftli-che Prüfung eine sog. žErstzertifizierungœ erlangt wird. Derzeit bieten die Beklagten Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofesso-ren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestan-denem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das entsprechende Zertifikat.
    Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm er-teilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzu-lässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des žzertifizierten Rechtsanwaltsœ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkrei-se (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs žZertifikatœ bzw. žZertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)œ. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen žFachanwaltœ oder žFacharztœ, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen be-stimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Be-teiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkre-ten Form nicht offenbare. Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förde-rung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; es kann also ggf. noch ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.