Terroranschlag oder ansteckende Krankheit? Dann kann ich wohl nicht zur GDC

Vor einigen Tagen habe ich dann doch noch meine Einreiseerlaubnis für die USA erhalten, um zur Games Developers Conference in San Francisco nächste Woche fliegen zu können. Neben dem Datenstriptease konnte ich zum Glück auch alle sonstigen Fragen mit NEIN beantworten.

Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit, an einer körperlichen oder geistigen Störung, oder betreiben Sie Drogenmissbrauch oder sind drogenabhängig?

Nö, oder zählt Masern als Kind?

Wurden Sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittlichkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet […] oder beabsichtigen Sie, zum Zweck krimineller oder sittenwidriger Handlungen einzureisen?

Da würde ich mit dem Schiff und aus Südamerika kommen!!

Waren Sie jemals oder sind Sie gegenwärtig an Spionage- oder Sabotageakten, an terroristischen Aktivitäten oder an Völkermord beteiligt, oder waren Sie zwischen 1933 und 1945 in irgendeiner Weise an Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Naziregime oder dessen Verbündeten beteiligt?

Ich muss erst noch meinen Flugschein bei euch absolvieren!

Beabsichtigen Sie, in den Vereinigten Staaten einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen, oder wurden Sie jemals vom Aufenthalt in den USA ausgeschlossen und abgeschoben, oder wurden Sie aus den Vereinigten Staaten ausgewiesen, oder haben Sie sich auf Grund von Täuschung oder Falschangaben ein Visum oder Zutritt zu den Vereinigten Staaten verschafft oder haben den Versuch dazu unternommen?

Uff, keine Ahnung, macht alles mein Schleuser

Haben Sie jemals eine Person mit U.S.-Staatsbürgerschaft daran gehindert, das ihr gerichtlich zustehende Sorgerecht für ein Kind auszüben, oder haben Sie ihr dieses Sorgerecht vorenthalten oder verweigert?

Nein! Glück gehabt, dass sie nicht fragen, ob ich deswegen einreisen will :-)

Fazit: Die spinnen, die Amis! Und die Dr Pepper, die ich drüben kaufen will, darf ich dann auch nicht mit nach Hause nehmen. Verdammter Mist!

Zahlungsaufforderung von Fabriken.de oder rezepte-ideen.de erhalten? Bei der Kripo melden!

Das Kriminalkommissariat 21 führt seit Anfang März Ermittlungen gegen einen 28-jährigen Mann mit Wohnsitz in Düsseldorf wegen des Verdachts eines Leistungsbetruges. Dieser hatte zunächst für registrierte Kunden auf Internetseiten Tipps zu Outlets und Kochrezepten kostenlos angeboten. Im Februar dieses Jahres änderte er die allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangte nun einen Jahresbeitrag von 84 Euro. Die bereits registrierten Nutzer will er über einen Newsletter informiert haben. Dieser wurde nach den bisherigen Ermittlungen jedoch nie versandt. Bislang gingen über 300 Anzeigen bei der Polizei ein. Ein Konto des Tatverdächtigen wurde bereits von der Kriminalpolizei „eingefroren“.

Der 28-Jährige gründete im vergangenen Jahr eine Firma in Köln und bot seit September 2008 Tipps auf den Internetseiten www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de an. Die Nutzer mussten sich Online registrieren und hatten dann kostenfreien Zugang zu den Ratschlägen auf den Seiten. Im Januar 2009 gründete der Mann eine Firma in Düsseldorf. Hier kündigte er auf den Internetseiten an, dass er die Seiten der Kölner Firma übernimmt, aber die Tipps jetzt nicht mehr kostenlos anbieten kann. Seit dem 1. Februar 2009 sind diese auf den Seiten kostenpflichtig und es wird auch auf die anfallenden Nutzungsgebühren hingewiesen.

Die von September 2008 bis 31. Januar 2009 registrierten Nutzer will er angeschrieben und über die nun anfallenden Kosten informiert haben. Dieser Newsletter ist aber laut Angaben der Geschädigten nie angekommen. Der 28-Jährige verlangte nun per Rechnung von jedem eine Jahresgebühr in Höhe von 84 Euro.

Auf ein Konto, auf das die Gebühren eingehen, hat der Tatverdächtige keinen Zugriff mehr. Die Ermittler müssen nun in akribischer Kleinarbeit herausfinden, welche Gebühren zu Recht eingefordert und gezahlt wurden.

Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 1. Februar 2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt haben, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter Telefon 0211-8700 in Verbindung zu setzen.

Glider stellt nach einstweiliger Anordnung vorläufig den Support ein

Mit Wirkung zum 10. März 2009 hat MDY Industries Inc., Entwickler der Botsoftware Glider für World of Warcraft, den Support für das Programm eingestellt. Dazu gezwungen wurde MDY Industries durch eine Widerklage von Blizzard Entertainment Inc., die diese als Reaktion auf die Feststellungsklage von MDY Industries, dass Glider keine Rechte von Blizzard verletze, erhob.

Bezirksrichter David G. Campell kam MDY Industries mit einem konkreten Datum für die einstweilige Anordnung zuvor, so dass MDY sich gezwungen sah, den Service einzustellen, solange das Berufsgericht nicht über einen Widerspruch gegen die Anordnung entschieden hat.

Die Anordnung im Originalwortlaut findet man hier.

BIU und G.A.M.E stellen sich gegen erneute Verbotsforderung von Computerspielen

Die deutschen Spieleverbände reagieren mit einem gemeinsamen Statement auf die neuerlichen Verbotsforderungen, die nach der schrecklichen Bluttat von Winnenden laut geworden sind. Schon kurz nach der Tat forderten erneut u.a. Hans Peter Uhl, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, der bayerische Innenminister Joachim Herrmann sowie der ehemalige bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein (beide CSU) weitere Verschärfungen im Jugendmedienschutz. Auch von Forderungen nach einem totalen Herstellungs- und Vertriebsverbot von Computer- und Videospielen mit Gewaltinhalten war erneut die Rede.

Dazu merken die Verbände an: „Der tragische Vorfall von Winnenden deutet […] auf einen komplexen Tathintergrund hin. Es steht zu vermuten, dass insbesondere die psychische Kondition und das soziale Umfeld des Täters wichtige Faktoren darstellen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Konsum gewalthaltiger Medien und der Tat von Winnenden ist nach derzeitigen Informationen nicht erkennbar. Der BIU warnt mit Rücksicht auf die Opfer der Winnender Tragödie davor, den Blick auf die eigentlichen Tatumstände nicht durch eine unsachliche Debatte über ein Verbot von sogenannten „Killerspielen“ zu verstellen. Die aktuelle Gesetzeslage verbietet bereits heute die Verbreitung von ‚gewaltverherrlichenden‘ Computer- und Videospielen auf der Grundlage des Strafgesetzbuches. Die in der Vergangenheit von einigen Politikern geforderte staatliche Kontrolle der Alterskennzeichnung ist seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2003 gesetzlich bindend. Die Alterskennzeichnung selbst ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, der von den Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen wird. Dabei kennzeichnen die Obersten Landesjugendbehörden solche Spiele nicht, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert werden könnten. Deutschland verfügt damit im weltweiten Vergleich über das engmaschigste Jugendschutzsystem im Bezug auf Computer- und Videospiele. Ein generelles Verbot von Spielen für Erwachsene käme einer Zensur gleich, welche angesichts der komplexen staatlichen Kontrollmechanismen nicht gerechtfertigt wäre.“

Verbotsforderungen aus den Reihen der CDU/CSU empfindet der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU) in anbetracht der menschlichen Tragödie für vollkommen unangemessen und nicht zielführend. „Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sind ausreichend. Vielmehr gilt es den Vollzug bestehender Gesetze zu verbessern, um eine altersgerechte Abgabe von Computer- und Videospielen an Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Der BIU engagiert sich auch weiterhin für einen starken Jugendschutz und fordert hiermit Politik und staatliche Institutionen auf, diese Bemühungen zu unterstützen“, so der Verband. Der Bundesverband G.A.M.E. unterstützt die Reaktion des BIU voll und ganz – Hauptgeschäftsführer Stephan Reichart: „Wir handeln hier gemeinsam in enger Abstimmung mit dem BIU und appellieren in aller Deutlichkeit an die Politik, Fassungslosigkeit nicht in eine Hexenjagd ausufern zu lassen. Computerspiele sind niemals schuld an Amokläufen.“

Fax vs. Rohrpost

Unsere liebe neue Azubine macht sich zwar gut, aber bringt mich auch hin und wieder zum Schmunzeln. Nicht nur weil sie Computerspiele mag, und daher in unsere Kanzlei Dr. Behrmann & Härtel als Gamingskanzlei passt, sondern weil ihr auch seltsame Dinge passieren. Gestern z.b. fertigte sie ein Anschreiben zweimal aus. Auf meine Nachfrage hin, warum das denn wichtig wäre – man will ihr ja etwas beibringen – antworte sie mir dann, dass nach dem Faxen ja noch eine Kopie übrig bleiben müsste, um es im Original zu verschicken.

Ich muss zu geben, in dem Moment war ich mir nicht sicher, ob sie mich veralberte oder wirklich dachte, dass bei einem Fax das gefaxte Papier wie mit einer Rohrpost verschwindet 😉

RVG Problem: Nr. 3500 VV RVG und Kostenwiderspruch

Mangels eines RVG Kommentares stehe ich gerade vor einem Problem.

Gilt Nr. 3500 VV RVG mit der Aussage „Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind“ auch für einen Kostenwiderspruch nach einstweiliger Verfügung oder ist ein Kostenwiderspruch eine normale 1,3er Gebühr? Rein vom Text ist doch ein Widerspruch weder eine Beschwerde noch eine Erinnerung oder?

Kann mir ein hilfreicher Kollege und/oder Leser dieses Blogs eventuell weiterhelfen? Gerne auch per Email.

Danke schon einmal.

Einmal "kaltes Wasser" für unsere neue Azubine

Gestern stand bei uns in der Kanzlei alles im Zeichen eines eigentlich kleineren Verfahrens, das sich aber inzwischen als recht aufwendig erweist. So mussten gestern ein ganzer Leitzordner voll Anlagen zu einem Schriftsatz sortiert werden und darauf geachtet werden, dass das Original, die beglaubigte Kopie und unsere eigene Kopie auch die gleichen Inhalte haben.

Für eine Auszubildene in ihrer zweiten Woche der Ausbildung sicher eine Herausforderung, die sie aber gut gemeistert hat – auch wenn sie natürlich Hilfe von unserer ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin hatte. Heute muss sie alleine das Sekretariat managen, aber sie will ja etwas lernen 😉

Ebay vs. Rolex – 1:0

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat schon im Februar entschieden, dass Ebay nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, wenn es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen kommt-

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 entschieden, dass Ebay als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung von Rolex zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen Ebay verneint. Rolex habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die Ebay hätte verhindern müssen. Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwenden. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.