Das Landgericht Koblenz und der Schnäppchenporche von Ebay

Das Landgericht Koblenz hat am 18.03.2009 die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro abgewiesen.

Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,- Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100,- Euro angegeben.

Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins- und orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.

Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nach der Urteilsbegründung der Kammer ist im Wege einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.

Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß; Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000,- Euro. Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000,- Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100,- Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum – regulären – Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde so die Kammer bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür „belohnt“, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

Gegen das Urteil steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Ergebnis des Branchenhearing Software / Games-Industrie

Die Kultur- und Kreativwirtschaft bringt nicht nur bedeutende kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hervor. Sie ist auch volkswirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Rund 210.000 Unternehmen mit knapp einer Million Erwerbstätigen sind in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig. Die Quote der Selbständigen ist mit 25 Prozent außergewöhnlich hoch.

Der Beitrag zur Bruttowertschöpfung liegt bei rd. 60 Mrd. Euro. Damit wird deutlich, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft mit ihrem vielfältigen Spektrum an Teilbranchen von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Insbesondere der Einsatz neuer digitaler Techniken leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Innovationen. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die wirtschaftlichen Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen.

Die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft hatte ihr drittes Branchenhearing am 13. November 2008 in Berlin durchgeführt. Gemeinsam mit den Verbänden und maßgeblichen Branchenvertretern aus dem Bereich „Computerspiele“ wurden kultur- und kreativwirtschaftliche Themenfelder in den Blick genommen und diskutiert. Schwerpunkte waren auch hier das Profil der Branche, ihre Leistungsfähigkeit und Fragen der Qualifikation und Weiterbildung. Die zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählende Teilbranche „Computerspiele“ gibt technologisch wertvolle Impulse für den audiovisuellen Sektor und es gilt auch hier, wirtschaftliche, künstlerische und kreative Aktivitäten für Wachstum und Beschäftigung zu nutzen. Dabei lässt sich durch spielerisches Erleben Wissen vermitteln – unter anderem für Aus- und Weiterbildung, Training und Simulation. Das stärkt auch den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutschland. Dem trägt auch der neu geschaffene Deutsche Computerspielepreis Rechnung.

Jetzt endlich kann ich auch das Ergebnis des Branchenhearings als PDF veröffentlichen. Für alle, die einen etwas tieferen Blick in die Branche haben wollen und erfahren wollen, dass die Regierung, trotz vereinzelter „Killerspieldiskussionen“ das Potential dieser Branche erkannt hat, findet das PDF unter dem folgenden Link.

  • Zum PDF
  • Free cheese and wine

    Endlich, gestern angekommen in den USA. NIE wieder Air France. Der Flug war wirklich grottig, das Essen ungeniessbar und die Boardtechnik irgendwie aus dem Jahr 2000.

    Dafuer sind die Kollegen aus den USA gewohnt freundlich, gestern gab es nebenan erst einmal „Free Cheese and Wine“ bei geselliger Runde und viel Spass.

    Und ich habe Porno-Dave von sextoy.com kennengelernt, den einige vielleicht von Pro-Sieben Starsendungen kennen :-)

    Hartplatzhelden verliert auch beim OLG Stuttgart

    Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in einem Rechtsstreit des Württembergischen Fußballverbandes e.V. (wfv) gegen die Betreiberin von Hartplatzhelden.de deren Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

    Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Württembergische Fußballverband verlangen darf, dass dHartplatzhelden.de „Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss.

    Zwischen den Prozessparteien bestehe tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.

    Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des UWG dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe.

    Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbewerbsrechts auch unlauter.

    Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien.

    Vorgeschichte:

    Auf Hartplatzhelden.de sind von Nutzern eingesandte Filmszenen abrufbar.

    Das Landgericht Stuttgart hat der Betreiberin verboten, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der wfv ist, öffentlich zugänglich zu machen oder solche Filmaufzeichnungen Dritten zur Weiterverbreitung zur Verfügung zu stellen oder auf Bild-/Ton-/Datenträgern zum Zwecke der Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten oder im Fernsehne oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

    Das Landgericht Stuttgart ist mit diesem Verbotsurteil dem Vorbringen des wfv gefolgt, dass er Veranstalter der Fußballspiele im Amateurbereich sei und ihm als solchem das alleinige Verwertungsrecht zustehe, das die Beklagte unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Nachahmungs- und Behinderungsverbot rechtswidrig verletzt habe. Mit der Berufung wollte die Portalbetreiberin die Urteilsaufhebung und Abweisung der Verbotsanträge erreichen.

    IT-Berufe haben bei Jugendlichen einen guten Ruf

    Viele Jugendliche und junge Erwachsene haben großes Interesse an IT-Berufen, setzen dieses aber noch zu selten in ein technisches Studium oder eine Ausbildung um. Das hat eine repräsentative Umfrage des Markforschungsinstituts Forsa im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM ergeben. Befragt wurden 1.002 Jugendliche im Alter von 14 bis 25 Jahren. Danach gaben 39 Prozent der Befragten an, dass sie großes oder sehr großes Interesse an einem Beruf haben, der im weitesten Sinne mit Informations- und Kommunikationstechnik (ITK) zu tun hat. Allerdings wollen nur 11 Prozent der Abiturienten Informatik, Elektrotechnik oder Mathematik studieren. Von den Schülerinnen und Schülern, die eine Ausbildung absolvieren wollen, streben sogar nur 6 Prozent einen Beruf im IT-Bereich an. Deutlich beliebter sind kaufmännische, soziale oder künstlerische Berufsfelder. „Viele Jugendliche nutzen die Informations- und Kommunikationstechnik intensiv, streben aber zu selten eine Karriere in den einschlägigen Berufen an“, sagte BITKOM-Präsident Prof. August-Wilhelm Scheer. Nach einer aktuellen BITKOM-Studie wollen zwei Drittel der ITK-Firmen in diesem Jahr neue Jobs schaffen oder die Beschäftigung zumindest stabil halten. Scheer: „Die BITKOM-Branche bietet auch in schwierigen Zeiten gute Berufsaussichten.“

    Nach den Ergebnissen der Umfrage zeigen Jugendliche ein höheres Interesse an IT-Berufen, wenn sie in der Schule am Informatikunterricht teilgenommen haben. „Die Einführung eines Pflichtfachs Informatik ist dringend erforderlich, um mehr junge Menschen für technische Studiengänge und Ausbildungswege zu begeistern“, sagte Scheer. Die Befragung habe ergeben, dass nur die Hälfte aller 14- bis 25-Jährigen in Deutschland am Informatikunterricht teilnimmt oder teilgenommen hat. Bisher ist nur in drei Bundesländern die Informatik Pflichtfach an Oberschulen. Ein weiteres Problem ist aus Sicht des BITKOM, dass technische Berufe nach wie vor eine Männerdomäne sind. So wollen 17 Prozent der männlichen Abiturienten Informatik, Elektrotechnik oder Mathematik studieren, aber nur 4 Prozent der Frauen. Eine Berufsausbildung im IT-Bereich wollen 14 Prozent der Jungen und nur 1 Prozent der Mädchen machen.

    Trotz dieser Zurückhaltung hat die IT-Branche bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein gutes Image. Laut Umfrage stimmen 81 Prozent der Befragten der Aussage zu, dass die IT-Branche „Berufe mit Zukunft“ bietet. 72 Prozent sagen, die in der IT-Industrie gebe es „interessante Tätigkeitsfelder“. Immerhin 61 Prozent der Jugendlichen stimmen der Aussage zu, dass die IT-Branche „einen guten Ruf“ hat und 59 Prozent geben an, dass sie „sichere Arbeitsplätze“ bietet. „Die guten Imagewerte führen aber noch nicht zu wesentlich mehr Informatikstudierenden“, sagte Scheer. „Leider wissen viele Jugendliche zu wenig über die vielfältigen Möglichkeiten in der ITK-Branche.“ Der BITKOM hat daher die Initiative „erlebe IT“ gestartet, die IT-Scouts aus der Wirtschaft in die Schulen vermittelt. „In den unterschiedlichen Berufsfeldern können Jungen und Mädchen ihre persönlichen Stärken und Interessen einbringen“, sagte Scheer. So erfordert Webdesign viel Kreativität, IT-Projektmanagement Organisationstalent und die Software-Entwicklung Spaß an Programmiersprachen. Scheer: „Nur wenn es uns gelingt, die Kluft zwischen grundsätzlichem Interesse und konkreter Berufsplanung zu überbrücken, können wir dem Fachkräftemangel dauerhaft begegnen.“

    Voll falsch 'rum

    Unsere Auszubildene wollte wissen, wo denn in der Nähe des Büros die Sparkasse ist. Beide Sekretärinnen schauten daher auf Google Maps nach, um es herauszufinden. Als beide die Wilmersdorfer-Straße nicht fanden, zeigte ich es ihnen, worauf unsere Auszubildene ganz erleichtert war und zu der Kartendarstellung auf Googlemaps erwiderte „Ach da, ist ja voll falsch ‚rum“.

    Ich muss ehrlich zugeben, dass es mir, auch angesichts der Tatsache dass heute „Männersache“ von Mario Barth im Kino startet, doch sehr schwer fiel, nicht einen Mario Barth Spruch zu zitieren. Unsere liebe Fr. K. wird uns – im Laufe Ihrer Ausbildung – wohl noch viel Spaß bereiten 😉

    Die rechtliche Bewertung von Markenrecht und Fanseiten

    Gerade bin ich auf einen schönen ausführlichen Artikel des Kollegen Dennis Breuer gestossen. Sehr lesenswert, da der Kollege nicht nur die juristische Seite betrachtet, sondern am Ende auch den Marketingaspekt beleuchtet.

    Aktuell haben wir in der Kanzlei auch einen Fall, der sich um eine Abmahnung und eine Fanseite handelt, auch wenn es dabei um Persönlichkeitsrecht und Videos geht, die dieser Promi nicht mochte. DSDS-news.de ist also mit seinem Problem nicht allein und Fans können schnell in eine Kostenfalle laufen, wenn sie – um ihren angebeteten Star zu unterstützen, Fanseiten aufsetzen.

    Landgericht Frankfurt a.M.: Eröffnung des Verfahrens gegen Abofallenbetreiber abgelehnt

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Eröffnungsbeschluss für ein Verfahren gegen Michael Burat sowie gegen Katarina Dovcová, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges, abgelehnt.

    Das bedeutet, dass das Gericht im Betrieb von Seiten wie Routenplaner-server.com, Vorlagen-Archiv.com oder Sudoku-Welt.com nicht einmal einen sogenannten hinreichenden Tatverdacht erkennen konnte, der auf eine Strafbarkeit wegen Betruges schließen lässt, obwohl die Staatsanwaltschaft in Frankfurt ca. 1000 Fälle präsentierte, in denen Preise für Anmeldungen verschleiert bzw. versteckt wurden. Die Eröffnung eines Hauptverfahrens empfand das Gericht somit nicht als notwendig.

    Das Problem bleibt somit im Moment ein zivilrechtliches und jeder muss sich individuell wehren. Insbesondere aber auch, da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main letzten Monat in dem Verhalten der Betreiber – zivilrechtlich – ein arglistige Täuschung i.S. von § 123 BGB erkannte, die Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen verurteilte, und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Verantwortung der individuellen Surfer nicht derart weitgehend ansieht, wie es das Landgericht Frankfurt jetzt tat, erwägt diese nun Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss.

    Sind Computerspiele "Kulturgüter" oder handelt es sich dabei um "Schund"?

    Die Debatte um Computerspiele läuft aktuell wieder sehr heiß. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat sich aufgrund der vielen Nachfragen nach dem Buch „Streitfall Computerspiele: Computerspiele zwischen kultureller Bildung, Kunstfreiheit und Jugendschutz“ entschlossen, das Buch neben der Printausgabe auch kostenlos als pdf-Datei im Internet zugänglich zu machen.

    Das Buch kann hier abgerufen werden.

    46 Autorinnen und Autoren geben in dem Buch erste Antworten auf die Fragen:

    • Sind Computerspiele „Kulturgüter“ oder handelt es sich hierbei um „Schund“?
    • Sollten Computerspiele strenger kontrolliert werden oder reichen die bestehenden Jugendschutzbestimmungen aus?
    • Sollten qualitativ hochwertige Computerspiele von der öffentlichen Hand gefördert werden oder soll es der Markt richten?

    Als Buch kann der „Streitfall Computerspiele: Computerspiele zwischen kultureller Bildung, Kunstfreiheit und Jugendschutz“ auch weiterhin über jede Buchhandlung (ISBN 978-3-934868-15-1) oder direkt über den Deutschen Kulturrat bezogen werden.