"Sie haben Post"

Manchmal findet man beim Surfen im Internet und beim täglichen Besuch seiner Stammseiten so manches Kleinod. Heute war es wieder einmal und zwar in einem eigentlich unscheinbaren Interview bei Deutsche Startups.

Ein Kommentar zu diesem Interview enthült sodann das Folgende:

Zur berühmten AOL-Stimme: Die deutsche Version stammt seit 1995 unverändert von Michaela Heinz.

Entdeckt hat sie Jan-Hendrik Büttner, erster GF von AOL. Damals arbeitete Michaela Heinz als Chefentertainerin in einem Robinson-Club und war u.a. verantwortlich für die Abendmoderationen. Büttner war als Gast in dem Club und von der Stimme so begeistert, dass er Michaela Heinz nach einem kurzen Vorsprechen im Tonstudio zur AOL-Stimme machte.

Was man nicht so alles erfährt!

Quo Vadis – Deutsche Gamestage

Berlin ist nächste Woche wieder einmal im Fokus der Spieleentwickler: Von Dienstag, dem 21. bis Donnerstag, dem 23. April 2009 finden zum dritten Mal die vom Medienboard Berlin-Brandenburg initiierten Deutschen Gamestage als branchenübergreifende Kommunikations- und Networking-Plattform für Vertreter der klassischen und neuen Medienbranchen in der Urania in Berlin statt. Herzstück der Gamestage ist die größte deutsche Entwicklerkonferenz „Quo Vadis“, die deutschen und internationalen Spiele-Entwicklern, Experten, Publishern, Investoren sowie Vertreter der gesamten Medienindustrie drei Tage lang ein umfassendes Programm aus Workshops, Keynotevorträgen und Podiumsdiskussionen bietet.

Die „Deutschen Gamestage“ und die Entwicklerkonferenz „Quo Vadis“ finden seit 2007 in Berlin statt und werden vom Medienboard Berlin- Brandenburg gefördert.

Ganz im Zeichen des „Business Forums“ steht der Beginn der Deutschen Gamestage am Dienstag, dem 21. April. Im Hinblick auf die aktuelle Wirtschaftslage setzt sich der Eröffnungstag schwerpunktmäßig mit dem Thema „Games als Wachstumsmarkt in Zeiten der Wirtschaftskrise?!“ auseinander. Verschiedene Vorträge beleuchten aktuelle Geschäftsmodelle, die nationale und internationale Branchenentwicklung, sowie die Entscheidungen der wichtigsten Medienkonzerne, in die Gamesbranche und digitale Inhalte zu investieren.

Im Rahmen der Deutschen Gamestage findet im übrigens auch Venture Lounge „Media, Games & Internet“ statt, die dort ganztägig Spieleentwicklern und Medienunternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Projekte potentiellen Investoren zu präsentieren. Am Mittwoch und Donnerstag werden zur größten deutschsprachigen Spieleentwicklerkonferenz „Quo Vadis“ erneut hunderte Spieleentwickler aus Deutschland und ganz Europa in der Hauptstadt erwartet. Kernpunkt der diesjährigen Konferenz bildet die „Online Games Conference“ mit den wichtigsten Redner der Branche. Themen aus Wissenschaft und Ausbildung diskutieren der „Academic Day“ und die „Young Creatives Conference“. Deutschlands beste Spieleentwickler kommen in der „Classic Games Conference“ zur Wort und referieren über klassische
Entwicklerthemen.

Noch sind sicherlich Plätze frei. Wer daher in der Branche tätig ist und die kommerziellen Möglichkeiten oder aktuellen Trend mitbekommen will, sollte sich nächste Woche in die Bundeshauptstadt begeben.

Fotos und Infos über ehemaligen Stasi-IM im Internet nicht rechtswidrig

Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.

Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB“ tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt.

Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.

Das sah die 9. Zivilkammer anders: Es handelt sich – so befanden die Richter – um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB“ – so heißt es in dem Urteil weiter – hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.

Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließt die Veröffentlichung von Bildern und – soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen – Bildnissen mit ein. Im vorliegenden Fall ist es gerade auch nicht so, dass die Person des Klägers für die historische Aufarbeitung irrelevant wäre, so dass sein Recht auf Anonymität die Publikationsinteressen des Beklagten und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde: Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die „Funktion“, die der Kläger seinerzeit eingenommen hatte, lassen die Veröffentlichung seines Bildnisses als gerechtfertigt erscheinen.

Gleiches gilt nach dem Urteil auch für die Namensnennung: Man darf das historische Foto also nicht nur zeigen, sondern auch sagen, wer und was darauf zu sehen ist.

Chinesische Unternehmen und deutsche Domains

Für deutsche Unternehmen, die ihr Geld im oder mit dem Internet verdienen, ist ausländische Konkurrenz nichts Neues. Das selbe gilt für Mandanten von uns, die sich dem Thema „Dienstleistungen rund um Onlinespiele“ verschrieben haben. Ärgerlich wird es eigentlich erst, wenn das deutsche Unternehmen sich an deutsche Gesetze halten mus und dies auch macht. Chineische Konkurrenz denkt nämlich nicht daran, ein vollständiges Impressum zu führen oder gar ein Widerrufsrecht einzuräumen. Trotzdem ist man munter mit deutschen Domains unterwegs und macht den deutschen Unternehmen Konkurrenz.

Für den Anwalt ergibt sich dabei das alt bekannte Problem der „Recht haben und Recht bekommen, ist nicht das selbe“- Weisheit, nur muss diese hierbei noch ergänzt werden durch „[…]und das Recht durchzusetzen erst recht nicht.“ Das Problem ist genauso simpel wie ärgerlich. Wen soll man denn als Anwalt angehen? Den Admin-C mit der unklaren Rechtslage aktuell? Oder den Domaininhaber? Letzter ist schon besser, nur in aller Regel ist das ein chinesicher Student, der gar nicht weiß, was ihm geschieht, wenn eine einstweilige Verfügung, die man ziemlich problemlos bekommt, zugestellt wird. Ob man über diesen Weg jemals die Domain abgestellt bekommt, ist sehr fraglich. Ich werde es aber in nächster Zeit in einem Verfahren sehen. Der Arme wird sich wohl freuen, wenn ich Ordnungshaft beantrage.

Besser sieht es dabei schon aus, wenn diese Unternehmen sogenannte Trustees engagieren, die die .de Domains bei der Denic führen. Erwirkt man gegen diese eine Verfügung, lassen diese die Domains schnell fallen, wenn der chinesische Auftraggeber nicht auf die Abmahnungen inhaltlich reagiert. Nur sind letztere oft nur als Admin-C eingetragen und es tritt wieder das Problem auf, ob diese überhaupt als Störer in Frage kommen, weswegen der Mandant im Zweifel auf seinen Kosten sitzen bleibt – auch wenn das Ziel, die Domain zu dekonnektieren, oft erreicht wird.

RTL 2 Mitarbeiter wegen Betrugs mit Flirt-SMS festgenommen

Wie Heise unter Berufung auf Der Kontakter berichtet, soll es Anfang April bei RTL 2 in München eine Razzia der zuständigen Staatsanwaltschaft gegeben haben. Dabei soll es auch Festnahmen gekommen sein. Der Vorwurf betrifft die Jahre 2005 und 2006 und umfasst insgesamt etwa 500.000 betrügerische Flirt-SMS-Meldungen zum Preis von 1,99 Euro.

Diese SMS sollen an etwa 14.000 Flirtsuchende verschickt worden sein, die dabei annahmen, mit wirklichen Flirtwilligen zu kommunizieren, in Wirklichkeit aber von Mitarbeitern auf 400 Euro Basis eine Antwort erhielten.

Fazit: Besser doch wieder in die Kneipe gehen und dort Bekanntschaften machen 😉

"Fälschung beweiserheblicher Tatsachen" oder Lovebuy.de

Persönlich hätte ich nicht gedacht, allzu schnell ins Visier der Staatsanwaltschaft zu gelangen, aber nun ist es geschehen. Am Mittwoch erreichte mich eine Notiz der Staatsanwaltschaft Berlin, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen der Fälschung beweiserheblicher Tatsachen geführt werden würde. Derzeit trägt meine Sache bereits das Aktenzeichen 1499/09 und auch der ausgeblichene rechte Rand des Schriftstückes lässt auf einen Dauerbetrieb des Druckers schließen.

Grund für mein Vergehen soll sein, dass ich mich im Sommer 2007 auf der Seite Lovebuy.de angemeldet habe, was – ich gebe es ja zu – sogar stimmt, auch wenn die URL Böseres erahnen lässt. Ich soll mich dabei, laut der Fr. Staatsanwältin, um eine GANZE 5 am Anfang meiner Kontoverbindung vertippt haben. Ich erinnerte mich schwach und suchte nach alten Emails. Tatsächlich gab es den Versuch meinerseits, sich dort anzumelden, tatsächlich habe ich wohl aus Versehen besagte falsche Taten eingeben und tatsächlich kam es wohl dann, von Seiten der Signs21 GmbH, zu einer Rückbuchung des Anmeldebetrages (ist ja logisch).

Nicht mitbekommen hat die Staatsanwaltschaft, im Zuge der wahrscheinlich massenhaften Eröffnung von Ermittlungsverfahren, jedoch, dass das ganze ein Irrtum gewesen sein muss, da ich vollständigen Namen, die korrekte Emailadresse und alles Weitere angegeben haben muss, denn nach einer Mahnung der Betreiberfirma und kurzem Disput über mein Widerrufsrecht, bezahlte ich nämlich 4! Tage später das Geld samt Gebühren, kündigte meine Mitgliedschaft dort und dachte eigentlich, seit nunmehr fast zwei Jahren, nichts mehr von denen zu hören.

Es ist schon erschreckend, für was Steuergelder bei der Staatsanwaltschaft verbraucht werden, denn abgesehen von der miserablen Druckqualität des Schreibens und der Tatsache, dass die Staatsanwältin mir nicht einmal meine korrekte Kontonummer zitieren kann, frage ich mich allen Ernstes, wo hier ein Vorsatz für § 269 StGB vorgelegen haben soll, wenn ich mich um eine Ziffer vertippe, bzw. wie man mir diesen nachweisen möchte.

Genaueres und wie man überhaupt schon einen Anfangsverdacht für so etwas konstruieren kann, werde ich wohl erst nach Akteneinsicht – in die eigene Akte *seufz* – beurteilen können. Sicher, das Verfahren wird mit ziemlicher Sicherheit eingestellt werden, aber wirklich Schade ist es um die Steuergelder und um den Datensatz, der jetzt wohl auf Ewig im staatsanwaltlichen Computersystem zu finden sein wird.

Beruhigen tut ich dabei noch nicht einmal die Tatsache, dass ein wenig googlen dabei offenbahrt, dass die Signs21 GmbH selber mehr als genug Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft gemacht hat und die Sache wohl nicht ganz koscher ist. Im Endeffekt dürfte es bei mir aber in der Erinnerung bleiben, dass es sogar Unternehmen gibt, die gegen Kunden, die bezahlen haben und theoretisch auch weiter Kunden sein könnten, noch Anzeige erstatten.

GVU bald in Berlin

Zum 1. Juli verlegt die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) ihre Zentrale nach Berlin. „Substantieller Urheberrechtschutz erfordert nicht nur fortgesetzte praktische Unterstützungsarbeit für die Justiz“, kommentiert Dr. Matthias Leonardy, seit August 2008 Geschäftsführer der GVU, diese Entscheidung. Ihre nunmehr 25-jänrige praktische Erfahrung im angewandten Urheberrechtsschutz müsse die Organisation verstärkt in die Interessenvertretung gegenüber politischen Entscheidungsträgern einfließen lassen. Denn, so Leonardy weiter: „Mangelndes Verständnis der Politik für die besonderen Anliegen und Probleme, die der audiovisuellen Wirtschaft durch Medienpiraterie im digitalen Zeitalter erwachsen, führt zu einer fortschreitenden Erosion beim Schutz des geistigen Eigentums. Davor muss das wirtschaftliche Kerngut der Kulturbranche heute mehr denn je bewahrt werden.“

Um angemessene gesetzliche Lösungen für die aktuellen und künftigen Herausforderungen dieser Branche zu erreichen, rücke die GVU mit dem Umzug von der Elbe an die Spree näher an die Politik heran. Diese auf Dauer angelegte Präsenz gegenüber den politischen Entscheidungsträgern in der Hauptstadt sei integraler Bestandteil der Strategie, die GVU für ihre Mitglieder zum Kompetenz- und Servicezentrum für effektiven Urheberrechtsschutz auszubauen. In diesem technologielastigen Metier könne eine Verbesserung des Schutzniveaus nur durch eine solche Aufgabenerweiterung bewirkt werden.

Die Entscheidung fiel nicht zuletzt vor dem Hintergrund jüngster Entwicklungen in der Rechtspolitik, welche die Rahmenbedingungen für die Bekämpfung von Raubkopien deutlich einschränken und erschweren. Andere europäische Länder wie Frankreich und das Vereinigte Königreich schlagen eine schärfere Gangart ein, um im Interesse der Berechtigten gegen massenhafte Ausbeutung durch Raubkopien im Internet vorzugehen. In Deutschland hingegen beschränken seit 2008 Leitlinien der Staatsanwaltschaften die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet auf Fälle von „Gewerblichkeit“. Versuche zur Entwicklung von Modellen der kooperativen Lösung des Piraterieproblems in Zusammenarbeit mit Internet Service Providern haben hierzulande bislang keinerlei Ergebnisse zutage gefördert. Zur Jahreswende wurde gar in einem Gesetzgebungsentwurf des Bundesjustizministeriums versucht, die Möglichkeit von verletzten Rechteinhabern zur Beteiligung im Strafverfahren als Nebenkläger zu streichen.

Der Jurist Leonardy kennt die vorgebrachten Gründe: Komplikationen beim Datenschutz, die angespannte Personallage bei den Strafverfolgungsbehörden und die Überlastung der Justiz. Mit zunehmender Reaktionslosigkeit des Rechtsstaats gegenüber der Medien-Piraterie und einer reinen Verwaltung der Internetkriminalität will sich der GVU-Geschäftsführer aber nicht zufrieden geben. Er fordert politischen Gestaltungswillen ein. Hier sieht Leonardy noch erheblichen Handlungsbedarf, den die GVU vor dem Hintergrund ihrer praktischen Erfahrung aus 25 Jahren Pirateriebekämpfung nun künftig noch stärker im Interesse der audiovisuellen Wirtschaft anmahnen will.

Admin-C Haftung bei Vertipperdomains

Erst vor kurzem berichtete ich über dieses Urteil bzgl. der Haftung eines Admin-C bei Markenrechtsverletzungen.

Für den Bereich der Vertipper-Domains sieht das Landgericht Berlin die Sache allerdings anders und stellt den Admin-C auf eine Stufe mit dem Domaininhaber. Dabei erkannten die Richter nicht nur auf eine Mitstörereigenschaft, sondern sprachen sogar Schadensersatz zu. Das Handeln als Admin-C für eine Vielzahl von Domains sahen das Landgericht als fahrlässig an und distanziert sich damit auch argumentativ recht deutlich vom Landgericht Düsseldorf und bürdet diesem Prüfungspflichten auf.

Langsam wird es wohl wirklich einmal Zeit für ein paar mehr höhergerichtliche Urteile….

Artikel zu OLG Hamburg, AZ U 81/07 bzgl. Onlineverkauf eines indizierten Spieles

Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG Hamburg sich zu beschäftigen.

Im Ergebnis entschied das OLG, dass ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche dazu verpflichtet ist, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen.

Genauer ging es um den Titel „50 Cent Bulletproof“, den der Beklagte über seinen Onlineshop vertrieb und über den am 31. März 2006 veröffentlicht wurde, dass das Spiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sei. Den Verkauf des Spieles für die Playstation rügte eine Konkurrentin mit Hilfe einer Abmahnung und bekam vom OLG Hamburg Recht. In dem fortgesetzten Verkauf eines indizierten Spiels würde ein erheblicher Wettbewerbsvorteil des Beklagten liegen. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so würde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als „nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben hat. Eine unerlaubte Handlung ist auch deshalb schon nicht erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte das Gericht ausdrücklich nicht.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Produktangebot ständig auf die Indizierung einzelner Spiele durchzugehen bzw. die Veröffentlichungen indizierter Produkte zu verfolgen und entsprechende Spiele aus seinem Sortiment zu nehmen. Entsprechend sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb als gegeben an.

Diese Pflicht dürfe er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen und sich auf dessen Daten verlassen. Die Frist von gut einer Woche nach Veröffentlichung der Indizierung des Spiels „50 Cent Bulletproof“, welche die Klägerin mit ihrer Abmahnung gewartet hatte, sei ausreichend gewesen, um der genannten Verpflichtung nachzukommen.

Die Argumentation ist an sich schlüssig, denn die Jugendschutzregelungen aus § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (wie bereits der BGH in 2007 entschieden hat) und können bei Nichtbeachtung somit über nach § 3, 4 Nr. 11, UWG zu entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Da sich die Argumentation auch auf fehlerhaft bezeichnete Altersfreigaben erweitern lässt und somit das Anbieten eines Spieles ohne Jugendfreigabe mit einer Kennzeichnung beispielsweise als „ Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG“ ebenfalls zu einer Abmahnung eines Konkurrenten führen könnte, sollte auf die Datenpflege besonders geachtet werden, insbesondere da ein Großhändler auch falsche Daten liefern könnte und einem als Abgemahnter dann nur ein möglicher Regressanspruch gegen den Großhändler bleibt.

Übrigens ist auch eine Exkulpierung nicht dahingehend möglich, dass ein unerfahrener Angestellter die Daten eingetragen und dabei einen Fehler begangen hat. Auch für einen solchen Fehler muss der Onlinehändler haften.

Interessant ist an dem Urteil desweiteren, dass das OLG Zweifel des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm angebotenen Spiel gerade um die indizierte „EU-Version“ handelte, nicht gelten ließ. Die Klägerin dürfe, in Abwesenheit sonstiger Anhaltspunkte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein in der Europäischen Union ansässiger Anbieter die für diesen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte und allgemein zugelassene Version anbietet.

Der anwaltliche Rat muss daher lauten: Augen auf beim Warenbestand!