Rund um die Welt

Reisen ist schön? Ich bin mir dieses Jahr noch nicht ganz so sicher, denn meine Reisen werden nur wenig Urlaub sein. Diesen Monat Malmö auf der Nordic Game, im Juli Gijon (Spanien) für die GameLab Europe und im Oktober nach Korea für die Korea Games Conference. Mehr Termine werden wohl sicher kommen und innerhalb Deutschland gibt es auch mehr als genug Termine.

Besonders spannend, und für mich durchaus eine neue Herausforderung, ist es aber, dass ich beispielsweise in Spanien und Korea auch Vorträge halten soll/werde. Während mein Kollege Malte Behrmann dies bereits in Massenware absolviert, muss ich mich noch ein wenig daran gewöhnen, dass ein größeres Publikum sich angeblich dafür interessiert, was ich über Onlinegames zu sagen habe 😉

Landgericht München: Diffamierende Äußerung über Email an Gemeindemitglieder ist geschützte Sphäre

Vor der 3. Zivilkammer nahm die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte in Dachau einen Historiker und Publizisten, der zudem Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern ist, im Verfahren der Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Behauptung in Anspruch.

Mit Email vom 27.12.2008 wandte sich der Antragsgegner an Frau P., die Leiterin des Kulturzentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte. Dies sei ihm aus mehreren zuverlässigen Quellen in den letzten Wochen zugetragen worden. Die Email sandte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme auch an weitere Personen aus dem von ihm in der Israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Gerüchte selbst erfunden, um sie zu diffamieren. Er habe damit verhindern wollen, dass sie in die Israelitische Kultusgemeinde zu einer geplanten Veranstaltung eingeladen würde.

Der Antragsgegner behauptet, er habe die Gerüchte nicht selbst erfunden, vielmehr seien ihm diese aus zuverlässigen Quellen zugetragen worden. Es habe sich um eine Äußerung in einem privilegierten Kreis gehandelt. Derartige Äußerungen unterlägen keinem Unterlassungsanspruch. Es liege auch kein Verfügungsgrund vor.

Mit Urteil vom 28.04.2009 hat der zuständige Einzelrichter der 3. Zivilkammer den Antrag zurückgewiesen.

Die Kammer konnte sich nicht vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes überzeugen.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Die Kammer führt insoweit aus:

[…] Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der Israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstands einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein.

Google-Buchsuche: Opt-Out Frist im Urheberrechtsstreit verlängert

Der US-Bundesgerichtshof, der sich mit dem Urheberrechtsvergleich von Google Buchsuche befasst, verlängerte heute die Ausstiegsfrist („Opt-out-Frist“) vom 5. Mai 2009 auf den 4. September 2009 („verlängerte Ausstiegsfrist“). Die verlängerte Ausstiegsfrist ist der neue Stichtag, bis zu dem die Sammelkläger sich entschieden haben müssen, ob sie in der Vergleichsgruppe verbleiben und die Entschädigungszahlungen aus dem Vergleich in Anspruch nehmen oder aus dem Vergleich aussteigen möchten.

Die Änderung der Ausstiegsfrist hat ebenfalls dazu geführt, dass das Datum für die letzte öffentliche Anhörung vom 11. Juni 2009 auf den 7. Oktober 2009 verschoben wurde. An diesem Datum wird der Gerichtshof über die endgültige Zulassung des Vergleichs entscheiden. Alle anderen Fristen und Stichtage dieses Prozesses bleiben jedoch unverändert, u.a. der 5. Mai 2009 als Stichtag, zu bzw. vor dem ein Buch eingescannt worden sein muss, um für Barzahlungen infrage zu kommen.

Geschwindigkeit des Blogs

Geh nach Hause, Strato!

Nachdem der Blog doch über eine ganze Weile sehr langsam war, habe ich gestern die Notbremse gezogen, den A-Record von rechtmedial.de auf einen anderen Server umgebogen und den Blog auf einen anderen Webspace gepackt. Die Geschwindigkeit sollte jetzt wieder deutlich besser sein und meine Motivation den Blog wieder aktueller zu halten ebenso.

Im Moment scheint es ein Witz zu sein, was Strato hier abliefert, wenn man nach dem Thema ein wenig googelt, dann ist das Ergebnis schon erschreckend….

Lovebuy.de, die Staatsanwaltschaft und mein Ermittlungsverfahren; Teil 2

Ich glaube so langsam verliere ich den Glauben an den Sinn der Staatsanwaltschaft in Berlin. Vor kurzem flatterte mir ein ein ja ein Brief ins Haus, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen „Fälschung beweiserheblicher Tatsachen“ geführt werden würde. Grund: Das Vertippen um eine Ziffer bei der Kontoverbindung auf Lovebuy.de

Ich wurde daher in eigener Sache tätig, teilte Frau Staatsanwältin mit, dass es Blödsinn sei, was sie geschrieben habe und beantragte Akteneinsicht.

Nun, Akteneinsicht habe ich bisher nicht bekommen, dafür wurde das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt…der Haken an der Sache. Trotz des gleichen Aktenzeichens wurde nicht das Verfahren wegen „Fälschung beweiserheblicher Tatsachen“ sondern das Verfahren wegen „Betruges“ eingestellt, von dem ich noch gar nicht wusste, dass eröffnet ist. Warum mich eine solche Verwechslung ärgert? Nun, es zeigt doch meiner Meinung nach erneut perfekt, was für ein unsinniges, meine Steuergelder verschwendendes Massenverfahren dort gerade durchgezogen wird, dass die Fr. Staatsanwältin schon selber nicht mehr weiß, welche Straftatbestände in ihren Aktenbergen angeblich verwirklicht sein sollen.

Ich glaube ich muss mir wirklich eine Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft überlegen. Ist doch lachhaft, oder?

Deutscher Markt für Computerspiele wächst zweistellig

Der deutsche Markt für digitale Spiele wuchs 2008 um 16,9 Prozent auf 2,68 Milliarden Euro. Die ursprüngliche Prognose wurde um 4 Prozentpunkte übertroffen. Damit wuchs der Games-Markt im dritten Jahr in Folge zweistellig. In den Vorjahren lagen die Wachstumsraten bei 29 Prozent (2007) und 11 Prozent (2006). Diese aktuellen Daten veröffentlichte der Hightech-Verband BITKOM heute in Berlin. „Neue Spielkonzepte und neue Spielerlebnisse erschließen zusätzliche Käuferschichten. Immer mehr Frauen und Ältere interessieren sich für digitale Spiele“, sagte Achim Berg, Vizepräsident des BITKOM. Für das laufende Jahr rechnet der BITKOM mit moderatem Wachstum.

Großen Absatz fanden erneut die Spielekonsolen. Im Jahr 2008 wurden 4,6 Millionen Geräte verkauft. Das sind gut 650.000 Stück bzw. 16,6 Prozent mehr als 2007. Das Umsatzvolumen betrug 960 Millionen Euro. Dieser Zuwachs kam ohne Sondereffekte zustande, wie neu auf den Markt gekommene Konsolen-Modelle.

Zukunftstrends sind das mobile und das vernetzte Spielen. Nachdem die klassischen Spielkonsolen im Wohnzimmer schon länger mit Internetanschluss ausgeliefert werden, verfügen jetzt auch die neue Generation der portablen Konsolen sowie viele aktuelle Handymodelle über die notwendige technische Ausstattung. „Schnelles mobiles Internet, Bewegungssensoren und attraktive Zusatzfeatures wie die GPS-gestützte Ortsbestimmung ermöglichen neue Spielformen und Einsatzmöglichkeiten“, so Berg.

Ein wichtiges Genre sind außerdem die sogenannten Serious Games, die häufig im beruflichen Kontext eingesetzt werden. „Beim spielerischen Lernen lässt sich sehr gut Wissen vermitteln – und zwar nicht nur bei Kindern“, so Berg. Mithilfe der von Computerspielen bekannten, realistischen Grafiken lassen sich auch sehr komplexe Vorgänge simulieren, etwa medizinischen Operationen. Mit Serious Games können aber auch ältere Menschen die Leistungsfähigkeit ihres Gehirns trainieren.

Das Landgericht München und die Unternehmereigenschaft bei Ebay

Wann ist ein Verkäufer bei Ebay als Unternehmer einzuordnen und muss sich daher an diverse Regeln halten, die Privatverkäufer nicht tangieren? Eine vieldiskutierte Frage, zu der das Landgericht München in einem neuen Urteil Stellung genommen hat. So stellte das Landgericht noch einmal klar, dass insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht für die Einordnung als Unternehmer nicht entscheident ist, sondern allein der Umfang von Käufen und Verkäufen für die Beurteilung heranzuziehen ist.

So ließen die Richter im entschiedenen Fall auch wenig verkaufte Gegenstände, die hochpreisig und selten gewesen sind, ausreichen, da in diesem Fall keine hohen Anforderungen zu stellen sein. Aber auch die Betriebsorganisation des Beklagten zogen die Richter heran, da der Beklagte die Waren immer vorrätig hatte und den Kunden die Möglichkeit gab, Besichtigungstermine zu vereinbaren.

Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Tätigkeiten bei Ebay ist also gefragt, wenn man nicht in Abmahnfallen geraten will!

BGH: Ausnahmen vom Abschlusszwang für GEMA möglich

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.

Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die für die Herstellung des Tonträgers benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und die Klägerin diese Rechte auch nicht bereits durch den Vertrag von 1993 erworben habe, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG sei eine notwendige Folge davon, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft – in Deutschland besteht für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft – das tatsächliche Monopol für alle Rechte erlange, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten. Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. Diese Voraussetzung sei in diesem Fall gegeben, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.

Landgericht München: Keine Störerhaftung für Internetwerbung auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten

Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Störerhaftung für einen Anbieter von Internetwerbung nicht in Betracht kommt, wenn diese Werbung auf Seiten angezeigt wird, die überwiegend urheberrechtswidrige Inhalte haben.

Die Inhaberin von Urheberrechten für einen Dokumentarfilm fand eben diesen auf einer Seite illegal als Stream angeboten. Gleich daneben befand sich ein Werbebanner der Beklagten. Auf die Abmahnung der Klägerin lies die Beklagte den Werbebanner entfernen, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, begehrte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung und unterlag mit ihrem Antrag.

Das Landgericht München entschied, dass eine keine Grundlage für ein Verbot gäbe, denn als Störer könne zwar grundsätzlich nur derjenige auf auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Die Haftung setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die die Beklagte nicht verletzte habe.

Im vorliegenden Fall sei es als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen, selbst wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Nach Ansicht des Gerichts sei es weltfremd anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die die Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Bertreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Pattform zukünftig zu boykottieren, sollte die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.

Internetbasierte Videorekorder sind in der Regel unzulässig

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der „Persönlichen Videorecorder“ nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Interessant dürfte daher werden, ob Shift.tv wirklich für jeden User eine eigene Kopie macht oder ob man eine Kopie anfertigt und diese dann aufzeichnenden Usern freigibt. Shift.tv steht auf dem Standpunkt, dass jeder User eine eigene Kopie macht. Da Shift.tv aber sicher nicht 1000ende Empfangsantennen installiert hat, wird sich das Oberlandesgericht Dresden wohl mit den technischen Details auseinandersetzen müssen, um die Frage zu klären, ob auch mit nur einem Empfangsteil jeder „eigene Videorekorder“ bedienen kann.