Rechtsanwalts-GmbH: Eintragung erst nach Zulassung?

Wie bereits mitgeteilt, befinden wir uns mitten im Zuge der Etablierung einer Rechtsanwalts-GmbH und neben dem alltäglichen Stress, bleibt einem dabei nicht einmal erspart, auch hier über juristische Probleme nachzudenken.

So haben wir am Montag ein Schreiben von der IHK in Berlin bekommen, dass wir doch bitte die Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen sollen, bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden könne. Die Nachricht hat mich sehr erstaunt, insbesondere, da der § 8 I Nr. 6 GmbHG seit der letzten Änderung des GmbH-Gesetzes vollständig entfallen ist und somit eine Genehmigung nicht mehr Voraussetzung für die Anmeldung einer GmbH ist.

Meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Kammer, IHK als auch der zuständige Handelsrichter diese Änderung einfach nicht auf dem Plan gehabt. Zwar wollte mir der Vertreter einreden, dass es durch die Firmierung der Gesellschaft als Rechtsanwalts GmbH ein Problem mit § 18 HGB geben könne, wenn – noch – keine Zulassung vorliege. Das finde ich aber ein sehr schwaches Argument, wenn man bedenkt, dass es nun einmal eine Rechtsanwalts GmbH und kein Gemüsehändler ist, und die Frage, ob man mit der GmbH als Anwalt auftreten kann eine andere ist, als die, ob die GmBH im Handelsregister eingetragen ist.

Nur was soll man machen? Sich mit dem Handelsrichter anlegen, damit dieser jetzt aus Versehen vergisst, die Akte zu bearbeiten? Auch keine zufrieden stellende Lösung, weswegen wir also hoffen müssen, dass es doch keine 6-8 Wochen werden, bis die Kammer in Berlin die Zulassung bearbeitet und wir das Stammkapital anrühren können…Deutschland deine Justiz.

Pornos bei Emule: Den wirklichen Ärger gibt es nicht mit

den Rechtinhabern, die den Mandanten von gerade eben abgemahnt haben, sondern mit der eigenen Ehefrau. Mir tat der Mandant schon wirklich leid, denn ich bin fast überzeugt, dass er auch einen höheren Schadensersatz zahlen würde, wenn es nicht, nach seiner eigenen Aussage, heute Abend großen Stress mit der eigenen Frau geben würde, weil er im großen Stil Pornos auf Tauschbörsen heruntergeladen und diese auch noch auf externen Festplatten archiviert hat.

Die Lösung, auf die wir uns geeigigt haben, hat ihm am Ende am besten gefallen. Einen Rechtsstreit ist wohl das Letzte, was er jetzt noch durchmachen möchte.

Opel unterliegt gegen Spielzeugautos

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Donnerstag entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

CCCP und DDR darf auf Textilen verwendet wrden

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung „DDR“ und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge „CCCP“ zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge „CCCP“ (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP“. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

BGH zu den Versandkosten bei Froogle

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen „sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Neuer Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Auch Onlinespieleanbieter, aber natürlich auch alle anderen Anbieter von Dienstleistungen über das Internet,  müssen sich über kurz oder lang mit dem JMStV auseinandersetzen.

Zum neuen Jahr liegt ein neuer Arbeitsentwurf vor.  Der gerade für Onlinespieleanbieter kritische § 5 wurde angepaßt und dürfte jetzt besser verständlich bzw. eindeutiger sein.

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.

Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.

(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.

(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

  • a href=“http://blog.odem.org/2010/01/12/Arbeitsentwurf-JMStV–Stand-2009-12-07.pdf“>Zum vollständigen Entwurf
  • BGH und Emailwerbung

    Da Prof. Dr. Hoeren vor Kurzem darauf aufmerksam gemacht hat:

    BGH, Beschluss v. 10.12.2009 – I ZR 201/07

    1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 erlaubt E-Mail-Werbung nur bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis. Ein mutmaßliches Einverständnis ist auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht ausreichend.

    2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.

    In meinen Augen, in dieser Striktheit, ein lächerliches Fehlurteil. Gerade für Personen, die regelmäßig potentiel neue Kunden per Email anschreiben, die vielleicht auch noch nur im Internet tätig sind, ergibt sich dadurch ein enormes Risiko.

    Dr. Behrmann & Härtel Rechtsanwalts GmbH

    Wir haben einige Zeit über das Für und das Wider einer Rechtsanwalts GmbH debatiert und jetzt doch am 28.12.2009 die Dr. Behrmann & Härtel Rechtsanwalts GmbH gegründet.

    Ein neuer Schritt dabei, Ordnung in meine Aktivitäten, von Consulting, über Business Angel bis hin zur anwaltlichen Tätigkeit zu bringen oder doch nur der richtige Weg, mehr graue Haare zu bekommen?

    Wir werden sehen 😉

    Geboten: Ausbildungsplatz für Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w)

    Wir suchen, zum frühestmöglichen Einstellungstermin eine weitereRechtsanwaltsfachangestellte (m/w) in Berlin zur Ausbildung.

    Voraussetzungen:
    – Sehr sicherer Umgang mit der deutschen Sprache (entsprechende Note im Abschlusszeugnis!).
    – Englische Sprachfähigkeiten (genug um Telefonate in Englisch anzunehmen und englischsprachige Kunden/Mandanten zu empfangen).
    – Guter Abschluss der mittleren Reife, Abitur bevorzugt.

    Arbeitsumfeld:
    Es erwartet die/den Auszubildende/Auszubildenden ein spannendes Arbeitsumfeld in einer neu gegründeten Kanzlei, die ausschließend das Recht der Computerspiele und Multimediarecht behandelt und in deren Räumen die europaweite Gamingindustrie aus verschiedenen Gründen eine sehr starke Präsenz hat. Dementsprechend muss der/die Auszubildende/Auszubildende auch mit zahlreichen internationalen Kunden/Mandanten telefonieren und diese empfangen können. Das Team besteht aus aktuell 4 Personen und wird von zwei Referendaren unterstützt.

    Erwartet wird die Bereitschaft, sich in dieses Umfeld einzufinden und dabei das Interesse zu haben, in diesem Umfeld die klassischen Aufgaben einer Rechtsanwaltsgehilfin (m/w) zu erlernen und sodann erfüllen zu können, die da beispielhaft sind:

    – Sicheres Verfassen von Texten und Schriftsätzen nach Phonodiktat oder auf Anweisung
    – Führung des Posteingangs samt Digitalisierung sämtlichen Schriftverkehrs
    – Führung aller Akten samt Wiedervorlage, Fristenkontrolle, Posteingangs und Postausgangsbuch
    – Vorzimmertätigkeiten samt Terminkontrolle
    – Später eigenständige Korrespondenz mit Gerichten und Behörden etc.
    – Reiseplanung und Reiseabrechnung
    – Korrekturtätigkeiten für Schriftsätze (daher auch sehr gute Sprachkenntnisse)
    – Klassische Büroorganisationstätigkeiten wie Verpflegung von Mandanten/Kunden, Empfang, Ordnung und allem was dazu gehört

    Benötigt wird ebenfalls ein gutes Verständnis für Technik, Computer und Internet, da dieses zum einen der tägliche Beratungshorizont ist, zum anderen in der Kanzlei stets angewandt wird, sei es zum Erstellen von Schriftsätzen, zum Einholen von Informationen über das Internet oder zur Bedienung einer Rechtsanwaltssoftware (hier Phantasy von Datev) über das Kanzlei-Netzwerk.

    Bewerbungen bitte, ausschließlich digital, an info@rae-behrmannhaertel.de