BGH: Spiele dürfen dauerhaft an einen Account gebunden werden

Apple nutzt es. Amazon auch und viele mehr: Das Internet ist ein günstiger, bequemer und schneller Vertriebsweg für Filme, Musik, Bücher usw. Es entstehen ungeahnte Vertriebsformen und Nutzungsmöglichkeiten. iPad, iPhone & Co beschleunigen diese Entwicklung. Und stellen gleichzeitig die Verbraucher ebenso wie die Hersteller und die Gerichte vor neue rechtliche Herausforderungen. Wer ein herkömmliches Buch im Laden kauft, kann es beliebig weiterverkaufen. Bei eBooks, Computerprogrammen und Online-Musik dagegen binden viele Hersteller dieses einmal gekaufte Werk fest an ein Benutzerkonto, das der Nutzer nicht weitergeben darf.

Dieses Vertriebsmodell wählte auch ein bekannter US-Spielehersteller. Ein einmal gekauftes Spiel wird bei diesem dauerhaft mit einem Benutzerkonto verbunden, das nicht weitergegeben werden darf und den Zutritt zu einer durch den Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellten Plattform für Multiplayer bietet. Hiergegen wandte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er ging davon aus, dass diese Technik die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag, dass dieses Lizenzierungsmodell jedoch zulässig ist (I ZR 178/08).

Techland, Filesharingabmahnungen und seltsame Gerichtsverfahren

Unsere Techland-Sache liegt weiterhin gelangweilt im Aktenschrank rum, die Gegner scheinen nur wenig Interesse an der gerichtlichen Verfolgung der Klage zu haben.

Dafür hat mich vor kurzem Kollege aus Berlin kontaktiert, der am Freitag eine Sache Techland gegen einen seiner Mandanten vor dem Amtsgericht Neukölln durchlaufen hat, auch wenn er die Verhandlung als eher traurig kennzeichnet, da die Gegenseite hat eine Kanzlei unterbevollmächtigt hat, die wiederum nur einen Terminsvertreter geschickt hat, der wiederum von Urheberrecht genauso wenig Ahnung hatte, wie das Gericht selber.

Nach seiner Schilderung der r0rste Punkt war die Aktivlegitimation der Klägerin Techland. Hier kam schon auf, dass diese nicht Urheberin sein kann, was das Gericht und der gegnerische Rechtsanwalt wohl schon nicht verstanden. Nachdem er darauf hinwies, dass nur natürliche Personen Urheber sein können, meinte der gegnerische Rechtsanwalt, dass dies neuer Sachvortrag sei, was bei dem Kollegen bereits auf erstes Unverständnis stieß.

Die Nutzungsrechte waren natürlich auch streitig, zumal nur ein Logo auf der Verpackung keine Aussagekraft hat und auch die Firma Ubisoft darauf erscheint.
Dann ging es um Beweisverwertungsverbote, da der Fall ursprünglich in 2006 über den Weg der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung ging. Auch hier kannte nach Schilderung des Kollegen weder das Gericht noch der gegnerische Rechtsanwalt den neuen Weg über den gerichtlichen Beschluss. Alle weiteren Punkte aus meinem Blogbeitrag blieben wohl ebenfalls offen und am Ende wurde ein Vergleich geschlossen.

So macht das Ganze natürlich kaum Spaß, es hätte also wohl doch Sinn gemacht, das Verfahren nach § 105 I UrhG iVm der 2. Berliner Konzentrationsverordnung an das Amtsgericht Charlottenburg zu bringen und so vielleicht etwas urheberrechtlichen Sachverstand vorzufinden.

§ 312d Abs. 3 BGB anwendbar auf virtuelle Items?

Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.

In § 312d Abs. 3 BGB heißt es nunmehr:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Die Frage ist nun, ob virtuelle Items, die in Browsergames kostenpflichtig zu erwerben sind, unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Falls dies zu bejahen ist, könnte der Erwerber dieser Items nach dem Erwerb und der Nutzungsmöglichkeit nicht mehr wirksam widerrufen.

Die Frage nach der Einordnung eines Erwerbs von virtuellen Gütern in Browsergames ist umstritten. Es gibt zwei vorherrschende Meinungen. Die einen sehen darin einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, da ihrer Meinung nach virtuelle Güter keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind. Die andere Meinung sieht darin einen atypischen Mietvertrag, da ein solches Rechtsgeschäft ähnlich eines Mietvertrages, Gebrauchsmöglichkeit auf Zeit, ist.

Ob das Bereitstellen der erworbenen Items durch den Betreiber des Browsergames nun eine Dienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB ist, ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt. Grundsätzlich ist eine Dienstleistung eine von einer natürlichen oder juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Befriedigung eines Bedürfnisses. Wie die Rechtsprechung dieses Problem löst, und welchen Vertragstypus sie annimmt, kann nur abzuwarten bleiben. Für die Annahme einer Dienstleistung spricht vor allem der Wortlaut und die Definition einer Dienstleistung, da der Betreiber des Browsergames für den Erwerber Items entgeltlich zur Nutzung im Spiel bereitstellt. Allerdings ist auf der anderen Seite zu beachten, dass der Erwerber solcher Browsergames bei der Annahme einer Dienstleistung so gut wie nie sein Widerrufsrecht nutzen könnte, da allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreichen würde, um ein vollständiges Erfüllen im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB herbeizuführen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, erscheint sehr fraglich. Beachtet man noch die europäischen Verbraucherschutzvorschriften, hier vor allem die Vorschriften zum Widerruf, so muss im Ergebnis gesagt werden, dass der § 312d Abs. 3 BGB in Bezug auf virtuelle Güter keine Anwendung finden kann.

Aufgrund der neuen Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB ist bei Widerrufsbelehrungen darüberhinaus darauf zu achten, dass diese angepasst werden müssen.

Ein Beispiel für eine ausreichende Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen ausehen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Vorsätzliches Betrachten von Kinderpornographie ist strafbar

Wer Bilder mit kinderpornographischem Inhalt im Internet bewusst und gewollt betrachtet, ohne sie herunterzuladen, macht sich strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht am gestrigen Montag, den 15. Februar 2010 entschieden.
Nach § 184b Abs. 4 StGB macht sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar, „wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen […]“. Um zu klären, wie der Begriff „Besitz“ in Bezug auf das Abrufen von Bildern im Internet zu verstehen ist, hatte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Sprungrevision gegen den Freispruch des dortigen Angeklagten im Februar 2009 eingelegt. Das Oberlandesgericht hielt auch in Bezug auf online-Inhalte die Grundsätze des bisherigen Besitzbegriffes für anwendbar und stellte fest, dass der Betrachter von online-Inhalten volle Verfügungsgewalt über das Betrachtete hat, da er die Art der Betrachtung, beispielsweise Dauer und Vergrößerung, frei bestimmen kann. Die zumeist nur kurze Dauer der Verfügungsgewalt ist laut OLG durch eine weite Auslegung des Begriffs „Besitz“ gedeckt; das OLG verwies zudem auf § 11 Abs. 3 StGB, der Datenspeicher mit Schriften gleichstellt. Bei der entsprechenden Auslegung stützte das OLG sich schließlich auch auf den Willen des Gesetzgebers, auch unkörperliche Gegenstände in den Tatbestand einzubeziehen. Denn auch das Betrachten der Bilder fördert den Absatz der Kinderpornographie, da der Konsum der Bilder den kommerziellen Anreiz für ihre Herstellung schafft.
Damit kam es auf die Frage, ob der Angeklagte wusste, dass die betrachteten Bilder automatisch im Arbeitsspeicher und Browser-Cache seines Rechners gespeichert werden, nicht mehr an.
Der entscheidende 2. Strafsenat des OLG Hamburg hat daher den Freispruch aufgerufen und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses Revisionsurteil ist unanfechtbar und somit rechtskräftig.
In wieweit dieser Besitzbegriff in Bezug auf unkörperliche Gegenstände sich auf andere Rechtsgebiete ausweiten lässt wird nun mit Spannung erwartet.

Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern

Am 5. Februar 2010 hat die Europäische Kommission einen Beschluss zur Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländern gefasst.

Ausgangspunkt war die Entscheidung 2002/16/EG der Kommisssion, wonach Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern genehmigt wurden. Ziel war dabei ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten zu können.

Der Beschluss basiert auf Empfehlungen aus dem Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardklauseln, sowie auf Vorschlägen verschiedener Beteiligter. Nach dem Beschluss muss nun ein Datenimporteur (Datenverarbeiter), der im Auftrag des in der EU ansässigen Datenexporteurs durchzuführende Verarbeitungen weitergeben möchte, vorher die schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs einholen. Dem Unterauftragsverarbeiter werden durch schriftliche Vereinbarung die gleichen Pflichten auferlegt, die auch der Datenimporteur gemäß den Standardvertragsklauseln erfüllen muss.

Erfüllt der Unterauftragsverarbeiter seine Datenschutzpflichten nicht, bleibt der Datenimporteur dem Datenexporteur gegenüber uneingeschränkt verantwortlich. Die Unterauftragsverarbeitung umfasst ausschließlich die Verarbeitungstätigkeiten, die ursprünglich zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur vereinbart wurden.

Auf Grundlage der Entscheidung 2002/16/EG geschlossene Verträge bleiben unbeschadet der Änderung so lange gültig, wie die Übermittlung und die Datenverarbeitungstätigkeiten unverändert fortgeführt werden. Nehmen die Vertragsparteien Änderungen vor, oder wollen sie Vereinbarungen zur Unterauftragsverarbeitung einführen, so sind sie verpflichtet die geänderten Vertragsklauseln in dem dann neu zu schließenden Vertrag zu berücksichtigen.

Den nationalen Datenschutzbehörden steht es frei, auch andere Ad-hoc-Vereinbarungen über internationale Datenübermittlung zu genehmigen, sofern sie der Meinung sind, dass diese ausreichende Garantien für den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten bieten.

Keine besonderen Vertragsklauseln sind innerhalb der EWG und bei US-Unternehmen, die sich der „Safe-Harbour“- Regelung unterworfen haben, erforderlich.

Der Vizepräsident der EU-Kommisssion Jacques Barrot erklärte, die Änderung habe aufgrund der zunehmenden Globalisierung und der damit verbundenen Auslagerung von Datenverarbeitungstätigkeiten zu ergehen. Der internationale Handel und der Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern finde somit ausgewogen Berücksichtigung.

Europäische Kommission gegen Schweden – Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat am vergangenen Donnerstag, den 04. Februar 2010 im Verfahren C 185/09 der Europäischen Kommission gegen Schweden entschieden, dass Schweden den EU-Vertrag verletzt hat, da es die Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung nicht erfüllt hat.

Schweden hat bis jetzt nicht das notwendige nationale Gesetz verabschiedet, mit dem die EU-Richtlinie 2006/24/EC umgesetzt werden soll, oder zumindest nicht mitgeteilt, was es zur Umsetzung der Richtlinie getan hat, so das Gericht. Eine Strafe wurde nicht verhängt.

Nach wie vor hält Schweden jedoch an seinen Zweifeln daran fest, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit nationalem und übrigem EU-Recht vereinbar ist. Die schwedische Justizministerin Beatrice Ask will dementsprechend auch trotz des Urteils noch keinen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen, bis die Meinungsbildung im Parlament abgeschlossen ist. Auch die designierte schwedische EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström hat angekündigt, überprüfen zu wollen, ob die Richtlinie mit dem übrigen EU-Recht vereinbar ist. Damit ist Schweden der Applaus der Kritiker der Datenschutzrichtlinie sicher.

Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!

Logistep hat mich vor dem Ersticken bewahrt

Gestern, 22 Uhr, Gamestars-Awardverleihung vom IDG-Verlag in München.

Ich sitze mit den zwei Mädels von Logistep, die man auf so jedem Event der Gamesbranche trifft, an einem Tisch für das abschließende Buffet. Es war recht dunkel in der Halle und man erkannte nicht, dass in der Schüssel nebem dem Fleisch Meerrettich war und nicht geraspelte Kartoffeln oder ähnliches. Ich nehme mir also eine gute Portion davon und versuche diese – zurück am Tisch – auch in meinen hungrigen Magen zu buchsieren.

Großer Fehler, denn es war nicht nur Meerrettich, es war auch noch sehr sehr schafer Meerrettich, weswegen ich zugeben muss, dass ich nicht weiß, ob ich gestern abend wohl nicht im Krankenhaus gelandet wäre, wenn Logistep mir nicht gleich ein großes Glas Wasser zur Verfügung gestellt hätte.

Daher Danke Logistep. Aber um meine Ehre zu retten, habe ich danach gleich meine hier vertretene Meinung direkt an Logistep weitergeben, denn unglücklicher Weise kannten die Damen meinen Blog 😉

AG Frankfurt verweigert Kornmeier Kostenerstattung

Dieser Faux Pax der Kanzlei Kornmeier hat jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt im Verfahren Az. 31 C 1078/09) am 29. Januar 2010 ein juristisches Nachspiel gehabt.

Das Gericht bestätigte, dass der Kanzlei Kornmeier als Kläger kein Kostenerstattungsanspruch nach dem RVG zustehe, weil – wie Udo Kornmeier bereits anderweitig eingestand – die Kanzlei gegenüber dem Mandanten Digiprotect auch nicht nach dem RVG abrechnet.

Einen anderen Kostenanspruch aus dem Vertrag zwischen Kornmeier und Digiprotect, der den Klägern unter Umständen zustehen würde, verweigerte das Gericht ebenfalls, weil die Kanzlei die entsprechenden Dokumente nicht vorlegte.

Es wird also dünn auf der Eisscholle für Filesharingabmahner und das nicht nur, weil so langsam in der Natur Tauwetter einsetzt, sondern auch weil zum einen das Geschäftsmodell langsam wegbricht und – wie unser Referendar Keydel in einem der folgenden Beiträge zeigen wird – es auch ansonsten so einige weitere Angriffspunkte gegen derartige Kostenansprüche gibt.

Einen abschließenden Kommentar möchte ich aber trotzdem noch loswerden: Ich, und das nicht nur in meiner Funktion als Rechtsanwalt, bin absolut gegen Urheberrechtsverletzungen und dafür dass Rechteinhaber ihre Rechte verteidigen können, ja wir gehen in anderen Urheberrechtsachen dagegen auch als Kanzlei vor.

Aber analog der Diskussion über die Steuersünder-CD gilt doch: Das Ziel heiligt die Mittel nicht. Die Art und Weise, wie Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit zu einem Massengeschäft geworden sind, ist nicht nur absolut inakzeptabel und hat den Ruf der Juristen durchaus geschadet, nein es ist auch deswegen nicht hinzunehmen, weil es dabei in aller Regel eben nicht mehr um den Schutz von Urhebern oder Künstlern geht, sondern es wirklich ein „Geschäftsmodell“, eine weitere Einnahmequelle geworden ist.

Der Familienvertrag zur sicheren Internetnutzung

Gerade bin ich beim Surfen auf die Internetseite der Landesmedienanstalt des Saarlandes gestoßen und habe dort den sogenannten „Familien-Vertrag zur sicheren Internetnutzung“ entdeckt.

-> Download als PDF

Juristisch unspektakulär und irrelevant, familienintern aber sicher interessant und auf jeden Fall ein richtiges Zeichen dafür, dass Eltern sich ihrer Pflicht zur Erhöhung der eigenen Medienkompetenz bewußt sind.

Da wir die Diskussion „Medienkompetenz vs. Gefahr, die von Killerspielen ausgeht“ auch immer wieder in der Gamingbranche haben, sollte man diesen Vertrag vielleicht gleich auch für das Computerspielen anpassen.