Die Spannung steigt bei der Frage der WLAN-Haftung

Beim Bundesgerichtshof fand heute der erste Verhandlungstag im Verfahren um die so genannte WLAN-Haftung statt. Der Beklagte betreibt einen Internetanschluss, über den illegal Musik heruntergeladen wurde, während der Beklagte im Urlaub war. Dieser vermutet, dass sein nicht durch Passwort geschützter Anschluss von außerhalb seiner Wohnung ohne sein Wissen genutzt wurde. Die Klägerin, das Plattenlabel 3p, sieht ihn dennoch in der Haftung, da er durch den ungesicherten Internetzugang die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen geschaffen habe.

Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm deutete in der Verhandlung an, dass eine Sicherungspflicht des Anschlusshabers und damit eine Haftung für Rechtsverstöße Dritter grundsätzlich schon in Betracht komme. Vor allem gelte dies dann, wenn dem Anschlussinhaber Hinweise für eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses vorlägen und er dennoch nichts unternähme. Zudem wäre es denkbar, eine Schadensersatzpflicht an einen vorhergehenden Hinweis an den Anschlussinhaber zu knüpfen. Allerdings beschrieb das Gericht die Voraussetzungen für eine derartige Haftung nicht näher. Auch ein Termin für das erwartete Grundsatzurteil steht noch nicht fest.

Der BGH und Preissuchmaschinen

Im Moment merkt man, man muss ja eigentlich „Zum Glück“ sagen, dass Frühling wird und die Leute wieder streitlustiger sind. Die Arbeit nimmt zu, meine Zeit für Rechtmedial ab. Der BGH hat aber letzte Woche ein für Onlineshops wichtiges Urteil gefällt, welches ich nicht vorenthalten will

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.

Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann“.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Koreanisches Pärchen zieht virtuelles Kind auf, während reale Tochter verhungert

Ein südkoreanisches Pärchen ist am vergangenen Dienstag verhaftet worden, nachdem sie seit dem Tod ihrer 3 Monate alten Tochter im September vergangenen Jahres auf der Flucht gewesen waren. Den beiden wird vorgeworfen, aufgrund ihrer Computerspielsucht den Tod ihrer Tochter durch Mangelernährung verursacht zu haben. Die Eltern hatten das Mädchen völlig vernachlässigt, während sie sich bis zu 12 Stunden täglich in Internetcafés aufhielten, um in einem Computerspiel ein virtuelles Kind aufzuziehen. Nach einer dieser Marathonsitzungen fanden die beiden ihre Tochter schließlich bei der Rückkehr in ihre Wohnung tot auf und riefen den Notruf.

Die Behörden hatten verdacht geschöpft, nachdem festgestellt wurde, dass der Körper des Mädchesn völlig dehydriert war.
Die Eltern waren arbeitslos geworden und vor den strengen Konventionen der koreanischen Gesellschaft in die virtuelle Welt des Computerspiels geflohen. In einem Interview bereute der Vater des verstorbenen Mädchens inzwischen sein Verhalten und erklärte, dass das Pärchen seit seiner Flucht aus Schuldgefühlen nicht mehr in Spielsälen gewesen sei.

Die WLAN-Haftung und der BGH

Donnerstag nächster Woche, am 18. März 2010, verhandelt der BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 01. Juli 2008, Az. 11 U 52/07. Diese Entscheidung war von den Gegnern der Abmahnanwälte als erste obergerichtliche Entscheidung gegen WLAN-Haftung gefeiert worden. Andere Gerichte – so etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. I-20 W 157/07) und das LG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2007, Az. 2-3 O 771/06 – hatten bis dahin entschieden, dass der Betreiber eines Funknetzwerks mit Internetzugang für Urheberrechtsverstöße haftet, die von Dritten über seinen Internetanschluss begangen werden. Ein ungeschützter Internetzugang, so die Gerichte, stelle eine Gefahrenquelle dar, und den Betreiber treffe eine Sicherungspflicht. Das OLG Frankfurt hatte dagegen gemeint, dass diese Auffassung die Grundsätze der Störerhaftung überdehne. Grundsätzlich könne diese nicht auf Fälle vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens Dritter ausgedehnt werden.

Allerdings hat auch das OLG Frankfurt angenommen, dass den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungs- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte treffen können. Verletzt er diese Pflichten, so haftet er für die Rechtsverletzungen Dritter, wenn die Pflichtverletzung für die Rechtsverletzung kausal war. Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten ist dem OLG Frankfurt zufolge aber, dass der Anschlussinhaber konkrete Hinweise und Erkenntnisse bezüglich rechtswidriger Handlungen Dritter hat oder haben müsste. Die „keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung“ durch Dritte allein rechtfertige nicht eine „Art Gefährdungshaftung“ des Anschlussinhabers; die Gefahr rechtswidriger Handlungen Dritter über einen Internetanschluss sei keine so nahe liegende, dass sie für die Annahme einer Sicherungspflicht ohne das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen ausreiche.

Der BGH wird daher entscheiden müssen, ob die Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet dazu zwingt, jeden Internetanschluss als Gefahrenquelle zu betrachten, die vom Inhaber gesichert werden muss oder ob die Rechteinhaber jeden Verletzer individuell ausfindig machen müssen. Beides hätte drastische Auswirkungen: im ersteren Fall wären alle großen Netzwerke für die jeweiligen Betreiber kaum noch haltbar, denn je größer die Zahl der Nutzer eines Netzwerkes ist, desto höher auch die Gefahr der über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen. Diese zu verhindern ist kaum möglich – zwar gibt es Programme, die z. B. Filesharing-Programme von der Nutzung des Internets abhalten. Dies kann jedoch umgangen werden, und mit zunehmendem Verfolgungsdruck seitens der Rechteinhaber steigt die Versuchung für Raubkopierer, in die Anonymität großer, öffentlicher Netzwerke zu flüchten. Hotels könnten sich wohl kaum noch das Risiko eines Netzwerkes leisten und Internetcafés wären in ihrer Existenz bedroht, denn die Rechtslage gilt für private Nutzer genauso wie für kommerzielle Anbieter eines Internetanschlusses. Wenn der Internetanschluss selbst die Gefahrenquelle wäre, so müssten sogar die Provider fürchten, wie auch immer geartete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen, die ja auch sie mit ermöglichen.

Sollte der BGH jedoch feststellen, dass der Anschlussinhaber nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht auch selbst Verletzer ist, so würde es den Rechteinhabern ganz erheblich erschwert, ihre Werke gegen Raubkopierer zu schützen. Schließlich könnte jeder einfach behaupten, die Verletzung nicht selbst begangen zu haben, und die Ermittlung eines individuellen Rechners (geschweige denn der Person, die ihn benutzt) ist von außen kaum möglich. Die Rechteinhaber müssten daher mit einer Zunahme von Raubkopien rechnen und letzten Endes müsste die Allgemeinheit sich auf einen Rückgang des Angebots von Filmen, Musik und anderen urheberrechtlich geschützten Werken einstellen.

Vielleicht findet der BGH ja auch einen Zwischenweg: es wäre vorstellbar, in Anlehnung an die Voraussetzungen an die „Three-Strikes-Policy“ bei einem ersten Missbrauch des Internetanschlusses dessen Inhaber nur zu warnen und ihn erst bei weiteren Verletzungen über seinen Anschluss wegen Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Man könnte die Funknetzbetreiber auch verpflichten, die MAC-Adressen der individuellen Geräte im Netzwerk zu loggen. Allerdings drängt sich dabei die Frage auf, ob solche Kompromisse die rechtlichen Fragen wirklich abschließend lösen oder nicht einfach nur auf andere Schauplätze verlagern würden.

Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02.März 2010 die Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a TKG, 113b TKG und § 110g StPO) für in dieser Form verfassungswidrig.

  • Zur Entscheidung

    Allerdings betonte das Gericht, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikatonsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Es bedürfe insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

    Wie wirkt sich das nun auf das Filesharing aus?

    Das Gericht äußerte sich hierbei auch zu den Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:

    Zwar liegt auch hier eine Einwirkung auf Kommunikationsbedingungen im Internet vor; mithin eine Begrenzung der Anonymität. Allerdings gelten hier weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben hinsichtlich der Verwendung der Daten.

    Besonderheiten:

    1. Der Gesetzgeber darf solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen.

    2. Auskünfte dürfen nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall eingeholt werden.

    3. Es gibt keinen Richtervorbehalt.

    4. Der Betroffene muss vor der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden.

    5. Auskünfte sind auch in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten einholbar, jedoch nur auf den Einzelfall bezogene besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannt werden müssen.

    Begründet wurde dies damit, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhallten, da sie lediglich Auskunft über den Inhaber eines bestimmten Internetanschlusses bekommen. Außerdem wird nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet, der ein geringeres Eingriffsgewicht hat.

    Es bestehe hierbei somit nicht die Gefahr einer systematischen Ausforschung einer Person, sowie die Gefahr der Erstellungen von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen.

  • Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times

    Lange hatte ich überlegt, ob ich etwas zu dem reißerischen Blogeintrag des Kollegen Udo Vetter schreibe, der das – meiner Meinung – schlicht juristisch korrekt begründete Urteil des Bundesgerichtshofes vom gestrigen Tage nutzt, um populistisch Stimmung gegen diverse Urteile des Landgericht Hamburg zu verbreiten und nach dem Sähen von Wind, in den Kommentaren Sturm erntet.

    Ich habe mich dagegen entschieden, da nicht einmal der Sachverhalt die Hanseaten betrifft und beschränke mich daher auf die Wiedergabe der Pressemeldung, die Prof. Dr. Hoeren gestern verbreitete:

    Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.

    Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im „Online-Archiv“ zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI.
    Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt.
    Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der „New York Times“
    handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online- Portals ausdrücklich als „country of residence“ aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

    LG Düsseldorf – Entscheidung vom 9. Januar 2008 – 12 O 393/02

    OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 30. Dezember 2008 – I-15 U 17/08

    Filesharing und „Halzband-Urteil“

    Mit Erstaunen musste ich feststellen, dass verschiedene Anwaltskanzleien, die Internetuser aufgrund von Urheberrechtsverletzungen bezüglich Filesharing abmahnen, sich wiederholt auf das Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 („Halzband-Urteil“)berufen.

    Dort hatte der BGH entschieden, dass, wenn der Beklagte die Nutzung seines Ebay-Accounts durch einen Dritten duldet oder seine Daten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt, sich so behandeln lassen muss, als ob er selbst als Täter gehandelt hätte.

    Ich kann mir nicht erklären, wie die Kollegen auf einen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und der Begründung einer Filesharing-Abmahnung kommen.

    Meiner Ansicht nach steht die sog. „Halzband-Entscheidung“ in keinem Zusammenhang mit der Begründbarkeit einer Filesharing-Abmahnung. Bei einem Ebay-Account geht es um einen engen, personenbezogenen Zugang, bei Filesharing ist zu beachten, dass der Internetzugang gewöhnlich mehreren zur Verfügung steht.

    Oder soll man ständig seinen Internetanschluss überwachen müssen?

    Wohl oder übel müssen Filesharing-Abmahnungen anderweitig begründet werden, um eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses begründen zu können.

    Neues Skriptum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren + Skriptum IT-Recht

    Die neue Ausgabe des Skriptum Internetrecht von Profi. Dr. Hoeren ist erschienen.

    Es  ist auf dem Stand 1. März und enthält viele aktuelle Entwicklungen der letzten Monate, wie das neue BDSG. Über 300 Urteile wurden eingearbeitet; der Text wurde grundlegend „entrumpelt“.

    Das Skript gibt es als PDF hier. Mit über 500 Seiten ist es kein Leichtgewicht, wenn man es, wie wir, ausdruckt.

    Hinzu kommt, daß erstmals ein zweites Skript IT-Vertragsrecht mit vielen Mustern und Gestaltungshinwisen zum kostenlosen Download bereit gestellt wird, welches einmal im Jahr aktualisiert werden soll.

    Zum Skriptum IT-Recht

    Waldorf & Kollegen: Was sagt ein Anruf von denen aus?

    Schon seltsam. In einigen Akten über Filesharing bekomme ich von den Gegnern nie Antworten, bei den Kollegen von der Kanzlei Waldorf werde ich jetzt sogar persönlich angerufen, wie denn der Status meiner negativen Feststellungsklage wäre.  Dass ich darauf keine Antwort geben würde, hätte ihr aber auch klar sein müssen.

    Jetzt muss ich mir nur überlegen, ob die zahlreichen Argumente in meinem Schriftsatz Eindruck gemacht haben oder ob dieser Mandant nur Pech in der Lostrommel hatte, mit der bestimmt wird, welche der zahlreichen Verfahren gerichtlich durchgesetzt werden.

    Zumindest habe ich jetzt die Bereitschaft erlangt, ein Vergleichsangebot zugeschickt zu bekommen, welches dann der Mandant wiederum mit seinem Gerechtigkeitssinn abgleichen muss. Mal sehen, was davon das Ergebnis ist.