Nintendo gewinnt im Streit um Controller-Patente

Im nun schon Jahre dauernden Streit zwischen Nintendo und Anascape um Patente für vibrierdende Controller hat das japanische Unternehmen einen Sieg erringen können. Ein amerikanisches Berufungsgericht entschied, dass keiner der von Nintendo vertriebenen Controller Patente von Anascape verletze. Vom Gericht der ersten Instanz war dies noch anders bewertet und der Unterhaltungshersteller noch zu USD 21 Mio. Schadensersatz verurteilt worden.

Das US-amerikanische Unternehmen Anascape hatte wegen Patentrechtsverletzungen auch Microsoft verklagt. Dieses Verfahren wurde vor zwei Jahren durch eine außergerichtliche Einigung beendet.

Betrügerischer automatischer Abmahner

Eine interessante Methode, mit illegalen Downloads Geld zu verdienen, haben vermutlich Kreditkartendiebe entdeckt: ein sogenanntes Scareware-Programm wird unwissentlich vom Benutzer auf dessen Rechner heruntergeladen und installiert sich dort. Anschließend scannt es die Festplatte nach torrent-Dateien und gibt diese in einer Liste mitsamt einer Warnung wieder, dass auf dem Computer illegale Downloads entdeckt und ein Verfahren eingeleitet wurde. Zusätzlich wird das Hintergrundbild des Desktops mit einer entsprechenden Warnung ausgetauscht.

Dem Benutzer wird sodann vorgeschlagen, sich mit einer (erfundenen) Rechteinhabervereinigung zu vergleichen und einen Betrag in Höhe von USD 400,00 zu zahlen. Andernfalls würden rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet. Die Zahlung soll über eine Website erfolgen, auf der der Nutzer seine Kreditkartendaten eingibt. Anstatt einer Zahlung werden auf dieser Seite jedoch die Kreditkartendaten für deren anschließende Nutzung durch den Verbreiter des Programmes entgegengenommen.
Für die Kreativität sollte es auf jeden Fall einen Fleißpunkt geben.

Keine WLAN-Haftung bei abgeschaltetem Router

In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat Rechtsanwalt Rasch eine Niederlage erlitten: er nahm den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es einen Verfügungsanspruch nicht für gegeben sah.

Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der der Antragsgegner eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hatte. Denn dieser hatte nach Auffassung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er zum Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause und der Router abgeschaltet war.

EuGH zu den Hin- und Rücksendekosten im Onlinehandel

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.

In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.

Nepp bei Gemeinschaftsmarken

Vor kurzem haben wir zwei Gemeinschaftsmarken für einen Mandanten angemeldet und dabei auch unsere Kontaktdaten in den Marken hinterlegt. Heute erreicht uns folgendes

Our Ref:
Our Ref: KM 990/A

Dear Sirs/Madam,

We have not had the chance to work with your company till now but we hope that in the future we may find mutual interests
Year 2010, We try to reduce the period for registration of new applications from 1 year to just 9 months.
We would also like to provide you a competitive, flat and fixed fee for completing one smooth trademark registration in one class for
one applications in one Class $ 390.00 (inclusive)
including forwarding you the Registration Certificate, which will be effective for the whole year of 2010 with immediate effect.
We enclosed herewith our cost for the year 2010 for your review and consideration

Yours sincerely,
For KUWAIT MARK, PATENT & TRADEMARK AGENT

Ich habe mir ja schon beinahe gedacht, woher der Wind weht, die entgültige Erklärung kam jetzt noch vom Harmonisierungsamt.

Das ist wohl die internationale Version der berüchtigten Handelsregisterbriefe 😉

Praktikant für den Bereich Onlinegames/Onlinemarketing/Games Consulting

Aus gegebenen Anlass möchte ich noch einmal ein Jobangebot vorstellen für ein Praktikum mit Möglickeit zur Festanstellung. Es wäre super, wenn jemand diese Anzeige auch an interessierte Personen weiterleiten könnte, die eventuell den Einstieg in die Gamingbranche suchen.

Die H&H Games Consulting GmbH sucht für ab sofort einen Praktikanten/eine Praktikantin für den Bereich OnlinemarketingGames Consulting. Die Aufgabe umfasst das Finden und Bewerten von Onlinegames, das Planen von Werbekampagnen und Vermarktungsstraktegien für internationale Onlinegamespublisher, das konsulten von Unternehmen in der Gamesbranche, Sales Tätigkeiten im Bereich von Dienstleistungen für Spieleentwickler. Das Praktikum muss mindestens 3 Monate, besser 6 Monate möglich sein, eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis ist je nach der Entwicklung nach 6 Monaten möglich. Ansonsten sitzen wir sehr nahe an der Branche und werde engagierte Personen mit ziemlicher Sicherheit vermitteln können.

Die Aufgaben sind:

– Absurfen von allen europäischen/asiatischen Gamingwebseiten wie Clans, Spielewebseiten, Freegames-Webseiten, Fanseiten etc. und Evaluierung, ob diese Gamingwerbung einblenden würden und vor allem wie gut auf diesen Seiten Werbung funktionieren könnte und für welche Onlinespiele sie geeignet sind.
– Finden und Evaluieren von Onlinegames (Client + Browserspiele) – Herausfinden, Zusammenstellen und Bewerten von Listen solcher Webseiten sowie Herausfinden von Kontaktmöglichkeiten.
– Herausfinden von Trends und neuen Wettbewerbern im europäischen Onlinegames-Markt.
– Zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin werden Listen und Bewertungsbögen zu allen gefundenen Inhalten angefertigt.
– Die Planung und Aussteuerung von Werbekampagnen im Spielebereich
– Die Planung und Optimierung von Consultingdienstleistungen

Anforderungen sind:
– Starke Gamingaffinität, um bewerten zu können, ob Webseiten etwas taugen bzw. ob neue Onlinespiele wettbewerbsfähig sind und gute Kunden werden könnten.
– Möglichst Erfahrung im Bereich Onlinespiele
– Starke Internetaffinität
– Verhandlungssicheres Englisch, gern gesehen werden weitere Fremdsprachen

Bei Interesse bitte unter marian@cpmstar.com oder telefonisch 030-3199849-20 bewerben

Es erwarten:

– Ein lustiges Team von 5-6 Leuten, ein spannender Job in der Spielebranche, der einen guten Einblick in das Onlinemarketing/Werbegeschäft bringen wird und mit ziemlicher Sicherheit ein Sprungbrett in dieses Arbeitsumfeld sein wird

Firma in URL = Markenverletzung

Erst 30 Minuten im Büro, die Emails ein wenig abgearbeitet und schon fängt das juristische Grübeln an. Über die Maillingliste von Prof. Dr. Hören erreicht einem heute ein Urteil des OLG Hamburg, dass  die Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt werden, wenn jemand im URL-Pfad oder im title-Tag seiner Internetseite die Firma eines anderen vollständig benutzt soweit die Webseite keinen Bezug zu der Firma aufweist.

Vielleicht übersehe ich am frühen Morgen ja etwas, aber spontan würde ich mich ech schwer tun Gründe dafür zu finden, warum dies nicht der Fall ist?

Das OLG Hamburg stellt dabei sogar fest, woran ich auch nie Zweifel hätte:

Es stellt bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag).

Gut zugegeben, bei einer URL kann man, in einigen Umständen auch Zweifeln, aber eigentlich hat dies doch nichts mit der Tatsache einer URL, sondern allgemein mit der Frage zu tun, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt. Das OLG ist aber auch hier sauber:

Ebenso wie ein als Domainname benutztes Zeichen neben der Adressfunktion auch als Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes sowie als ein Name Verwendung finden kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24), kann aber auch die Verwendung der Zeichen im Rahmen einer URL grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen. Denn auch einer URL kann über ihre Funktion als Internetadresse hinaus eine rechtserheblich kennzeichnende Wirkung zukommen. So kann eine kennzeichenrechtliche Funktion vor allem auf Grund der Art und des Aussagegehalts der angezeigten URL bestehen, etwa wenn in dieser – wir hier – ein vollständiger Firmenname angezeigt wird. Maßgeblich ist hierbei, ob der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion oder Namensfunktion zukommt, denn nur dann besteht eine solche Doppelfunktion als einer technischen Internetadresse und zugleich als eines Kennzeichens oder eines Namens im Rechtssinne (vgl. zur Verwendung eines Kennzeichens als Domainname: Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24).

Insgesamt doch eigentlich ein wenig spektakuläres Urteil oder? Mich würde fast einmal interessieren, aus welchem Grund das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung abgelehnt hat. Weiß da jemand mehr?

Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt „Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Ein ausformuliertes Urteil liegt leider noch nicht vor.

Widerrufsrecht bei Entsiegelung von Schutzhüllen

Mit Urteil vom 30.03.2010 (4 U 212/09) hat das OLG Hamm entschieden:

Die Formulierung in einer Widerrufserklärung

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)

ist wettbewerbswidrig.

Cellophanhüllen komme nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

Zur Erinnerung: Nach § 312 d BGB können Händler im Rahmen von Widerrufsbelehrungen das Widerrufsrecht bei Verkäufen von CD/DVD Artikeln für den Fall ausschließen, dass

1.) die Ware versiegelt ist und
2.) der Verbraucher diese Versiegelung „entsiegelt“.