Die WLAN-Haftung ist da!

Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein privater Anschlussinhaber muss sein Funknetzwerk sichern; tut er dies nicht und wird der Anschluss missbraucht, so kann er abgemahnt und auf Kosten in Höhe von € 100,- in Anspruch genommen werden. Schadensersatz kann daneben nicht geltend gemacht werden.
Der zugrundeliegende Fall (Az. 1 ZR 121/08) drehte sich darum, ob der beklagte Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen eines unbekannt gebliebenen Dritten haften muss. Dieser hatte den Anschluss über das Funknetzwerk des Beklagten genutzt, um via Filesharing Musik aus dem Internet herunterzuladen.
Für die Rechteinhaber steht nun fest: sie können gegen Anschlussinhaber vorgehen, auch wenn diese nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben.
Für die Anschlussinhaber ist allerdings das Risiko übersichtlicher geworden: statt regelmäßig € 1.000,- (Schadensersatz und Abmahnkosten) kommt jetzt nur noch ein Zehntel dieses Betrags auf sie zu.
In wieweit die WLAN-Haftung auch auf andere Fälle anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist diese Möglichkeit jetzt jedoch in allen Fällen mit WLAN-Bezug zu bedenken.
Ausdrücklich ausgenommen hat der BGH die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Fälle, die gewerbliche Internetanbieter (z. B. Internetcafés) betreffen. Für diese gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich der Sicherung ihrer Anschlüsse. Wie genau ein Internetcafé seine Kunden überwachen soll ließ der BGH jedoch offen.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hatte eine vollumfängliche Verantwortlichkeit des Beklagten angenommen, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte.
Die Höhe der Abmahnkosten ist in § 97a UrhG für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,- begrenzt. Beim Filesharing wird zwar regelmäßig die Rechtsverletzung dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet, da die beim Herunterladen von Werken diese zugleich auch weltweit angeboten werden. Dem Anschlussinhaber wird jedoch nur das Unterlassen der Sicherung des Netzwerkes vorgeworfen, die nicht dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet wird. Dies gilt aber ebenfalls nicht für gewerbliche Internetanbieter.
Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da diese die Störerhaftung überdehnen.

§ 271 BGB und schlechte Spielepublishingverträge

Stellen Sie sich vor, dass zwischen zwei Parteien ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Produkts geschlossen wird. Im Vertrag fehlt allerdings eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu welchem Zeitpunkt muss nun veröffentlich werden?

Es kann ja nicht sein, dass “ irgendwann“ veröffentlicht werden kann.

Dem hilft die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ab. Fehlt danach eine Vereinbarung über einen bestimmten Leistungszeitpunkt, und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, so kann die Leistung sofort verlangt werden.

Der § 271 Abs. 1 BGB ist auch nicht (konkludent) abdingbar. Dies ergibt sich schon aus seinem Sinn und Zweck. Der § 271 Abs. 1 BGB regelt gerade den Fall, dass etwas nicht geregelt ist. Wären sich die Parteien der Existenz des § 271 Abs. 1 BGb bewusst, so hätten sie gleich einen bestimmten Leistungszeitpunkt wählen können.

Bei Fehlen einer Leistungszeitbestimmung kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner leisten kann, wann er will, falls keine konkrete Leistungszeit im Vertrag geregelt ist. Hier gilt der Vorrang des dispositiven Rechts in Form des § 271 Abs. 1 BGB.

Google Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht

Endlich komme ich dazu, die Entscheidung des BGH vom vergangenen Donnerstag zu kommentieren:

Das Internet, wie wir es kennen, wird vorerst in Deutschland nicht verboten!
Etwas polemisch formuliert hätte das nämlich passieren können, wenn der BGH anders entschieden hätte. Meiner Meinung nach mutig und im Sinne der Informationsfreiheit hat der BGH jedoch im Veröffentlichen der Bilder durch die klagende Künstlerin ein Einverständnis mit deren öffentlicher Zugänglichmachung durch Google gesehen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin sei hierfür nicht notwendig. Unter Umständen können Suchmaschinenbetreiber sogar in den Genuss der Haftungsprivilegien der Informationsdienstleister gem. RiL 2000/31/EG kommen, wenn die Bilder von Nichtberechtigten ins Netz gestellt wurden, so der BGH.

Zugegeben, auf den ersten Blick ist es etwas frech, dass Bilder automatisch gesucht, verkleinert, gespeichert und gelistet werden und ein Suchmaschinenbetreiber hiermit auch noch Geld verdient, ohne jemals mit den Rechteinhabern der Bilder in Kontakt getreten zu sein. Das Urteil überzeugt jedoch in praktischer Hinsicht. Die Überbewertung von individuellen Urheberrechten im Internet führt zu Einschränkungen von Suchmaschinen bis hin zu deren Verstümmelung. Das Internet als die größte Wissenssammlung, vielleicht sogar die wichtigste Erfindung der Menschheit ist aber nur nutzbar, wenn man sich dort auch zurechtfindet.

Wenn der Gegner im Büro erscheint

Für eine Mandantin haben wir einen Webseitenbetreiber abgemahnt, da dieser die Rechte unsere Mandantin verletzte. Oft ist man es ja gewohnt, dass eine Reaktion nur schleppend erfolgt, dieser Gegner aber stand am nächsten Tag vor unserer Kanzleitür und wollte ein Gespräch.

Da ich erst gar nicht wußte wer da ein Termin wollte, man erwartet ja nicht oft den Gegner in den eigenen Räumen, gewährte ich ihm 5 Minuten, in der er mir erzählte, dass er kaum Geld habe, in einer WG wohnen würde, die Rechtslage in Großbritannien doch ganz anders wäre und so weiter. Das ganze in einer verwirrenden Mischung aus Englisch und Deutsch.

Immerhin unterschrieb er die Unterlassungserklärung gleich vor Ort, das Geld traf für unsere Arbeit traf am nächsten Tag zum Teil von ihm, zum Teil von einem Freund ein. Auch wenn ich daher über diesen „Besuch“ überrascht war, es war eines der am schnellsten erledigten Mandate, denn die Webseite hat er auch gleich noch komplett gelöscht 😉

Neu auf Twitter: Linkhaftung

Dass für Twitter-Tweets hinsichtlich Link-Haftung nichts anderes gilt als für andere Veröffentlichungen im Internet hat nun das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, worüber Herr Rechtsanwalt Henning Krieg auf seinem Blog berichtet. Es erließ eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer, der per Tweet Links veröffentlicht hatte, auf denen nach Angaben der Antragstellerin wahrheitswidrige Behauptungen über ein Unternehmen zu finden waren.

Das Urteil überrascht nicht wirklich – warum sollte bei Twitter etwas anderes gelten als im Rest des Internets? Auch hinsichtlich belästigender Werbung in Tweets wurde schon abgemahnt, wie Rechtsanwalt Krieg ebenfalls berichtet.

Es genügt mir allerdings als Anlass, wieder einmal über die Link-Haftung nachzudenken. Wenn ich meinem Kollegen sage, „geh‘ mal in die Kneipe neben an“ und er wird dort beleidigt, soll ich dann dafür auch haften? Unabhängig davon, ob ich von den Gepflogenheit dort weiss?

Oder sollte man nicht ein zusätzliches tatbestandliches Element für eine Haftung fordern, in der sich das sich-zu-eigen-Machen manifestiert? Denkbar wäre es, ein solches bei einem konkreten Bezug auf den rechtswidrigen Inhalt im Zusammenhang mit dem Link anzunehmen, bei wiederholtem Veröffentlichen des Links oder wenn sich das zu-eigen-Machen im konkreten Fall aus dem Kontext ergibt. Damit könnte man Problemen beikommen, die sich etwa dadurch ergeben, dass sich der Inhalt einer Seite nach deren Verlinken ändert. Und man würde dem durchschnittlichen Surfer nicht unterstellen, dass er zu wahrnehmungsbeschränkt ist um zu wissen, auf wessen Internetauftritt er sich gerade befindet.

Mehr als 80 Gesetze und Verordnungen aufgehoben

Ich kopiere einfach einmal eine Pressemeldung des Bundesjustizministeriums und überlasse die Meinungsbildung jedem Leser selber.

Zum heutigen Kabinettbeschluss zur Bereinigung von Bundesrecht erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Wir brauchen nur so viel Recht wie nötig, nicht so viel Recht wie möglich. Heute haben wir ein Gesetz auf den Weg gebracht, das mehr als 80 Gesetze und Verordnungen aufhebt. Immer wieder werden Gesetze und Rechtsverordnungen bedeutungslos, die wir daher guten Gewissens aufheben können. Verstreute Regelungen müssen zusammengeführt werden, damit Rechtsuchende die Regelung wirklich dort finden, wo sie am ehesten zu vermuten ist. Bei 1.716 Gesetzen und 2.644 Rechtsverordnungen ist die Pflege des Bundesrechts eine aufwendige und wichtige Aufgabe. Wir müssen sorgfältig prüfen, ob Vorschriften wirklich aufgehoben werden können, denn erworbene Rechtspositionen müssen erhalten bleiben und negative Folgen ausgeschlossen werden. Die Aufhebung von mehr als 80 Gesetzen und Verordnungen ist daher ein großer Erfolg.

Hintergrund:
Rechtsbereinigung ist eine wichtige Daueraufgabe, die sich im Interesse einer gut funktionierenden Rechtsordnung immer wieder lohnt. Der heute verabschiedete Regierungsentwurf will vor allem alte Vorschriften aufheben, insbesondere aus der Zeit vor und kurz nach der Gründung der Bundesrepublik. Ein Beispiel ist das Gesetz über Postkleiderkassen aus dem Jahr 1937. Außerdem ist vorgesehen, rund 900 noch vorhandene reichsrechtliche Begriffe aus dem Bundesrecht zu entfernen. Darüber hinaus wird in großem Umfang gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag bereinigt.

Manchmal helfen starke Worte

Mandantin hatte einen Publishingvertrag über ihr Softwareprodukt mit einem Publisher. Leider gab dieser Vertrag dem Publisher keine direkte Pflicht, das Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veröffentlichen und der Mandantin auch keine Opt-Out Klausel. Da die fehlende Veröffentlichung für den Publisher kein Risiko darstellte, erfolgte dies bisher auch nicht, sondern es wurden markige Worte im Stil von „Ihr habt doch sowie keine rechtliche Handhabe“ an unsere Mandantin geschmettert.

Das sahen wir anders, teilten dies der Mandantin mit und das erneute Drohen der Mandantin, einen Anwalt einzuschalten, zeigte anscheinend Wirkung. Das Produkt kommt jetzt endlich in den Handel und die Mandantin hat einen Eintrag mehr in ihrem Track Record und verdient auch endlich Geld mit dem Produkt.

Warum ging das nicht auch ohne starke Worte?

Der lügende Gegner oder „Alle Mittel sind recht“

Als ich am Wochende diesen Blogeintrag gelesen hatte, fühlte ich mich sofort daran erinnert, was mir vor kurzem passiert ist. Wir hatten jemanden abgemahnt, weil er auf eBay die Urheberrechte unserer Mandantin in Massen verletzt.

Wir erhielten darauf ein Schreiben, in dem der Verletzter sich entschuldigte, sich angeblich nicht bewusst war, dass ein selbst gemaltes Bild eine Urheberrechtsverletzung sein kann, er sich aber versuchen würde, Geld von seiner Oma zu leihen, damit er nicht vor Gericht müsse. Das Schreiben war sehr kindlich geschrieben, viele Rechtschreibfehler eingebaut und machte auch ansonsten keinen hinterlistigen Eindruck.

Ich wollte ihm daher ein Ratenzahlung für die fiktive Lizenzgebühr und unsere Honorarnote anbieten:

Ich habe mit meiner Oma geredet und sie würde mir 500 Euro zur Verfügung stellen um die Sache zu erledigen da Sie auch nicht möchte das ich vor Gericht muss und die Sache vom Tisch ist.

Ich kann dann noch 100 euro drauf legen somit kann ich sofort 600 Euro bezahlen, mehr Gelt ist als Summe im Moment nicht da.

Wenn das nicht geht muss ich die Summe in Raten zu 100 Euro zahlen da mir nicht mehr zur Verfügung steht .

Beinahe wären wir darauf eingegangen. Zum Glück war die Mandantin noch einmal vor Ort und erzählte, dass diese Schreiben alle gelogen sein müssten, da alleine die Waren, die er gerade auf eBay anbieten würde, einen Warenwert von mehr als 100.000 Euro hätten, Lagerplatz bräuchten und es sich nie und nimmer um einen Jugendlichen etc handeln könnte. Vielmehr wäre dies eine Masche.

Wir spielten also mit härteren Bandagen, machten keine Zugeständnisse mehr und plötzlich, dreimal darf man raten, hat wohl auch der Opa noch Geld gehabt, denn er beglich die Forderung mit einer einzigen Zahlung. Mir passiert das nicht noch einmal und wenn Antwortschreiben noch so viel Herzschmerz beinhalten. Erstaunt bin ich jedoch schon, da muss schon viel – fast kriminelle – Energie dahinter stecken, derartige Briefe zu verfassen.

Mal wieder: „problematische“ Computerspiele in der Diskussion

Meiner Meinung nach sollte ein Computerspiel nicht nur deshalb verboten werden können, weil es jemandem nicht gefällt. Persönlich bedauere ich es zuweilen zwar, dass das Angebot an Actionspielen von Titeln dominiert wird, in denen das simulierte Töten von Menschen im Mittelpunkt steht. Da ich aber davon überzeugt bin, dass das Klicken auf Pixel niemanden dazu bringt, in der Realität auf seine Mitmenschen, loszugehen halte ich diese Titel allenfalls ihres Suchtpotentials wegen für gefährlich.

Jetzt aber bin ich über einen Artikel über ein (zugegebenermaßen schon älteres) Spiel gestolpert, das die Simulation von sexueller Belästigung bis hin zur wiederholten Vergewaltigungen zum Gegenstand hat. Und auf einmal muss ich über die Frage, ob manche Spiele verboten werden sollten, neu nachdenken. Zwar dürfte ein solches Spiel unter das in Deutschland bereits existierende Verbot der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften gem. § 184a StGB fallen. Um zu untersuchen, was für mich der Unterschied zwischen der Simulation physischer und der Simulation sexueller Gewalt ist, möchte ich die Frage eines Verbots dennoch diskutieren.

Mein Bauch sagt sofort: Ja, solche Spiele muss man aus dem Verkehr ziehen. Das ist etwas anderes als Herumballern; das hier ist böse und gefährlich. Wenn ich darüber nachdenke, finde ich auch Argumente für diese Ansicht. Das Schießen im Ego-Shooter ist für mich nicht das virtuelle Auslöschen eines Lebens. Es geht dort um schnelle Reaktionen und das Adrenalin, das ausgeschüttet wird, weil die eigene Spielfigur in Gefahr ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das, was der Spieler dabei empfindet, in irgendeiner Weise mit einer realen Tötungshandlung vergleichbar ist. Schließlich scheint es auch paradox, dass der Staat Kriegssimulationen verbieten soll, wenn gleichzeitig Staatsbürger gezwungen werden, im Grundwehrdienst (auch) das Töten zu lernen.

Auch zeigen zahllose Filme, dass viele Menschen (meist Jugendliche männlichen Geschlechts) sich vom Anblick und von der Geräuschkulisse eines Schlachtfeldes faszinieren lassen – zumindest solange dessen wahrer Horror nicht allzu wahrhaftig spürbar wird. Im Gegensatz dazu wird Vergewaltigung im Film fast ausnahmslos als zutiefst abstoßend empfunden. Diese gesteigerte Sensibilität mag daher kommen, dass wir gegenüber dieser Art von Gewalt nicht so abgestumpft sind, wie wir es gegenüber physischer Gewalt aufgrund deren ständiger Präsenz in den Medien sind. Die Ablehnung mag auch daher kommen, dass eine Vergewaltigung nicht einfach harmlos und ästhetisch dargestellt werden kann.

Darüber hinaus denke ich aber auch, dass der Zuschauer auf sexuelle Gewalt anders reagiert als auf physische: weniger als das Gesehene wirkt das, was man mit dem Opfer fühlt.

Stellt man sich nun den Konsumenten eines solchen Computerspiels vor, so muss man davon ausgehen, dass er nicht wie die meisten Menschen mit dem Opfer fühlt und ihn das Spielgeschehen abstößt. Andernfalls würde er ja nicht spielen. Gleichzeitig wird durch die visuelle Stimulation sein Sexualtrieb direkt angesprochen. Ob dies sich tatsächlich in irgendeiner Weise auf das Verhalten eines Menschen auswirken kann weiß ich nicht (zum Thema auch hier). Jedenfalls bin ich davon überzeugt, dass eine solche Gewaltdarstellung auf den Konsumenten erheblich anders wirken als ein Ballerspiel, und aufgrund der Stimulation dessen Instinkts auch wesentlich geeigneter ist, sich auf sein Verhalten auszuwirken.

Schließlich sehe ich aber das Entscheidende Problem nicht im Verbot der Titel. Vielmehr zeigt ein Blick auf die aktuellen Bemühungen um den Jugendschutz-Staatsvertrag, wie kompliziert eine effektive Durchsetzung eines Verbots wäre. Den Nutzer eines solchen Spiels zu belangen (ähnlich wie bei der Kinderpornographie, dazu hier) läge fast genauso nahe wie die Bestrafung der Hersteller. Müsste man aber auch die Netzbetreiber dazu verpflichten, gegen die Nutzung und den Vertrieb von solchen Spielen über das Internet vorzugehen? Eine solche Pflicht würde zwar die Durchsetzung eines Verbotes erheblich erleichtern, zugleich aber die Tür zur Internetzensur weiter aufdrücken. An dieser Stelle steht wieder die Frage der Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit, die die Entwicklung des Internets noch auf etliche Jahrzehnte begleiten wird. Tendenziell sehe ich aber die Pflicht, den Rechtsstaat auch im Internet zu verteidigen, beim Staat und nicht bei den Netzbetreibern.