Google Me & Google Games

Auf dem Markt der Online-Games kündigt sich ein neuer Spieler an – und zwar kein geringerer als der Suchmaschinenriese Google. Berichten des US-amerikanischen IT-Blogs „Techcrunch“ zufolge plant Google den Aufbau eines Games-Bereich, entweder im Rahmen des im Frühjahr gestarteten „Google Buzz“ oder in dem eines gänzlich neuen sozialen Netzwerks namens „Google Me“. Auf dieser Plattform sollen auch Spiele angeboten werden, aller Voraussicht nach Online-Games mit Netzwerkfunktionen. Dazu soll Google sich auch schon bereits mit einer Investition von US$ 200 Mio. an Zynga beteiligt haben, die unter anderem die auf facebook bekannt gewordenen Spiele „Farmville“ und „Mafia Wars“ entwickelt haben.
Für Google hat die Games-Branche zwei sehr interessante Aspekte: zum einen versprechen Spiele, das Interesse an „Google Buzz“ zu steigern, das bis jetzt noch nicht richtig in die Gänge gekommen zu sein scheint. Zum anderen hätte Google auch die Möglichkeit, durch Games ihr Bezahlsystem „Google Checkout“ zu fördern.
Google selbst möchte sich zu den Vermutungen nicht äußern – allerdings wurde für ihren Hauptsitz ein Stellenangebot für einen „Product Management Leader, Games“ eingestellt.

Viacom vs. Google – Runde #1

In dem Rechtsstreit zwischen den US-Unternehmen Viacom und Google (Streitwert US$ 1 Mrd.) hat der Internetriese einen Etappensieg errungen. Der District Court des Southern District of New York entschied, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden kann, die durch die Veröffentlichung von Videos der Viacom-Töchter MTV, Dreamworks und Paramount auf der Google-Tochter Youtube begangen wurden. Viacom wirft Google vor, nichts dagegen unternommen zu haben, dass User die Videos auf Youtube hochluden und veröffentlichten. Google habe viel mehr von den Besuchern, die die Videos anzogen, profitieren wollen.
Das Gericht sah dies anders. Sie bescheinigten Google, zügig gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und mit den Rechteinhabern zu kooperieren. Damit gilt für sie der „safe harbor“ („sicherer Hafen“) -Schutz des Digital Millenium Copyright Acts, 17 U. S. C., § 512 (c). Allein die Kenntnis davon, dass User ständig geschütztes Material auf Youtube veröffentlichten, reicht dem Gericht zufolge nicht aus, um Google für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften zu lassen. Es verlangte spezifisches Wissen hinsichtlich der jeweils konkreten Rechtsverletzung; es bestehe aber keine Untersuchungspflicht auf Seiten von Google.
Viacom hat angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.
Die Entscheidung ist für die deutsche Urheberrechtspraxis von untergeordneter Bedeutung, da hierzulande andere Regelungen gelten. Vor allem kennt das deutsche Urheberrecht keine dem „safe harbor“-Schutz vergleichbare Regelung. Zumindest die Grundgedanken zu Wissen und Wahrscheinlichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte können aber auch nach deutschem Recht im Rahmen der Störerhaftung eine Rolle spielen.

Second Life – soll es das schon gewesen sein?

Als Second Life veröffentlicht wurde, schäumte Nutzer wie Journalisten über vor Begeisterung und fantastischen Zukunftsprognosen. Länder eröffneten Botschaften, große Unternehmen richteten Vertretungen ein. Und es wurde Geld umgesetzt – zu Anfangszeiten von Second Life war das für Internet-Projekte noch etwas Besonderes.

Jetzt, keine zehn Jahre später, steht das Projekt kurz vor dem Verschwinden in der Bedeutungslosigkeit. Ruhig es schon lange um Second Life geworden – nur einige negative Schlagzeilen verirrten sich ab und zu in die Medien. Nun verkündet Linden Lab, 30 Prozent seiner Mitarbeiter zu entlassen und die Abteilungen Produktion und Entwicklung zusammenzulegen. Damit soll Geld gespart werden, was man in die Weiterentwicklung investieren will. Und die Medienwelt rätselt, ob dies der Anfang vom Ende ist.

Dabei ist das Konzept ja auch wirklich zukunftsfähig. Das Internet als Sammlung einzelner Seiten, durch die der einsame Nutzer allein seiner Wege zieht, wird irgendwann überholt sein. Der Mensch ist ein soziales Wesen, auch im Internet – was ja auch der Erfolg der sozialen Netzwerke zeigt. Nur wird sich jetzt zeigen, ob Second Life bei dieser Entwicklung noch eine Rolle spielen wird. Linden Labs kündigt vielversprechende  Veränderungen an: das Programm soll nicht mehr auf dem Rechner des Nutzers, sondern auf den hauseigenen Servern ausgeführt und über den Browser gespielt werden. Außerdem soll es vom Handy aus genutzt und mit sozialen Netzwerken verbunden werden können. Ob dies jedoch rechtzeitig kommt, bleibt abzuwarten. Vielleicht hilft die Berichterstattung über die Probleme wenigstens dabei, Second Life vor der Vergessenheit zu bewahren.

Die Seuche Facebook?

Bislang konnte mich Facebook überhaupt nicht reizen. Ich kann mir wirklich schöne Freizeitbeschäftigungen vorstellen, alles andere Mitmenschen über persönliche Gefühlszustände zu nerven. Den Aussagen von Stupidedia kann ich daher vollkommen zustimmen.

So langsam werde ich aber weichgeklopft. Ich habe einen Facebook-Account, der zu genau einem Zweck angelegt wurde: Ein Plugin von WordPress hier zu testen. Mehr passiert auf den Account nicht. Und trotzdem habe ich glaube ich 50+ Einladungen mit „Ich möchte so gern Freund von dir auf Facebook“ werden.

Da mir nun noch einige Kollegen ständig erzählen, dass sie gute Geschäfte auf Facebook machen, werde ich wohl langsam nachgeben, mich nach 6 Monaten in den Account einloggen und die Einladungen bestätigen. Ich hoffe die erwarten jetzt alle nicht, dass ich jeden Abend schreibe, was ich esse!

Softwarepatente und Computerspielhersteller In Europa

Typischer Weise ist der Hohn genauso groß wie der Spott, wenn Technologieseiten wie Heise.de über neue Ereignisse an der Front der Softwarepatente in den USA berichten. Jetzt könnten auch Softwarehersteller in Europa in Probleme geraten. Der Bundesgerichtshof hat, zumindest im Ansatz, die ristriktive Haltung gegenüber Softwarepatenten aufgehoben, indem dieser sowohl Siemens als auch Microsoft Ansprüche aus diversen Patenten zugestanden hat.

Im Falle von Microsoft, und den langen Dateinamen in seinen Betriebssystemen, habe man ein technisches Problem gelöst:

Die Lösung dieses Problems hing entscheidend von den Vorgaben des jeweiligen Dateisystems ab. Bei dem Dateisystem FAT bzw. dem Betriebssys-tem MS-DOS, Version 5.0, lag die Schwierigkeit darin, dass in dem Dateieintrag kein Feld für einen langen Dateinamen vorgesehen ist. Das System war nicht von Anfang an vorwärtskompatibel eingerichtet worden. Zwar gibt es in dem Verzeichniseintrag nach FAT neben dem auf das Format 8/3 limitierten Datei-namensfeld 24 ein reserviertes Feld 28, das beim Versatz 0Ch beginnt und 10 Byte lang ist (vgl. Streitpatentschrift Rdn. 28; Übersetzung S. 8, Abs. 3). Die damit zur Verfügung stehende Speicherreserve ist jedoch nicht hinreichend, um den Anwendern die angestrebte, weitgehend restriktionsfreie Namensvergabe zu ermöglichen.

Ähnlich äußern sich die obersten Richter bei Siemens:

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt nicht nur dann vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abwei-chend adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Daten-verarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungspro-gramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Da-tenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die erfindungsgemäße Lehre betrifft, wie das Patentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer Dokumente. Sie richtet sich deshalb nicht an den Programmierer, sondern an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat und die unterschiedlichen Eigen-schaften und die Leistungsfähigkeit von Hard- und Softwarekomponenten be-rücksichtigt. Gerade deshalb betrifft sie den Einsatz technischer Mittel zur Lö-sung des zu Grunde liegenden technischen Problems. Dass die Lehre nicht auf konkrete Maßnahmen zur Abbildung der Anfrageparameter auf einen begrenz-ten Befehlssatz beschränkt, sondern eher abstrakt formuliert ist, wird bei der noch vorzunehmenden Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu berücksichtigen sein.

Was bedeutet dies aber nun für Softwarehersteller in Europa, wenn diese Argumentation erst einmal bekannter wird? Wohl ein großes geschäftliches Risiko, welches gerade auch kleine Entwickler betreffen dürfte, denen es kaum möglich sein dürfte, jedes Softwarepatent zu überprüfen, wenn man hardwarenahe Computerspiele produziert, um beispielsweise die Gegebenheiten von Spielekonsolen auszunutzen oder wenn man Software schreibt, die hardwarenahe Funktionen auf dem PC bereitstellt.

Und dabei wird es nicht nur bei der Durchforstung von möglichen Patenten bleiben, man wird sogar noch detailiert betrachten müssen, ob bei den angemeldeten Patenten nicht doch „nur“ nach § 1 III Nr. 3 Patentgesetz nicht geschützte „Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ vorliegen. Welcher Entwickler soll das leisten können?

Frohe neue Welt.

Zum Glück haben wir als Kanzlei gute Verbindungen zu befreundeten Patentanwälten und können unseren Mandanten – hoffentlich – auch in dieser Sache das Risiko ein wenig abmildern. Aber wer weiß schon, wo die Entwicklung noch hingeht und wir verworren die Rechtsprechung in den nächsten Jahren werden wird?

Die brauchen Anwälte?

Interessant ist in unseren Rechtsgebieten immer wieder die Wahrnehmung des „gemeinen Volkes“ bzgl. unserer Mandanten. Wenn ich gefragt werde, welches Rechtsgebiet ich bearbeite und dabei äußere, dass viele unserer Mandanten aus dem Bereich der Computerspielehersteller kommen, gibt es glaube ich in 9 von 10 Fällen die Antwort:

„Was? Und die brauchen Anwälte?“

Was das „Daddeln“ auf der Konsole oder den PC angeht, so ist dies für immer mehr Menschen eine vertraute Angelegenheit, allerdings scheint die Meinung, dass die Hersteller dieser Spiele das Ganze auch als Hobby betreiben, noch umso mehr verbreitet zu sein.

Woher kommt das nur?

Wenn Mandanten keine Lust mehr auf die Polizei haben…

Einer unserer Mandanten, der Dienstleistungen für Onlinespiele anbietet, hat ein Schreiben vom LKA Berlin bekommen, dass bei ihm eine World of Warcraft Gametimecard mit einer gestohlenen Kreditkarte gekauft wurde. Schaden = 24 Euro.

Er erhielt daher folgendes freundliches Schreiben:

Seine Antwort erfolgte prompt, dürfte dem zuständigen Bearbeiter beim LKA aber ein Stirnrunzeln abverlangen :-)

Landgericht Frankfurt zur Erschöpfung bei Software

Ein neues Urteil vom Landgericht Frankfurt, welches sich aber letztendlich nur dem OLG Frankfurt, dem OLG Düsseldorf und dem OLG München anschließt, erreicht mich gerade über Prof. Dr. Hoerens Mailingliste.

Danach werden mit der Übergabe eines gebrannten Datenträgers keine Lizenzrechte an der sich darauf befindlichen Software übertragen werden, selbst bei einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG umfasse ausschließlich mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke und ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Ebenfalls betont das Gericht dass ein Copyright-Vermerk auf den Produktbestandteilen gemäß § 10 Abs. 3 UrhG die Vermutung der Rechtsinhaberschaft begründe.

Der Job und der Blog

Das reimt sich zwar, sollte aber gar nicht.

Den Blog habe ich in letzter Zeit leider sträflichst vernachlässigt, versuche es jetzt aber wieder aufzuholen. Das Problem, oder eigentlich nicht Problem, ist, dass im Moment viele Reisen anstehen, neue Mandanten hinzugekommen sind und das Team bei uns auch gewachsen ist, eingearbeitet werden will und Büroabläufe optimiert werden müssen.

Ich kann mich über Arbeit daher nicht beschweren, was natürlich gut ist, aber sich auch auf die Updatefrequenz dieses Blogs auswirkt. Manchmal, und das ohne natürlich einen der Kollegen schlecht darstehen zu lassen, frage ich mich, wie es einige schaffen, 1-2 fachliche Beiträge pro Tag zu veröffentlichen und dabei noch die Arbeit zu erledigen, die sich doch sicher auch auf deren Schreibtischen auftürmt. Will man nicht nur Anekdoten niederschrieben, von denen ich durch meine Reisen genug hätte, dauert ein gut geschriebener Beitrag doch auch 30 bis 60 Minuten, oder?

Eine Hochachtung an diejenigen, die dies hinbekommen!

Initiative für Prozesse auf englischer Sprache in Deutschland

Die Justizministerin von Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU), und ihr Amtskollege aus Hamburg, Till Steffen (GAL) haben eine Initiative ins Leben gerufen, die das Verhandeln in Wirtschaftsprozessen vor deutschen Gerichten in englischer Sprache ermöglichen soll.
Bisher ist die Gerichtssprache in Deutschland in allen Prozessen gem. § 184 S. 1 GVG deutsch; gem. S. 2 ist einzige Ausnahme sorbisch „in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung“. Dies wollen die beiden Minister ändern und haben hierzu auch den Deutschen Richterbund und den Deutschen Anwaltsverein ins Boot geholt. Als Orientierung dient auch ein Modellversuch des OLG Köln, wo seit Jahresbeginn in Zivilprozessen mündlich auf Englisch verhandelt werden kann, wenn die Parteien dies wünschen und die Streitigkeit einen internationalen Bezug hat. Das OLG Köln sowie die Landgerichte Köln, Bonn und Aachen haben hierfür einen Senat bzw. Kammern eingerichtet. Der Schriftverkehr muss allerdings weiterhin auf Deutsch geführt werden.
Die Vorteile, die diese Möglichkeit verspricht, sind leicht erklärt. Besonders große Prozesse (mit besonders hohen Streitwerten) werden meist im (englischsprachigen) Ausland geführt. Dies liegt oft an entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Trotz des international guten Rufs deutscher Entscheidungen meiden Konzerne die deutsche Justiz, damit nicht eigens für den Prozess alle relevanten Dokumente auf Deutsch übersetzt und Dolmetscher engagiert werden müssen. Hierdurch entgehen der Justizkasse und deutschen Anwälten beträchtliche Einnahmen. Zudem kann es für Unternehmen sogar ein Argument dafür sein, manche streitträchtigen Transaktionen nicht im Zuständigkeitsbereich der deutschen Justiz durchzuführen.
Das Projekt birgt aber naturgemäß auch Gefahren. Nicht nur die sprachlichen Fertigkeiten deutscher Juristen müssen spätestens seit dem berüchtigten Auftritt des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten kritisch geprüft werden. Auch objektiv ist die Sprachbarriere voller Tücken. Manche Begriffe können gar nicht übersetzt werden, andere schon, haben aber im Anglo-amerikanischen Rechtsverständnis eine andere Bedeutung. Schließlich sollte zumindest angedacht werden, ob die tendenziell überlastete deutsche Justiz auch noch Rechtstourismus anziehen möchte.
Vom Standpunkt des Computerspielrechts allerdings kann ich die Initiative nur gutheißen. Es gibt kaum Fälle ohne grenzüberschreitenden Bezug, und mit zunehmender Bedeutung von online-Vertriebswegen wird sich dies nicht ändern. Aus deutscher Sicht ist festzustellen, dass es den hiesigen Unternehmen Rechtssicherheit gäbe, auch im Ausland mehr auf der Basis deutschen Rechts operieren zu können. Schließlich wäre eine gemeinsame Sprache für den europäischen Rechtsraum mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die juristische Integration zuträglich.