Existenzgründerzuschuss, aber keine Unterlagen dabei

Heute kommen zwei junge Spieleentwickler, frisch ausgebildet, vorbei. Ziel: Stempel bekommen, um ein Existenzgründerzuschuss zu beantragen.

Der Kollege geht die Checkliste durch und muss ständig bemerken, dass Unterlagen fehlen.

– Steuernummer: Nicht da und nicht beantragt

– Gewerbeanmeldung: Fehlanzeige

– Lebenslauf: Nur von einem der beiden vorhanden

– Rentabilitätsrechnung: Kurzer Text ohne Fazit, schon gar nicht eine Excelberechnung.

usw.

Da muss wohl jemand noch nachbessern.

Einmal ein SSL Zertifikat bitte

Was das wirkliche Spannende an meiner Tätigkeit als Anwalt für Medienunternehmen ist, ist, dass man immer wieder auf neue Aufgabenstellungen trifft. So hat ein Mandant letzter Woche ein SSL Zertifikat bei Geotrust bestellt und als sein Anwalt galt es nun zu bestätigen, dass es diese Firma wirklich gibt, die Telefonnummer und Adressen korrekt sind und vieles weitere.

Dazu fragt Geotrust sogar zuerst bei der Rechtsanwaltskammer an, ob man selber wirklich Anwalt ist, um dann nochmal bei dem Anwalt anzurufen und daraufhin bei dem Antragsteller final alles zu überprüfen.

Nach einigen Anrufen unsererseits bei Geotrust in der Schweiz bzw. in Großbritannien war aber auch dies erledigt und man selber ist um eine Erfahrung reicher.

Bullshitbingo in der Spielebranche

Weil eine Mandantin mich heute auf den Artikel ansprach und ich erst völlig überfordert nicht wußte, welchen Artikel sie meinte, verweise ich heute nochmal auf ein Glanzstück der Satire der Spielebranche – leider – gerade in der aufkeimenden Onlinespielebranche, mit seinen 7232 Spieleentwicklern, die alle den Markt revolutionieren und den nächsten Toptitel produzieren wollen, passender denn je:

Zum Bullshitbingo

Danke an die liebe, immer lebensfrohe Mandantin, die auch diesen Eintrag dank ihrer Twittermanie mitbekommt 😉

BGH: Unverkäuflichkeit von Accounts ist nicht unvereinbar mit dem Erschöpfungsgrundsatz

In dem Rechtsstreit zwischen Valve und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Az. I ZR 178/08, hat der BGH die Praxis von Valve für rechtmäßig erklärt, Computerspiele mit unübertragbarem Nutzungsrecht zu verkaufen.
Valve verkauft DVD-Roms mit Spielen, die nur nutzbar sind, wenn sie online mit einem individuellen Zugangscode registriert werden. Laut den auf der Verpackung der DVDs abgedruckten Vertragsbedingungen ist der zur Aktivierung angelegte Account nicht übertragbar. Dies hielt die Verbraucherzentrale für unzulässig. Dem Nutzer werde faktisch das Recht genommen, die DVD weiterzuverkaufen.
Gem. § 17 Abs. 2 UrhG darf das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines Werkes frei angeboten oder in den Verkehr gebracht (verbreitet) werden, wenn das Original oder Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in den Handel gekommen ist; gem. § 69c Nr. 3 gilt dieser Grundsatz auch für Computerprogramme. Nur die Vermietung kann der Urheber verbieten. Wer also beispielsweise eine Musik-CD kauft, kann diese frei weiterverkaufen, ohne dass es auf den Willen des Urhebers der Musik ankommt.
Den Fall der Nutzungslizenz sieht der BGH als hiermit nicht vergleichbar an. Der Erwerber des (körperlichen) Datenträgers ist demnach nicht gehindert, diesen weiterzuverkaufen. Zwar ist dieser nach der Registrierung für einen Zweiterwerber nicht mehr nutzbar. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch wegen Erschöpfung, denn Valve hat kein vollständig nutzbares körperliches Programm in Verkehr gebracht.
Die Vertragsbedingungen verbieten lediglich den Verkauf des Nutzerkontos. Dieses wird online gewährt und ist damit unabhängig vom körperlichen Datenträger. Dem BGH zufolge ist die einmalige Gestattung einer Nutzungsmöglichkeit vergleichbar mit der Eintrittsgewährung zu einer Veranstaltung. Damit sind die Grundsätze der Erschöpfung nicht anwendbar. Der Urheber hat das Recht, Verkörperungen seines Werkes so zu gestalten, dass sie nur auf bestimmte Weise genutzt werden können. Mit anderen Worten: der Erschöpfungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Einräumung aller Nutzungsmöglichkeiten eines Werks. Damit verstoßen die Vertragsbedingungen von Valve nicht gegen gesetzgeberische Wertungen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Schließlich stellt der BGH fest, dass die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt oder den Vertragszweck entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 gefährdet.

Interview mit der Presse oder Milliardär werden?

Gestern Abend rief ein Journalist von der Frankfurter Neuen Presse an, ob ich ihm heute nicht ein Interview geben könne, und Antworten auf die Frage, wie und was die Menschen in 10 Jahren spielen, hätte.

Ich habe natürlich zugesagt, musste ihn aber insoweit abbremsen und die Wahrheit sagen, dass ich lieber Milliardär werden würde, wenn ich die Antworten auf diese Frage mit Sicherheit beantworten könnte.

Anscheinend war er aber mit meinen Antworten zufrieden genug und das Interview erscheint jetzt am Wochenende.

Der gemeinnützige Mandant aus der Spielebranche

In 30 Minuten begleite ich drei Mandanten zum Notar, nachdem ich deren Vertrag für eine Unternehmergesellschaft aufgesetzt habe. Der Gesellschaftszweck lautet

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Online‐Gamingmagazines und
Marketingportals zur Förderung der unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung.

Einnahmen aus dem Portal werden direkt zu einem Teil gespendendet. Nun ist „Spenden“ keine neue Erfindung, im Zusammenhang mit einem Computerspieleportal ist es mir jedoch noch nicht untergekommen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine süffisante Bemerkung des Notars aufkommen wird, wenn er den Gesellschaftervertrag vorliest.

Gamesconsulting.de

Endlich konnte ich jemanden Neues für die H&H Games Consulting GmbH einstellen, der Akt, jemanden Geeignetes zu finden, war gar nicht so leicht. Zum Glück hat dies auch Auswirkungen darauf, dass die Firmenseite endlich einem Update unterzogen wurde und auch einen Businessblog spendiert bekommen hat.

http://gamesconsulting.de/

Lebenszeichen

Ja ich lebe noch und ja ich mag den Blog noch. Die Arbeitsbelastung war in letzter Zeit jedoch zu groß, um regelmäßig Einträge zu verfassen. Ich habe daraus aber eine Lehre gezogen.

Meine Intention war immer, juristisch tiefergehende Artikel zu verfassen. Da mir hierzu jedoch die Zeit fehlte, habe ich oft gar nichts geschrieben, was ja auch nicht der Weisheits letzter Schluss sein kann. Ich werde daher die Ausrichtung des Blogs ändern, mehr aus dem Kanzleialltag berichten, mehr – vielleicht – humoristische Einlagen präsentieren und auf meine eigene Weise natürlich auch über bedeutende Urteile berichten, ohne dazu dann aber eine juristische Analyse zu präsentieren oder diese Entwicklungen wissenschaftlich aufzubereiten.

Mehr wird also wieder kommen, auch wenn die nächste Reise schon wieder ansteht, denn Sonnabend geht es erst um European Games Award, Montag zur Game Developers Conference und Mittwoch dann zur GamesCom, weswegen ich eine Woche in Köln im Hotel verbringen muss, und Kopfschmerztabletten verzerren werde, um ca. 45 Meetings zu überstehen, die jetzt schon auf dem Terminplan vorhanden sind 😉

Gameforge übernimmt Frogster

Die Karlsruher Spieleschmiede Gameforge will die Berlinische Frogster Interactive Pictures AG vollständig übernehmen. In heute dazu veröffentlichten Erklärungen beider Unternehmen wurde angekündigt, den Frogster-Aktionären bis September mit € 25 je Aktie ca. 25 % mehr als den durchschnittlichen Börsenwert der Papiere in den letzten drei Monate zu bieten.

Die Gameforge AG hält des Weiteren selbst und über Tochterunternehmen bereits ca. 60 % an Frogster und ist damit deren Hauptaktionärin. Der Berliner Publisher von Online-Spielen hat gemeinsam mit seinen internationalen Tochterunternehmen im vergangenen Jahr ca. € 14 Mio. umgesetzt und beschäftigt über 200 Mitarbeiter. Nach Angaben von Frogster hat Gameforge angekündigt, Frogster als eigenständiges Unternehmen erhalten zu wollen.

Das nordbadische Unternehmen baut damit seine Position auf dem Markt der Online-Spiele erheblich aus und eröffnet neue Tätigkeitsfelder, beispielsweise den US-amerikanischen Markt.