This is a standard post format with preview Picture

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus.

Donec quam felis, ultricies nec, pellentesque eu, pretium quis, sem. Nulla consequat massa quis enim. Donec pede justo, fringilla vel, aliquet nec, vulputate eget, arcu. In enim justo, rhoncus ut, imperdiet a, venenatis vitae, justo. Nullam dictum felis eu pede mollis pretium. Integer tincidunt. Cras dapibus. Vivamus elementum semper nisi.

Weiterlesen

Abmahnkosten als Kriegskasse in der Spielebranche

Letztens habe ich mit einem Mandanten über eine sehr lustige Werbekampagne für sein neues Spiel gesprochen und ob diese nicht gegen Wettbewerbsrecht oder Markenrechten verstößt. Das Problem an der Sache ist, dass meine Antwort sein muss, dass es unter Umständen kritisch zu bewerten ist und man mit einer Abmahnung rechnen müsse, da in diesen Bereichen noch keine klare Rechtsprechung existiert bzw. die Entscheidung im Instanzenweg nur schwer zu prognostizieren ist.

Interessant ist, worauf man sich dann verständigt hat, nämlich dass es unter Umständen wert sein kann, es auch zu riskieren und eventuell eine Abmahnung zu kassieren, die Kosten dafür jedoch als „Kriegskasse“ zu verbuchen.

Das ist ein Verfahren, welche man sonst nur von großen Unternehmen mit riesigen Werbebudgets gewohnt ist, das aber mit in der Spielebranche aber neu ist.

Wenn Inkassokanzleien pappig werden: ksp Rechtsanwälte

Wenn Inkassokanzleien pappig, aber so richtig pappig, am Telefon reagieren, dann merkt man, dass sie eben nicht eine „klare(r) Fokussierung auf anwaltliches Qualitätsinkasso“ haben. Obwohl ich sowieso schon gemerkt habe, dass man die Aussage auf der Homepage „Aus dieser Perspektive betrachten wir zunächst einmal jeden einzelnen Fall unserer Mandanten.“ reine Augenwischerei ist, denn wenn man nicht merkt, dass bei der Mandantin ein Fehler passiert ist und dann Anwaltsschriftsätze per Email verschickt werden, dabei jedoch weder darauf geachtet wird, ob Emailadresse oder Empfänger zusammenpassen und Rechtsformen ignoriert wird, dann wird das nichts mit „Wir sorgen dafür, dass aus einem Schuldner von heute möglichst ein zufriedener Kunde von morgen wird. Aus dieser Perspektive betrachten wir zunächst einmal jeden einzelnen Fall unserer Mandanten.“

Da es hier aber um die Sache gegen mich persönlich geht, werde ich, als Anwalt, auch schnell einmal sauer, wenn die mich einfach anrufen, patzig werden, wenn ich frage, ob mein Schriftsatz angekommen ist und einfach auflegen, wenn ich sagen, dass man dann halt eine Feststellungsklage initiieren müsse. Aber ist über eine Inkassokanzlei an gütlicher Kommunikation mit Mandanten/Gegnern interessiert? KSP Rechtsanwälte offenbar nicht.

Blizzard verweigert uns, ihre Schriftsätze zu veröffentlichen

Ob Blizzard etwas zu verheimlichen hat, ist unklar, und wollen wir natürlich auch nicht behaupten. Unsere Anfrage, auch die Klageschrift und die Replik der Kanzlei „Gleiß Lutz“ zu veröffentlichen, die aufgrund von Anfragen zahlreicher Leser und Medien gestellt wurde, wurde abschlägig beantwortet. Uns wurde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Mandantin keine Zustimmung zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe der eigenen Schriftsätze erteilt werden könne.

Grund dafür sei, dass deren Schriftsätze wegen der komplexen Gestaltung, die das Alltägliche deutlich überragt, Urheberrechtsschutz genießen würden und urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen nur mit der Zustimmung der Kanzlei zulässig wären.

Wir halten uns natürlich daran, jeder möge nur selber entscheiden, warum Blizzard nicht einmal hier, wie wohl auch in den eigenen AGB, bereit ist, Transparenz zu schaffen. Medien dürfen sich gerne direkt an die gegnerische Kanzlei wenden.

Halten die AGB von Blizzard/World of Warcraft deutschen Gesetzen stand? Klage eingereicht!

Blizzard verwendet AGB, die unserer Meinung weder wirksam in die Verträge eingebunden wurden, und selbst wenn, wegen Verstoss gegen das Transparentgebotes und weiteren Normen, keine Wirkung entfalten. Vieles davon wurde bereits in der Duplik zur Klage „Blizzard Entertainment Inc. ./. Bossland GmbH“ geschrieben, einiges aber auch noch nicht.

Die Bossland GmbH hat aus diesen Gründen in Berlin ein selbstständiges Verfahren angestrengt, um feststellen zu lassen, dass die verwendten AGB weder wirksam eingebunden wurden, noch dem Transparenzgebot entsprechen bzw. überraschend sind.

Die Klageschrift kann man hier finden.

Blizzard vs. Bossland, die nächste Runde

Es gibt wieder eine neue Runde in der Sache Blizzard Entertainment Inc. gegen die Bossland GmbH wegen Bots in World of Warcraft.

– Die Duplik (also die Antwort auf die Replik von Blizzard) wurde heute fertiggestellt und an das Landgericht Hamburg geschickt. So langsam dürfte auch dem Vorsitzenden Richter klar sein, dass der Tatsachenstoff und die rechtlichen Erwägungen alles andere als trivial und gelöst sind. Man darf auf das Urteil (vor allem den Umfang) gespannt sein.

– Erster Termin für die Sache ist terminiert auf den 28. Februar 2012 in Hamburg. Leider wurde auf merkwürdige 15:00 terminiert, was mich wiederum zweifeln lässt, ob dem Richter tatsächlich klar, wie unklar und umfangreich der Tatsachenstoff aber auch die Rechtsfragen sind

– Gleichzeitig wird die Bossland GmbH ein weiteres, separates Verfahren anstrengen, um feststellen zu lassen, dass die AGB von Blizzard, zumindest in großen Teilen, nicht wirksam in die Verträge mit den Nutzern eingebunden wurden bzw. aufgrund der massiven Rechtsverstöße keine Rechtswirkungen entfalten. Das Verfahren wird aber nicht in Hamburg geführt werden.

– Es wird ein wissenschaftliches Gutachten von uns vorgelegt werden, ob, und wenn wie, die Wirtschaft im Spiel von Botnutzern beeinträchtigt wird und ob andere Effekte, beispielsweise Patches, Foren etc. nicht wesentlich größere Auswirkungen haben.

Mit Zustimmung der Bossland GmbH findet man hier die Duplik.

Blizzard vs. Bossland: Die nächste Runde, Datenschutz nicht beachtet?

Die nächste Runde in unserem allseits beliebten Rechtsstreit hat begonnen. Knapp 70 Seiten Antwort auf unsere 90 Seiten Klageerwiderung. Beigelegt waren über 10.000 angebliche Userbeschwerden über Bots. Allerdings scheinen sich auch die Vertreter von Blizzard nicht sonderlich um Datenschutz zu kümmern, waren doch zahlreiche Daten vieler Nutzer, die Beschwerden bei Blizzard abgegeben haben, beigelegt. Dies beinhaltet teilweise Emailadressen, Zeitpunkt der Beschwerde und Nutzernamen. *Update* Auf Aufforderung von Blizzard stellen wir klar, dass keine Adressdaten und ähnliches übermittelt wurden.. Außerdem betrifft es nur Beschwerden aus Deutschland vom 12. Juni 2011 bis zum 2. November 2011*Update*

Diesen Umstand zu beurteilen, soll aber nicht Teil dieses Verfahren sein. Interessant ist es trotzdem, auch wenn wir natürlich keine Informationen preisgeben werden. Das Verfahren an sich ist aber absolut öffentlich.

Updates bezüglich der Inhalte und die Frage, warum man bei Blizzard englischsprachige AGB als wirksam gegenüber Endverbrauchern ansieht, folgen demnächst.

Gefeuert wegen Facebook-Kommentar

Passend zu einem aktuellen arbeitsrechtlichen Fall bei einer Mandantin, gibt es heute auf Golem einen Artikel zu einem Vorfall in Großbritannien. Dort wurde einem Apple-Mitarbeiter gekündigt, weil sich dieser abfällig über seinen Arbeitgeber in einem Facebook-Kommentar geäußert hat.

Da wir gerade ein ziemlich ähnliches Problem haben, muss, trotz des Rechtes auf freie Meinungsäußerung, davon abgeraten werden, sich in irgendeiner Weise polarisierend auf Facebook zu äußern. Nicht nur bei Bewerbungen fallen Menschen Facebook-Aktivitäten immer öfter auf die Füße, sondern auch im Alltag nimmt es zu, dass Vorgesetzte soziale Medien überwachen.

Wer nicht hören will muss fühlen

Manchmal sind die Gegner unserer Mandanten schwer zu verstehen. Erst wird sich abfällig und rufschädigend über unseren Mandanten ausgelassen, dann reagiert aber niemand auf unsere sehr kulante Abmahnung. Dann eben nicht. Wird eben das Gericht uns in den nächsten Tagen ein Schreiben ausstellen, das wir dann dem Gegner per Gerichtsvollzieher zustellen: Auch einstweilige Verfügung genannt.

Mal sehen, ob sich dann jemand bewegt. Dabei wollten wir es wirklich gütlich regeln, aber das scheint nicht allen Leuten zu gefallen. Totstellen funktioniert halt nicht und das unzureichende Impressum, welche für mich bisher eher unwichtig war, fällt dem Gegner auch noch auf die Füße.

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland

Eine gänzliche Zusammenfassung des Rechtsstreits zwischen Blizzard und Bossland ist kaum möglich, da bereits nach Klage und Klageerwiderung sich ein ganzer Leitzordner Schriftstücke angesammelt hat. Hier trotzdem eine kleine Zusammenfassung.

Die Blizzard Entertainment Inc. hat am 11.07.2011 beim LG Hamburg Klage gegen die Bossland GmbH und ihren Geschäftsführer wegen unlauteren Wettbewerbes, Markenverletzung und Urheberrechtsverletzung erhoben. Stein des Anstoßes sind dabei die von der Bossland GmbH ausschließlich für die Benutzung bei World of Warcraft programmierten Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Bei diesen Bots soll es sich nach Ansicht der Blizzard Entertainment Inc. um verbotene Cheatbots handeln, die nach Ziffer III. 2. der WoW-Nutzungsbedingungen von den WoW-Nutzern nicht eingesetzt werden dürfen. Blizzard Entertainment Inc. macht dabei folgende 6 Punkte für sich geltend:

1. Durch das Programmieren und zum Verkauf Anbieten der Bots „Honorbuddy“ und „Gather-buddy“ verleite die Bossland GmbH die WoW-Nutzer zum Vertragsbruch.
2. Durch die „Cheatbots“ würde empfindlich in das Spielsystem von WoW eingegriffen, weil sich einzelne Spieler einen unfairen Vorteil gegenüber ehrlichen Spielern verschaffen.
3. Durch die „Cheatbots“ würden die WoW-Nutzer das Spiel schneller „durchgespielt“ haben und dadurch verkürzt sich die Abonnementszeit.
4. Außerdem wären die „Cheatbots“ derart programmiert, dass sie den WoW-eigenen Schutzmechanismus gegen unlautere Software „Warden“ umgehen würden.
5. Die Bossland GmbH verletze die von Blizzard Entertainment Inc. geschützten Markennamen „World of Warcraft“ und „WoW“, indem sie ihre diese Namen für ihre eigenen Produkte verwendet.
6. Zu guter Letzt würden die „Cheatbots“ das Urheberrecht der Blizzard Entertainment Inc. an ihrem Spiel „World of Warcraft“ verletzen, weil durch die Zwischenspeicherung im Arbeits-speicher eines jeden Spieler PCs Vervielfältigungen des Spiels entstehen, die das Urheberrecht verletzen. Diese Urheberrechtsverletzungen entstünden zwar ursprünglich mit Einwilligung des Uhrhebers, der Blizzard Entertainment Inc., mit dem Verstoß gegen die WoW-Nutzungsbedingungen erlösche diese Einwilligung aber und die Urheberrechtsverletzungen würden rechtswidrig. An diesem Vorgang ist die Bossland GmbH als Programmierer der Bots im strafrechtlichen Sinne Mittäter oder zumindest Teilnehmer.

Bedenkt man, dass Blizzard Entertainment Inc. lediglich der Entwickler von World of Warcraft ist, während der die Muttergesellschaft Activision Blizzard Inc. der Verleger (Publisher) von WoW ist, muss man bereits Zweifel an der Klageberechtigung des Tochterunternehmens Blizzard Entertain-ment Inc. haben. Zwar hat Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler (Urheber) des Werkes „Computerspiel“ zunächst alle Rechte an seinem Werk inne, er kann diese aber abtreten bzw. veräußern, z.B. an einen Verleger, der das Werk dann in Serie produziert. Hätte die Activision Blizzard Inc. als Verleger die Rechte an dem Werk von Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler nicht übertragen bekommen, würde Activision Blizzard Inc. durch jedes Spiel im Laden eine rechtswidrige Vervielfältigung des Werkes gegenüber Blizzard Entertainment Inc. begangen haben. Außerdem zählt Activision Blizzard Inc. auf der eigenen Homepage WoW als eigenes Produkt auf.
Nur aber zu den einzelnen Punkten:
1. Verleiten zum Vertragsbruch

Blizzard beruft sich auf die Geltung seiner WoW-Nutzungsbedingungen. Diese Nutzungsbedingungen sind von Blizzard in den Vertrag zwischen sich und dem Endnutzer (Spieler) in Form von AGB eingezogen worden. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB können solche AGB aber nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wenn die andere Partei bereits vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnis hatte.
Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Spieler mit Blizzard Entertainment Inc. einen Vertrag schließt. Es gibt hier grundsätzlich 2 Möglichkeiten: beim Erwerb des Zugangscodes im Laden oder mit der Anmeldung auf der Website von WoW.
Aus Sicht von Blizzard müsste der Vertragsschluss mit dem Spieler erst bei der Anmeldung auf der Internetseite erfolgen, denn erst dort sind die WoW-Nutzungsbedingungen aufgeführt. Geht man hingegen von einem Vertragsschluss beim Kauf des Zugangscodes aus, dann konnte der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den AGB erlangen. Folglich wäre die AGB gar nicht Bestandteil der Verträge zwischen Blizzard und den Spielern geworden, die Verwendung von Cheats wäre somit nicht mehr durch die WoW-Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Damit würden die Spieler durch die Nutzung der Bots nicht gegen den Vertrag mit der Blizzard Entertainment Inc. verstoßen, folglich kann die Produktion und der Verkauf der Bots durch die Bossland GmbH auch kein Verleiten zum Vertragsbruch mehr sein.
Für die Annahme, dass der Vertrag bereits beim Kauf des Zugangscodes im Laden erfolgt ist, spricht, dass der Erwerb des Zugangscodes bereits kostenpflichtig ist, d.h. der Spieler erbringt schon mit der Zahlung des Geldes gegenüber der Blizzard, bzw. dem Händler, zumindest einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. Da vermutlich keiner der Käufer Blizzard das Geld schenken wollte, muss Blizzard ihrerseits eine Leistungspflicht zumindest entstehen lassen, auf die der Spieler mit dem Erwerb des Zugangscodes einen Anspruch hat. Welche andere Leistung als die Nutzung des Zugangscodes durch den Spieler ist denn überhaupt denkbar? Außer dem Verpackungsmaterial hat der Spieler beim Kauf auch nichts weiter erlangt, dass eine Leistung der Blizzard Entertainment Inc. darstellen könnte. Allerdings wird keiner der Spieler den Zugangscode wegen der bunten Verpackung gekauft haben. Die Leistungspflicht von Blizzard kann auch nicht eine Leistung umfassen, die bereits vor dem Erwerb des Zugangscodes möglich gewesen wäre (z.B. Zugang zur Internetseite, die ist nämlich jedem auch ohne Code möglich). Wenn aber mit dem Erwerb des Zugangscodes auf Seiten der Blizzard Entertainment Inc. die Pflicht zur Leistung, also der Nutzung des Zugangscodes auf der WoW-Internetseite, bereits entstanden ist, dann liegen alle notwendigen Voraussetzungen für ein Vertragsverhältnis vor (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Preis).
Hingegen spricht nichts für die Annahme des Vertragsschlusses erst bei Anmeldung auf der Internetseite.
Damit sind die AGB nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden. Auch der Hinweis auf der Packung des Spiels, es darf nur nach Zustimmung zu den AGB genutzt werden, beinhaltet gerade nicht die Klauseln der AGB, so dass der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur Kenntnis von der Existenz von AGB hat, nicht von deren Inhalt. Das gesamte AGB-Recht stellt aber darauf ab, dass der anderen Vertragspartei alle Klausel eines Vertrages, also auch jede einzelne AGB, bekannt sein muss oder er sie hätte kennen müssen. Ein Kennenmüssen kann nur dann vorliegen, wenn die Unkenntnis nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Grob fahrlässig ist die Unkenntnis nie, wenn Kenntnisnahme der AGB durch den Verwender erschwert wird. Hier liegen Produkt und AGB nicht gleichzeitig vor, der Spieler muss also vor der Kenntnisnahme den selber Produkt und AGB zusammenführen. Dies ist aber die Aufgabe des Verwenders der AGB und nicht des Käufers.

2. Empfindlicher Eingriff in das Spielsystem

Als Cheat wird die Möglichkeit bezeichnet, in einem Computerspiel selbst oder durch externe Programme das Spiel in einer nicht dem gewöhnlichen Spielverlauf entsprechenden Weise zu beeinflussen. Ein solcher Cheat stellt einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem dar. Bei der Anwendung von Cheats werden grundlegende Regeln des Spiels außer Kraft gesetzt.
Die von der Bossland GmbH entwickelten Bots ermöglichen es dem Spieler durch den Bot einzelne Handlungen automatisch vornehmen zu lassen. Dabei ist der Bot auf Handlungen beschränkt, die der Spieler auch selber hätte vornehmen können, z.B. das Sammeln von Kräutern, Erzen oder Wolken. Der Bot ermöglicht dem Spieler weder Funktionen, die ande-ren Spielern nicht auch zur Verfügung stünden noch ermöglicht er Funktionen die normalerweise nur gegen Bezahlung erhältlich wären. Es gibt dem Spieler lediglich die Möglichkeit relativ belanglose Handlung automatisch durchführen zu lassen. Der Bot findet oder sammelt die einzelne Items auch nicht schneller als ein normaler Spieler. Er gibt vielmehr Spieler, die nur wenig Zeit für das Spielen von WoW aufbringen können, die Chance diese wenige (und auch teuer bezahlte) Zeit mit aufregenden Abenteuern anstelle von langweiligem Suchen von Items zu verbringen.
Damit greifen die Bots auch nicht empfindlich in das Spielsystem ein.
Außerdem ist der Einsatz der Multiboxing Funktion (die können die Bots der Bosland GmbH gerade nicht) oder speziellen Logitech-Geräten, die einem Spieler tatsächlich einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschaffen, von der Blizzard Entertainment Inc. gerade nicht beanstandet worden sind (bzw. z.T. sogar auf der eigenen Homepage beworben). Wo zieht Blizzard Entertainment Inc. da eine klare Grenze?

3. Kürzere Abonnementszeit

Dies setzt voraus, dass WoW einen bedingten linearen Verlauf hat, an dessen Ende der Spieler ein Ziel erreicht hat.
WoW beinhaltet eine sehr große Anzahl verschiedener Abenteuer. Einige dieser Abenteuer sind für den einzelnen Spieler gar nicht zu schaffen, er braucht die Unterstützung weiterer Spieler (es sei denn er nutzt die Multiboxing Funktion, ein Vorteil der wie gesagt nicht verboten ist). Außerdem ist auch durch die Landschaft ein riesiges Areal geschaffen worden, dass dem Spieler nahe zu immer neue Möglichkeiten bietet. Das Spiel hat deshalb gar kein richtiges Ende. Selbst wenn ein Spieler alle Abenteuer erlebt und jeden Winkel der riesigen Länder besucht haben sollte, gibt es immer noch den „Endcontent“, der bei vielen Spielern inzwischen den größten Anreiz bietet. Durch die Bots der Bossland GmbH, die selber technisch nicht in der Lage sind daran teilzunehmen, können die Spieler die dafür benötigte Ausrüstung zusammensammeln lassen, so dass dieser eher langweilige Teil des Spiels überbrückt werden kann. Der Spielspaß des einzelnen Spielers wird dadurch erhöht und es dauert länger, bis das Spiel für ihn an Reiz verliert.
Die Bots der Bossland GmbH verkürzen daher nicht die Abonnementszeiten.

4. Umgehung von „Warden“

Zum einen hat die Blizzard Entertainment Inc., nach zahlreichen Protesten durch Datenschutzaktivisten, von sich aus die Funktionen von „Warden“ stark eingeschränkt, so dass „Warden“ andere als die von WoW benutzte Software mit wenigen Ausnahmen nicht mehr erkennt. Zum anderen ist „Warden“ keine Software, die die Vervielfältigung im Sinne des § 95a UrhG verhindern kann.

5. Nutzung der Namen „World of Warcraft“ und „WoW“

Die Bossland GmbH nutzt die Bezeichnungen „ World of Warcraft“ und „WoW“ nur zur Be-schreibung seiner Angebotenen Produkte. Da diese ausschließlich für den Gebrauch im Zu-sammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ hergestellt werden, greift insoweit die Ausnahme des Art. 12 c) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, wonach die geschützte Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware benutzt werden darf. Insbesondere tragen die Bots keine der geschützten Bezeichnungen im Namen noch sind sie auf einer mit den Bezeichnungen gekennzeichneten Internetseite zu finden. Wer die mit den Bots gleichnamigen Internetseiten besucht, kann auch ohne weiteres erkennen, dass diese nicht von der Blizzard Entertainment Inc. sind. Insoweit besteht auch keine Verwechslungsgefahr.

6. Urheberrechtsverletzungen

Zum einen sind die für diesen Anspruch notwendigen AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden (s.o.), zum anderen kann der Urheber gemäß § 69f UrhG nur gegen den Eigentümer oder Besitzer der widerrechtlichen Vervielfältigung vorgehen. Da sich die beanstandeten Vervielfältigungen aber auf den Arbeitsspeichern der PCs der einzelnen Spieler befinden, ist die Bossland GmbH zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Besitzer der Vervielfältigungen gewesen. Diese Vervielfältigungen sind auch nicht auf Veranlassung der Bossland GmbH entstanden, sondern unterliegen der Programmierung durch die Blizzard Entertainment Inc. selber.

Fazit: Die Klage der Blizzard Entertainment Inc. ist nach unserer Ansicht unbegründet. Insbesondere der Vorwurf, durch die Bots würden die Einnahmen der Blizzard Entertainment Inc. verringert wer-den, sind haltlos. Die Bots richten sich zwar an denselben Kundenkreis, sie stehen aber in keiner Konkurrenz zum Spiel, weil die Bots der Bossland GmbH nur im Zusammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ nutzbar sind. Die Bossland GmbH hat deshalb auch kein Interesse der Blizzard Entertainment Inc. irgendeinen Schaden zuzufügen, schließlich kann sie ihre Kunden nur aus den aktiven „World of Warcraft“-Spielern gewinnen. Ihr liegt daher vielmehr an einem Zugewinn der Blizzard Entertainment Inc. im Bereich „World of Warcraft“, weil das ihren eigenen Absatzmarkt steigert. Hier liegt im Grunde eine wirtschaftliche Win-Win-Situation vor. Selbst wenn also ein Unterlassungsanspruch der Blizzard Entertainment Inc. vom Gericht angenommen werden würde, fehlt es weiterhin an einem merkantilen Schaden, der der Blizzard Entertainment Inc. durch die Bossland GmbH zugefügt worden sein sollte. Die Blizzard Entertainment Inc. wird sich mit dieser Klage in jedem Fall selber schädigen. Entweder entstehen ihr Kosten für einen verlorenen Prozess oder sie verliert einen Unterstützer auf dem wirtschaftlich immer noch interessanten Absatzmarkt des Online-Rollenspiels.