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Adblock Plus auf dem Weg zum dritten positiven Urteil

Das Anbieter der Werbeblocker Software Eyeo scheint auch das dritte Verfahren in Deutschland gegen ein deutsches Unternehmen zu gewinnen. Nach dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht München scheint auch das Landgericht Köln die Meinung zu vertreten, dass die Software Adblock Plus nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße. Bei der Frage, ob Adblock Plus gegen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, oder Kartellrecht verstößt, sind sich die unteren Gerichte daher einig, es war aber auch kaum etwas anderes zu erwarten.

Der Axel Springer Verlag hat jedoch bereits angekündigt, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, wenn am 15. September ein für ihn negatives Urteil verkündet werden sollte. Es dürfte also früher oder später zu einer, juristisch, politisch und auch für  zahlreiche Unternehmen wirtschaftlich hoch interessanten Urteil des Bundesgerichtshofes kommen. Wir werden uns demnächst mit den möglichen Rechtsgrundlagen etwas genauer auf dem Blog befassen.

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Spielerechtler treffen sich zur GamesCom

Am Mittwoch beginnt die größte Messe für Computerspiele, die GamesCom in Köln. Neben der Hauptmesse, gibt es auch zahlreiche weitere Veranstaltungen. So findet auch der erste VGBA EuroSummit statt, veranstaltet von der VGBA, der Video Game Bar Assoziation, der Vereinigung von Juristen mit Schwerpunkt Computerspielerecht.

Die Veranstaltung ist theoretisch auch für andere interessierte offen und Tickets können auf der offiziellen Seite erworben werden.

Die Kanzlei Kaesler & Kollegen wird auch vor Ort sein und hoffentlich einen interessanten Austausch zwischen Kollegen erreichen. Ansonsten kann man uns natürlich auch im Fachbesucherbereich der Messe treffen.

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Werbung an Kinder in Computerspielen

Entwickler von Computerspielen sind aktuell durchaus irritiert, in welcher Art und Weise es gestattet ist, jugendliche Spieler anzusprechen, beispielsweise um diesen Premiumvorteile zu verkaufen.  Ist die Ansprache mit „Du“ nach dem aktuelle BGH-Urteil nun erlaubt oder nicht? Leider ist die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Fall inkonsequent und widersprüchlich. Jetzt hat die Verbraucherzentrale eine neue Runde eingeleitet und erneut hat das Landgericht Berlin eine Verletzung von Wettbewerbsrecht abgelehnt. Der Text „Kauft ein im Haustiershop. Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt.“ sei keine gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Ansprache von Kindern.

Werder aus dem Kontext der Werbung, noch aus der Art des Spieles oder gar dem Wort „Euch“ würde sich zwangläufig eine gezielte Ansprache von Kindern ergeben. Selbst ein „Du“ sei gestattet, weil dies auch unter Erwachsenen heutzutage üblich sei, erst Recht unter Nutzern von Computerspielen. Die Unsicherheit bleibt jedoch und bei Zweifel sei anzuraten, einen Experten im Bereich Werbung und Computerspiele aufzusuchen.

Beitragsbild: Stephanie Hofschlaeger  / pixelio.de

Dr. Stephan Barth / pixelio.de

Sofortüberweisung als zumutbares Zahlungsmittel

Das Landgericht Frankfurt hat die inzwischen recht bekannte Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ als nicht als zumutbares Zahlungsmittel zugelassen. Das führt für Anbieter von beispielsweise Onlineshops oder Onlinediensten dazu, dass es wettbewerbswidrig wäre, wenn „Sofortüberweisung“ die einzige Zahlungsmethode ist, die ohne zusätzliche Gebühren angeboten wird.

§ 312 IV BGB verpflichtet den Onlinehandel, Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Diese Voraussetzungen erfülle die „Sofortüberweisung“ allerdings nicht. Im Rahmen dieser Zahlungsart müsse der Kunde in eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten treten, seine Kontozugangsdaten mitteilen und zum Abruf von Kontodaten sogar einwilligen. Problematisch sei dabei die grundsätzliche Überlegung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicherheitsbedenken bekannt geben zu müssen.

Die Entscheidung macht „Sofortüberweisung“ nicht unzulässig oder ähnliches, sie führt jedoch dazu, dass Verbrauchern eine alternative kostenlose Zahlungsoption angeboten werden muss, beispielsweise Bankeinzug oder Vorkasse.

Haben sie auch Probleme mit Ihrem Onlineshop? Rechtsfragen rund um den Onlinehandel or Dienste im Internet? Marian Härtel uns sein Team steht gerne zunächst unverbindlich zur Verfügung. 

Beitragsbild: Dr. Stephan Barth  / pixelio.de

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StB Dieter Härtel tritt Kaesler und Kollegen bei

Herr_Härtel_sen_sw_2Mit Wirkung zum 01.7.2015 können wir endlich bekannt geben, dass Herr Steuerberater Dieter Härtel die Kanzlei Kaesler und Kollegen bei allen Rechtsfragen rund um das Steuerrecht unterstützt. Herr Dieter Härtel bringt fast 40 Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von steuerrechtlichen Themen in die Kanzlei ein und ermöglicht einen weiteren Ausbau der Kompetenzen der Kanzlei Kaesler und Kollegen hin zu einer umfassenden Betreuung von mittelständischen Unternehmen.

Dieter Härtel hat auch besondere praktische Erfahrung in der Betreuung von Mandanten im Startup- und IT-Bereich, viele Jahrzehnte Erfahrungen in der Prüfung und Bearbeitung von Leistungen im Wirtschaftsprüfungsbereich und kann daher auch komplexe Rechtsfragen mit Weitsicht, umfassender Erfahrung und Sorgfalt bearbeiten.

Wir freuen uns über den Neuzugang in unserer Sozietät und freuen uns auf die Zusammenarbeit. Die Detailseite von Herrn Härtel kann hier eingesehen werden.

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Framing von Videos keine Urheberrechtsverletzung

Der  Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG* grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Im Detail dürfte es sodann auch auf Einzelfälle ankommen, beispielsweise ob das Video rechtmäßig eingestellt wurde, ob alle Teile des Video rechtmäßig lizenziert sind (hier könnten beispielsweise Videos von Videospielen etc. problematisch sein, und wie das Video eingebunden ist. Kann man beispielsweise nicht erkennen, dass es sich bei der Einbindung des Videos um ein Framing handelt, sondern wir der Eindruck vermittelt, dass es ein Video der jeweiligen Seite, und somit ein „sich zu Eigen machen“ beabsichtigt ist und folgerichtig vorliegt, dürfte die aktuelle BGH Entscheidung nicht anwendbar sein.

Beitragsbild:  Rainer Sturm  / pixelio.de

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Fremium.com unterliegt gegen Avira

Fremium.com hat gegen den Antivirenhersteller vor Gericht den Kürzeren gezogen.

Einer von Freemiums Großinvestoren, die ProSiebenSat.1 Media AG, hostet eine Vielzahl an Spiele- und Downloadseiten sowie das Computerbild.de-Downloadportal des Axel Springer Verlages, von denen alle Fremiums Installationssoftware nutzen, um Geld mit den Produktdownloads zu verdienen, die sie anbieten. Aviras Antivirensoftware entdeckt und kennzeichnet unbeabsichtigte Downloads mit einer Sicherheitswarnung, weswegen Freemium.com die Avira GmbH abmahnte und schließlich vor Gericht einen Verstoß u.a. gegen das UWG, und somit Unlauterkeitsrecht, behauptete.

Das Gericht sah eine Verletzung materiellen Rechts jedoch nicht als gegeben an.

Die Entscheidung erlaubt es Aviras Antivirenprogramm auch weiterhin, vor Toolbars und potentiell unerwünschten Downloads zu warnen, die von Freemium.com und anderen Downloadseiten mit beliebten Spielen als Gesamtpaket gebündelt werden.

Die Entscheidung ist ein Präzedenzfall bezüglich der Möglichkeiten von  Internetsicherheitsfirmen wie Avira, wenn es darum geht, auch wenn vor kurzem ProSieben, sowie weitere Medienunternehmen, vor verschiedenen Gerichten gegen den Anbieter Adblock unterlegen sind. 

Die Fremium.com GmbH hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen, da man nicht hinnehmen wolle, dass der gesamte eigene Downloadprozess geblockt und wie ein Virus behandelt wird, die eigentlichen Downloads für den Endverbraucher somit auch nicht nutzbar sind und Avira gleichzeitig selbst Zusatzdownloads bei der Installation ihres eigenen Programmes anbiete.

Um die Rechtsfragen von wettbewerbsrechtlichem Verhalten, auch im Spannungsfeld mit Marketing und PR-Erwägungen, dürften sich in der nächsten Zeit noch einige Rechtsstreitigkeiten ergeben. Gerade als Entwickler von beispielsweise Freeware-Software sollte man jedoch aufpassen, an welche Unternehmen die eigene Software zum Download herausgegeben wird und mit welchen Einschränkungen entsprechende Lizenzvertrag ausgestattet sind. Hier empfiehlt es sich im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

Haben sie auch Probleme mit einer Abmahnung oder müssten Softwareverträge markt- und rechtskonform gestalten? Marian Härtel und sein Team stehen gerne zunächst unverbindlich zur Seite.

Beitragsbild: derateru  / pixelio.de

 

Kaesler Rand

Datenschutz bei Rechtsanwälten

Zum 1.7.2015 ist der Datenschutz bei Rechtsanwälten geändert worden. Nun ja, die Worte wurden umgeändert und es klingt jetzt etwas komplizierter.

Der § 2 BORA lautet jetzt

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats.

(2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.

(3) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts
a) mit Einwilligung erfolgt oder
b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z. B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder
c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).

(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflichten und anzu- halten, auch soweit sie nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig sind.

(5) Abs. 4 gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und
a) denen er verschwiegenheitsgeschützte Tatsachen zur Kenntnis gibt oder
b) die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis von verschwiegenheitsgeschützten Tat- sachen verschaffen können.
Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in Anspruch, hat er diesen Unternehmen auf- zuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß Satz 1 zu verpflichten. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt.

(6) Der Rechtsanwalt darf Personen und Unternehmen zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen nicht hinzuziehen, wenn ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach Überprüfung verbleiben.

(7) Die Bestimmungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

Mit die wichtigsten Beweggründe sind, Kanzleien sicherer im Umgang mit IT Diensten zu machen, Daten von Mandanten beispielsweise in der Cloud zu speichern oder von anderen Dienstleistern „verarbeiten“ zu lassen. Da dies bei Kaesler & Kollegen nicht der Fall ist, ändert sich bei uns im Prinzip nichts. Wenn, dann würde wir darauf hinweisen und Mandaten gesondert kontaktieren bzw. ausdrücklich um Zustimmung fragen.

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Hintergrundmusik nicht vergütungspflichtig bei der GEMA

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentumsjedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Haben Sie auch Probleme mit der Gema? Marian Härtel und sein Team haben einschlägige Erfahrung in diesem Bereich und stehen Ihnen zunächst einmal unverbindlich zur Verfügung.

Beitragsbild: Stephanie Hofschlaeger  / pixelio.de