BGH: Unverkäuflichkeit von Accounts ist nicht unvereinbar mit dem Erschöpfungsgrundsatz

In dem Rechtsstreit zwischen Valve und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Az. I ZR 178/08, hat der BGH die Praxis von Valve für rechtmäßig erklärt, Computerspiele mit unübertragbarem Nutzungsrecht zu verkaufen.
Valve verkauft DVD-Roms mit Spielen, die nur nutzbar sind, wenn sie online mit einem individuellen Zugangscode registriert werden. Laut den auf der Verpackung der DVDs abgedruckten Vertragsbedingungen ist der zur Aktivierung angelegte Account nicht übertragbar. Dies hielt die Verbraucherzentrale für unzulässig. Dem Nutzer werde faktisch das Recht genommen, die DVD weiterzuverkaufen.
Gem. § 17 Abs. 2 UrhG darf das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines Werkes frei angeboten oder in den Verkehr gebracht (verbreitet) werden, wenn das Original oder Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in den Handel gekommen ist; gem. § 69c Nr. 3 gilt dieser Grundsatz auch für Computerprogramme. Nur die Vermietung kann der Urheber verbieten. Wer also beispielsweise eine Musik-CD kauft, kann diese frei weiterverkaufen, ohne dass es auf den Willen des Urhebers der Musik ankommt.
Den Fall der Nutzungslizenz sieht der BGH als hiermit nicht vergleichbar an. Der Erwerber des (körperlichen) Datenträgers ist demnach nicht gehindert, diesen weiterzuverkaufen. Zwar ist dieser nach der Registrierung für einen Zweiterwerber nicht mehr nutzbar. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch wegen Erschöpfung, denn Valve hat kein vollständig nutzbares körperliches Programm in Verkehr gebracht.
Die Vertragsbedingungen verbieten lediglich den Verkauf des Nutzerkontos. Dieses wird online gewährt und ist damit unabhängig vom körperlichen Datenträger. Dem BGH zufolge ist die einmalige Gestattung einer Nutzungsmöglichkeit vergleichbar mit der Eintrittsgewährung zu einer Veranstaltung. Damit sind die Grundsätze der Erschöpfung nicht anwendbar. Der Urheber hat das Recht, Verkörperungen seines Werkes so zu gestalten, dass sie nur auf bestimmte Weise genutzt werden können. Mit anderen Worten: der Erschöpfungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Einräumung aller Nutzungsmöglichkeiten eines Werks. Damit verstoßen die Vertragsbedingungen von Valve nicht gegen gesetzgeberische Wertungen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Schließlich stellt der BGH fest, dass die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt oder den Vertragszweck entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 gefährdet.

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