BGH und Emailwerbung

Da Prof. Dr. Hoeren vor Kurzem darauf aufmerksam gemacht hat:

BGH, Beschluss v. 10.12.2009 – I ZR 201/07

1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 erlaubt E-Mail-Werbung nur bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis. Ein mutmaßliches Einverständnis ist auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht ausreichend.

2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.

In meinen Augen, in dieser Striktheit, ein lächerliches Fehlurteil. Gerade für Personen, die regelmäßig potentiel neue Kunden per Email anschreiben, die vielleicht auch noch nur im Internet tätig sind, ergibt sich dadurch ein enormes Risiko.

3 Antworten
  1. Jens Ferner
    Jens Ferner says:

    Hallo,

    finde ich schwierig: Zum einen sagt der §7 II Nr.3 UWG ja deutlich, dass eine ausdürkliche Einwilligung vorliegen muss. Zum anderen sind Unternehmen ja verpflichtet, eine Mail-Adresse im Impressum zu hinterlegen – einmal hierzu zu verpflichten, dann aber daraus ein konkludentes Einverständnis zu fingieren, ginge für mich zu weit.

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    • Marian Härtel
      Marian Härtel says:

      Ist natürlich auch richtig. Aber was soll man von Internetunternehmen erwarten? Sagen wir ein Anbieter einer Webseite. Soll ein Internetvermarkter jetzt gezwungen sein, wieder Briefpost zu schreiben? Das kann wiederum auch nicht das gewünschte Ergebnis sein, oder?

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  2. Klaus Hornung
    Klaus Hornung says:

    Dem BGH als Spruchkörper blieb da wenig Spielraum, er ist schließlich erstmal an den Gesetzeswortlaut gebunden.
    Insofern darf man die Fassung dieses Gesetzes kritisieren. Aber von einem Fehlurtiel kann man kaum sprechen, denke ich.

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