BGH: Einzugsverfahren in AGB zulässig, Abbuchungsauftragsverfahren nicht!

Vorgestern hat der BGH eine auch viele Onlinedienste betreffende Entscheidung betreffend der Wirksamkeit von AGB’s zum Lastschrifteinzug entschieden.

Folgende AGB ist demnach als nach $ 307 I , $ 307 II Abs. 1 BGB wirksam zu beurteilen:

Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.

Der Grund ist, dass nach der Auslegung es sich bei der Klausel um eine Vereinbarung zum Einzugsverfahren handelt, welches – im Gegensatz zum Abbuchungsauftragsverfahren, den Verbraucher nicht unangemessen belastet.

Der BGH führt dazu aus:

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die – wie vorliegend – regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers – Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die von der Beklagten verwendete Klausel auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass nur das Einziehungsermächtigungsverfahren gemeint ist, also die Klausel keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des $ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält.

Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort œBankeinzug verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschriftverfahrens hindeuten. In diesem Zusammenhang war weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende – insoweit abschließende – Willenserklärung gegenüber dem Verwender abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert.

Quelle: Jur-Blog.de

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