Flirten im Netz und Minderjährigkeit
Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend. Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. […]
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