Anspruch des Betriebsrates auf Internetzugang

Sind in einem Betrieb ein Computer sowie ein Internetanschluss vorhanden, so hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2010, Az. 7 ABR 79/08, entschieden.

Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, für die laufende Geschäftsführung u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zu diesen Informations- und Kommunikationsmittel zählt das Bundesarbeitsgericht auch den Internetanschluss. Stehen die Geräte sowie der Anschluss zur Verfügung, entstehen durch die Internetnutzung keine Kosten und stehen ihr keine sonstigen Belange des Arbeitgebers entgegen, so kann dieser dem Betriebsrat den Zugang zum Internet nicht verweigern.

Damit gab das Bundesarbeitsgericht dem Antrag der Arbeitnehmervertretung statt, die in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch dem Arbeitgeber, einer Baumarktkette, unterlegen war.

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