§ 312d Abs. 3 BGB anwendbar auf virtuelle Items?

Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.

In § 312d Abs. 3 BGB heißt es nunmehr:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Die Frage ist nun, ob virtuelle Items, die in Browsergames kostenpflichtig zu erwerben sind, unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Falls dies zu bejahen ist, könnte der Erwerber dieser Items nach dem Erwerb und der Nutzungsmöglichkeit nicht mehr wirksam widerrufen.

Die Frage nach der Einordnung eines Erwerbs von virtuellen Gütern in Browsergames ist umstritten. Es gibt zwei vorherrschende Meinungen. Die einen sehen darin einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, da ihrer Meinung nach virtuelle Güter keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind. Die andere Meinung sieht darin einen atypischen Mietvertrag, da ein solches Rechtsgeschäft ähnlich eines Mietvertrages, Gebrauchsmöglichkeit auf Zeit, ist.

Ob das Bereitstellen der erworbenen Items durch den Betreiber des Browsergames nun eine Dienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB ist, ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt. Grundsätzlich ist eine Dienstleistung eine von einer natürlichen oder juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Befriedigung eines Bedürfnisses. Wie die Rechtsprechung dieses Problem löst, und welchen Vertragstypus sie annimmt, kann nur abzuwarten bleiben. Für die Annahme einer Dienstleistung spricht vor allem der Wortlaut und die Definition einer Dienstleistung, da der Betreiber des Browsergames für den Erwerber Items entgeltlich zur Nutzung im Spiel bereitstellt. Allerdings ist auf der anderen Seite zu beachten, dass der Erwerber solcher Browsergames bei der Annahme einer Dienstleistung so gut wie nie sein Widerrufsrecht nutzen könnte, da allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreichen würde, um ein vollständiges Erfüllen im Sinne des § 312d Abs. 3 BGB herbeizuführen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, erscheint sehr fraglich. Beachtet man noch die europäischen Verbraucherschutzvorschriften, hier vor allem die Vorschriften zum Widerruf, so muss im Ergebnis gesagt werden, dass der § 312d Abs. 3 BGB in Bezug auf virtuelle Güter keine Anwendung finden kann.

Aufgrund der neuen Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB ist bei Widerrufsbelehrungen darüberhinaus darauf zu achten, dass diese angepasst werden müssen.

Ein Beispiel für eine ausreichende Widerrufsbelehrung könnte folgendermaßen ausehen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

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